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title: "Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld"
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provisions: 25
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# Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine
Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB zu errichten, welche eine Försterschule betreibt2).

## Art. 2 {#art_2}

Schule
1 Die Schule befindet sich in Maienfeld.
2 Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere
Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden.
3 Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantonssteuern befreit.
1) Art. 10 des BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, SR 921.0,
Art. 8 der VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, SR
921.01
2) Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld. Von der Konferenz der Forstdirektoren der Vertragskantone und des Fürstentums
Liechtenstein beschlossen am 8. Juli 1971; von den bevollmächtigten Vertretern der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein durch Unterzeichnung der Stiftungsurkunde vollzogen am 11. Okt. 1972; vom Bundesrat genehmigt am 21. Febr.1973.
GS 23, 901 1
413.41

## Art. 3 {#art_3}

Beitritt zur Vereinbarung
1 Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten.
2 Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten.

## Art. 4 {#art_4}

Kündigung der Vereinbarung
1 Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen.
2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.
2. Organisation

## Art. 5 {#art_5}

Organe
1 Die Organe sind:
a) Stiftungsrat
b) Ausschuss des Stiftungsrates
c) Kontrollstelle
d) Prüfungskommission

## Art. 6 e) Direktion {#art_6}

Stiftungsrat Zusammensetzung
1 Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Vertragspartner. Die Kantone Graubünden und St. Gallen bestimmen je zwei
Vertreter.
2 Ein Vertreter des Verbands Schweizer Förster kann an den Sitzungen des
Stiftungsrates teilnehmen. Er hat beratende Stimme.

## Art. 7 {#art_7}

Aufgaben
1 Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der Schule. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
2 Der Stiftungsrat:
a) erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Organisation und Betrieb der Schule;
b) legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission und der Leitung der Schule fest;
c) genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne;
d) legt die Schul- und Internatsgelder fest;
413.41
e) wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrates, der Prüfungskommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer;
f) genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass
die erforderlichen Kredite gewährt werden;
g) entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu
leistende Einkaufssumme fest;
h) legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von einem
Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden;
i) beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung;
k) beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die
Rechnung;
l) beschliesst über Nachtragskredite.
3 Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Abs. 2 lit. d, h, und l dieser Bestimmung an den Ausschuss des Stiftungsrates delegieren.

## Art. 8 {#art_8}

Ausschuss des Stiftungsrates – Zusammensetzung
1 Der Ausschuss des Stiftungsrates besteht aus fünf Mitgliedern des Stiftungsrates.

## Art. 9 {#art_9}

Ausschuss des Stiftungsrates – Aufgaben
1 Der Ausschuss des Stiftungsrates:
a) bereitet die Geschäfte des Stiftungsrates vor und stellt diesem Antrag;
b) überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrates;
c) erarbeitet ein Betriebskonzept;
d) behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide und Verfügungen des Direktors der Schule und der Prüfungskommission.

## Art. 10 {#art_10}

Kontrollstelle
1 Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden.
2 Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet dem Stiftungsrat
jährlich Bericht und Antrag.

## Art. 11 {#art_11}

Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab.
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## Art. 12 {#art_12}

Direktion
1 Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forstingenieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.

## Art. 13 {#art_13}

Anwendbares Recht
1 Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen des
Kantons Graubünden1) wird sachgemäss angewendet.
3. Schulbetrieb

## Art. 14 {#art_14}

Aufnahme von Schülern
1 Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen erfüllen2).

## Art. 15 {#art_15}

Übungsobjekte
1 Die Kantone Graubünden, St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein
stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für
die praktische Ausbildung zur Verfügung.
2 Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für Verlegungen geeignete
Objekte nach Bedarf zur Verfügung.
4. Finanzierung

## Art. 16 {#art_16}

Deckung der Betriebskosten
1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch:
a) Aktivsaldo des Vorjahres;
b) Beiträge des Bundes;
c) Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuordnen,
obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind;
d) Schul- und Internatsgelder;
e) Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals
und der Schüler;
f) andere Zuwendungen.
2 Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
1) BR 370.500 (aufgehoben per 1. Januar 2007)
2) Art. 8 der VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, SR
921.01.
413.41

## Art. 17 {#art_17}

Baukosten-Deckung
1 Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahme aus den
Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.

