---
title: "053 Reglement Zivilschutz/Gemeindeschutz"
id: 16f01830-16fe-468b-8e54-058196c1d0b2
authority: li7010
place: "Ruggell"
applies_also_from: [li]
kind: communal_act
in_force: true
number: "053-Reglement-Zivilschutz-Gemeindeschutz.pdf"
publisher_url: https://www.ruggell.li/files/medienarchiv/053-Reglement-Zivilschutz-Gemeindeschutz.pdf
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/16f01830-16fe-468b-8e54-058196c1d0b2
language: de
in_force_from: 2026-11-01
date_basis: retrieved
status: authentic
source_url: https://www.ruggell.li/files/medienarchiv/053-Reglement-Zivilschutz-Gemeindeschutz.pdf
read_on: 2026-11-01
sha256: 367d90d58507b329a199a9fcab4a08c03354912ce995eb7b825be5b88be8b330
provisions: 1
---

# 053 Reglement Zivilschutz/Gemeindeschutz

## text {#text}

Reglement Zivilschutz / Gemeindeschutz
Vom Gemeinderat genehmigt am 02.07.2025, mit Wirkung ab 03.07.2025.
Reglement Nr. 053 Version 01
1. Ziel, Zweck, Geltungsbereich
Der Zivilschutz / Gemeindeschutz ist als Teil des Bevölkerungsschutzes eine gemeinnützige
Einrichtung der Gemeinde Ruggell. Sie bezweckt den Schutz der Bevölkerung von Ruggell im
Notfall, insbesondere in Katastrophensituationen. Als eigenständige Hilfsorganisation und als
Ergänzung zur Feuerwehr und Samaritern, übernimmt der Zivilschutz / Gemeindeschutz die ihm
zugeteilten Aufgaben in der Gemeinde Ruggell.
2. Aufgaben
Zu den Aufgaben des Zivilschutzes / Gemeindeschutzes Ruggell gehören:
a) Einrichten und Betreiben eines Notfalltreffpunktes
b) kleinräumige Evakuierung im Verbund mit den Rettungs- und Hilfsorganisationen
c) Notunterkünfte und Betreuung organisieren/sicherstellen
d) Verpflegung organisieren und sicherstellen
e) Wartung und Inbetriebnahme der gemeindeeigenen Schutzräume
Einhergehend mit diesen Aufträgen zählt die fundierte Grundausbildung und die kontinuierliche
Weiterbildung der Mitglieder des Zivilschutzes / Gemeindeschutzes zu allen organisatorischen
Aufgaben und Aufträgen.
3. Aufgebot
Ein Aufgebot des Zivilschutzes / Gemeindeschutzes erfolgt über:
a) die Gemeindevorstehung
b) die Leitung des Zivilschutzes / Gemeindeschutzes bzw. die Stellvertretung
c) die Feuerwehr Ruggell
d) die Gemeindepolizei bzw. die Stellvertretung
e) den zivilen Führungsstab Unterland (FOG)
f) die Landespolizei (LNEZ) / Amt für Bevölkerungsschutz.
4. Verhältnis zur Gemeinde
a) Der Zivilschutz / Gemeindeschutz Ruggell untersteht der Sicherheitskommission (SIKO) und
hat einen Sitz in der Kommission.
b) Die Gemeinde Ruggell rüstet den Zivilschutz / Gemeindeschutz aus und unterstützt die Organisationen nach Absprache mit finanziellen Mitteln.
c) Finanzierungen und geplante Ausgaben müssen über die jährliche Budgetierung geplant
und eingereicht werden (Budgetantrag Gemeinde, Budget Sitzung SIKO).
d) Der Leiter/die Leiterin der Gruppe ist Ansprechpartner/in für vorgesetzte Dienststellen (Gemeinde, Amt für Bevölkerungsschutz), sowie im Einsatz befindliche Rettungsorganisationen.
5. Mitgliedschaft
5.1 Aufnahmebedingungen
Jeder Einwohner / Einwohnerin von Ruggell ab dem 16. Altersjahr kann Mitglied werden. Interessierte Personen aus anderen Gemeinden haben die Möglichkeit, sofern es in ihrer Gemeinde keinen Zivilschutz / Gemeindeschutz gibt, in Ruggell aktiv mitzuwirken.
