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title: "Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz"
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# Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Konkordat enthält die rechtssetzenden Vorschriften, nach denen sich die interkantonale Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz richtet.
2 Die Allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt 1), die Bestimmungen über
die Unterstützungseinsätze (Abschnitt 2) und die weiteren polizeilichen
Befugnisse (Abschnitt 3) sowie die Bestimmungen über die Zuständigkeiten und Organe (Abschnitt 5) sind direkt anwendbar.
3 Die Bestimmungen über die polizeiliche Zusammenarbeit mittels Vereinbarung (Abschnitt 4) sind anwendbar, wenn Kantone miteinander Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Dieses Konkordat verwendet die folgenden Begriffe:
1. Kantone sind die diesem Konkordat beigetretenen Kantone;
2. Vereinbarungskantone sind die Kantone, die gestützt auf dieses
Konkordat miteinander eine Vereinbarung abgeschlossen haben;
3. Polizeiorgane sind hoheitlich handelnde Personen.

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#art_3}

Amtshilfe
1 Die Polizeikorps sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen
Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit es sich
um die Erfüllung von Aufgaben handelt, die sich aus diesem Konkordat
oder aus einer darauf gestützten Vereinbarung ergeben.
2 Die Amtsstellen der Kantone sind unter den gleichen Voraussetzungen
verpflichtet, den Polizeiorganen der Kantone wie den Polizeiorganen
des eigenen Kantons Amtshilfe zu leisten.
3 Die Prüfung des Gesuches um Amtshilfe richtet sich nach dem Recht
des angefragten Kantons.
2 Unterstützungseinsätze

## Art. 4 {#art_4}

Voraussetzungen
1 Hat ein Ereignis oder ein Anlass einen ausserordentlichen Umfang
oder grenzüberschreitenden Charakter, wie namentlich eine Katastrophe, ein Grossereignis, eine drohende schwerwiegende oder bereits
eingetretene Beeinträchtigung der Inneren Sicherheit, ein Grossanlass
oder ein Einsatz verkehrs- oder kriminalpolizeilicher Art, und ist ein
Kanton nicht in der Lage, dies mit seinem Polizeikorps allein zu bewältigen, kann er die anderen Kantone um Unterstützung ersuchen.

## Art. 5 {#art_5}

Pflicht zur Unterstützung
1 Ein ersuchter Kanton ist nach Massgabe des Korpsbestandes seiner
Polizei zur Unterstützung verpflichtet, soweit er nicht vordringlich eigene
Aufgaben zu erfüllen hat.
2 Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 nicht gegeben, kann frei
über ein Gesuch um Unterstützung entschieden werden.

## Art. 6 {#art_6}

Inhalt der Unterstützung
1 Für einen Unterstützungseinsatz werden
a) einem Polizeikorps (Einsatzkorps) Mitarbeitende anderer Polizeikorps (Unterstützungskorps) für einen einzelnen Einsatz oder für
eine begrenzte Zeit zur Unterstützung unterstellt oder Material zur
Verfügung gestellt;
b) gemäss Artikel 36 Abs. 1 für ein mehrere Kantone betreffendes
Ereignis der Einsatzraum festgelegt, soweit notwendig eine
gemeinsame Einsatzleiterin oder ein gemeinsamer Einsatzleiter
bestimmt und ihr oder ihm alle eingesetzten Mitarbeitenden unterstellt sowie Material zugeteilt.

## Art. 7 {#art_7}

Gesuchsverfahren und -vorbereitung
1 Die zuständige Behörde des betroffenen Kantons richtet ihr Gesuch an
die zuständigen Behörden des ersuchten Kantons bzw. der ersuchten
Kantone oder im Fall von Artikel 6 lit. b an die Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK).
2 Die Vorbereitung des Gesuches erfolgt gemäss Artikel 37.
3 In dringenden Fällen kann das Gesuch nachträglich gestellt werden.

## Art. 8 {#art_8}

Rechtliche Stellung der Polizeiorgane
1 Unterstützungseinsätze erfolgen gemäss dem Recht des Einsatzortes.
2 Die eingesetzten Polizeiorgane haben die gleichen Befugnisse und
Pflichten wie die Polizeiorgane des Kantons des Einsatzortes.
3 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.