## Art. 18 {#art_18}

Rückstellung
1 Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rückstellung vorgenommen.
2 Sie wird gespiesen durch:
a) jährliche Einlagen bis 2 Prozent des Gebäudeversicherungswerts;
b) Einkaufssummen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

## Art. 19 {#art_19}

Kostenbeiträge der Vertragspartner – Festlegung
1 Die Kostenbeiträge der Vertragspartner werden anhand des Voranschlags
und der Rechnung jährlich festgelegt.

## Art. 20 {#art_20}

Kostenbeiträge der Vertragspartner – Verteilschlüssel
1 Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt. Massgebend
sind:
a) Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in den vorangegangenen
fünf Jahren die Schule besucht haben. Massgebend ist der Wohnsitz
zum Zeitpunkt des Schulantritts;
b) Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung für privaten und öffentlichen Wald angestellten Förster;
c) Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offiziellen
Statistiken.
Die Grundlagen gemäss lit. a bis c dieser Bestimmung werden im Verhältnis
zwei zu zwei zu eins gewichtet.

## Art. 21 {#art_21}

Kostenbeiträge der Vertragspartner – Baukostenanteile
1 Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des Baubeschlusses geltenden Verteilschlüssel nach Art. 20 dieser Vereinbarung (s. Anhang1)).
1) BGS 413.41-A1
413.41
5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Art. 22 {#art_22}

Aufhebung der alten Vereinbarung
1 Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen
Försterschule Maienfeld vom 8. Juli 19712) wird aufgehoben.
2 Der Betriebs- und der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der Stiftungsrat beschliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag, Rechnung sowie Ausbau- und Erneuerungsprojekten über die Verwendung der Mittel aus
diesen Fonds.

## Art. 23 {#art_23}

Finanzierung
1 Art. 16 bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebsjahr
1992 und für die Finanzierung des Um- und Erweiterungsbaus (Projekt
1990) angewendet.

## Art. 24 {#art_24}

Rechtsgültigkeit der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der Genehmigung des Bundesrates.

## Art. 25 {#art_25}

Vollzugsbeginn
1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den Bundesrat nachfolgenden Jahres in Vollzug. Vorbehalten bleibt Art. 23 der Vereinbarung.
(gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom 9. Februar 1990)
2) GS 20, 379
413.41
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.01.1992 07.02.1992 Erlass Erstfassung GS 23, 901
413.41
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.01.1992 07.02.1992 Erstfassung GS 23, 901
Kanton Zug 413.41-A1
Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der
Interkantonalen Försterschule Maienfeld (Anhang 1:
Beiträge der Stiftungsmitglieder an die Baukosten)
Vom 30. Januar 1992 (Stand 7. Februar 1992)
Art. 1
1 Beiträge der Stiftungsmitglieder an die Baukosten (Projekt 1990) gemäss
Finanzierungsplan 1990 und Kostenverteilschlüssel
Kanton / FL Anteil % Anteil Fr. Fälligkeit 1992 Fälligkeit 1993
UR 3,56 160 200 103 240 56 960
SZ 4,62 207 900 133 980 73 920
OW 3,07 138 150 89 030 49 120
NW 0,82 36 900 23 780 13 120
GL 3,90 175 500 113 100 62 400
ZG 3,32 149 400 96 280 53 120
SH 7,50 337 500 217 500 120 000
AR 3,02 135 900 87 580 48 320
AI 0,58 26 100 16 820 9 280
SG 20,12 905 400 583 480 321 920
GR1) 23,54 1 059 300 682 660 376 640
TG 12,26 551 700 355 540 196 160
TI 10,30 463 500 298 700 164 800
FL 3,39 152 550 98 310 54 240
Total 100 4 500 000 2 900 000 1 600 000
1) GR: Standortbeitrag (zusätzlich): 1991 Fr. 200 000.–, 1992 Fr. 100 000.–
GS 23, 901 1
413.41-A1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.01.1992 07.02.1992 Erlass Erstfassung GS 23, 901
413.41-A1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.01.1992 07.02.1992 Erstfassung GS 23, 901
