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title: "Vereinbarung über den Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung"
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# Vereinbarung über den Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

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816.262
Vereinbarung
über den Vollzug der
Gefahrgutbeauftragtenverordnung
vom 16. April 20031
Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat,
und
das Laboratorium der Urkantone, vertreten durch die
Aufsichtskommission, diese wiederum vertreten durch ihren Präsidenten,
in Ausführung der Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) vom 15. Juni 20012,
gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom
8. Juni 1997 (StVG)3,
vereinbaren:
Aufgabenübertragung
1 Das Laboratorium der Urkantone übernimmt für den Kanton Obwalden
die Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörde gemäss Art. 25 Abs. 1 der
Gefahrgutbeauftragtenverordnung in Ergänzung zu seinen Aufgaben im
Rahmen des Konkordats.
2 Die Bestimmungen des Konkordats4 gelten sinngemäss.
Finanzierung
Die aus diesen Aufgaben entstehenden Direktkosten werden vom Laboratorium der Urkantone den Unternehmungen belastet.
1 Nicht im Amtsblatt
2 SR 741.622
3 GDB 130.1
4 GDB 816.2
816.262
Schlussbestimmung
1 Diese Vereinbarung tritt rückwirkend ab 1. Januar 2003 in Kraft.
2 Sie gilt so lange, bis sie von einem Vertragspartner unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres
gekündigt wird. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Vereinbarung
jederzeit angepasst oder aufgelöst werden.