## Art. 9 {#art_9}

Aufsicht
1 Ein Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. a steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Kantons des Einsatzortes.
2 Ein Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. b sowie die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter stehen unter der Aufsicht der ZPDK. Diese
kann die Aufsicht einer Delegation übertragen, der ihre Präsidentin oder
ihr Präsident sowie die ZPDK-Mitglieder der Einsatzraum-Kantone
angehören.

## Art. 10 {#art_10}

Rechtspflege
1 Für die Rechtspflege sind unter Vorbehalt von Artikel 11 die Behörden
des Kantons des Einsatzortes zuständig.

## Art. 11 {#art_11}

Haftung
1 Der Kanton des Einsatzortes haftet gemäss seinem Recht gegenüber
Dritten für Schaden, der diesen im Rahmen des Unterstützungseinsatzes entstanden ist.
2 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz
dem Kanton des Einsatzortes, dem Kanton des Unterstützungskorps
oder dem Kanton des Einsatzkorps widerrechtlich zufügen, haftet der
Kanton, bei dem sie angestellt sind, sofern sie vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.
3 Die Mitarbeitenden haften nach dessen Recht nur gegenüber dem
Kanton, bei dem sie angestellt sind.

## Art. 12 {#art_12}

Abgeltung
1 Bei einem Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. a hat der Kanton
des Einsatzkorps dem Unterstützungskorps die entstandenen Kosten
für Personal, Fahrzeuge und Material gemäss IKAPOL-Ansätzen zu vergüten.
2 Bei einem Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. b tragen die
Kantone, die dem Einsatzraum angehören, zu gleichen Teilen die gemäss den Ansätzen der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)1) vom 6. April / 9. November 2006 entstandenen
Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material, die zu ihren Gunsten eingesetzt oder auf Reserve gestellt werden.
3 Kosten für die Unterstützung, die von anderen geleistet wird, werden
gemäss Absatz 2 aufgeteilt.
3 Weitere polizeiliche Befugnisse

## Art. 13 {#art_13}

Grenzüberschreitende polizeiliche Handlungen
1 Die Polizeiorgane sind befugt, auf ihrem Kantonsgebiet begonnene polizeiliche Handlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Kantone fortzusetzen, wenn die örtlich zuständige Polizei wegen der besonderen
Dringlichkeit nicht zuvor unterrichtet werden konnte oder nicht rechtzeitig zur Stelle ist, um den Einsatz zu übernehmen.
2 Die örtlich zuständige Polizei ist über den Einsatz sowie die getroffenen Massnahmen so bald als möglich zu informieren. Sobald sie es verlangt, ist der Einsatz einzustellen.
3 Das die Kantonsgrenze überschreitende Polizeiorgan kann direkt an
die zuständige Behörde rapportieren.
1) NG 912.3
4 Das die Kantonsgrenze überschreitende Polizeiorgan untersteht während des gesamten Einsatzes dem Recht seines Kantons. Grenzüberschreitende Polizeieinsätze werden interkantonal nicht abgegolten; vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen zwischen Kantonen.
5 Die Rechtspflege richtet sich nach dem anwendbaren Recht, die Haftung nach Artikel 11.

## Art. 14 {#art_14}

Polizeiliche Handlungen im Konkordatsraum
1 Die Polizeiorgane sind im Einzelfall befugt, im ganzen Konkordatsraum
gemäss ihrem eigenen Recht unaufschiebbare Massnahmen zu treffen,
um eingetretene und nicht anders zu beseitigende Störungen oder unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
zu beseitigen oder abzuwehren. Die örtlich zuständige Polizei ist so bald
als möglich zu informieren.
2 Erfolgt der Einsatz bei Verstössen gegen Bundesrecht, kann das eingreifende Polizeiorgan direkt an die zuständige Behörde rapportieren
sowie auf der Stelle Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG)2) zu Gunsten der örtlich zuständigen Polizei erheben.
3 Soweit der Einsatz nicht ohne weitere Ermittlungen mit einer Ordnungsbusse oder einem Rapport abgeschlossen werden kann, hat das
eingreifende Polizeiorgan so bald als möglich die örtlich zuständige Polizei beizuziehen und ihr die bisherigen Erkenntnisse zu übergeben.
4 Die gestützt auf diese Bestimmung getroffenen Massnahmen werden
interkantonal nicht abgegolten; vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen zwischen Kantonen.
5 Für die Rechtspflege sind die Behörden des Einsatzortes zuständig.
Die Haftung richtet sich nach Artikel 11.
2) SR 741.03
4 Formen der interkantonalen Polizei-Zusammenarbeit mittels
Vereinbarungen
4.1 Übertragung von Aufgaben (Leistungskauf)

