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title: "Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich"
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provisions: 9
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# Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Dieser Verordnung unterstehen die Professorinnen und Professoren, die bei der Witwen-, Waisen- und Pensionskasse der Professoren der Universität (WWPK) versichert sind.
Festsetzung

## § 2 des Ruhegehalts {#par_2}

1 Das Ruhegehalt bemisst sich nach der anrechenbaren
Dienstzeit. Anrechenbar sind die tatsächlichen und die angerechneten
Dienstjahre, doch darf die Zahl der angerechneten Dienstjahre diejenige der tatsächlichen Dienstjahre nicht übersteigen.
2 Dienstjahre als ausserordentliche Professorin oder Assistenzprofessorin bzw. als ausserordentlicher Professor oder Assistenzprofessor
der Universität Zürich werden bei der Bemessung des Ruhegehalts
einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors zu
zwei Dritteln berücksichtigt. Dienstjahre als Assistenzprofessorin oder
Assistenzprofessor werden bei der Bemessung des Ruhegehalts einer
ausserordentlichen Professorin oder eines ausserordentlichen Professors voll angerechnet.6
3 Als anrechenbare Besoldung gilt die zuletzt bezogene Jahresbesoldung, begrenzt auf die Höchstbesoldung der betreffenden Professorenkategorie.
4 Bei vorzeitigem Rücktritt im Sinne von § 67 der Personalverordnung der Universität2 wird die nach Abs. 1 und 2 berechnete massgebende Besoldung gekürzt. Die Kürzung beträgt für jeden Monat, um
den der Rücktritt vorverlegt wird, 0,5%. Sie vermindert sich für jedes
volle tatsächliche Dienstjahr über 24 um einen Fünftel.
Höhe

## § 3 des Ruhegehalts {#par_3}

1 Der Höchstbetrag des Ruhegehalts wird mit 24 anrechenbaren Dienstjahren erreicht; er beträgt 60% der massgebenden Besoldung.
2 Bei weniger als 24 anrechenbaren Dienstjahren vermindert sich
das Ruhegehalt um 0,75% je Dienstjahr.
415.22 Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren

## § 4 Entlassung {#par_4}

1 Wird eine Professorin oder ein Professor mit hauptamtlicher Tätigkeit bei normaler Leistungsfähigkeit ohne eigenes Verschulden entlassen und hat sie oder er in diesem Zeitpunkt ein Alter
erreicht, das es verhindert, anderweitig regelmässigen Verdienst zu finden, so wird ein lebenslängliches Ruhegehalt ausbezahlt.
2 Das Ruhegehalt wird nach den Bestimmungen der §§ 2 und 3 festgesetzt.
Austritt ohne

## § 5 Ruhegehalt {#par_5}

1 Professorinnen und Professoren, die ohne Anspruch auf ein
Ruhegehalt aus dem Staatsdienst austreten, haben Anspruch auf die
Freizügigkeitsleistung.
2 Die Freizügigkeitsleistung wird nach Art. 16 des Bundesgesetzes
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz)4 berechnet. Sie entspricht dem Barwert der erworbenen Leistung.
3 Die erworbene Leistung wird wie folgt berechnet:
4 Das Ruhegehalt im Alter 65 entspricht demjenigen Ruhegehalt
gemäss den §§ 2 und 3, auf welches eine Professorin oder ein Professor bei unveränderter massgebender Besoldung und unverändertem
Dienstverhältnis am Semesterende nach Vollendung des 65. Altersjahres Anspruch hat.
5 Die tatsächliche Dienstdauer entspricht den vom Amtsantritt bis
zum Austritt zurückgelegten vollen Jahren und Monaten.
6 Die mögliche Dienstdauer entspricht den vom Amtsantritt bis
zum Semesterende nach Vollendung des 65. Altersjahres vollen Jahren
und Monaten.
7 Die Barwerte werden mit den versicherungstechnischen Grundlagen der Versicherungskasse für das Staatspersonal8 ermittelt.
Verwendung

