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title: "Datenschutzgesetz"
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# Datenschutzgesetz

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, Grundrechte von natürlichen Personen zu schützen, über die Organe Daten bearbeiten. *

## § 2 {#par_2}

Begriffe
a) * Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.
b) * Besonders schützenswerte Personendaten sind alle Angaben über die
religiösen, weltanschaulichen, politischen und berufspolitischen Ansichten oder Tätigkeiten, die Intimsphäre, die Gesundheit, die ethnische Zugehörigkeit, Massnahmen der sozialen Hilfe sowie
administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
Ebenso fallen darunter biometrische Daten, die mittels technischer
Verfahren die eindeutige Identifizierung einer natürlichen Person erlauben, sowie genetische Daten.
b1) * Profiling ist jede, insbesondere automatisierte, Auswertung von Daten
oder Personendaten, um wesentliche persönliche Merkmale zu analysieren oder Entwicklungen vorherzusagen, namentlich bezüglich
Arbeitsleistung, politischer Meinungsbildung, wirtschaftlicher Lage,
Gesundheit, Intimsphäre oder Mobilität.
1) BGS 111.1
GS 26, 867 1
c) * Bearbeiten ist jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den
angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Erheben, Beschaffen, Aufzeichnen, Sammeln, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Austauschen, Zusammenführen, Archivieren,
Löschen oder Vernichten sowie Durchführen logischer bzw. rechnerischer Operationen mit Personendaten.
d) * Bekanntgeben ist das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten.
e) * …
f) * Betroffene Personen sind natürliche Personen, über die Personendaten
bearbeitet werden.
g) Der Begriff «Kanton» wird als Sammelbegriff für die Staatsverwaltung, die kantonalen Körperschaften und Anstalten, die Gerichte sowie die kantonalen Schulen verwendet.
h) Gemeinden sind die Einwohner-, Bürger-, römisch-katholischen und
evangelisch- reformierte Kirchgemeinden sowie Korporationsgemeinden.
i) Organe sind Behörden und Dienststellen, die für den Kanton oder die
Gemeinden handeln, und natürliche oder juristische Personen oder
Personengesellschaften des Handelsrechts, soweit ihnen öffentliche
Aufgaben übertragen sind.
k) * …
l) Als gesetzliche Grundlagen gelten die Verfassung, ein Konkordat, ein
Gesetz, ein Kantonsratsbeschluss, eine Verordnung, ein publizierter
Regierungsratsbeschluss oder ein publizierter gemeindlicher Erlass.

## § 3 {#par_3}

Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für das Bearbeiten von Personendaten durch Organe. *
2 Es wird nicht angewendet auf
a) * …
b) Geschäfte, über welche die Stimmberechtigten, der Kantonsrat oder
Gemeindeparlamente beschliessen;
c) * …
d) Daten, die eine natürliche Person als Arbeitsinstrument ausschliesslich
zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Dritte oder Organe weitergibt.
3 Abweichende Regelungen in formellen Gesetzen bleiben vorbehalten.
4 Die Rechte und Ansprüche der betroffenen Personen in Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege (inklusive Verfahren der internationalen Rechtshilfe) sowie der Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. *
2. Grundsätze beim Bearbeiten von Personendaten *

## § 4 {#par_4}

Richtigkeit, Datenbeschaffung, Zweckbestimmung,
Verhältnismässigkeit *
1 Personendaten: *
a) müssen aktuell, richtig und vollständig sein, soweit es der Bearbeitungszweck verlangt;
b) sind in der Regel bei der betroffenen Person zu beschaffen;
c) dürfen nur für Zwecke bearbeitet werden, die bei der Beschaffung
angegeben worden, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich
vorgesehen sind;
d) * dürfen nur unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit und
des Grundsatzes von Treu und Glauben bearbeitet werden;

