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title: "Km vom 30. Januar 2001 des Beschlusses Nr. 66/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses"
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# Km vom 30. Januar 2001 des Beschlusses Nr. 66/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

## Art. 1 {#art_1}

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5f (Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
"5g. 399 L 0093: Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 7 Abs. 1 Bst. c werden nach dem Wort "Organisationen" die Worte "oder zwischen einem EFTA-Staat und Drittländern oder internationalen Organisationen" eingefügt.
b) In den in Art. 7 Abs. 2 genannten Fällen unterrichten sich die Vertragsparteien gegenseitig, und auf Antrag finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuss statt.
c) Verhandelt die Gemeinschaft auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 3 mit einem Drittland über den Marktzugang für die Unternehmen der Gemeinschaft, so ist sie bestrebt zu erreichen, dass die Unternehmen der EFTA-Staaten gleich behandelt werden."

## Art. 2 {#art_2}

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

## Art. 3 {#art_3}

Dieser Beschluss tritt am 3. August 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

## Art. 4 {#art_4}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 2. August 2000
(Es folgen die Unterschriften)
