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title: "Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung"
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provisions: 7
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# Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung

## § 1 I. Aufnahmegeräte {#par_1}

1 Für die Aufnahme von Telephongesprächen dürfen nur von den PTT-Betrieben bewilligte Geräte
verwendet werden (Art. 179quinquies StGB).
2 Vor dem Kauf oder der Installation eines Aufnahmegerätes haben die beteiligten Stellen zu prüfen,
ob das Gerät bewilligt (typengenehmigt) ist. Im Zweifelsfalle sind die PTT-Betriebe anzufragen.

## § 2 II. Grundsätze für die Aufnahme von Telephongesprächen {#par_2}

Allgemeine Voraussetzungen für die Aufnahme von Telephongesprächen
1 Telephongespräche dürfen grundsätzlich nur aufgenommen werden,
a) wenn dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist,
b) oder der andere Gesprächsteilnehmer mit der Aufnahme einverstanden ist.
2 Diese Voraussetzungen gelten auch für die weitere Verwendung der Aufnahmen, wie insbesondere
die Aufbewahrung, die Auswertung oder die Bekanntgabe an Dritte.

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen
1 Anonyme Anrufe sowie Telephongespräche, in denen sich der andere Gesprächsteilnehmer in beleidigender oder erpresserischer Weise äussert oder Drohungen ausspricht, dürfen zum Zweck der Beweissicherung aufgenommen werden, auch wenn die Voraussetzungen von Ziff. 2 nicht erfüllt sind.

## § 4 {#par_4}

Löschung der Aufnahmen
1 Aufnahmen, die für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder zur Beweissicherung nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.
2 Allfällige Kopien und Abschriften sind zu vernichten.

## § 5 III. Vorbehaltenes Recht {#par_5}

Datenschutz
1 Werden bei der Aufnahme eines Telephongespräches Angaben über eine Person aufgezeichnet, so
sind die Bestimmungen der Datenschutzverordnung 1) zu beachten.

## § 6 {#par_6}

Wahrung des Amtsgeheimnisses
1 Vorbehalten bleiben auch die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB).

## § 7 IV. Schlussbestimmung {#par_7}

1 Diese Weisung wird sofort wirksam. 2)
1) § 5: Heute: Verordnung über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV), SG 153.270.
2) Wirksam seit 3. 10. 1991.
Aufnahme von Telephongesprächen: Weisung 153.330
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.09.1991 03.10.1991 Erlass Erstfassung KB 02.10.1991
Aufnahme von Telephongesprächen: Weisung 153.330
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.09.1991 03.10.1991 Erstfassung KB 02.10.1991
