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title: "Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege"
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provisions: 10
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# Vereinbarung über die Ausbildung von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege

## Art. 1 vereinbaren:1 {#art_1}

Grundsatz
1 Der Kanton St.Gallen stellt Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein an staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege Ausbildungsplätze nach Massgabe dieser Vereinbarung zur Verfügung.

## Art. 2 {#art_2}

Schulen der Gesundheitspflege
1 Staatliche st.gallische Schulen der Gesundheitspflege im Sinn dieser Vereinbarung sind insbesondere:
a) Vorschule für Pflegeberufe;
b) Schule für praktische Krankenpflege am Kantonsspital St.Gallen;
c) Schule für Spitalgehilfinnen am Kantonsspital St.Gallen;
d) Hebammenschule am Kantonsspital St.Gallen;
e) Schule für technische Operationsassistenten;
f) Schule für psychiatrische Krankenpflege.

## Art. 3 {#art_3}

Schüler
1 Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein im Sinn dieser Vereinbarung sind:
a) Schüler mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht;
b) ausländische Schüler mit liechtensteinischer Mutter;
c) ausländische Schüler, deren Eltern seit wenigstens zehn Jahren im Fürstentum
Liechtenstein wohnen.
1 In Vollzug ab 1. Oktober 1988.
nGS 23–74
312.72

## Art. 4 {#art_4}

Ausbildungs- und Praktikumsplätze
1 Die staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege sind bereit, jährlich
insgesamt zwei bis drei Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein aufzunehmen.
Das Amt für Berufsbildung des Fürstentums Liechtenstein und das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen regeln die Belegung der Ausbildungsplätze.
2 Das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen kann weitere Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen.
3 Die Schulleitungen bestimmen die Praktikumsplätze für die Schüler aus dem
Fürstentum Liechtenstein. Das Krankenhaus Vaduz gilt als Praktikumsbetrieb,
wenn die Voraussetzungen für die Ausbildung erfüllt sind.

## Art. 5 {#art_5}

Gleichstellung der Schüler
1 Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein haben:
a) die gleichen Aufnahmebedingungen für staatliche st.gallische Schulen der Gesundheitspflege zu erfüllen wie Schüler aus dem Kanton St.Gallen;
b) die gleichen Rechte und Pflichten an den staatlichen st.gallischen Schulen der
Gesundheitspflege wie Schüler aus dem Kanton St.Gallen.

## Art. 6 {#art_6}

Schulbesuche und Mitteilungspflicht
1 Vertreter des Fürstentums Liechtenstein können die staatlichen st.gallischen
Schulen der Gesundheitspflege besuchen und als Beobachter den Abschlussprüfungen beiwohnen.

## Art. 7 {#art_7}

Mitteilungen
1 Die staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege setzen das Amt für
Berufsbildung des Fürstentums Liechtenstein über wichtige, die Schüler aus dem
Fürstentum Liechtenstein betreffende Tatsachen in Kenntnis, insbesondere über:
a) Anmeldung und Aufnahme von Schülern aus dem Fürstentum Liechtenstein;
b) Vorfälle, die zum Ausschluss eines Schülers führen können oder die Fortsetzung der Ausbildung in Frage stellen;
c) Ergebnisse der Abschlussprüfungen;
d) Fragen im Zusammenhang mit der Kostenbeteiligung.

## Art. 8 {#art_8}

Kostenbeteiligung
1 Das Fürstentum Liechtenstein leistet jährliche Beiträge an die Betriebskosten der
staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege mit Schülern aus dem
Fürstentum Liechtenstein.
312.72
2 Die Beiträge bemessen sich nach dem Anteil von Schülern aus dem Fürstentum
Liechtenstein an der Gesamtschülerzahl am 1. Januar und beziehen sich auf das
reine jährliche Betriebsdefizit sowie die kalkulatorischen Kosten aus Tilgung und
Verzinsung der Investitionen.
3 Die Beiträge sind nach Abschluss der Jahresrechnung unter Angabe der Schüler
beim Amt für Berufsbildung des Fürstentums Liechtenstein zu erheben.

## Art. 9 {#art_9}

Vertragsdauer
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf
Ende eines Schuljahres, erstmals auf Ende des Schuljahres 1989/90, gekündigt werden.
2 Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein können die im Zeitpunkt der Kündigung begonnene Ausbildung in staatlichen st.gallischen Schulen der Gesundheitspflege nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung beenden.

## Art. 10 {#art_10}

Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird ab 1. Oktober 1988 angewendet.
312.72
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 23–74 27.10.1988 01.10.1988
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.10.1988 01.10.1988 Erlass Grunderlass 23–74
