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title: "Bildungsverordnung der Stadt Thun (BiV)"
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# Bildungsverordnung der Stadt Thun (BiV)

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Diese Verordnung ergänzt das Bildungsreglement der Stadt Thun (BiR),
soweit dies nicht in separaten Verordnungen geschieht.

## Art. 2 {#art_2}

1 Folgende Schulanlagen führen eine Primarstufe:
Allmendingen,
Dürrenast,
Goldiwil,
Gotthelf,
Göttibach,
Hohmad,
Lerchenfeld,
Neufeld,
Obermatt,
Pestalozzi,
Schönau,
Schoren,
Seefeld.
2 Folgende Schulanlagen führen eine Oberstufe:
Buchholz,
Länggasse,
Progymatte,
Strättligen.
1 Mit Revisionen vom 10.9.2009 (GRB Nr. 561, in Kraft seit 1.8.2009), 4.7.2013 (GRB
Nr. 338, in Kraft seit 1.8.2013) sowie 19.12.2018 (GRB Nr. 803, in Kraft seit 1.1.2019).
2 BSG 432.210
3 SSG 430.10.01
4 SSG 101.1
Zweck
Schulanlagen,
Schulstufen
2 430.10.01.01
II. Schulkommission und Fachkommissionen

## Art. 3 a) Schulkommission {#art_3}

Die Schulkommission ist zuständig für die ihr im Anhang zu dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die gemäss Art. 18 Abs. 2 BiR entschädigungsberechtigten Kommissionsmitglieder erhalten eine Jahrespauschale von Fr. 6'000.– (Präsidium) bzw. Fr. 3'000.– (übrige Mitglieder).
2 In den Entschädigungen nach Abs. 1 sind allfällige Spesen inbegriffen.
Für auswärtige Verpflichtungen können zusätzlich Spesen gemäss den
Spesenregelungen für die städtischen Angestellten 1 entschädigt werden.
3 Die Kommissionsmitglieder können für administrative Belange das
Kommissionssekretariat beanspruchen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Arbeitsweise der Schulkommission und der Fachkommissionen
richtet sich insbesondere nach Art. 14 bis 18 der Stadtverfassung , dem
Kommissionenreglement 2 und den nachfolgenden Bestimmungen.
2 Die Kommission kann Ausschüsse bilden und den Mitgliedern Ressorts zuweisen.
3 Das Sekretariat wird durch das Amt für Bildung und Sport geführt.

## Art. 6 {#art_6}

Die Schulkommission tagt, sooft es die Geschäfte erfordern. Sie legt einen Sitzungskalender fest sowie die Termine, bis zu welchen Anträge
einzureichen sind.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Präsidentin oder der Präsident lädt in der Regel spätestens sieben
Tage im Voraus durch Zustellung der Traktandenliste und der Beilagen
zur Sitzung ein.
2 Das Sekretariat protokolliert die Sitzungen der Schulkommission.
3 Gleichzeitig mit dem Versand an die Kommissionsmitglieder wird die
Traktandenliste mit Beilagen respektive das Protokoll der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion Bildung, Sport, Kultur, der Vertretung
des Amts für Bildung und Sport (Art. 17 Abs. 2 lit. a BiR) sowie allen
Schulleitungen zugestellt.
1 SSG 153.361
2 SSG 152.2
3 Fassung vom 18.12.2018
Aufgaben und Befugnisse
Entschädigung
Arbeitsweise
Sitzungskalender,
Termine
Einladung,
Traktandenliste
und Protokoll
3 430.10.01.01

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Schulkommission behandelt traktandierte Geschäfte aufgrund von
Anträgen
aus ihrer Mitte,
des Amts für Bildung und Sport,
der Schulleitungen,
der Schulleitungskonferenz,
der Fachkommissionen,
des Koordinationsbüros.
2 Anträge sind in der Regel schriftlich und dokumentiert dem Amt für
Bildung und Sport zuhanden der Schulkommission einzureichen. Anträge, welche nicht vor dem Versand der Sitzungsunterlagen eingehen,
werden in der nächstfolgenden Sitzung behandelt, sofern nicht Dringlichkeit beschlossen wird.
3 Die Geschäfte werden, sofern die Kommission nicht anders beschliesst, in der auf der Traktandenliste festgelegten Reihenfolge behandelt.