## § 5 e) * … {#par_5}

Voraussetzungen für das Bearbeiten von Personendaten *
1 Die Organe dürfen Personendaten bearbeiten, sofern *
a) eine gesetzliche Grundlage dafür besteht oder
b) es für eine in einer gesetzlichen Grundlage umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist oder
c) * die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt oder ihre
Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung
nicht ausdrücklich untersagt hat.
2 Die Organe dürfen besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten
oder ein Profiling vornehmen, sofern *
a) ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht oder
b) es für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe offensichtlich unentbehrlich ist oder
c) * die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt oder ihre
Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung
nicht ausdrücklich untersagt hat.
§ 5a * Voraussetzungen für das Bearbeiten von Personendaten zu
einem nicht personenbezogenen Zweck
1 Die Organe dürfen Personendaten für einen nicht personenbezogenen
Zweck, namentlich für Statistik, Forschung oder Planung, bearbeiten, sofern
a) die Personendaten anonymisiert oder pseudonymisiert werden, sobald
es der Bearbeitungszweck zulässt;
b) die Personendaten nicht weitergegeben werden; und
c) Auswertungen so bekanntgegeben werden, dass keine Rückschlüsse
auf die betroffenen Personen möglich sind.
§ 5b * Voraussetzungen für das Bekanntgeben von Personendaten
1 Die Organe dürfen Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten oder Ergebnisse eines Profilings bekanntgeben, sofern:
a) für die Bekanntgabe die Voraussetzungen gemäss § 5 Abs. 1 und 2 erfüllt sind; oder
b) die betroffene Person nicht in der Lage ist, in die Bekanntgabe einzuwilligen, diese aber in ihrem Interesse liegt und ihre Zustimmung in
guten Treuen vorausgesetzt werden darf.
§ 5c * Voraussetzungen für das Bekanntgeben von Personendaten zu
einem nicht personenbezogenen Zweck
1 Sofern dies nicht durch eine besondere Geheimhaltungspflicht ausgeschlossen ist, kann ein Organ Personendaten bekanntgeben an
a) andere kantonale oder gemeindliche Organe, Organe anderer Kantone
oder des Bundes zur Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke,
namentlich für Statistik, Planung oder Forschung; und
b) Private zur Bearbeitung für Zwecke der Forschung.
2 Die Empfängerin oder der Empfänger hat sich schriftlich zu verpflichten,
die Personendaten zu anonymisieren oder pseudonymisieren, sobald es der
Bearbeitungszweck zulässt, und Auswertungen nur so bekanntzugeben, dass
keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.
3 Die private Empfängerin oder der private Empfänger hat sich zudem
schriftlich zu verpflichten, die Personendaten nicht für andere Zwecke zu
bearbeiten, sie nicht weiterzugeben und für die Informationssicherheit zu
sorgen.
§ 5d * Verantwortung des Organs
1 Die Verantwortung für das Bearbeiten von Personendaten trägt das Organ,
das über den Zweck, die Mittel und den Umfang der Bearbeitung entscheidet.
2 Bearbeiten mehrere Organe einen gemeinsamen Datenbestand, regeln sie
die Verantwortung.
3 Das Organ muss den Nachweis erbringen können, dass es die Datenschutzbestimmungen einhält.

## § 6 {#par_6}

Auftragsdatenbearbeitung *
1 Ein Organ kann das Bearbeiten von Personendaten Dritten übertragen,
wenn *
a) * die Personendaten nur so bearbeitet werden, wie es das Organ selbst
tun dürfte; und
b) keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet.
2 Das Organ stellt mittels Auflagen, Vereinbarungen oder in anderer Weise
sicher, dass die Auftragsdatenbearbeiterin oder der -bearbeiter die Informationssicherheit gewährleistet und die Rechte der betroffenen Person
wahrt. *
3 Das Organ bleibt für den gesetzmässigen Umgang mit den Personendaten
verantwortlich. *
4 Die Auftragsdatenbearbeiterin oder der -bearbeiter darf die Bearbeitung
nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Organs einer anderen
Auftragsdatenbearbeiterin oder einem anderen -bearbeiter übertragen. *
§ 6a * Informationspflicht
1 Das Organ informiert die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten. Die Informationspflicht gilt auch, wenn Personendaten bei Dritten beschafft werden.
2 Das Organ orientiert spätestens bei der Beschaffung insbesondere über
a) die Identität und die Kontaktdaten des Organs;
b) die bearbeiteten Personendaten oder die Kategorien der bearbeiteten
Personendaten;
c) den Zweck der Bearbeitung;
d) gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger, denen Personendaten bekanntgegeben werden; und
e) die Rechte der Betroffenen.
3 Werden die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft,
muss diese spätestens einen Monat nach Beschaffung der Daten informiert
werden. Werden die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekanntgegeben,
muss die betroffene Person zum Zeitpunkt der Bekanntgabe informiert werden.
§ 6b * Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen
1 Die Informationspflicht entfällt, wenn
a) die betroffene Person bereits über die Informationen nach § 6a Abs. 2
verfügt;
b) das Bearbeiten der Personendaten gesetzlich ausdrücklich vorgesehen
ist; oder
c) die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand
möglich ist.
2 Die Information kann unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 eingeschränkt werden.

