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title: "Reglement über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich"
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provisions: 13
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# Reglement über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich

## § 2 Unabhängigkeit {#par_2}

1 Die Rekurskommission ist unabhängig und nur dem Recht
verpflichtet.6
2 Sie erstellt den jährlichen Voranschlag und übt die Kreditkontrolle ihrer Kostenstelle aus.
3 Die Synode übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung der Rekurskommission aus. Diese erstattet ihr jährlich Bericht über ihre Geschäftsführung.
Besondere

## § 3 Ausstandsbestimmungen {#par_3}

1 Die Kommissionsmitglieder haben in Angelegenheiten der
eigenen Kirchgemeinde oder des eigenen Zweckverbandes in den Ausstand zu treten.
2. . .7

## § 4 Organisation {#par_4}

1 Die Rekurskommission entscheidet in Dreierbesetzung.6
2 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
Sekretariat
(Art. 52 KO)
§ 5.8 1 Die Rekurskommission kann ein juristisches Sekretariat
bestellen.
2 . . .9
3 Die Juristische Sekretärin oder der Juristische Sekretär nimmt an
den Verhandlungen der Rekurskommission mit beratender Stimme
teil.
182.51 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R
4 Für sie oder ihn gelten die gleichen Unvereinbarkeits- und Ausstandsgründe wie für die Kommissionsmitglieder. Sie oder er darf in
keinem anderen Anstellungsverhältnis zur katholischen Kirche im Kanton Zürich stehen.

## § 6 Amtsgeheimnis {#par_6}

Die Mitglieder der Rekurskommission sowie die Angestellten des Sekretariats haben über alle Tatsachen, die ihnen bei der Kommissionstätigkeit zur Kenntnis gelangen, das Amtsgeheimnis zu wahren.

## § 7 Sitz {#par_7}

Der Sitz der Rekurskommission befindet sich in Zürich.
§ 8.7
3. Rekurse

## § 9 Verfahren {#par_9}

1 Auf das Rekursverfahren finden die Bestimmungen der Kirchenordnung Anwendung.6
2 Die Revision von erstinstanzlichen Anordnungen und von Entscheiden der Rekurskommission richtet sich nach den Bestimmungen
des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes2 über die Revision.
Zuständigkeit

## § 10 bei Rekursen {#par_10}

1 Die Zuständigkeit der Rekurskommission richtet sich nach
Art. 47 KO4.6
2 Wird gleichzeitig der staatliche Rechtsweg wegen Verletzung
unmittelbar anwendbaren staatlichen Rechts beschritten, regelt sie das
Vorgehen mit der zuständigen staatlichen Instanz in einem Meinungsaustausch.

## § 11 Präsidialbefugnisse {#par_11}

1 Die oder der Vorsitzende trifft die erforderlichen Anordnungen betreffend vorsorgliche Massnahmen, aufschiebende Wirkung
eines Rekurses und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2 Die oder der Vorsitzende ist für die Erledigung eines Rekurses
infolge offensichtlicher Unzulässigkeit, Rückzugs oder Gegenstandslosigkeit zuständig.

## § 12 Schriftenwechsel {#par_12}

1 Erweist sich der Rekurs nicht als offensichtlich unzulässig
oder unbegründet, so werden von der Vorinstanz die Akten beigezogen. Gleichzeitig wird den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur
schriftlichen Vernehmlassung gegeben. Die Vorinstanz kann hierzu
verpflichtet werden.
2 Bei der Anordnung des Schriftenwechsels wird den Verfahrensbeteiligten die Besetzung der Rekurskommission mitgeteilt.
Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R 182.51
3 Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur statt, wenn der Anspruch
auf rechtliches Gehör oder die Feststellung des richtigen Sachverhaltes
dies erfordern.
4 Die Vernehmlassungen der Verfahrensbeteiligten werden der
jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme zugestellt.

## § 13 Entscheidfindung {#par_13}

1 Die Rekurskommission versammelt sich auf Einladung
der oder des Vorsitzenden.
2 Sie kann auf dem Zirkulationsweg Beschlüsse fassen, wenn kein
abweichender Antrag vorliegt oder wenn kein Mitglied die Beratung
verlangt.
3 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
4 Die Beratungen der Rekurskommission sind nicht öffentlich.
Gerichtsgebühr, Partei-

## § 14 und Verfahrenskosten {#par_14}

1 Das Verfahren vor der Rekurskommission ist kostenlos.
2 Bei leichtfertigen oder mutwilligen Rekursen können der fehlbaren Partei ganz oder teilweise die Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung auferlegt werden.
3 Die Bemessung dieser Kosten richtet sich nach den für das Verwaltungsgericht geltenden Bestimmungen.
4. Aufträge der Synode

## § 15 {#par_15}

Die Rekurskommission kann auf Beschluss der Synode mit
der Untersuchung von Sachverhalten, welche die Synode selbst betreffen, beauftragt werden. Sie erstattet der Synode Bericht.
5. Inkrafttreten

## § 16 {#par_16}

Das Reglement tritt am 1. Januar 2010 zusammen mit dem
kantonalen Kirchengesetz und der Kirchenordnung in Kraft. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeit der Bezirksräte für die Aufsicht und
Rechtsprechung bis am 30. Juni 2011 gemäss § 29 Abs. 1 VO zum KiG3
und zum GjG5.
182.51 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R
6. Übergangsbestimmungen
§ 17.9
1 OS 64, 852.
2 LS 175.2.
3 LS 180.11.
4 LS 182.10.
5 LS 184.1.
6 Fassung gemäss B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 458; ABl 2017-07-21). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
7 Aufgehoben durch B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 458; ABl 2017-07-21). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
8 Fassung gemäss B vom 15. April 2021 (OS 76, 197; ABl 2021-04-30). In Kraft
seit 1. Juli 2021.
9 Aufgehoben durch B vom 15. April 2021 (OS 76, 197; ABl 2021-04-30). In Kraft
seit 1. Juli 2021.