## Art. 9 {#art_9}

1 Der Präsident oder die Präsidentin oder ein weiteres Mitglied der
Schulkommission und der Sekretär oder die Sekretärin, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter oder Stellvertreterin, sind gemeinsam für
die Schulkommission unterschriftsberechtigt.
2 Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Schulkommission nach
aussen.1

## Art. 10 b) Fachkommission Kunst- und Sportklassen (K+S) {#art_10}

1 Die Fachkommission Kunst- und Sportklassen ist eine ständige Kommission ohne Entscheidbefugnis.
2 Das Sekretariat wird durch das Amt für Bildung und Sport geführt.1

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Kommission besteht aus
einer in Schul-, Kunst- und Sportfragen versierten Persönlichkeit,
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulkommission,1
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulleitung der Oberstufenschule Progymatte,1
einem Mitglied der Schulleitung Musikschule Region Thun,
einem Vertreter oder einer Vertreterin des Amts für Bildung und Sport
und1
dem Koordinator oder der Koordinatorin der Kunst- und Sportklassen.
1 Fassung vom 19.12.2018
Anträge
Zeichnungsberechtigung, Vertretung
Rechtsnatur
Zusammensetzung
4 430.10.01.01
2 Sie konstituiert sich selbst.

## Art. 12 {#art_12}

Sie hat folgende Aufgaben:
Verbindung zu den Behörden,
Verbindung zu den Institutionen der Schule, der Kunst und des Sports,
Behandlung strategischer Fragen rund um die Kunst- und Sportklassen,
Festlegen von Aufnahme- und Ausschlusskriterien,
Antragstellen an die zuständige Schulleitung über die Aufnahme und
den Ausschluss von Schülerinnen und Schülern von den Privilegien
der entsprechenden Klassen auf der Basis der entsprechenden Kriterien und der Beurteilung durch die Kunst- und Sportinstitutionen,
Projektbegleitung.
c) Fachkommission Integration und besondere Massnahmen

## Art. 13 (IBEM) {#art_13}

1 Die Fachkommission Integration und besondere Massnahmen ist eine
ständige Kommission ohne Entscheidbefugnis. Sie konstituiert sich
selbst.
2 Das Sekretariat wird durch das Amt für Bildung und Sport geführt.1

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Fachkommission IBEM besteht aus2
der Schulleitung IBEM Primarstufe,
der Schulleitung IBEM Oberstufe,
der Koordinatorin oder dem Koordinator Begabtenförderung,
einer Lehrperson IBEM,
zwei Vertreterinnen oder Vertretern Amt für Bildung und Sport (Bildung, Integration),
einer Vertreterin oder einem Vertreter Schulkommission und
einer Vertreterin oder einem Vertreter der kantonalen Erziehungsberatung/ Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst.
2 Nach Bedarf werden die Schulinspektorin oder der Schulinspektor,
eine Vertretung der Schulärztekonferenz, die Leitung Schulsozialarbeit
und weitere Fachpersonen zu einzelnen Sitzungen hinzugezogen.3
3 Die Wahlvorschläge werden durch die jeweils in der Fachkommission
IBEM vertretenen Gremien vorbereitet und an das Amt für Bildung und
Sport gerichtet.
1 Fassung vom 19.12.2018
2 Abs. 1 Fassung vom 19.12.2018
3 Fassung vom 4.7.2013
Aufgaben
Rechtsnatur
Zusammensetzung
5 430.10.01.01