## Art. 15 {#art_15}

Zweck
1 Die Kantone können im hoheitlichen und nicht-hoheitlichen Bereich zusammenarbeiten, indem sie in einer Vereinbarung die Erfüllung von Aufgaben einem oder mehreren Kantonen gegen Entschädigung zur selbstständigen Erfüllung übertragen (Leistungskauf).
2 Der die Aufgabe wahrnehmende Kanton wird als Leistungserbringer
bezeichnet, der die Aufgabenerfüllung übertragende Kanton als Leistungskäufer.

## Art. 16 {#art_16}

Grundsätze der Aufgabenerfüllung
1 Ohne anderslautende Bestimmung in der Vereinbarung erfolgt die Aufgabenerfüllung unabhängig des Erfüllungsortes gemäss dem Recht des
Leistungserbringers.
2 Das Recht des Leistungserbringers gilt namentlich auch für die Grundsätze des polizeilichen Handelns und der polizeilichen Massnahmen sowie für die Rechtspflege.
3 Der Leistungserbringer kann die Erfüllung der Aufgabe oder Teile davon, sofern dies die Vereinbarung und das Recht des Leistungserbringers und des Leistungskäufers ausdrücklich vorsehen, an private oder
öffentlichrechtliche Dritte übertragen. Er bleibt gegenüber dem Leistungskäufer für die korrekte Aufgabenerfüllung verantwortlich.

## Art. 17 {#art_17}

Mitsprache
1 Die Organisation der zu erbringenden Leistung ist Sache des Leistungserbringers.
2 Die Vereinbarung kann eine Mitsprache des Leistungskäufers vorsehen.

## Art. 18 {#art_18}

Haftung
1 Für den Schaden, der Dritten im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch
den Leistungserbringer entsteht, haftet dieser gemäss seinem Recht.
2 Für den Schaden, der dem Leistungskäufer oder dem Kanton des Einsatzortes entstanden ist, haftet der Leistungserbringer, wenn ihn seine
Mitarbeitenden oder der von ihm Beauftragte vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Der Rückgriff des Leistungserbringers auf seine Mitarbeitenden richtet sich nach seinem Recht.
3 Die Vereinbarung kann eine von Absatz 1 abweichende Haftungsregelung treffen. Absatz 2 ist in diesem Fall sinngemäss anwendbar.

## Art. 19 {#art_19}

Abgeltung
1 Die Abgeltung erfolgt nach den Grundsätzen der Artikel 21 sowie 25
bis 30 der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit
mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV)3).
2 Die Vereinbarung regelt die Einzelheiten.

## Art. 20 {#art_20}

Aufsicht
1 Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Erfüllungsortes ausschliesslich unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Leistungserbringers. An diese sind Vorbringen des Leistungskäufers zu richten.

## Art. 21 {#art_21}

Berichterstattung
1 Der Leistungserbringer erstattet dem Leistungskäufer jährlich Bericht.
2 Die Berichtspunkte werden in der Vereinbarung geregelt.
4.2 Interkantonaler Polizeidienst

## Art. 22 {#art_22}

Zweck
1 Die Kantone können zusammenarbeiten, indem sie mit einer Vereinbarung einen aus Mitarbeitenden verschiedener Polizeikorps zusammengesetzten Interkantonalen Polizeidienst formieren, der eine bestimmte
Aufgabe wahrnimmt.