5.2 Rechte
Jedes Mitglied des Zivilschutzes / Gemeindeschutzes hat das Recht:
e) auf einheitliche Bekleidung des Zivilschutzes / Gemeindeschutzes Ruggell
f) auf eine angemessene Besoldung bei einer Ereignisbewältigung (festgelegter Beitrag der
Gemeinde im Besoldungsreglement)
g) auf Vergütung bei Wartungs- und Unterhaltsarbeiten (festgelegter Beitrag der Gemeinde)
5.3 Pflichten
Jedes Mitglied des Zivilschutzes / Gemeindeschutzes ist verpflichtet:
a) bei einem Aufgebot zur Bewältigung einer Notlage unverzüglich Hilfe nach seinen
Möglichkeiten zu leisten
b) Übungen pünktlich sowie regelmässig zu besuchen und aktiv mitzuarbeiten
c) die Weiterbildungsangebote des Amtes für Bevölkerungsschutzes nach Möglichkeit zu
nutzen
d) Absenzen dem Zivilschutz / Gemeindeschutz-Leiter rechtzeitig (möglichst 24 Stunden
vorher) zu melden
e) andere Funktionen und Tätigkeiten in anderen Rettungs- und Hilfsorganisationen unverzüglich der Leitung des Zivilschutzes / Gemeindeschutzes zu melden
5.4 Versicherung / Haftpflicht
Der Zivilschutz / Gemeindeschutz ist ein Element der Gemeinde und ist durch diese analog ihren Rettungs- und Hilfsorganisationen zu versichern. (Art. 36 BSchG)
5.5 Schweigepflicht
Das gesamte Personal des Zivilschutzes / Gemeindeschutz untersteht – insbesondere bei
Schadensereignissen, bei denen sie zum Einsatz kommen – der Schweigepflicht. Sie sind nicht
befugt, ihrem persönlichen Umfeld, vor allem aber nicht der Öffentlichkeit Auskunft zu sensiblen
Informationen im Kontext ihrer Arbeiten (Planungen und vor allem auch Einsätze) zu geben.
5.6 Austritt
Die Bekanntgabe des Austrittes soll in schriftlicher Form an den Leiter des Führungsteams gerichtet werden.
5.7 Ausschluss aus dem Zivilschutz / Gemeindeschutz
Über einen Ausschluss aus dem Zivilschutz / Gemeindeschutz entscheidet das Führungsteam.
Die betroffene Person hat das Recht, angehört zu werden.
Gründe für einen möglichen Ausschluss:
a) schädigendes Verhalten gegenüber dem Zivilschutz / Gemeindeschutz
b) unentschuldigtes Fernbleiben von Übungen und Anlässen während eines Kalenderjahres
nach erfolgter Mahnung
6. Organisationsstruktur Zivilschutz / Gemeindeschutz
Die Funktion des/der Leiter/in des Zivilschutzes / Gemeindeschutzes ist durch eine Stellvertreterregelung abgesichert.
7. Führungsteam
Das Führungsteam (Kader) besteht ausschliesslich aus Mitgliedern des Zivilschutzes / Gemeindeschutzes Ruggell. Es besteht aus mindestens drei Personen und sie sind für zwei Jahre verantwortlich. Ein Wechsel im Führungsteam sollte, wenn möglich, im gestaffelten Rotationsverfahren erfolgen. Die Aufnahme eines Mitglieds in den Kader erfolgt auf Vorschlag des Kaders
und durch die Wahl der Mannschaft. Der Zivilschutz / Gemeindeschutz bestätigt die Mitglieder
des Führungsteams in der Regel an der ordentlichen Mannschaftssitzung
7.1 Aufgaben der Führung (Kader)
Der/die Leiter/in der Gruppe oder ein stellvertretendes Mitglied des Führungsteams:
a) vertritt den Zivilschutz/Gemeindeschutz nach aussen (Gemeinde, SIKO, etc.)
b) leitet den Zivilschutz/Gemeindeschutz nach bestem Wissen, Gewissen und Möglichkeiten
c) veranlasst und überwacht die Aufgaben unter Punkt 2 des Reglements
d) veranlasst, koordiniert und überwacht die Ausbildung aller Mitglieder
e) hat bis zum Ende eines Jahres der SIKO / Gemeinde jeweils einen Tätigkeitsbericht
abzugeben
Der Kader des Zivilschutzes/Gemeindeschutzes legt der SIKO einen provisorischen Übungsplan für das folgende Jahr vor, der 4-6 Übungen enthält.
7.2 Kompetenzen
a) Das Führungsteam entscheidet und handelt selbständig im Rahmen der ihm aufgetragenen
Aufgaben.
b) Die Ausgaben des Zivilschutzes /Gemeindeschutzes sind jährlich zu budgetieren und der
SIKO vorzulegen.
c) Im Rahmen des Budgets ist das Führungsteam befugt, über Unterhalt und Beschaffung Ausgaben bis CHF 1000.- pro Jahr für den Zivilschutz / Gemeindeschutz ohne Ansuchen an den
Gemeinderat zu verfügen.
d) Aufwendungen über die budgetierte Summe hinaus sind auf Antrag über die SIKO vom Gemeinderat zu genehmigen.
8. Reglementsänderungen
Reglementsänderungen können wir folgt erfolgen:
a) auf Verlangen des Zivilschutzes / Gemeindeschutzes
b) auf Verlangen der SIKO
c) auf Verlangen des Gemeinderates
Die Instanzen (Gemeindevorstehung, SIKO, ZS/GS) prüfen die Änderung und übergeben diese
mit Empfehlung zur Freigabe an den Gemeinderat.