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Fachkommission IBEM berät den Vorsteher oder die Vorsteherin
Bildung Sport Kultur, die Schulkommission, die Schulleitungskonferenz
und das Amt für Bildung und Sport in Fragen der Integration und besonderen Massnahmen.1
2 Sie erarbeitet Analysen und Konzepte im Bereich der Integration und
besonderen Massnahmen.
3 Sie befasst sich insbesondere mit
- der Weiterentwicklung eines kommunalen schulischen Förder- und Integrationskonzepts,
- der Begleitung der Schulen bei der Umsetzung des Förder- und Integrationskonzepts,
- der regelmässigen Überprüfung der Abläufe, Organisation und Qualität im Bereich der Integration und besonderen Massnahmen,
- Aus- und Weiterbildungsfragen.1
4 Sie wird in ihrem Fachbereich zu allen konzeptionellen Fragen angehört.
IIa. Vorsteherin oder Vorsteher Direktion Bildung Sport Kultur
(BiSK)2
Art. 15a2
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher BiSK nimmt jährlich an je einer
Sitzung der Schulkommission sowie des Koordinationsbüros teil.
2 Sie oder er stellt sicher, dass die Sachkommission BiSK über bildungspolitisch relevante Themen informiert wird.
III. Amt für Bildung und Sport
Art. 16
1 Das Amt für Bildung und Sport ist zuständig für alle Aufgaben und Befugnisse, die ihm im Anhang zu dieser Verordnung zugewiesen werden.
2 Es ist zudem zuständig für
die allgemeine Verwaltung im Schul- und Bildungswesen,
die Koordination der Planung und Organisation im Bereich der Volksschule,1
die Organisation und Verwaltung des schulärztlichen und des schulzahnärztlichen Dienstes,
die Organisation und Verwaltung der Tagesschulangebote,
die Führung der städtischen Stipendienstelle,
die Information und Beratung der Ausländerinnen und Ausländer in
Schulfragen und die schulische Integration von Fremdsprachigen,
1 Fassung vom 4.7.2013
2 Eingefügt am 19.12.2018
3 Fassung vom 19.12.2018
Aufgaben
Aufgaben
Aufgaben im Allgemeinen3
6 430.10.01.01
die Überwachung der Schulpflicht und die Organisation der Anmeldungen,1
das organisatorische und administrative Begleiten von Schulversuchen im Auftrag der Schulkommission,
die Unterstützung und Organisation von Anlässen für die Schulen,
die Schulraumplanung,
Einführungs- und Weiterbildungskurse für Kommissionsmitglieder,
Verwaltungsaufgaben im Bereich des Kadettenwesens,
Aufbau und Pflege von Kontakten zu anderen Institutionen im Bereich
Bildung/Erziehung.
IV. Schulleitungen und Schulleitungskonferenz
Art. 17
1 Die Schulleitungen sind zuständig für alle Aufgaben, die ihnen die kantonale Schulgesetzgebung zuweist.
2 Sie sind zudem zuständig für alle Aufgaben und Befugnisse, die ihnen
im Anhang zu dieser Verordnung zusätzlich zugewiesen werden.
3 Für den Spezialunterricht und die besonderen Klassen ist je eine
Schulleitung gemäss der im Förder- und Integrationskonzept 2 definierten
IBEM-Kreise zuständig.3
Art. 18
1 Die Schulleitungskonferenz setzt sich zusammen aus:
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulleitungen je Schuleinheit der Primar- bzw. der Sekundarstufe (stimmberechtigt),
…4
der Vertreterin oder dem Vertreter des Amts für Bildung und Sport.
2 Im Präsidium und Vizepräsidium sind je ein Mitglied der Primar- und
Sekundarstufe vertreten. Im Übrigen konstituiert sich die Schulleitungskonferenz selbst.
3 Die Amtsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten beträgt zwei
Jahre, wobei sich die Mitglieder der Primar- und Sekundarstufe alle zwei
Jahre abwechseln.
4 Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder
anwesend ist. Entscheide müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der stimmenden Mitglieder beschlossen werden.
5 Das Sekretariat wird durch das Amt für Bildung und Sport geführt.
6 Die Schulleitungen der Primar- und der Sekundarstufe bilden unter
sich je eine Stufenkonferenz zum Zweck des Austausches und der Koordination.
1 Fassung vom 4.7.2013
2 GRB Nr. 333 vom 28.5.2009
3 Fassung vom 19.12.2018
4 Aufgehoben am 10.9.2009
Schulleitungen
Schulleitungskonferenz, Organisation
7 430.10.01.01
Art. 19
1 Die Schulleitungskonferenz ist zuständig für die ihr im Anhang zu dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse.
