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title: "Verordnung über die Verwendung von Dienstfahrzeugen der kantonalen Verwaltung"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Verwendung von Dienstfahrzeugen der kantonalen Verwaltung

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der Personalgesetzgebung unterstellt sind.

## § 2 {#par_2}

Grundsätze
1 Dienstfahrzeuge dürfen vorbehältlich bewilligungspflichtiger Ausnahmefälle
nur für dienstliche Fahrten eingesetzt werden.
2 Das Wirtschaftlichkeitsprinzip gemäss der Verordnung vom 15. Juni 19991)
über den Auslagenersatz findet Anwendung.
3 Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort gelten nicht als Dienstfahrten.
4 Dienstfahrzeuge sind nach Gebrauch wenn immer möglich auf den zugewiesenen Parkplätzen abzustellen.
5 Dienstfahrzeuge, die unbeaufsichtigt stehen gelassen werden, sind immer abzuschliessen.

## § 3 {#par_3}

Privatfahrten
1 Privatfahrten mit Dienstfahrzeugen können nur in begründeten Ausnahmefällen vorgenommen werden. Der dienstliche Bedarf von Dienstfahrzeugen ist
stets vorrangig.
2 Privatfahrten mit Dienstfahrzeugen bedürfen in jedem Fall einer vorgängigen
schriftlichen Bewilligung durch die Dienststelle, welche über das Fahrzeug verfügt.
3 Sämtliche Privatfahrten sind im Fahrtenkontrollheft als Privatfahrten zu bezeichnen und einzutragen. Privatfahrten sind kostenpflichtig und müssen dem
Tiefbauamt von der Dienststelle, welche über das Fahrzeug verfügt, monatlich
gemeldet werden. Die Rechnungstellung erfolgt durch das Tiefbauamt gemäss
den von diesem für das jeweils geltende Jahr festgelegten Verrechnungsansätzen.
1) GS 33.691, SGS 153.15
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0058
2 157.24

## § 4 {#par_4}

Schadenregelung
1 Die Schadenregelung bei Dienstfahrten richtet sich nach der Verordnung vom
15. Juni 19992) über den Auslagenersatz.
2 Für das Fahrzeug besteht für bewilligte Privatfahrten eine Vollkaskoversicherung. Im Schadenfall hat die Privatbenützerin oder der Privatbenützer des
Dienstfahrzeuges den Selbstbehalt sowie sämtliche von der Haftpflichtversicherung oder der Kaskoversicherung nicht gedeckte Schäden zu übernehmen.
3 Wird Eigentum des Kantons Basel-Landschaft (z.B. Signale, Leitplanken,
Kandelaber, andere Staatsfahrzeuge) während einer Privatfahrt beschädigt,
hat die Privatbenützerin oder der Privatbenützer für diese Schäden aufzukommen.

## § 5 {#par_5}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion Nr. 309 vom 7. Juli 19993)
Privatbenützung von Dienstfahrzeugen wird aufgehoben.

## § 6 {#par_6}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
2) GS 33.691, SGS 153.15
3) In der Gesetzessammlung nicht publiziert.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0058
3 157.24
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.03.2004 01.04.2004 Erlass Erstfassung GS 35.0058
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0058
4 157.24
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.03.2004 01.04.2004 Erstfassung GS 35.0058
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0058