## Art. 23 {#art_23}

Vereinbarungsinhalt
1 Die Vereinbarung enthält namentlich
a) die genaue Bezeichnung der vom Interkantonalen Polizeidienst
für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer wahrzunehmende
Aufgabe;
3) NG 114.1
b) die Zuweisung des Interkantonalen Polizeidienstes an ein Polizeikorps (Dienstkorps);
c) die Festlegung des Bestandes an Mitarbeitenden, welche die
Kantone zur Verfügung stellen, sowie der Zuständigkeiten und
Modalitäten für Bestandesänderungen;
d) die Regelung des Ablaufs von Einsätzen des Interkantonalen Polizeidienstes und deren Rechnungsstellung.

## Art. 24 {#art_24}

Zuständigkeiten
1 Das Dienstkorps ist zuständig für die Organisation, die Aus- und Weiterbildung gemäss den Grundsätzen der Fachgremien sowie für die materielle Ausrüstung des Interkantonalen Polizeidienstes. Ausgenommen
davon ist die persönliche Ausrüstung, welche jedes Korps für seine Mitarbeitenden stellt.

## Art. 25 {#art_25}

Zugang zu den Leistungen
1 Die Leistungen des Interkantonalen Polizeidienstes stehen den Vereinbarungskantonen unabhängig von der Zuweisung an ein Dienstkorps
und unabhängig von der Herkunft der Mitarbeitenden gleichberechtigt
zur Verfügung.
2 Bei nachfragebedingten Leistungsbeschränkungen entscheidet das
Dienstkorps nach Massgabe der Dringlichkeit und Bedeutung über den
Einsatz des Interkantonalen Polizeidienstes.

## Art. 26 {#art_26}

Rechtsstellung der Mitarbeitenden
1 Die Mitarbeitenden des Interkantonalen Polizeidienstes haben die Befugnisse und Pflichten wie die Mitarbeitenden des Dienstkorps. Sie wenden bei ihren Amtshandlungen die für das Dienstkorps geltenden Vorschriften an.
2 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.

## Art. 27 {#art_27}

Rechtspflege
1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Recht des Kantons des Einsatzortes.

## Art. 28 {#art_28}

Haftung
1 Wenn die Vereinbarung nichts anderes regelt, richtet sich die Haftung
nach Artikel 11.
2 Verbleibt ein ungedeckter Schaden, decken ihn die Vereinbarungskantone in dem Verhältnis, wie ihnen vom Interkantonalen Polizeidienst im
Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre Leistungen erbracht wurden.

## Art. 29 {#art_29}

Finanz- und Rechnungswesen
1 Das Dienstkorps führt für den Interkantonalen Polizeidienst eine separate Rechnung und Leistungserfassung.
2 Das Budget und die Jahresrechnung des Interkantonalen Polizeidienstes werden jährlich von den Direktionen der Vereinbarungskantone im
Sinne einer Planungsgrundlage genehmigt. Die Budgethoheit der zuständigen Organe wird davon nicht berührt.

## Art. 30 {#art_30}

Abgeltung und Lastenausgleich; Investitionen
1 Jeder Vereinbarungskanton trägt seine Personalkosten. Weicht der
gemäss Artikel 23 lit. c eingebrachte Bestand im Jahresdurchschnitt um
mehr als 10% von dem für einen Kanton erbrachten Anteil an Leistungen ab, ist die Abweichung geldmässig auszugleichen. Berechnungsgrundlage ist die Summe der Personalkosten der Mitarbeitenden des Interkantonalen Polizeidienstes.
2 Die Sachkosten des Dienstkorps werden den Vereinbarungskantonen
gemäss ihren Leistungsbezügen verrechnet.
3 Der Kanton des Dienstkorps finanziert die Investitionen. Die Vereinbarungskantone tragen die Investitionen durch Übernahme von Abschreibungs- und Zinskosten gemäss ihren Leistungsbezügen.

## Art. 31 {#art_31}

Aufsicht
1 Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Einsatzortes unter der
Aufsicht der für das Dienstkorps zuständigen Behörde. An diese sind
Vorbringen der anderen Kantone zu richten.