2 Die Schulkommission und das Amt für Bildung und Sport können ihr
im Rahmen der definierten Aufgaben und Befugnisse Einzelaufträge erteilen.1
Art. 20
1 Das Präsidium der Schulleitungskonferenz vertritt die Schulleitungen
nach aussen und ist Ansprechstelle für die Schulkommission und das
Amt für Bildung und Sport.1
2 Die Entschädigung für das Präsidium und das Vizepräsidium wird in
Form einer Reduktion der Lektionenzahl (Basis 100%) gewährt und beträgt2
für das Präsidium 10,5 %,
für das Vizepräsidium 3,5 %.
3 Die Stadt rechnet mit dem Kanton entsprechend ab.
V. Koordinationsbüro, Koordinationsorgan Schulraumplanung und
Arbeitsgruppe Informatik Volksschulen Thun3
Art. 21
1 Das Koordinationsbüro koordiniert die Aufgaben von Schulkommission, Schulleitungskonferenz sowie Amt für Bildung und Sport.
2 Es besteht aus den Präsidien der Schulkommission und der Schulleitungskonferenz, der Chefin oder dem Chef des Amts für Bildung und
Sport sowie der Leiterin oder dem Leiter der Fachstelle Bildung.1
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission führt den
Vorsitz.
4 Das Sekretariat der Schulkommission protokolliert die Sitzungen.4
5 Die Schulinspektorin oder der Schulinspektor wird fallweise zu den Sitzungen eingeladen.4
6 Gleichzeitig mit dem Versand an die Kommissionsmitglieder wird die
Traktandenliste respektive das Protokoll der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion Bildung, Sport, Kultur sowie der Schulinspektorin oder dem Schulinspektor zugestellt.4
1 Fassung vom 19.12.2018
2 Abs. 2 Fassung vom 19.12.2018
3 Titel Fassung vom 19.12.2018
4 Eingefügt am 19.12.2018
Schulleitungskonferenz, Aufgaben
und
Befugnisse
Präsidium der
Schulleitungskonferenz, Funktion
und Entschädigung1
Koordinationsbüro
8 430.10.01.01
Art. 21a1
1 Das Koordinationsorgan Schulraumplanung besteht aus
der Leiterin oder dem Leiter Fachstelle Bildung (Vorsitz),
der Chefin oder dem Chef Amt für Bildung und Sport,
der Leiterin oder dem Leiter Amt für Stadtliegenschaften,
der Schulraumplanerin oder dem Schulraumplaner,
der Leiterin oder dem Leiter Portfolio-Management,
der Leiterin oder dem Leiter Facility-Management,
einer Vertretung des Planungsamts,
einer Vertretung der Schulleitungskonferenz,
dem Präsidium der Schulkommission und
einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Amts für Bildung und
Sport (Protokoll).
2 Es ist zuständig für
a den Informationsaustausch,
b die Koordination der Schulraumplanung und
c die Führung und Steuerung des Projektportfolios.
Art. 21b1
1 Die Arbeitsgruppe Informatik Volksschule (AIV) besteht aus
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Amts für Bildung und Sport
(Vorsitz),
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Präsidiums der Schulleitungskonferenz,
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Amts für Stadtliegenschaften,
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Informatikdienste
der ICT-Koordinatorin oder dem -Koordinator Volksschulen (Protokoll)
2 Die AIV ist in Bezug auf die Informatik an den Volksschulen
a verantwortlich für die Strategie,
b Fachstelle für alle betrieblichen Anliegen,
c zuständig für die Vorbereitung von Beschlüssen und Berichten zuhanden Gemeinderat oder Stadtrat und
d die Umsetzung von Beschlüssen des Gemeinderats oder des Stadtrats.
VI. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 22
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten werden aufgehoben:
die Versuchsverordnung Bildung der Stadt Thun vom 16. September
2004,
die Verordnung über die Erwachsenenbildung vom 11. November
1994,
1 Eingefügt am 19.12.2018
Koordinationsorgan Schulraumplanung
Arbeitsgruppe Informatik Volksschule
Inkrafttreten und
Aufhebung bisherigen Rechts
9 430.10.01.01
die Verordnung über den Spezialunterricht vom 1. Oktober 1999.1
Thun, 12. März 2009 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: von Allmen
Der Ratssekretär: Mauron
1 Fassung vom 10.9.2009
10 430.10.01.01
Anhang: Funktionendiagramm1
Organ
Bereich
Schulleitung (SL)
Art. 22 Bildungsreglement (BiR),
Art. 17 Bildungsverordnung (BiV)
Schulleitungskonferenz (SLK)
Art. 15 Abs. 3 BiR, Art. 18 BiV
Schulkommission (SK)
