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title: "Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Dorfbachs, Gemeinde Engelberg (Kraftwerk Mülimatt)"
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# Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Dorfbachs, Gemeinde Engelberg (Kraftwerk Mülimatt)

## Art. 1 {#art_1}

Umfang der Konzession
1 Die vorliegende Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung der
Wasserkraft des Dorfbachs zwischen der Fassung Kote 1014.43 m
ü.M. und Rückgabe Kote 1011.00 m ü.M. (Liegenschaft Nr. 217).
2 Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M.
3 Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf:
Bruttogefälle 3.43 m,
Maximal, nutzbare Wassermenge 365.8 l/s,
Bruttoleistung 10.1 kW.
4 Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und allenfalls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten Gefällstrecke zwischen Wasserentnahme und -rückgabe sowie
zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen
oder Änderungen an Bauten und Anlagen sind dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement zur Genehmigung vorzulegen und dürfen
erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen
bleibt das ordentliche Baubewilligungsverfahren vorbehalten.
5 Erweiterungen, welche über die unter Abs. 1 und 3 festgelegten
Wassermengen und Koten hinausgehen und/oder weitere Gewässer
einbeziehen, bedürfen einer neuen Konzession.

## Art. 2 {#art_2}

Dauer der Konzession
1 Die Konzession wird auf die Dauer von 20 Jahren erteilt. Die Konzessionsdauer beginnt am 1. Dezember 2025 und endet am 30. November 2045.
2 Nach Ablauf der Konzessionsdauer kann eine neue Konzession erteilt werden, wenn sich die Konzessionsnehmer drei Jahre vor Ablauf
darum bewerben und die Voraussetzungen für den ordentlichen Weiterbetrieb durch den Bewerber gegeben sind. Vorbehalten bleibt die
Anpassung der neuen Konzession an die dannzumal gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
752.60

## Art. 3 {#art_3}

Beendigung der Konzession
1 Die Konzession erlischt:
a. wenn die Konzessionsnehmer darauf verzichten;
b. nach Ablauf der Dauer, wenn sich die Konzessionsnehmer nicht für
eine neue Konzession beworben haben;
c. wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Nutzung
der Wasserkraft des Dorfbachs entgegensteht.
2 Die Konzession wird verwirkt:
a. wenn die Konzessionsnehmer wichtige Pflichten trotz Mahnung
gröblich verletzen;
b. wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht betrieben wird, es sei denn, dass die Ursache für den Unterbruch
nicht von den Konzessionsnehmern zu verantworten ist.
3 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession sind die Konzessionsnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Regierungsrats den ursprünglichen Zustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens
aufgrund von Abs. 1 Bst. c gegen volle Entschädigung, wieder herzustellen.
4 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Kanton Obwalden berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage gemäss Art. 67 des
Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte4 unentgeltlich zu übernehmen.

## Art. 4 {#art_4}

Übertragung der Konzession
1 Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachfolger oder
einen Dritten bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.
2 Dem Kanton Obwalden wird im Falle einer beabsichtigten Übertragung an einen Dritten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.
4 SR 721.80
752.60

## Art. 5 {#art_5}

Restwasser
1 Aufgrund der kurzen Distanz zwischen Wasserfassung und -rückgabe sowie der Tatsache, dass der Dorfbach oberhalb und unterhalb
des Kraftwerks über weite Strecken eingedolt und somit gewässerökologisch wenig wertvoll ist, gibt es keine gibt es keine Vorgaben bezüglich Restwasser.

## Art. 6 {#art_6}

Produktionsdaten
1 Die Konzessionsnehmer sind verpflichtet auf Verlangen die Produktionsdaten dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement mitzuteilen.

## Art. 7 {#art_7}

Bau- und Unterhaltspflichten
1 Die ganze Kraftwerkanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand sowie für den Bestand des umliegenden öffentlichen und privaten Besitzes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung sind dem Bau- und
Raumentwicklungsdepartement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben.
2 Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit
diejenigen Massnahmen zu treffen und eventuelle Ergänzungsarbeiten vorzuschreiben, die sich in wasserbaulicher Hinsicht oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten.
3 Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen
mit dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement festzulegen. Wenn
kein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden
muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständigen Departemente
bzw. Amtsstellen und der Einwohnergemeinderat Engelberg anzuhören.
4 Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen haben die Konzessionsnehmer innert sechs Monaten dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement Ausführungspläne (mit Höhenkoten) abzuliefern.
752.60

## Art. 8 {#art_8}

Bau- und Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern
1 Sollten bei Bachverbauungs- oder Unterhaltsarbeiten am Dorfbach
infolge der Kraftwerkanlage zusätzliche Kosten entstehen, so haben
die Konzessionsnehmer dafür voll aufzukommen.

## Art. 9 {#art_9}

Starkstrominspektorat
1 Für den elektrischen Teil der Anlage haben die Konzessionsnehmer
dem eidgenössischen Starkstrominspektorat vor Inangriffnahme von
Arbeiten bzw. allfälliger Änderungen an der Anlage eine Planvorlage
zur Genehmigung einzureichen.
2 Für die periodische Kontrolle der Erzeugungs- und Verteilanlagen
haben die Konzessionsnehmer mit dem eidgenössischen Starkstrominspektorat oder mit einem zur Durchführung solcher Kontrollen berechtigten Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.

## Art. 10 {#art_10}

Zutrittsrecht
Die Konzessionsnehmer sind verpflichtet, den mit der staatlichen Aufsicht betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagestandorten und -teilen zu gestatten.

## Art. 11 {#art_11}

Haftung
Die Konzessionsnehmer haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der
Kraftwerkanlagen an öffentlichem und privatem Eigentum oder Personen entstehen. Die Genehmigung von Plänen durch das Bau- und
Raumentwicklungsdepartement vermindert diese Verantwortlichkeit in
keiner Weise.

## Art. 12 {#art_12}

Rechte Dritter
Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.
752.60

## Art. 13 {#art_13}

Vorbehalt der Gesetzgebung
Neue Bestimmungen der künftigen eidgenössischen und kantonalen
Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

## Art. 14 {#art_14}

Konzessionsgebühr
Die Konzessionsgebühr beträgt Fr. 80.–. Sie ist fällig bei erfolgter Unterzeichnung der Konzession.

## Art. 15 {#art_15}

Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis
Alle Streitigkeiten, die aus dem Konzessionsverhältnis zwischen dem
Kanton und den Konzessionsnehmern entstehen, werden nach Art. 71
des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte5
entschieden.

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten der Konzession
1 Die Konzession tritt mit der Annahme durch die Konzessionsnehmer
in Kraft.6
5 SR 721.80
6 Der Konzessionsnehmer bzw. die Konzessionsnehmerin haben am 9. Januar
2026 bzw. 26. November 2025 die Annahme der Konzession erklärt
