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title: "Richtlinie über die Gebühren im Beurkundungswesen"
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# Richtlinie über die Gebühren im Beurkundungswesen

## § 1 Öffentliche Beurkundungen im Grundstückswesen ohne Grundpfandrechte, im Personen-, Familien-, Partnerschafts- und Erbrecht sowie im Gesellschaftsrecht {#art_1}

1
Die Grundgebühr im Gesellschaftsrecht beträgt CHF 150.00, in allen übrigen Fällen CHF 300.00; zuzüglich des Zeitaufwands gemäss Abs. 3. Die Auslagen (Telefongebühren, Drittkosten, Porti usw.) sowie zusätzlich benötigte Unterlagen werden separat in Rechnung gestellt.
2
In der Grundgebühr sind folgende Leistungen enthalten: Entgegennahme des Auftrags, Prüfung der Voraussetzungen für die öffentliche Beurkundung, Registrierung und Aufbewahrung der Urkunde, Erstellen und die Herausgabe einer Ausfertigung für das Grundbuch- und Vermessungsamt, Handelsregisteramt oder die Depositenstelle.
3
Für die Berechnung des Zeitaufwands gelten folgende Ansätze:
a) *
Urkundsperson/juristische Mitarbeitende
CHF 250.00 pro Stunde
b) *
Sachbearbeitende
CHF 150.00 pro Stunde
4
Die Verrechung erfolgt in Einheiten von 15 Minuten.

## § 2 Grundpfandrechte {#art_2}

1
Fertig vorbereitete Verträge auf Formularvordruck:
a)
pauschal:
CHF 250.00
b)
In der Pauschalgebühr sind die folgenden Leistungen enthalten: Entgegennahme des Auftrags, Prüfung der Voraussetzungen für die öffentliche Beurkundung, Prüfung der Urkunde, Durchführung des Beurkundungsverfahrens, Registrierung und Aufbewahrung der Urkunde, Erstellen und die Herausgabe einer Ausfertigung für das Grundbuch- und Vermessungsamt
c)
Leistungen, die den üblichen Aufwand übersteigen, werden zusätzlich gemäss § 1 Abs. 3 verrechnet
2
Durch die Urkundsperson zu erstellende Verträge:
a)
Grundgebühr:
CHF 250.00
b)
zuzüglich des Zeitaufwands für die Vertragsausfertigung gemäss § 1 Abs. 3

## § 3 {#art_3}

1
Übrige Öffentliche Beurkundungen von Willens- und Wissenserklärungen ohne Bürgschaften sowie Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse (z.B. Bürgschaften, Unterschriftenersatz, Eidesstattliche Erklärung, Verlosung, Wettbewerb, Aktenvernichtung).
2
Nach Zeitaufwand gemäss § 1 Abs. 3. Die Auslagen (Telefongebühren, Drittkosten, Porti usw.) sowie zusätzlich benötigte Unterlagen werden separat in Rechnung gestellt.

## § 4 {#art_4}

1
Nach Zeitaufwand gemäss § 1 Abs. 3. Die Auslagen (Telefongebühren, Drittkosten, Porti usw.) sowie zusätzlich benötigte Unterlagen (Erbbescheinigungen usw.) werden separat in Rechnung gestellt.

## § 5 <strong>*</strong> Unterschrift / Handzeichen {#art_5}

1
Unterschrift / Handzeichen: CHF 20.00.
2
Für die Bestätigung der Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregistereintrag: zusätzlich CHF 10.00.

## § 6 Fotokopie / Abschrift / Auszug {#art_6}

1
CHF 15.00 bis drei Seiten, danach für jede weitere Seite zuätzlich CHF 2.00.

## § 7 Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse {#art_7}

1
CHF 25.00 bis CHF 100.00 je nach Aufwand.

## § 8 {#art_8}

1
Die Dienstleistungen können von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Die Parteien haften für die Gebühren solidarisch.

## § 9 {#art_9}

1
Die Gebühren richten sich im Übrigen nach dem kantonalen Verwaltungsgebührentarif, der darin vorgegebene Gebührenrahmen ist für die Erhebung der gemeindlichen Gebühren verbindlich.