Art. 17 ff. BiR, Art. 3 ff. BiV
Amt für Bildung und Sport (ABS)
Art. 21 BiR, Art. 16 BiV
1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Kommunale Regelungen, Weisungen der
Schulkommission
• Beschliesst Regelungen für die
betreffende Schuleinheit.
• Nimmt Stellung vor dem Erlass
kommunaler Regelungen im
Bereich der Volksschule.
• Erlässt im Rahmen ihrer Zuständigkeit Weisungen an die
SL.
• Prüft die Regelungen der einzelnen Schuleinheiten auf ihre
Verträglichkeit mit der kantonalen und kommunalen Gesetzgebung.
• Nimmt Stellung vor dem Erlass
kommunaler Regelungen im
Bereich der Volksschule.
• Erarbeitet kommunale Regelungen zuhanden Gemeinderat oder Stadtrat.
1.2 Pädagogisches Angebotsprofil
• Ist verantwortlich für eine primär pädagogisch ausgerichtete
Schul- und Unterrichtsorganisation.
• Ist verantwortlich für die interne
Verbindlichkeit und die Einhaltung der übergeordneten Vorschriften.
• Beschliesst im Einvernehmen
mit den Lehrpersonen das pädagogische Angebotsprofil für
die Schule.
• Regt schulübergreifende Regelungen an.
• Beschliesst die Schaffung oder
Aufhebung von Klassen der
Volksschule im Rahmen der
Vorgaben durch den Gemeinderat.
• Beschliesst die Einführung und
Aufhebung von fakultativem
Unterricht.
• Beschliesst die Einführung und
Aufhebung von Bildungsangeboten gemäss Art. 17 Abs. 2
VSG.
• Stellt Grundlagen für das pädagogische Angebotsprofil bereit.
1 Fassung vom 19.12.2018
11 430.10.01.01
Organ
Bereich
Schulleitung (SL)
Art. 22 Bildungsreglement (BiR),
Art. 17 Bildungsverordnung (BiV)
Schulleitungskonferenz (SLK)
Art. 15 Abs. 3 BiR, Art. 18 BiV
Schulkommission (SK)
Art. 17 ff. BiR, Art. 3 ff. BiV
Amt für Bildung und Sport (ABS)
Art. 21 BiR, Art. 16 BiV
1.3 Kommunikation (Tagesgeschäft)1
• Ist verantwortlich für die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit bezüglich der betreffenden
Schuleinheit in Abstimmung mit
den kommunalen Richtlinien
und Instanzen.
• Erlässt Richtlinien für die schulische Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit den sonstigen
kommunalen Richtlinien.
• Vertritt das kommunale Schulwesen in der Öffentlichkeit.
• Unterstützt die SL und die SK in
der Öffentlichkeitsarbeit.
• Ist Auskunfts- und Redaktionsstelle für zentrale Verlautbarungen.
2. Schul- und Unterrichtsorganisation
2.1 Hausordnung • Beschliesst die schulinterne
Hausordnung.
2.2 Raumnutzung und
Stundenpläne
• Koordiniert die schulische
Raumnutzung und erstellt bzw.
genehmigt die Stundenpläne.
• Ist zuständig für die Schulraumplanung.
2.3 Rahmenzeiten • Beantragt Ausnahmeregelungen.
• Beschliesst Ausnahmeregelungen.
2.4 Besondere Anlässe und
Schulverlegungen
• Bewilligt nach Anhörung der
Lehrpersonen gemeinsame Anlässe und fördert die Durchführung besonderer Anlässe.
• Kann besondere Anlässe anordnen oder untersagen.
• Kontrolliert die Einhaltung der
Sorgfaltspflichten und Sicherheitsregeln sowie der Budgetvorgaben bei besonderen Anlässen.
• Erlässt Richtlinien für die Planung und Durchführung von besonderen Anlässen.
• Bewilligt Schulverlegungen.
1 Die Kommunikation in Krisensituationen erfolgt gemäss Leitfaden Krisensituationen an der Thuner Volksschule, Anhang 2.
12 430.10.01.01
Organ
Bereich
Schulleitung (SL)
Art. 22 Bildungsreglement (BiR),
Art. 17 Bildungsverordnung (BiV)
Schulleitungskonferenz (SLK)
Art. 15 Abs. 3 BiR, Art. 18 BiV
Schulkommission (SK)
Art. 17 ff. BiR, Art. 3 ff. BiV
Amt für Bildung und Sport (ABS)
Art. 21 BiR, Art. 16 BiV
3. Schülerinnen und Schüler
3.1 Schulhaus- und
Klassenzuteilung
• Entscheidet über die Klassenzuteilung der Schülerinnen und
Schüler.
• Koordiniert und entscheidet
über die Schulhauszuteilungen
der Schülerinnen und Schüler.
• Unterstützt die SL in administrativen Aufgaben beim Anmeldeverfahren für die Volksschule.
3.2 Schullaufbahnentscheide
• Beschliesst Schullaufbahnentscheide.
• Erlässt Konzepte/Richtlinien für
Schullaufbahnentscheide.
3.3 Integration und besondere Massnahmen • Entscheidet über Integration
und besondere Massnahmen.
• Stellt Antrag und nimmt Stellung zu Konzepten und Richtlinien für Integration und besondere Massnahmen.
• Erlässt Konzepte/Richtlinien für
Integration und besondere Massnahmen.