## § 6 der Freizügigkeitsleistung {#par_6}

1 Die Freizügigkeitsleistung wird fällig mit dem Austritt aus
dem Staatsdienst. Ab diesem Zeitpunkt wird sie mit dem Verzugszinssatz gemäss Freizügigkeitsgesetz4 verzinst.
2 Die Freizügigkeitsleistung wird an die Vorsorgeeinrichtung des
neuen Arbeitgebers überwiesen. Ist dies nicht möglich, haben Austretende mitzuteilen, in welcher zulässigen Form der Vorsorgeschutz
erhalten werden soll. Unterbleibt diese Mitteilung, wird die Freizügigkeitsleistung spätestens innert zwei Jahren nach Austritt aus dem
Staatsdienst samt Zinsen an die Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 19823 überwiesen.
tatsächliche Dienstdauer
mögliche Dienstdauer
Ruhegehalt im Alter 65 
Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren 415.22
3 Die Freizügigkeitsleistung wird auf Verlangen der Austretenden
bar ausgerichtet, wenn:
1. sie die Schweiz endgültig verlassen,
2. sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen oder
3. die Freizügigkeitsleistung weniger als einen Sechstel des Ruhegehalts im Alter 65 beträgt.
4 An verheiratete Austretende ist die Barauszahlung nur zulässig,
wenn die Ehegattin oder der Ehegatte schriftlich zustimmt.
Finanzierung
von

## § 7 Wohneigentum {#par_7}

1 Professorinnen oder Professoren können bis drei Jahre vor
Entstehung des Anspruches auf Altersleistungen ihr Ruhegehalt oder
einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung für die Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden oder vorbeziehen.
2 Nach Vollendung des 50. Altersjahres ist der Betrag auf die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder auf die Hälfte der Freizügigkeitsleistung, falls diese höher ist, beschränkt.
3 Für verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Verpfändung oder
der Vorbezug nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte
schriftlich zustimmt.
4 Das Ruhegehalt wird durch einen Vorbezug gekürzt. Die Kürzung
wird mit besonderer Vereinbarung, wie für die bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal8 versicherten Professorinnen und Professoren, geregelt.
5 Der vorbezogene Betrag muss zurückbezahlt werden, wenn:
1. das Wohneigentum veräussert wird,
2. Rechte eingeräumt werden, die einer Veräusserung gleichkommen,
oder
3. die Vorbezügerin oder der Vorbezüger verstirbt, bevor sie oder er
ein Ruhegehalt bezieht, und der Betrag nicht mit Hinterlassenenleistungen der WWPK verrechnet werden kann.
6 Der Vorbezug kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruches
auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles
oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung zurückbezahlt
werden.
Leistungen bei

## § 8 Ehescheidung {#par_8}

1 Bei Ehescheidung wird die während der Ehedauer erworbene Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 22 ff. Freizügigkeitsgesetz4
aufgeteilt und entsprechend an die Vorsorgeeinrichtung der geschiedenen Ehegattin oder des geschiedenen Ehegatten übertragen.
415.22 Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren
2 Das Ruhegehalt wird wie bei einem Vorbezug für Wohneigentum
gekürzt. Die verpflichtete Ehegattin oder der verpflichtete Ehegatte
hat die Möglichkeit, den übertragenen Betrag zurückzuzahlen.

## § 9 Inkrafttreten {#par_9}

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den
Regierungsrat5 am 1. Januar 2000 in Kraft.
1 OS 55, 561.
2 LS 415.21.
3 SR 831.40.
4 SR 831.42.
5 Vom Regierungsrat am 17. November 1999 genehmigt.
6 Fassung gemäss Berichtigung vom 17. März 2000 (OS 56, 87). In Kraft seit
1. Januar 2000.
7 Fassung gemäss URB vom 5. Juli 2001 (OS 56, 621). In Kraft seit 1. Januar
2000.
8 Heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.
Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren 415.22
Anhang7
Barwertfaktoren für die Freizügigkeitsleistung
der Ruhegehaltsverordnung
(Barwertfaktoren zu § 5)
Alter bei Austritt Männer Frauen
45 4,890 6,059
46 5,097 6,309
47 5,313 6,570
48 5,540 6,842
49 5,776 7,126
50 6,023 7,422
51 6,282 7,731
52 6,553 8,054
53 6,837 8,391
54 7,135 8,744
55 7,449 9,113
56 7,780 9,501
57 8,130 9,908
58 8,501 10,336
59 8,895 10,787
60 9,314 11,262
61 9,761 11,764
62 10,240 12,295
63 10,754 12,858
64 11,308 13,452
65 11,908 14,082
Das Alter wird auf Monate genau berechnet.
Für nicht ganzzahlige Alter wird der Barwert interpoliert.
Der Barwert der erworbenen Leistung wird berechnet als
Barwertfaktor  erworbene Leistung.