## § 7 {#par_7}

Informationssicherheit *
1 Die Organe sorgen durch angemessene technische und organisatorische
Massnahmen für die Sicherheit aller Personendaten. Personendaten sind insbesondere vor Verlust, Fälschung, Entwendung, Kenntnisnahme, Kopieren
und Bearbeiten durch Unbefugte zu sichern. *
2 Der Regierungsrat erlässt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes entsprechende Vorschriften, insbesondere über die Sicherheitsgrundsätze und das Bewilligungsverfahren im Bereich des elektronischen
Datenaustausches. *
§ 7a * Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche
Voreinstellungen
1 Organe sind verpflichtet, die Datenbearbeitung technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden.
2 Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen insbesondere
dem Stand der Technik, der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung sowie den Risiken, welche die Bearbeitung für die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt, angemessen sein.
3 Organe sind zudem verpflichtet, mittels geeigneter Voreinstellungen sicherzustellen, dass die Bearbeitung der Personendaten auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist, soweit die betroffene
Person nicht etwas anderes bestimmt.
§ 7b * Datenschutz-Folgenabschätzung
1 Beabsichtigt ein Organ, Daten einer grösseren Anzahl von betroffenen
Personen mit elektronischen Mitteln zu bearbeiten oder eine solche Datenbearbeitung wesentlich zu ändern, führt es eine Datenschutz-Folgenabschätzung durch.
2 Die Datenschutz-Folgenabschätzung enthält mindestens
a) eine Beschreibung der geplanten Bearbeitungsvorgänge;
b) eine Bewertung der Risiken für die Grundrechte der betroffenen Personen; und
c) eine Darstellung und Bewertung der geplanten Massnahmen, durch
die der Schutz der Grundrechte der betroffenen Personen sichergestellt
werden soll.
3 Das Organ legt der Datenschutzstelle Vorhaben zur Bearbeitung von Personendaten, die aufgrund der Art der Bearbeitung oder der zu bearbeitenden
Personendaten zu einem hohen Risiko einer Verletzung der Grundrechte der
betroffenen Personen führen, zur Stellungnahme vor.
§ 7c * Meldung von Datenschutzverletzungen
1 Das Organ meldet der Datenschutzstelle unverzüglich eine Datenschutzverletzung, es sei denn, diese führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko einer Verletzung der Grundrechte der betroffenen Personen.
2 Eine Datenschutzverletzung liegt vor, wenn Personendaten unabsichtlich
oder unrechtmässig
a) vernichtet werden oder verloren gehen;
b) verändert werden; oder
c) Unbefugten zugänglich sind bzw. offenbart werden.
3 Die Auftragsdatenbearbeiterin oder der -bearbeiter informiert das auftraggebende Organ unverzüglich über eine Datenschutzverletzung.
4 Das Organ informiert die betroffenen Personen, wenn die Umstände dies
erfordern oder die Datenschutzstelle dies verlangt. Die Information kann
unter denselben Voraussetzungen eingeschränkt werden wie die Auskunft
über die eigenen Personendaten.
§ 7d * Weitere Pflichten
1 Das Organ teilt Empfängerinnen und Empfängern von Personendaten jede
Berichtigung, Löschung oder Vernichtung, Datenschutzverletzungen sowie
Bestreitungsvermerke mit, es sei denn, die Mitteilung ist nicht oder nur mit
unverhältnismässigem Aufwand möglich.

## § 9 § 8 * … {#par_9}

Sperrung der Bekanntgabe
1 Eine betroffene Person kann bei einem Organ voraussetzungslos die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren lassen. *
1a Die Organe machen in geeigneter Weise auf das Sperrrecht aufmerksam. *
2 Die Sperrung wird nach Eintreffen des Gesuchs sofort wirksam. Das Gesuch muss schriftlich erfolgen und sich auf bestimmte Datenbestände eines
Organs beziehen. Die Sperrung ist schriftlich zu bestätigen. *
3 Das Organ verweigert die Sperrung oder hebt sie auf, wenn
a) eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht oder
b) * die oder der um Bekanntgabe ersuchende Private glaubhaft macht,
dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer oder seiner Rechtsansprüche erforderlich sind. Der betroffenen Person ist vorher wenn
möglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

## § 10 {#par_10}

Einschränkung der Bekanntgabe an Organe
1 Das Organ lehnt die Bekanntgabe von Personendaten an ein anderes Organ
ab, schränkt sie ein oder verbindet sie mit Auflagen, wenn dem *
a) wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige
Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen oder
b) gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften entgegenstehen.
§ 10a * Grenzüberschreitende Datenbekanntgabe
1 Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn
dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person gefährdet wird. Eine Gefährdung liegt insbesondere bei Fehlen einer Gesetzgebung vor, die einen
angemessenen Schutz gewährleistet. *
2 Fehlt eine Gesetzgebung gemäss Abs. 1, dürfen Personendaten ins Ausland nur bekanntgegeben werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: *
a) hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag, gewährleisten
einen angemessenen Schutz im Ausland; über diese Garantien muss
die Datenschutzstelle vor der Bekanntgabe der Daten ins Ausland informiert werden;
b) die betroffene Person hat im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt;
c) die Bekanntgabe ist im Einzelfall entweder für die Wahrung eines
überwiegenden öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich;
d) die Bekanntgabe im Einzelfall ist erforderlich, um das Leben oder die
körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen.
3 Eine Datenbekanntgabe ins Ausland darf nicht erfolgen, wenn dadurch in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen würde.

## § 11 {#par_11}

Anonymisieren und Vernichten von Personendaten *
1 Organe müssen Personendaten, die sie nicht mehr benötigen, anonymisieren oder vernichten, soweit die Daten nicht unmittelbaren Beweiszwecken
dienen oder dem zuständigen Archiv abzuliefern sind. *
3. Rechte der betroffenen Personen *

## § 12 {#par_12}

Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten *
1 Die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden führen ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten und veröffentlichen dieses. *
2 … *
3 Das Verzeichnis enthält für jede Bearbeitungstätigkeit deren Bezeichnung,
das verantwortliche Organ, die Rechtsgrundlagen, den Zweck und, wenn
möglich, die Aufbewahrungsdauer. *
4 … *
5 … *

## § 13 {#par_13}

Auskunftsrecht *
1 Jede Person kann vom Organ Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann, insbesondere *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * die Identität und die Kontaktdaten des verantwortlichen Organs;
e) * die bearbeiteten Personendaten;
f) * den Zweck der Bearbeitung;
g) * die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht
möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
h) * die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten; und
i) * die Empfängerinnen und Empfänger, sofern das Organ Personendaten
bekanntgegeben hat.
2 … *
3 Gesundheitsdaten können der betroffenen Person durch eine von ihr bezeichnete Ärztin oder einen von ihr bezeichneten Arzt mitgeteilt werden. *