• Entwickelt Konzepte / Richtlinien für Integration und besondere Massnahmen.
3.4 Absenzen und
Dispensation
• Entscheidet über Absenzen und
Dispensationen von Schülerinnen und Schülern.
3.5 Disziplinarmassnahmen,
Schulausschluss
• Verfügt Disziplinarmassnahmen
gegen Schülerinnen und Schüler.
• Entscheidet über Schulausschlüsse.
• Informiert und unterstützt die
Fachstelle Schulausschluss.
• Beschafft die fachlichen Entscheidungsgrundlagen für
Schulausschlüsse und stellt Antrag an die SK.
• Reicht bei Verfehlungen gegenüber Schülerinnen und Schülern Strafanzeige gegen Schulpersonal, Eltern oder Dritte ein.
• Beschliesst Entscheidungsgrundlagen für Schulausschlüsse.
3.6 Schulbesuch in anderen
Gemeinden
• Stellt die korrekte Durchführung
des Schulwechsels sicher.
• Schliesst im Rahmen der Vorgaben durch den Gemeinderat
Verträge über den Schulbesuch
in anderen Gemeinden.
• Bewilligt im Einzelfall den
Schulbesuch in einer anderen
Gemeinde und spricht
13 430.10.01.01
nötigenfalls die Schulkosten.
Organ
Bereich
Schulleitung (SL)
Art. 22 Bildungsreglement (BiR),
Art. 17 Bildungsverordnung (BiV)
Schulleitungskonferenz (SLK)
Art. 15 Abs. 3 BiR, Art. 18 BiV
Schulkommission (SK)
Art. 17 ff. BiR, Art. 3 ff. BiV
Amt für Bildung und Sport (ABS)
Art. 21 BiR, Art. 16 BiV
3.7 Gefährdungsmeldung • Erstattet Gefährdungsmeldungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
4. Personal
4.1 Anstellung • Stellt Lehrpersonen sowie
Schulsekretärinnen und
–sekretäre an.
• Wird über Besetzungsvorhaben
informiert und koordiniert bei
Bedarf Mehrfachanstellungen
(Pensen in verschiedenen
Schulen).
• Stellt die SL nach Anhörung der
Lehrpersonen an.
• Unterstützt die SL administrativ
bei den Anstellungsverfahren
für Schulsekretärinnen und
–sekretäre.
• Unterzeichnet Anstellungsverträge von Schulsekretärinnen
und –sekretären mit.
4.2 Disziplinarmassnahmen
und Entlassung
• Verfügt Disziplinarmassnahmen
gegen Lehrpersonen sowie
Schulsekretärinnen und –sekretäre.
• Entscheidet über Entlassungen
von Lehrpersonen sowie Schulsekretärinnen und –sekretären.
• Verfügt Disziplinarmassnahmen
gegen SL.
• Entscheidet über Entlassungen
von SL.
• Unterstützt die SL administrativ
bei Disziplinarmassnahmen und
Entlassungen von Schulsekretärinnen und –sekretären.
• Unterzeichnet Disziplinarverfügungen und Entlassungen von
Schulsekretärinnen und –sekretären mit.
4.3 Beurlaubung • Entscheidet über Beurlaubungen von Lehrpersonen sowie
Schulsekretärinnen und
–sekretären.
• Entscheidet über Beurlaubungen der SL.
.
4.4 Pensen • Teilt den Lehrpersonen ihr Pensum zu (Klassen, Stufen, Fächer, Ämter etc.).
• Reicht die Pensenmeldung
beim Kanton ein.
• Bestätigt mit Unterschrift die
Richtigkeit der Pensenmeldungen (nach erfolgter Prüfung
durch Kanton).
• Prüft und bestätigt mit Unterschrift die Richtigkeit der Pensenmeldungen (nach erfolgter
Prüfung durch Kanton).
14 430.10.01.01
Organ
Bereich
Schulleitung (SL)
Art. 22 Bildungsreglement (BiR),
Art. 17 Bildungsverordnung (BiV)
Schulleitungskonferenz (SLK)
Art. 15 Abs. 3 BiR, Art. 18 BiV
Schulkommission (SK)
Art. 17 ff. BiR, Art. 3 ff. BiV
Amt für Bildung und Sport (ABS)
Art. 21 BiR, Art. 16 BiV
4.5 Administrative Personalführung
• Führt die Personaladministration; nimmt die notwendigen
Meldungen vor.
• Überprüft die Einhaltung der
Vorschriften und Vereinbarungen durch die Lehrpersonen.
• Nimmt Stellung zu gemeindeweiten Regeln der Personaladministration.
• Vermittelt im Streitfall und entscheidet bei aufsichtsrechtlichen Anzeigen von Lehrpersonen gegenüber der SL.
• Führt in Zusammenarbeit mit
dem ABS die Personaladministration der Schulleitungen.
• Führt mittels iCampus, in Zusammenarbeit mit den SL, die
zentrale Personaladministration
(Register, Dossiers, Meldewesen etc.).
• Organisiert die jährliche Lehrerehrungsfeier und Anlässe für
Pensionierte.
4.6 Personalentwicklung • Ist verantwortlich für die Personal- und Teamentwicklung innerhalb der Schule.
• Führt die Mitarbeiterinnen- und
Mitarbeitergespräche (MAG)
mit den Lehrpersonen.
• Führt die Beurteilungs- und Fördergespräche (BFG) mit den
Schulsekretärinnen und
–sekretären.
• Veranlasst nötigenfalls externe
