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title: "Interpretation des Artikels 45 der Kantonsverfassung"
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# Interpretation des Artikels 45 der Kantonsverfassung

## text {#text}

101.2
OGS 1973, 3
Interpretation
des Artikels 45 der Kantonsverfassung
vom 13. April 19731
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
in Erwägung:
1. Bei der Vorbereitung der Wahl des Verwaltungsgerichtes stellten sich
die Fragen, ob gemäss Art. 45 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV)2
die Mitglieder des Kantonsrates dem Verwaltungsgericht angehören
dürfen und ob das Obergericht eine dem Verwaltungsgericht
übergeordnete Gerichtsinstanz im Sinne des Art. 45 Abs. 4 KV sei.
2. Auf Anfrage einer Ortspartei stellte der Regierungsrat mit Beschluss
vom 27. März 1973 «unpräjudizierlich einer späteren Interpretation des
Kantonsrates» fest, dass die Mitglieder des Kantonsrates, des
Kantonsgerichtes und des Obergerichtes nicht in das
Verwaltungsgericht wählbar sind. Nachdem bei der Beratung des
Gerichtsorganisationsgesetzes die kantonsrätliche Kommission von
dieser Meinungsäusserung abweichende Auffassungen vertreten hatte
und diese unwidersprochen geblieben waren, liegt nun ein hoher Grad
der Rechtsunsicherheit vor, der eine sofortige authentische
Interpretation gemäss Art. 70 Ziff. 2 KV erheischt.
3. Art. 45 Abs. 2 KV bestimmt, dass die Mitglieder des Kantonsrates
weder dem Kantonsgericht noch dem Obergericht angehören dürfen,
während das Verwaltungsgericht nicht erwähnt ist. Den Materialien zur
Totalrevision der KV ist nicht zu entnehmen, weshalb diese
Erwähnung unterblieb. Der Grund hiefür kann darin gefunden werden,
dass der Verfassungsrat in Art. 81 KV offen liess, ob überhaupt ein
eigenes Verwaltungsgericht neben dem Obergericht geschaffen
werden soll. Nachdem nun durch das Gerichtsorganisationsgesetz3
ein eigenes Verwaltungsgericht geschaffen worden ist und Art. 45
Abs. 1 KV den Grundsatz der Gewaltentrennung ausdrücklich aufstellt,
drängt sich die Schlussfolgerung auf, die Nichtwählbarkeit der
Mitglieder des Kantonsrates in das Kantons- und Obergericht auf das
Verwaltungsgericht auszudehnen, zumal in Abs. 3 des nämlichen
Artikels diese Unvereinbarkeit auch für den Regierungsrat
unmissverständlich statuiert ist.
1 OGS 1973, 3
2 GDB 101.0
3 OGS 1973, 5
101.2
4. Nach Art. 45 Abs. 4 KV dürfen die Mitglieder eines Gerichtes nicht
gleichzeitig einer «übergeordneten Gerichtsinstanz» angehören. Zwar
übt das Obergericht laut Art. 77 KV und Art. 23
Gerichtsorganisationsgesetz die Aufsicht über alle Gerichtsinstanzen
aus. Die Aufsichtsfunktion gegenüber dem Verwaltungsgericht bezieht
sich indessen nur auf die administrative Geschäftsführung, während
das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung dem Obergericht in
keiner Weise unterstellt ist und daher keiner Unterordnung im Sinne
des Art. 45 Abs. 4 KV vorliegt. Die beiden Gerichte sind einander
nebengeordnet; ebensowenig liegt zwischen Verwaltungs- und
Kantonsgericht ein Verhältnis der Über- bzw. Unterordnung vor. Aus
Art. 45 Abs. 4 KV kann daher die Nichtwählbarkeit der Mitglieder des
Kantons- und Obergerichtes in das Verwaltungsgericht nicht gefolgert
werden.
Nachdem der Gesetzgeber von der verfassungsmässigen Möglichkeit,
das Obergericht als Verwaltungsgericht einzusetzen, abgesehen hat,
könnte es als Gesetzesumgehung betrachtet werden, wenn sämtliche
Oberrichter oder auch nur ihre Mehrheit ins Verwaltungsgericht
gewählt würden. Dieser Rechtslage ist bei der Vorbereitung und
Durchführung der Wahl Rechnung zu tragen;
erlässt
folgende Interpretation nach Art. 70 Ziff. 2 KV:
1. Die in Artikel 45 Absatz 2 der Kantonsverfassung statuierte
Unvereinbarkeit gilt auch für das Verwaltungsgericht.
2. Obergericht und Kantonsgericht sind nicht dem Verwaltungsgericht
über- bzw. untergeordnete Gerichtsinstanzen im Sinne des Artikels 45
Absatz 4 der Kantonsverfassung.
