---
title: "Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsübergreifenden Schulbesuch"
id: 162ac8f3-1c64-4cf9-bab2-f96d6a992e69
authority: tg
place: "Thurgau"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "411.74"
publisher_url: https://www.rechtsbuch.tg.ch/data/411.74/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/162ac8f3-1c64-4cf9-bab2-f96d6a992e69
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/17806/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 1b853566fc9dedab0b9757d2d91d321821debc7a5faf4cccfd81b35a73a23b46
provisions: 9
---

# Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsübergreifenden Schulbesuch

## Art. 1 vom 9. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2000) {#art_1}

1 Schülerinnen und Schüler, welche in grenznahen Gemeinden wohnen, können die
öffentliche Schule (Primarschule und Oberstufenschule) und den Kindergarten im
Nachbarkanton besuchen, wenn die betroffenen Gemeinden auf Grund der örtlichen
Verhältnisse dies als geboten und zweckmässig erachten.

## Art. 2 {#art_2}

1 Es gilt jeweils das öffentliche Recht des Kantons, in welchem die Schule oder der
Kindergarten besucht wird.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die abgebende Schulgemeinde zahlt der aufnehmenden Schulgemeinde ein Jahresschulgeld, das für den Besuch des Kindergartens Fr. 5'000, der Primarschule
Fr. 6'000 und der Oberstufenschule Fr. 8'000 beträgt.
Bei besonderen oder veränderten Verhältnissen können die Schulgemeinden nach
gegenseitiger Absprache vom Jahresschuldgeld abweichen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Im Übrigen ist es Sache der Schulgemeinden, den kantonsübergreifenden Besuch
der öffentlichen Schule und des Kindergartens nach Massgabe des Rahmenvertrages
näher zu regeln. Solche Detailregelungen sind vom Erziehungsdepartement des
Kantons Thurgau und der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zu genehmigen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die aufnehmende Schulgemeinde kann bei bestimmten Geschäften, welche die Interessen der abgebenden Schulgemeinde in besonderem Masse berühren, im Einzelfall eine Vertretung der abgebenden Schulbehörde einladen, welche an den Sitzungen der aufnehmenden Schulbehörde mit beratender Stimme teilnimmt.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
411.74 Rahmenvertrag TG/ZH Kantonsübergreifender Schulbesuch

## Art. 6 {#art_6}

1 Bei Uneinigkeiten zwischen den Schulgemeinden suchen das Erziehungsdepartement des Kantons Thurgau und die Bildungsdirektion des Kantons Zürich nach einer
einvernehmlichen Lösung.

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Rahmenvertrag kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf Ende eines laufenden Schuljahres gekündigt werden.

## Art. 8 {#art_8}

1 Mit diesem Rahmenvertrag werden folgende Vereinbarungen/Verträge aufgehoben:
1. Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Ordnung der Schulverhältnisse der Höfe
Reggtal, Meiersboden und Horn (vom 24. April/21. Mai 1926);
2. Vereinbarung zwischen der Erziehungsdirektion des Kantons Zürich und dem
Erziehungsdepartement des Kantons Thurgau über den Schulbesuch von
Schülern thurgauischer Grenzgemeinden in den Oberstufenschulen angrenzender zürcherischer Gemeinden (vom 15. März 1978/13. November 1979);
3. Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau über den Schulbesuch von Schülern des Hofes
Bärlischwand in der Primarschule Schmidrüti (vom 23. Januar/26. Februar
1985).

## Art. 9 {#art_9}

1 Der Rahmenvertrag tritt auf 1. Januar 2000 in Kraft1).
1) Vom RR des Kantons ZH am 9. Februar 2000, RR des Kantons TG am 9. Mai 2000 geneh -
migt.
Rahmenvertrag TG/ZH Kantonsübergreifender Schulbesuch 411.74
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 09.05.2000 01.01.2000 Erstfassung 19/2000