## § 14 {#par_14}

Einschränkung des Auskunftsrechts *
1 Ein Organ darf die Auskunft über Personendaten aus überwiegenden Interessen der Öffentlichkeit oder Dritter begründet einschränken, mit Auflagen
versehen, aufschieben oder verweigern. *
2 Bei einer Auftragsdatenbearbeitung ist das Organ zuständig, das die Datenbearbeitung übertragen hat. *

## § 15 {#par_15}

Ansprüche bei widerrechtlichem Bearbeiten von
Personendaten *
1 Wer ein schützenswertes Interesse hat, kann vom Organ verlangen, dass es
a) die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt;
b) das widerrechtliche Bearbeiten unterlässt;
c) die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt.
2 Die betroffene Person kann insbesondere vom Organ verlangen, dass es
a) * Personendaten berichtigt oder vernichtet;
b) den Entscheid oder die Berichtigung Dritten mitteilt oder veröffentlicht.
3 Bestreitet das Organ die Unrichtigkeit von Personendaten, obliegt ihm der
Beweis für die Richtigkeit. Die betroffene Person hat bei der Abklärung
mitzuwirken. *
4 Kann aufgrund der Natur der Personendaten weder deren Richtigkeit noch
deren Unrichtigkeit festgestellt werden, insbesondere bei Werturteilen, kann
die betroffene Person die Aufnahme eines Bestreitungsvermerks verlangen.

## § 16 Der Bestreitungsvermerk ist den bestrittenen Daten beizufügen. * {#par_16}

Ablehnung von Gesuchen
1 Entspricht ein Organ einem Gesuch aufgrund dieses Gesetzes nicht, erlässt
es einen begründeten, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid.
§ 16a * Formloser Rechtsbehelf
1 Die oder der Datenschutzbeauftragte behandelt Eingaben von betroffenen
Personen betreffend die Missachtung von Vorschriften dieses Gesetzes und
informiert innerhalb von höchstens drei Monaten über das Ergebnis oder
den Stand der Abklärungen.

