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title: "Sportverordnung"
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provisions: 8
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# Sportverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sportgesetzes.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben der Fachstelle Sport
1 Die Fachstelle fördert den Sport durch:
a. Organisation und Administration von Kursen und Leistungsprüfungen;
b. technische und organisatorische Beratung;
c. Organisation und Überwachung der Leiterausbildung;
d. Förderung der von Bund anerkannten Sportarten in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Sportverbänden.
2 Sie ist zuständig für die Beratung der Gesuchsteller für Beiträge gemäss
Artikel 9 des Sportgesetzes sowie für die Administration dieser Verfahren.
3 Sie amtet als kantonale Behörde für die Durchführung von „Jugend und
Sport“ im Sinne des Bundesgesetzes.

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben der Sportkommission
1 Die Sportkommission prüft die Beitragsgesuche gemäss Artikel 9 des
Sportgesetzes zuhanden des Departements.
2 Sie beurteilt Gesuche an den Sportfonds gemäss der entsprechenden Verordnung zum Lotteriegesetz.
3 Im Auftrag des Departements macht sie Beurteilungen und gibt Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen des Sports ab.

## Art. 4 {#art_4}

Beiträge an Sportanlagen, Vorgaben für die Gesuchstellung
1 Gesuche um Baubeiträge an Sportanlagen gemäss Artikel 9 des Sportgesetzes sind mindestens 3 Monate vor Beginn der Ausführung, spätestens
aber im Zeitpunkt der Baueingabe bei der Fachstelle, einzureichen.
2 Das Gesuch ist ausreichend zu dokumentieren und namentlich mit folgenden Unterlagen zu versehen: *
a.
* Pläne;
b.
* Baubeschrieb;
1) GS IV D/1/1
SBE 2014 55 1
IV D/1/2
c.
* Kostenvoranschlag;
d.
* Finanzierungsplan;
e.
* Aufstellung über die Finanzierung der voraussichtlichen Betriebs-
und Unterhaltskosten.

## Art. 5 {#art_5}

Anrechenbare Kosten
1 Als anrechenbare Kosten gelten diejenigen Kosten, die direkt und unmittelbar mit der Errichtung oder der Erweiterung einer Anlage in Zusammenhang stehen. *
2 Namentlich die Kosten für Betrieb, Unterhalt und Instandhaltung sind nicht

## Art. 6 beitragsberechtigt. * {#art_6}

Subventionsbedingungen
1 Die Gewährung von Subventionen kann mit Auflagen und Bedingungen
insbesondere zur Koordination mit anderen Anlagen und zur Sicherung der
Nachhaltigkeit verbunden werden.
2 Sie kann zusätzlich von der Mitwirkung einer Kantonsvertretung in einer
Wettbewerbsjury oder Baukommission abhängig gemacht werden.

## Art. 7 {#art_7}

Auszahlung der Subventionen
1 Die Beitragsgutsprache ist zeitlich zu befristen.
2 Die Auszahlung untersteht dem Vorbehalt eines ausreichenden Kreditrahmens des Landrates.
3 Sie erfolgt nach Vorlage der Schlussabrechnung; Teilzahlungen im Umfang
des Baufortschrittes sind auf Gesuch hin möglich.

## Art. 8 {#art_8}

Koordination
1 Die Subventionierung von Sportanlagen richtet sich nach einem Konzept
mit mehrjähriger Planung über die Anlagen von kantonaler Bedeutung.
2 Das Konzept gibt Auskunft über:
a. den längerfristigen Mittelbedarf;
b. die Bedeutung der Anlagen;
c. den anwendbaren Subventionssatz für die einzelne Anlage.
3 Es ist periodisch nachzuführen, vom Regierungsrat zu verabschieden und
dem Landrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
IV D/1/2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
23.06.2015 01.08.2015 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2015 20
23.06.2015 01.08.2015 Art. 4 Abs. 2, a. eingefügt SBE 2015 20
23.06.2015 01.08.2015 Art. 4 Abs. 2, b. eingefügt SBE 2015 20
23.06.2015 01.08.2015 Art. 4 Abs. 2, c. eingefügt SBE 2015 20
23.06.2015 01.08.2015 Art. 4 Abs. 2, d. eingefügt SBE 2015 20
23.06.2015 01.08.2015 Art. 4 Abs. 2, e. eingefügt SBE 2015 20
23.06.2015 01.08.2015 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2015 20
23.06.2015 01.08.2015 Art. 5 Abs. 2 eingefügt SBE 2015 20
IV D/1/2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 4 Abs. 2 23.06.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 20
Art. 4 Abs. 2, a. 23.06.2015 01.08.2015 eingefügt SBE 2015 20
Art. 4 Abs. 2, b. 23.06.2015 01.08.2015 eingefügt SBE 2015 20
Art. 4 Abs. 2, c. 23.06.2015 01.08.2015 eingefügt SBE 2015 20
Art. 4 Abs. 2, d. 23.06.2015 01.08.2015 eingefügt SBE 2015 20
Art. 4 Abs. 2, e. 23.06.2015 01.08.2015 eingefügt SBE 2015 20
Art. 5 Abs. 1 23.06.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 20
Art. 5 Abs. 2 23.06.2015 01.08.2015 eingefügt SBE 2015 20