## Art. 32 {#art_32}

Berichterstattung
1 Der Kanton des Dienstkorps erstattet den Vereinbarungskantonen
jährlich Bericht.
2 Die Vereinbarung legt die Berichtspunkte fest.
4.3 Vereinbarungen mit Nicht-Konkordatskantonen

## Art. 33 {#art_33}

Abschluss oder Beitritt
1 Mit dem Einverständnis der Konkordatskantone, die eine Vereinbarung
gestützt auf dieses Konkordat abschliessen oder abgeschlossen haben,
können Kantone, die nicht dem Konkordat angehören, beim Abschluss
der Vereinbarung mitmachen oder ihr später beitreten. Die Vereinbarung richtet sich nach den Regeln dieses Konkordates.
5 Zuständigkeiten und Organe

## Art. 34 {#art_34}

Kantonale Zuständigkeiten
1 Die Zuständigkeit für Abschluss und Änderungen dieses Konkordates
und von darauf gestützten Vereinbarungen richtet sich nach dem Recht
jedes Kantons.

## Art. 35 {#art_35}

Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK)
a) Allgemein
1 Die für die Polizei zuständigen Regierungsmitglieder bilden die
Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz
(ZPDK). Sie konstituiert sich selbst.
2 Die ZPDK bezweckt die Zusammenarbeit der Kantone im Bereich der
Inneren Sicherheit und wahrt die regionalen Interessen gegenüber
anderen Kantonen und dem Bund.
3 Im Rahmen dieses Konkordates ist sie das strategische Organ der Polizei-Zusammenarbeit der Zentralschweiz und zuständig für:
a) die allgemeine Förderung der Polizei-Zusammenarbeit in der
Zentralschweiz;
b) die ihr in diesem Konkordat übertragenen Aufgaben;
c) den Erlass ihrer Geschäftsordnung;
d) die periodische Berichterstattung an die Zentralschweizer Regierungskonferenz (ZRK) über den Vollzug dieses Konkordates und
die Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz, sowie die Information der Öffentlichkeit.
4 Die ZPDK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In
dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident selbstständig
Entscheide fällen.
5 Beschlüsse gemäss Artikel 36 Abs. 1 und Artikel 36 Abs. 2 lit. d haben
einstimmig zu erfolgen; ein Präsidialentscheid ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6 Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind möglich, sofern kein Mitglied
eine Sitzung verlangt.

## Art. 36bei {#art_36bei}

Unterstützungseinsätzen
1 Die ZPDK ist im Zusammenhang mit Artikel 6 lit. b zuständig für:
a) die Festlegung des Einsatzraumes und der Mannschaftskontingente;
b) soweit notwendig die Bestimmung einer Einsatzleiterin oder eines
Einsatzleiters;
c) die Erteilung des Auftrages;
d) die Genehmigung des Einsatzkonzeptes, der Eventualplanung
und der Einsatzrichtlinien (Rules of engagement).
2 Beschlüsse gemäss lit. b–d können an eine Delegation gemäss Artikel 9 Abs. 2 übertragen werden.
3 Die ZPDK ist weiter zuständig für:
a) die Einreichung von Unterstützungsgesuchen an andere Kantone
gemäss der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL-Vereinbarung)4) vom 6. April / 9. November 2006, die
vom betroffenen Kanton oder von der Einsatzleiterin bzw. vom
Einsatzleiter beantragt werden, sofern auch andere Kantone solche Gesuche beantragen;
b) die Behandlung von Unterstützungsgesuchen anderer Kantone
gemäss IKAPOL-Vereinbarung;
c) die Festlegung der Mannschaftskontingente der Kantone, falls
darüber keine Einigung zustande kommt;
d) die Festlegung einer gegenüber den IKAPOL-Ansätzen gemäss
Artikel 12 Absatz 1 und 2 um höchstens 40% tieferen Abgeltungsregelung.
4) NG 912.3
4 Die ZPDK vermittelt bei Streitigkeiten über finanzielle Entschädigungen und Schadenersatzansprüche und unterbreitet den beteiligten
Kantonen Vergleichsvorschläge. Scheitert die Vermittlung, findet das
Verfahren gemäss Artikel 45 statt.