## § 17 {#par_17}

Kosten
1 Auskunft und Einsicht durch die betroffenen Personen sind kostenlos.
2 Jede Person kann von den sie betreffenden Daten Kopien verlangen. In der
Regel werden dafür keine Kosten erhoben.
3 … *
4. Wahl, Rechtsstellung, Aufgaben *
§ 18 * Kantonale Datenschutzstelle
1 Der Kanton schafft eine Datenschutzstelle.
2 Der Kantonsrat wählt eine in Datenschutzfragen ausgewiesene Fachperson
als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragten auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wahl erfolgt mindestens sechs Monate vor Beginn der Amtsperiode. *
3 Die Datenschutzstelle erfüllt die Aufgaben nach diesem Gesetz unabhängig. Administrativ ist sie der Staatskanzlei zugeordnet.
4 Das Personalrecht ist auf die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten nur insoweit anwendbar, als es mit den Bestimmungen
des Datenschutzgesetzes vereinbar ist. *
5 Das Finanzhaushaltgesetz und das Archivgesetz sind auf die Datenschutzstelle nur insoweit anwendbar, als sie mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vereinbar sind. *
§ 18a * Unvereinbarkeit, öffentliches Nebenamt und Nebenerwerb *
1 Die oder der Datenschutzbeauftragte darf keine Tätigkeit ausüben, die sie
oder ihn in der Unabhängigkeit der Amtsführung beeinträchtigen könnte
oder die in anderer Weise mit den Aufgaben der Datenschutzstelle unvereinbar ist. Insbesondere darf sie oder er nebst der Anstellung als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter keine leitende Funktion in
einer politischen Partei ausüben und bei Trägern öffentlicher Aufgaben im
Kanton Zug weder angestellt sein noch ein öffentliches Amt bekleiden. *
2 Die Ausübung eines öffentlichen Nebenamts oder einer Nebenerwerbstätigkeit, welche mit der beruflichen Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte
oder Datenschutzbeauftragter in einem Zusammenhang steht, bedarf der Bewilligung durch die Justizprüfungskommission. *
3 … *
§ 18b * Ausstand
1 Für den Ausstand der oder des Datenschutzbeauftragten gelten sinngemäss
die gleichen Regelungen wie für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts.
Die oder der Datenschutzbeauftragte entscheidet selbst über ihren oder seinen Ausstand.
§ 18c * Budget
1 Die Datenschutzstelle erstellt ein eigenes Budget und leitet es an den Regierungsrat zuhanden des Kantonsrats weiter. Der Regierungsrat kann dem
Kantonsrat einen davon abweichenden Antrag vorlegen.
2 Die oder der Datenschutzbeauftragte vertritt das Budget der Datenschutzstelle im Kantonsrat.
3 Die Datenschutzstelle verfügt im Rahmen ihres Budgets über eigene Ausgabenbefugnisse.
§ 18d * Mitarbeitende, Stellvertretung
1 Die oder der Datenschutzbeauftragte stellt die erforderlichen Mitarbeitenden gemäss den Bestimmungen des Personalrechts selber an und regelt die
Stellvertretung.
2 Die Mitarbeitenden der Datenschutzstelle arbeiten ausschliesslich nach
den Weisungen der oder des Datenschutzbeauftragten.
3 Gegen personalrechtliche Massnahmen der oder des Datenschutzbeauftragten kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.
§ 18e * Unabhängige Datenschutzstellen der Gemeinden
1 Gemeinden können für ihre Aufgabenbereiche eigene unabhängige Datenschutzstellen schaffen. Sie arbeiten mit der kantonalen Datenschutzstelle
unter deren Aufsicht zusammen.
2 Die Datenschutzstellen von Gemeinden erfüllen für ihren Bereich sinngemäss die gleichen Aufgaben wie die kantonale Datenschutzstelle.
3 Ist in einer Gemeinde keine eigene Datenschutzstelle vorhanden, ist für
den Datenschutz die kantonale Datenschutzstelle zuständig.
§ 19 Aufgaben
1 Die oder der Datenschutzbeauftragte *
a) * überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz,
ausgenommen in Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege (inklusive
Verfahren der internationalen Rechtshilfe) sowie der Verfassungs-
und Verwaltungsgerichtsbarkeit;
b) berät die Organe in Fragen des Datenschutzes;
c) erteilt den betroffenen Personen Auskunft über ihre Rechte;
d) vermittelt zwischen den Organen und betroffenen Personen bei allen
Streitigkeiten über den Datenschutz;
e) nimmt zu rechtsetzenden Erlassen aus datenschutzrechtlicher Sicht
Stellung;
f) * sensibilisiert die Organe für ihre datenschutzrechtlichen Pflichten und
die Öffentlichkeit für die Anliegen des Datenschutzes;
g) * beaufsichtigt die Datenschutzstellen der Gemeinden und kann diesen
Weisungen erteilen;
h) * erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über ihre oder seine Tätigkeit
und vertritt diesen im Kantonsrat persönlich. Dieser Bericht wird veröffentlicht.
i) * …
k) * arbeitet mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, den Datenschutzbehörden anderer Kantone und des Auslandes zusammen.
2 Die Datenschutzstellen der Gemeinden üben sinngemäss dieselben Aufgaben aus.
§ 19a * Vorabkonsultation *
1 … *
2 Die Datenschutzstelle nimmt Stellung zu Vorhaben der Organe zu Datenbearbeitungen, die aufgrund der Art der Bearbeitung oder der zu bearbeitenden Personendaten zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen führen. *
3 Die Datenschutzstelle erstellt eine Liste derjenigen Bearbeitungsvorgänge,
die vorab zur Konsultation zu unterbreiten sind. *
§ 20 * Befugnisse
1 Die Datenschutzstelle kann ungeachtet allfälliger Geheimhaltungsvorschriften bei den Organen Auskünfte über das Bearbeiten von Personendaten einholen, Einsicht in die Unterlagen nehmen und sich Datenbearbeitungen vorführen lassen. *