Interventionen.
• Stellt Anträge und nimmt Stellung zur Personalentwicklung.
• Pflegt den Erfahrungsaustausch
unter den SL.
• Legt im Rahmen der festgelegten Mindeststandards der Personalentwicklung die gemeinsame Weiterbildung fest.
• Erlässt Mindeststandards der
Personalentwicklung für Lehrpersonen und SL.
• Führt die Mitarbeiterinnen- und
Mitarbeitergespräche (MAG)
mit den SL, dies sowohl in deren Funktion als SL wie auch
als Lehrperson.
• Organisiert in Absprache mit
den SL berufliche Weiterbildungen für die Schulsekretärinnen
und –sekretäre.
15 430.10.01.01
Organ
Bereich
Schulleitung (SL)
Art. 22 Bildungsreglement (BiR),
Art. 17 Bildungsverordnung (BiV)
Schulleitungskonferenz (SLK)
Art. 15 Abs. 3 BiR, Art. 18 BiV
Schulkommission (SK)
Art. 17 ff. BiR, Art. 3 ff. BiV
Amt für Bildung und Sport (ABS)
Art. 21 BiR, Art. 16 BiV
5. Entwicklung, Qualität und Evaluation
5.1 Entwicklung • Vereinbart mit den Lehrpersonen die Ziele der Schulentwicklung.
• Steuert die pädagogische Entwicklungsarbeit.
• Stellt die Kohärenz mit Anschlussschulen sowie mit kommunalen und kantonalen Entwicklungen sicher.
• Stellt Anträge und nimmt Stellung zu kommunalen Schulentwicklungsprojekten.
Beschliesst oder beantragt
kommunale Schulentwicklungsprojekte in Absprache mit ABS
und SLK im Rahmen kantonaler
Vorgaben.
• Führt kommunale Schulentwicklungsprojekte.
5.2 Qualität und Evaluation • Beschliesst und stellt das Qualitätsmanagement (QM) der
Schule sicher.
• Sorgt für die jährliche Berichterstattung an die SK und das
ABS.
• Stellt Anträge und nimmt Stellung zum kommunalen QM-
Konzept.
• Beschliesst die kommunalen
Mindeststandards für das QM.
• Nimmt die Berichte der Schulen
ab und gibt eine Rückmeldung.
• Stellt Grundlagen für kommunale Grundsätze zum Qualitätsmanagement bereit.
• Erstattet Bericht an den Kanton.
6. Eltern
• Vermittelt bei Konflikten zwischen Lehrperson und Eltern.
• Sorgt für die Umsetzung der
Verordnung über die Elternpartizipation.
• Kontrolliert die Umsetzung der
Verordnung über die Elternpartizipation.
• Vermittelt bei Konflikten zwischen Schulleitung und Eltern.
16 430.10.01.01
Inhaltsverzeichnis Verordnung Seite
I. Allgemeines .................................................................................. 1
Art. 1 Zweck ................................................................................. 1
Art. 2 Schulanlagen, Schulstufen ................................................. 1
II. Schulkommission und Fachkommissionen .............................. 2
a) Schulkommission ....................................................................... 2
Art. 3 Aufgaben und Befugnisse .................................................. 2
Art. 4 Entschädigung .................................................................... 2
Art. 5 Arbeitsweise ....................................................................... 2
Art. 6 Sitzungskalender, Termine ................................................. 2
Art. 7 Einladung, Traktandenliste und Protokoll ........................... 2
Art. 8 Anträge ............................................................................... 3
Art. 9 Zeichnungsberechtigung, Vertretung .................................. 3
b) Fachkommission Kunst- und Sportklassen (K+S) ................... 3
Art. 10 Rechtsnatur ........................................................................ 3
Art. 11 Zusammensetzung ............................................................. 3
Art. 12 Aufgaben ............................................................................ 4
c) Fachkommission Integration und besondere Massnahmen
(IBEM) ............................................................................................ 4
Art. 13 Rechtsnatur ........................................................................ 4
Art. 14 Zusammensetzung ............................................................. 4
Art. 15 Aufgaben ............................................................................ 5
IIa. Vorsteherin oder Vorsteher Direktion Bildung Sport Kultur
(BiSK) ............................................................................................ 5

