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title: "Austausch von Einbürgerungsmitteilungen (Dänemark)"
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provisions: 5
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# Austausch von Einbürgerungsmitteilungen (Dänemark)

## Langtitel {#§ 0}

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Königlich Dänischen Regierung über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen
StF: BGBl. Nr. 40/1964
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Punkt 5 am 17. Juli 1963 in Kraft getreten.

## Art. 1 {#Art. 1}

Durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Kopenhagen und dem Königlich Dänischen Ministerium des Äußeren vom 13. Juli/17. Juli 1963 wurde die nachstehende Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Königlich Dänischen Regierung über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen abgeschlossen.
1. Die beiden Regierungen werden künftig miteinander die Einbürgerung von Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates mitteilen.
Unter Einbürgerung im Sinne dieser Vereinbarung ist auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Wiedererlangung zu verstehen.
2. Der Austausch der Mitteilungen wird in der Weise vollzogen, daß über jeden Fall einer Einbürgerung österreichischerseits eine Mitteilung nach dem Muster der Anlage B und dänischerseits eine „Mitteilung über die Ausfertigung eines Staatsbürgerschaftsnachweises“ (Anlage A 1 oder A 2) zweifach ausgefertigt und auf diplomatischem Wege der anderen Regierung übermittelt wird.
3. Die von den Behörden des anderen Vertragsstaates ausgestellten Personalausweise (Reisepässe, Staatsbürgerschaftsnachweis etc.), die durch die Einbürgerung ungültig werden, sind bei der Einbürgerung einzuziehen und der Mitteilung beizufügen.
4. Soweit dies ohne größere Schwierigkeiten möglich ist, wird jede der beiden Regierungen der anderen Regierung auf Anfrage darüber Auskunft geben, ob ein näher bezeichneter Staatsangehöriger des anderen Staates in ihrem Staate eingebürgert worden ist oder auf sonstige Weise die Staatsangehörigkeit erlangt hat.
5. Diese Vereinbarung tritt am Tage des Notenaustausches in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, ist jederzeit kündbar und tritt sechs Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.

## Anlage 1 {#Anlage 1}

Anlage A 1 Mitteilung über die Ausfertigung eines Staatsbürgerschaftsnachweises
(Anm.: Anlage A 1 als PDF dokumentiert)

## Anlage 2 {#Anlage 2}

Anlage A 2 Mitteilung über die Ausfertigung eines Staatsbürgerschaftsnachweises
(Anm.: Anlage A 2 als PDF dokumentiert)

## Anlage 3 {#Anlage 3}

Anlage B Mitteilung über die Einbürgerung eines dänischen Staatsangehörigen in Österreich
(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)