2 Ergibt die Abklärung, dass Datenschutzvorschriften verletzt werden, fordert sie das Organ mittels Empfehlung auf, die erforderlichen Massnahmen
zu ergreifen. Die zuständige vorgesetzte Behörde ist zu orientieren.
2a Das Organ teilt der Datenschutzstelle mit, ob es der Empfehlung folgt
oder nicht. *
3 Wird die Aufforderung nicht befolgt oder abgelehnt, unterbreitet sie die
Angelegenheit dem zuständigen Gemeinderat (gemeindliche Angelegenheit) bzw. dem Regierungsrat (kantonale Angelegenheit) zum Entscheid.
Der Entscheid wird der betroffenen Person und der Datenschutzstelle in
Form einer Verfügung mitgeteilt.
4 Die Datenschutzstelle ist berechtigt, gegen die Verfügung nach Abs. 3 und
gegen den Entscheid der Beschwerdebehörde Beschwerde zu führen.
§ 20a * Amtsgeheimnis *
1 Die oder der Datenschutzbeauftragte sowie die Mitarbeitenden der Datenschutzstelle sind hinsichtlich Tatsachen und Wahrnehmungen, die sie in
Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie
dürfen Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangt haben, nur so weit bekanntgeben, als es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Amtsgeheimnis besteht nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter. *
2 Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen und Wahrnehmungen an
Drittpersonen und Amtsstellen sowie zur Erfüllung der Zeugnispflicht in
verwaltungsrechtlichen Verfahren bedürfen die oder der Datenschutzbeauftragte und die Mitarbeitenden der Datenschutzstelle der Entbindung vom
Amtsgeheimnis durch die betroffene Person oder die Justizprüfungskommission. *
3 Die oder der Datenschutzbeauftragte sowie die Mitarbeitenden der Datenschutzstelle sind von der strafprozessualen Anzeigepflicht entbunden. *
4 Die Schweigepflicht der oder des Datenschutzbeauftragten entfällt insoweit, als es sich zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen als nötig
erweist. In diesen Fällen ist sie oder er zur strafprozessualen Anzeige berechtigt, aber nicht verpflichtet. *
§ 21 Unterstützung durch die Organe
1 Die Organe unterstützen die Datenschutzstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
5. Rechtspflege und Strafbestimmung
§ 22 Grundsatz
1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen vom 1. April 19762).
§ 23 Einsprache
1 Gegen Entscheide der Organe kann Einsprache erhoben werden.
§ 24 Strafbestimmung
1 Wer vorsätzlich gegen Datenschutzbestimmungen dieses Gesetzes oder
anderer Erlasse verstösst, wird mit Busse bestraft. *
2) BGS 162.1
2 Mit Busse wird auch bestraft, wer vorsätzlich gegen Verpflichtungen in
Vereinbarungen verstösst, die auf § 5c Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes oder auf § 57fbis Abs. 2 Bst. c Gemeindegesetz3) beruhen. *
§ 25 Verfahren bei Haftungsansprüchen
1 Wird die betroffene Person durch eine natürliche oder juristische Person
geschädigt, die Datenbearbeitung im Auftrag eines Organs ausführt, so haftet das auftragserteilende Organ aufgrund des Verantwortlichkeitsgesetzes4).
2 Im Verfahren um Feststellung der Widerrechtlichkeit des Bearbeitens von
Daten ist gleichzeitig über die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zu entscheiden.
3 Im Übrigen kommt das Verantwortlichkeitsgesetz5) zur Anwendung.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Anpassung an das neue Recht
1 … *
2 Folgende Gesetze werden wie folgt geändert:
a) * …
b) Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des
Kantons Zug vom 29. Januar 19816).
§ 26a * Übergangsbestimmung
1 Die Wahl der oder des Datenschutzbeauftragten durch den Kantonsrat erfolgt erstmalig für die Amtsperiode 2015–2018.
2 Die Anstellung der oder des Datenschutzbeauftragten untersteht bis am 31.
Dezember 2014 bisherigem Recht.
3 Die oder der bisherige Datenschutzbeauftragte kann vom Kantonsrat unter
Wahrung des Besitzstandes für die Amtsperiode 2015–2018 nach neuem
Recht gewählt werden.
3) BGS 171.1
4) BGS 154.11
5) BGS 154.11
6) GS 22, 19 (BGS 152.3)
§ 27 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft7).
7) Inkrafttreten am 9. Dezember 2000
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.09.2000 09.12.2000 Erlass Erstfassung GS 26, 867
22.12.2005 01.01.2007 § 24 Abs. 1 geändert GS 28, 635
26.01.2006 08.04.2006 § 8 totalrevidiert GS 28, 675
30.11.2006 01.01.2008 § 8 Abs. 3 geändert GS 29, 33
30.11.2006 01.01.2008 § 26 Abs. 2, a) aufgehoben GS 29, 11
28.08.2008 08.11.2008 § 3 Abs. 2, a) geändert GS 29, 919
28.08.2008 08.11.2008 § 4 Titel geändert GS 29, 919
28.08.2008 08.11.2008 § 4 Abs. 1, d) geändert GS 29, 919
28.08.2008 08.11.2008 § 4 Abs. 1, e) eingefügt GS 29, 919
28.08.2008 08.11.2008 § 7 Abs. 1 geändert GS 29, 919
28.08.2008 08.11.2008 § 10a totalrevidiert GS 29, 919
28.08.2008 08.11.2008 § 15 Abs. 4 geändert GS 29, 919
28.08.2008 08.11.2008 § 18 totalrevidiert GS 29, 919
28.08.2008 08.11.2008 § 18a totalrevidiert GS 29, 919
28.08.2008 08.11.2008 § 19 Abs. 1, h) geändert GS 29, 919
28.08.2008 08.11.2008 § 19 Abs. 1, k) geändert GS 29, 919
28.08.2008 08.11.2008 § 19a totalrevidiert GS 29, 919
28.08.2008 08.11.2008 § 20 totalrevidiert GS 29, 919
28.08.2008 08.11.2008 § 20a totalrevidiert GS 29, 919
30.01.2014 03.05.2014 Titel 4. geändert GS 2014/015
30.01.2014 03.05.2014 § 18 Abs. 2 geändert GS 2014/015
30.01.2014 03.05.2014 § 18 Abs. 4 geändert GS 2014/015
30.01.2014 03.05.2014 § 18 Abs. 5 geändert GS 2014/015