## Art. 37 {#art_37}

Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz
(ZPKK)
1 Die Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Kantone bilden
die Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK). Sie konstituiert sich selbst.
2 Die ZPKK ist im Rahmen dieses Konkordates das vorbereitende Organ der ZPDK und zuständig für:
a) die Koordination der Vorbereitung von Unterstützungseinsätzen;
b) die Vorbereitung der Geschäfte der ZPDK. Sie kann zu allen Geschäften Anträge stellen;
c) den Erlass ihrer von der ZPDK zu genehmigenden Geschäftsordnung.
3 Die ZPKK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 38 {#art_38}

Depositar
1 Die Staatskanzlei des Kantons Nidwalden ist Depositar dieses Konkordates sowie aller auf dieses Konkordat gestützten Vereinbarungen.
2 Die Kantone ratifizieren ihren Beitritt gegenüber dem Depositar. Er notifiziert den Kantonen die eingegangenen Beitrittserklärungen sowie das
Inkrafttreten des Konkordates oder die darauf gestützten Vereinbarungen.
3 Der Depositar informiert den Bund gemäss Artikel 48 Abs. 3 der Bundesverfassung über das Konkordat sowie die darauf gestützten Vereinbarungen.
4 Er ist besorgt für die Archivierung der Akten der ZPDK und der ZPKK
im Staatsarchiv Nidwalden.

## Art. 39 {#art_39}

Inkrafttreten5)
1 Das Konkordat tritt, mit Ausnahme von Abschnitt 2, in Kraft, sobald
vier Kantone ihren Beitritt erklärt haben.
2 Abschnitt 2 tritt in Kraft, sobald dem Konkordat alle sechs Zentralschweizer Kantone beigetreten sind.

## Art. 40 {#art_40}

Aufnahme in Rechtssammlung, Publikation
1 Dieses Konkordat wird in die Rechtssammlungen der beigetretenen
Kantone aufgenommen.
2 Kantone, die Vereinbarungen gestützt auf dieses Konkordat abgeschlossen haben, veröffentlichen diese gemäss ihrem Recht.

## Art. 41 {#art_41}

Bestehende Vereinbarungen
1 Bestehende Vereinbarungen der Kantone werden durch dieses Konkordat ohne anderslautende Regelung weder geändert noch aufgehoben.

## Art. 42 {#art_42}

Beendigung des Konkordates
1 Das Konkordat wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2 Es kann von jedem Kanton mit einer Frist von einem Jahr per Ende
Jahr gekündigt werden, erstmals per 31.12.2018. Das Konkordat tritt
ausser Kraft, wenn die Mitgliederzahl unter vier sinkt.
3 Die Kündigung oder Beendigung bezieht sich ohne anderslautenden
Beschluss nur auf das Konkordat. Auf das Konkordat gestützte Vereinbarungen bleiben mit dem Konkordat als Grundlage in Kraft.

## Art. 43 {#art_43}

Änderung des Konkordates
1 Jeder Kanton kann beim Depositar beantragen, Verhandlungen über
die Änderung des Konkordates einzuleiten. Der Antrag wird allen Regierungen der Kantone mit einer Einladung zur ersten Verhandlungssitzung
zugestellt.
2 Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Kantonen genehmigt
worden sind.
3 Ohne anderslautende Bestimmung gelten die Vertragsänderungen
auch für die auf das Konkordat gestützten Vereinbarungen, die vor der
Änderung in Kraft getreten sind.
5) Vom Landrat genehmigt am 9. Juni 2010; in Kraft seit 13. Januar 2011

## Art. 44 {#art_44}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Sobald Abschnitt 2 dieses Konkordates in Kraft getreten ist, tritt das
Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz
vom 25. August 19786) ausser Kraft.

## Art. 45 {#art_45}

Streitbeilegung
1 Zur Beilegung von Streitigkeiten über dieses Konkordat oder auf dieses gestützte Vereinbarungen gilt das Verfahren gemäss Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
vom 24. Juni 2005 (IRV)7).
6) A 1979, 1034, 1242
7) NG 114.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.11.2009 13.01.2011 Erlass Erstfassung A 2010, 1107
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.11.2009 13.01.2011 Erstfassung A 2010, 1107
