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title: "Bibliotheksförderungsverordnung"
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provisions: 11
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# Bibliotheksförderungsverordnung

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Verordnung regelt die Förderung von Gemeinde- und
Volksschulbibliotheken durch den Kanton.

## § 2 Begriffe {#par_2}

1 Gemeindebibliotheken sind allgemeine öffentliche Bibliotheken, die Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen leihweise Bücher
und andere Medien für Information, Bildung und Unterhaltung sowie
weitere bibliothekarische Dienstleistungen zur Verfügung stellen.
2 Sie werden von den Gemeinden errichtet, betrieben und finanziert.

## § 3 b. Volksschulbibliotheken {#par_3}

1 In Volksschulbibliotheken stehen Bücher und andere Medien zur Verfügung, die den Unterricht der Lehrpersonen unterstützen
und die Lese- und Medienkompetenz, die Lesefreude sowie das selbstständige Arbeiten der Schülerinnen und Schüler fördern. Das Angebot
trägt zu einem bewussten Umgang mit Informationen und Medien bei.5
2 Sie werden von den Schulgemeinden errichtet, betrieben und finanziert.

## § 4 Zweck {#par_4}

Diese Verordnung bezweckt,
a. im Kanton ein Bibliotheksnetz aufzubauen und zu erhalten, das
der Bevölkerung, den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrpersonen der Volksschulen den Zugang zu Medien aller Art auf
zweckmässige Weise gewährleistet,
b. die Qualität der bibliothekarischen Dienstleistungen und den Ausbildungsstand des Bibliothekspersonals zu sichern.

## § 5 Vollzug {#par_5}

1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Jugend
und Berufsberatung (Amt), soweit keine anderen Zuständigkeiten
vorgesehen sind.
2 Das Amt5
a. erarbeitet Konzepte und Empfehlungen für die Wahrnehmung der
Aufgaben gemäss § 4 lit. a und koordiniert entsprechende kommunale und regionale Bestrebungen,
b. informiert Gemeinde- und Volksschulbibliotheken über wesentliche Entwicklungen im Bereich des Bibliothekswesens,
a. Gemeindebibliotheken
432.22 Bibliotheksförderungsverordnung (BFV)
c. berät Bibliothekarinnen und Bibliothekare sowie Trägerschaften
von Gemeinde- und Volksschulbibliotheken in bibliothekstechnischen und betrieblichen Fragen sowie in Fragen der Weiterentwicklung der Bibliothek,
d. informiert über Weiterbildungsangebote für das Personal der Gemeinde- und Volksschulbibliotheken und kann bei der Organisation entsprechender Angebote durch Dritte mitwirken oder selber
solche durchführen,
e. erhebt die Daten für die kantonale und nationale Bibliothekenstatistik,
f. vertritt in interkantonalen und nationalen Gremien die Anliegen
der Gemeinde- und Volksschulbibliotheken im Kanton,
g. führt das Sekretariat der Bibliothekskommission,
h. fördert den fachlichen Austausch zwischen Gemeinde- und Volksschulbibliotheken sowie deren Vernetzung,
i.6 kann für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäss § 4 bibliothekarische Hilfsmittel zur Verfügung stellen.
3 Das Amt koordiniert seine Arbeit mit den zuständigen Fachstellen anderer Verwaltungseinheiten, der Zentralbibliothek Zürich und
Dritten.

## § 6 Bibliothekskommission {#par_6}

1 Die Bibliothekskommission (Kommission) besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Die Bildungsdirektion ernennt dafür Fachpersonen aus dem Bibliothekswesen und aus bibliotheksnahen Bereichen.
Der Kommission gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter der Zentralbibliothek Zürich an.5
2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl
ist zweimal möglich.
3 Die Direktion bestimmt den Vorsitz; im Übrigen konstituiert sich
die Kommission selbst.
4 Die Kommission erlässt eine Geschäftsordnung. Diese untersteht
der Genehmigung durch die Direktion.

## § 7 b. Aufgaben {#par_7}

Die Kommission
a. berät die Bildungsdirektion und das Amt in Fragen der Gemeinde-
und Volksschulbibliotheken,
b. nimmt zuhanden der Bildungsdirektion Stellung zu Rechtsetzungsvorhaben des Bundes und des Kantons, welche die Gemeinde- und
Volksschulbibliotheken betreffen,
a. Bestellung
und
Konstituierung
Bibliotheksförderungsverordnung (BFV) 432.22
c.5 berät das Amt bei der Erarbeitung von Konzepten und Empfehlungen sowie bei der Planung und Durchführung von Projekten oder
regt Konzepte, Empfehlungen oder Projekte an,
d. nimmt Stellung zu den Inhalten der Ausbildungskurse der Zentralbibliothek Zürich für Bibliothekarinnen und Bibliothekare gemäss
§ 9,
e. stellt Antrag zur Ausrichtung von Subventionen gemäss § 10.

## § 8 c. Sitzungen {#par_8}

1 Die Kommission tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zwei
Mal jährlich, zu einer Sitzung zusammen.
2 Das Amt bereitet die Geschäfte vor. Eine Vertretung des Amtes
nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil
und führt das Protokoll.

## § 9 Ausbildungskurse {#par_9}

1 Die Bildungsdirektion sorgt für Ausbildungskurse für das
Personal der Gemeinde- und Volksschulbibliotheken. Sie arbeitet dabei
mit der Zentralbibliothek Zürich zusammen.5
2 Die Inhalte und Zielsetzungen der Kurse werden nach den Vorgaben der anerkannten schweizerischen Fachorganisationen für das
Bibliothekswesen festgelegt. Die Kommission wird vorgängig angehört.
3 Die Kurse werden durch Beiträge der Teilnehmenden und Subventionen gemäss § 10 Abs. 1 lit. e und f finanziert.

## § 10 Subventionen {#par_10}



## § 14 {#par_14}

BiG3 ausrichten, insbesondere5
a. an Gemeindebibliotheken, die überkommunale Aufgaben im Rahmen des Bibliotheksnetzes erfüllen (Regionalbibliotheken),
b. für Projekte im Bereich der Gemeinde- und Volksschulbibliotheken mit überkommunaler Bedeutung,
c. für Fachpublikationen im Bereich der Gemeinde- und Volksschulbibliotheken,
d. für Publikationen und andere Massnahmen zur Leseförderung und
zur Förderung der Medienkompetenz,
e. an Institutionen, die wichtige Leistungen für die Gemeinde- und
Volksschulbibliotheken im Kanton erbringen,
f. für Aus- und Weiterbildungsangebote Dritter für das Personal der
Gemeinde- und Volksschulbibliotheken.
432.22 Bibliotheksförderungsverordnung (BFV)
2 Die Ausrichtung von Subventionen kann vom Abschluss einer
Leistungsvereinbarung abhängig gemacht werden.
1 OS 66, 578; Begründung siehe ABl 2011, 2250.
2 Inkrafttreten: 1. November 2011.
3 LS 410.1.
4 LS 440.1.
5 Fassung gemäss RRB vom 6. November 2019 (OS 74, 604; ABl 2019-11-15).
In Kraft seit 1. Januar 2020.
6 Eingefügt durch RRB vom 27. August 2025 (OS 80, 304; ABl 2025-09-12). In
Kraft seit 1. Januar 2026.