## § 18a {#par_18a}

Titel geändert GS 2014/015
30.01.2014 03.05.2014 § 18a Abs. 1 geändert GS 2014/015
30.01.2014 03.05.2014 § 18a Abs. 2 geändert GS 2014/015
30.01.2014 03.05.2014 § 18a Abs. 3 aufgehoben GS 2014/015
30.01.2014 03.05.2014 § 18b eingefügt GS 2014/015
30.01.2014 03.05.2014 § 18c eingefügt GS 2014/015
30.01.2014 03.05.2014 § 18d eingefügt GS 2014/015
30.01.2014 03.05.2014 § 18e eingefügt GS 2014/015
30.01.2014 03.05.2014 § 19 Abs. 1 geändert GS 2014/015
30.01.2014 03.05.2014 § 19 Abs. 1, h) geändert GS 2014/015
30.01.2014 03.05.2014 § 20a Titel geändert GS 2014/015
30.01.2014 03.05.2014 § 20a Abs. 1 geändert GS 2014/015
30.01.2014 03.05.2014 § 20a Abs. 2 eingefügt GS 2014/015
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.01.2014 03.05.2014 § 20a Abs. 3 eingefügt GS 2014/015
30.01.2014 03.05.2014 § 20a Abs. 4 eingefügt GS 2014/015
30.01.2014 03.05.2014 § 24 Abs. 1 geändert GS 2014/015
30.01.2014 03.05.2014 § 26a eingefügt GS 2014/015
30.04.2020 01.09.2020 Erlasstitel geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 Ingress geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 1 Abs. 1 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 2 Abs. 1, a) geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 2 Abs. 1, b) geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 2 Abs. 1, b1) eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 2 Abs. 1, c) geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 2 Abs. 1, d) geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 2 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 2 Abs. 1, f) geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 2 Abs. 1, k) aufgehoben GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 3 Abs. 1 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 3 Abs. 2, a) aufgehoben GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 3 Abs. 2, c) aufgehoben GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 Titel 2. geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 4 Titel geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 4 Abs. 1 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 4 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 5 Titel geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 5 Abs. 1 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 5 Abs. 1, c) geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 5 Abs. 2 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 5 Abs. 2, c) geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 5a eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 5b eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 5c eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 5d eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 6 Titel geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 6 Abs. 1 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 6 Abs. 1, a) geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 6 Abs. 2 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 6 Abs. 3 eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 6 Abs. 4 eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 6a eingefügt GS 2020/046
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.04.2020 01.09.2020 § 6b eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 7 Titel geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 7 Abs. 1 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 7 Abs. 2 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 7a eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 7b eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 7c eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 7d eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 8 aufgehoben GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 9 Abs. 1 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 9 Abs. 1a eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 9 Abs. 2 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 9 Abs. 3, b) geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 10 Abs. 1 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 10a Abs. 1 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 10a Abs. 2 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 11 Titel geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 11 Abs. 1 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 Titel 3. geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 12 Titel geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 12 Abs. 1 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 12 Abs. 2 aufgehoben GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 12 Abs. 3 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 12 Abs. 4 aufgehoben GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 12 Abs. 5 aufgehoben GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 13 Titel geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 1 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 1, d) eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 1, e) eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 1, f) eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 1, g) eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 1, h) eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 1, i) eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 2 aufgehoben GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 3 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 14 Titel geändert GS 2020/046
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.04.2020 01.09.2020 § 14 Abs. 1 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 14 Abs. 2 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 15 Titel geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 15 Abs. 2, a) geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 15 Abs. 3 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 15 Abs. 4 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 16a eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 17 Abs. 3 aufgehoben GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 18 Abs. 2 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 19 Abs. 1, a) geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 19 Abs. 1, f) geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 19 Abs. 1, g) geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 19 Abs. 1, i) aufgehoben GS 2020/046