## Art. 15a {#art_15a}

Aufgaben ............................................................................ 5
III. Amt für Bildung und Sport ........................................................ 5

## Art. 16 {#art_16}

Aufgaben im Allgemeinen ................................................... 5
IV. Schulleitungen und Schulleitungskonferenz .......................... 6

## Art. 17 {#art_17}

Schulleitungen .................................................................... 6

## Art. 18 {#art_18}

Schulleitungskonferenz, Organisation ................................ 6

## Art. 19 {#art_19}

Schulleitungskonferenz, Aufgaben und Befugnisse ............ 7

## Art. 20 {#art_20}

Präsidium der Schulleitungskonferenz, Funktion und
Entschädigung .................................................................... 7
V. Koordinationsbüro, Koordinationsorgan Schulraumplanung
und Arbeitsgruppe Informatik Volksschulen ................................ 7

## Art. 21 {#art_21}

Koordinationsbüro .............................................................. 7

## Art. 21a {#art_21a}

Koordinationsorgan Schulraumplanung .............................. 8

## Art. 21b {#art_21b}

Arbeitsgruppe Informatik Volksschulen ............................... 8
VI. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts ..................... 8

## Art. 22 {#art_22}

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts ................. 8
17 430.10.01.01
Anhang Funktionendiagramm .......................................................... 10
Inhaltsverzeichnis Funktionendiagramm ........................................... 17
Inhaltsverzeichnis Funktionendiagramm Seite
1 Allgemeine Grundsätze .............................................................. 10
1.1 Kommunale Regelungen, Weisungen der Schulkommission . 10
1.2 Pädagogisches Angebotsprofil ............................................... 10
1.3 Kommunikation (Tagesgeschäft) ............................................ 11
2 Schul- und Unterrichtsorganisation .......................................... 11
2.1 Hausordnung .......................................................................... 11
2.2 Raumnutzung und Stundenpläne ........................................... 11
2.3 Rahmenzeiten ........................................................................ 11
2.4 Besondere Anlässe und Schulverlegungen ............................ 11
3 Schülerinnen und Schüler .......................................................... 12
3.1 Schulhaus- und Klassenzuteilung .......................................... 12
3.2 Schullaufbahnentscheide ....................................................... 12
3.3 Integration und besondere Massnahmen ............................... 12
3.4 Absenzen und Dispensation ................................................... 12
3.5 Disziplinarmassnahmen, Schulausschluss ............................. 12
3.6 Schulbesuch in anderen Gemeinden ..................................... 12
3.7 Gefährdungsmeldung ............................................................. 13
4 Personal ....................................................................................... 13
4.1 Anstellung .............................................................................. 13
4.2 Disziplinarmassnahmen und Entlassung ................................ 13
4.3 Beurlaubung ........................................................................... 13
4.4 Pensen ................................................................................... 13
4.5 Administrative Personalführung ............................................. 14
4.6 Personalentwicklung .............................................................. 14
5 Entwicklung, Qualität und Evaluation ....................................... 15
5.1 Entwicklung ............................................................................ 15
5.2 Qualität und Evaluation .......................................................... 15
6 Eltern ............................................................................................ 15