## § 19a {#par_19a}

Titel geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 19a Abs. 1 aufgehoben GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 19a Abs. 2 eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 19a Abs. 3 eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 20 Abs. 1 geändert GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 20 Abs. 2a eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 24 Abs. 2 eingefügt GS 2020/046
30.04.2020 01.09.2020 § 26 Abs. 1 aufgehoben GS 2020/046
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.09.2000 09.12.2000 Erstfassung GS 26, 867
Erlasstitel 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
Ingress 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 1 Abs. 1 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 2 Abs. 1, a) 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 2 Abs. 1, b) 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 2 Abs. 1, b1) 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 2 Abs. 1, c) 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 2 Abs. 1, d) 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 2 Abs. 1, e) 30.04.2020 01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046
§ 2 Abs. 1, f) 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 2 Abs. 1, k) 30.04.2020 01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046
§ 3 Abs. 1 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 3 Abs. 2, a) 28.08.2008 08.11.2008 geändert GS 29, 919
§ 3 Abs. 2, a) 30.04.2020 01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046
§ 3 Abs. 2, c) 30.04.2020 01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046
§ 3 Abs. 4 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
Titel 2. 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 4 28.08.2008 08.11.2008 Titel geändert GS 29, 919
§ 4 30.04.2020 01.09.2020 Titel geändert GS 2020/046
§ 4 Abs. 1 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 4 Abs. 1, d) 28.08.2008 08.11.2008 geändert GS 29, 919
§ 4 Abs. 1, e) 28.08.2008 08.11.2008 eingefügt GS 29, 919
§ 4 Abs. 1, e) 30.04.2020 01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046
§ 5 30.04.2020 01.09.2020 Titel geändert GS 2020/046
§ 5 Abs. 1 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 5 Abs. 1, c) 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 5 Abs. 2 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 5 Abs. 2, c) 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 5a 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 5b 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 5c 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 5d 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 6 30.04.2020 01.09.2020 Titel geändert GS 2020/046
§ 6 Abs. 1 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 6 Abs. 1, a) 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 6 Abs. 2 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 6 Abs. 3 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 6 Abs. 4 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 6a 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 6b 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 7 30.04.2020 01.09.2020 Titel geändert GS 2020/046
§ 7 Abs. 1 28.08.2008 08.11.2008 geändert GS 29, 919
§ 7 Abs. 1 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 7 Abs. 2 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 7a 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 7b 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 7c 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 7d 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 8 26.01.2006 08.04.2006 totalrevidiert GS 28, 675
§ 8 30.04.2020 01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046
§ 8 Abs. 3 30.11.2006 01.01.2008 geändert GS 29, 33
§ 9 Abs. 1 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 9 Abs. 1a 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 9 Abs. 2 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 9 Abs. 3, b) 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 10 Abs. 1 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 10a 28.08.2008 08.11.2008 totalrevidiert GS 29, 919
§ 10a Abs. 1 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 10a Abs. 2 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 11 30.04.2020 01.09.2020 Titel geändert GS 2020/046
§ 11 Abs. 1 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
Titel 3. 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 12 30.04.2020 01.09.2020 Titel geändert GS 2020/046
§ 12 Abs. 1 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 12 Abs. 2 30.04.2020 01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046
§ 12 Abs. 3 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 12 Abs. 4 30.04.2020 01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046
§ 12 Abs. 5 30.04.2020 01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046
§ 13 30.04.2020 01.09.2020 Titel geändert GS 2020/046
§ 13 Abs. 1 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 13 Abs. 1, a) 30.04.2020 01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046
§ 13 Abs. 1, b) 30.04.2020 01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046
§ 13 Abs. 1, c) 30.04.2020 01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046
§ 13 Abs. 1, d) 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 13 Abs. 1, e) 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 13 Abs. 1, f) 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 13 Abs. 1, g) 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 13 Abs. 1, h) 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 13 Abs. 1, i) 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 13 Abs. 2 30.04.2020 01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046
§ 13 Abs. 3 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 14 30.04.2020 01.09.2020 Titel geändert GS 2020/046
§ 14 Abs. 1 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 14 Abs. 2 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 15 30.04.2020 01.09.2020 Titel geändert GS 2020/046
§ 15 Abs. 2, a) 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 15 Abs. 3 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 15 Abs. 4 28.08.2008 08.11.2008 geändert GS 29, 919
§ 15 Abs. 4 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 16a 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 17 Abs. 3 30.04.2020 01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046
Titel 4. 30.01.2014 03.05.2014 geändert GS 2014/015
§ 18 28.08.2008 08.11.2008 totalrevidiert GS 29, 919
§ 18 Abs. 2 30.01.2014 03.05.2014 geändert GS 2014/015
§ 18 Abs. 2 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 18 Abs. 4 30.01.2014 03.05.2014 geändert GS 2014/015
§ 18 Abs. 5 30.01.2014 03.05.2014 geändert GS 2014/015
§ 18a 28.08.2008 08.11.2008 totalrevidiert GS 29, 919
§ 18a 30.01.2014 03.05.2014 Titel geändert GS 2014/015
§ 18a Abs. 1 30.01.2014 03.05.2014 geändert GS 2014/015
§ 18a Abs. 2 30.01.2014 03.05.2014 geändert GS 2014/015
§ 18a Abs. 3 30.01.2014 03.05.2014 aufgehoben GS 2014/015
§ 18b 30.01.2014 03.05.2014 eingefügt GS 2014/015
§ 18c 30.01.2014 03.05.2014 eingefügt GS 2014/015
§ 18d 30.01.2014 03.05.2014 eingefügt GS 2014/015
§ 18e 30.01.2014 03.05.2014 eingefügt GS 2014/015
§ 19 Abs. 1 30.01.2014 03.05.2014 geändert GS 2014/015
§ 19 Abs. 1, a) 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 19 Abs. 1, f) 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 19 Abs. 1, g) 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 19 Abs. 1, h) 28.08.2008 08.11.2008 geändert GS 29, 919
§ 19 Abs. 1, h) 30.01.2014 03.05.2014 geändert GS 2014/015
§ 19 Abs. 1, i) 30.04.2020 01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 19 Abs. 1, k) 28.08.2008 08.11.2008 geändert GS 29, 919
§ 19a 28.08.2008 08.11.2008 totalrevidiert GS 29, 919
§ 19a 30.04.2020 01.09.2020 Titel geändert GS 2020/046
§ 19a Abs. 1 30.04.2020 01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046
§ 19a Abs. 2 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 19a Abs. 3 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 20 28.08.2008 08.11.2008 totalrevidiert GS 29, 919
§ 20 Abs. 1 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 20 Abs. 2a 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 20a 28.08.2008 08.11.2008 totalrevidiert GS 29, 919
§ 20a 30.01.2014 03.05.2014 Titel geändert GS 2014/015
§ 20a Abs. 1 30.01.2014 03.05.2014 geändert GS 2014/015
§ 20a Abs. 2 30.01.2014 03.05.2014 eingefügt GS 2014/015
§ 20a Abs. 3 30.01.2014 03.05.2014 eingefügt GS 2014/015
§ 20a Abs. 4 30.01.2014 03.05.2014 eingefügt GS 2014/015
§ 24 Abs. 1 22.12.2005 01.01.2007 geändert GS 28, 635
§ 24 Abs. 1 30.01.2014 03.05.2014 geändert GS 2014/015
§ 24 Abs. 2 30.04.2020 01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
§ 26 Abs. 1 30.04.2020 01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046
§ 26 Abs. 2, a) 30.11.2006 01.01.2008 aufgehoben GS 29, 11
§ 26a 30.01.2014 03.05.2014 eingefügt GS 2014/015