9. Mitgeltende Dokumente und Unterlagen
a) Leistungsvereinbarung Gemeinde Ruggell mit Zivilschutz / Gemeindeschutz Ruggell
(Anhang 1)
b) Reglement SIKO
c) Anmeldeformular
d) Sold- und Spesenreglement der Gemeinde Ruggell
10. Schlussbestimmungen
Das Reglement für den Zivilschutz / Gemeindeschutz wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung
vom 2. Juli 2025 genehmigt. Sie tritt am 3. Juli 2025 in Kraft und ersetzt alle bisherigen in
diesem Zusammenhang gefassten Gemeinderatsbeschlüsse.
Ruggell, 2. Juli 2025
Christian Öhri, Gemeindevorsteher Reto Bischof, Vizevorsteher
Anhang 1
Leistungsvereinbarung
abgeschlossen zwischen
der Gemeinde Ruggell, vertreten durch den Vorsteher Christian Öhri
(im Folgenden «Gemeinde» genannt)
einerseits
und
der Gruppe Zivilschutz / Gemeindeschutz Ruggell, vertreten durch den
Leiter Harald Hoop (im Folgenden «ZS/GS» genannt)
andererseits
Präambel
Mit der vorliegenden Vereinbarung soll die künftige Zusammenarbeit der oben genannten Vertragsparteien geregelt, sowie die diesbezüglichen Leistungen benannt, als auch die weiteren
Rahmenbedingungen festgelegt werden.
Die ZS/GS ist eine Gruppe freiwilliger Helferinnen und Helfer, die sich zur Aufgabe gemacht
hat, für den Zivilschutz / Gemeindeschutz in der Gemeinde Ruggell tätig zu sein. In dieser Tätigkeit ist die ZS/GS der Gemeinde Ruggell unterstellt. Als Mitglieder dieser Gruppe gelten gemäss Reglement alle Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder.
Die Leitung der Gruppe (oder dessen Stellvertretung) vertritt die Interessen der Mitglieder und
ist direkter Ansprechpartner der Gemeinde für alle Aufgaben im Sinne dieser Vereinbarung.
1. Leistungen der ZS/GS
1.1 Vorbereitung für die Katastrophen- und Nothilfe
Die ZS/GS verpflichtet sich mit ihrem Vorstand (Kader) und ihren Mitgliedern zu folgenden Leistungen:
1.1.1 Personelle Mittel
Die ZS/GS stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihre aktiven Mitglieder für die erforderlichen Funktionen (gem. 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3) zur Verfügung, um Schutzsuchende zu betreuen, Hilfsorganisationen zu unterstützen und den Schutzraumbetrieb zu gewährleisten.
1.1.2 Ausbildung, Weiterbildung
• Mind. 50% der Mitglieder sind für die ihnen zugeteilte Funktion (gem. 1.1.1) ausgebildet
• Die Mitglieder werden durch Übungen, Kurse des ABS (Amt für Bevölkerungsschutz)
oder interne Kurse aus- und weitergebildet
• Es werden Übungen im Verbund mit den Partnerorganisationen (Feuerwehr, Samariter)
angestrebt
• Es wird mit einer einfachen Übersichtsliste eine Ausbildungskontrolle geführt
1.1.3 Schutzraum: Unterhalt und Werterhalt
• Die ZS/GS sorgt für den Unterhalt und Werterhalt der gemeindeeigenen Schutzräume,
soweit dies im Bereich des Möglichen liegt
• Die ZS/GS macht Meldung an die Bauverwaltung / Sicherheitskommission (SIKO) über
festgestellte Mängel in den Schutzräumen
1.1.4 Material für Zivilschutz / Gemeindeschutz
• Das durch die Gemeinden zur Verfügung gestellte Material wird inventarisiert, überprüft,
gewartet und ggf. ergänzt oder ersetzt;
• Das für die Katastrophen- und Nothilfe bezeichnete Material ist schnellstmöglich einsatzbereit zu halten.
1.2 Einsatz bei Katastrophen und Nothilfe
1.2.1 Notfalltreffpunkt in der Gemeinde
• Einrichtung und Inbetriebnahme des Notfalltreffpunktes der Gemeinde
• Information, Koordination der Hilfegesuche
• Aufrechterhaltung der Dienstleistungen im Schichtbetrieb (Bedarfsfall)
1.2.2 Evakuierung und Betreuung
• Aufnahme und Betreuung von Schutzsuchenden (Evakuierten, Obdachlosen, Flüchtlinge usw.) im Auftrag der Gemeinde
• Durch Versorgung mit lebensnotwendigen Dingen inkl. Wasser, Lebensmittel, Kleidung
und Decken
• Unterkunft (inkl. sanitäre Anlagen, siehe Punkt 1.2.3)
• Evakuierungsadministration
1.2.3 Verpflegung, Hilfestellung und Unterstützung
• Die ZS/GS kann bei Bedarf für die Verpflegung der Hilfskräfte (Feuerwehr, Samariter,
usw.) eingesetzt werden
• Die ZS/GS erledigt nach Anweisung der im Einsatz stehenden Frontorganisationen logistische Tätigkeiten (Nachschub von diversen Materialien usw.)
• Die ZS/GS kann nach vorheriger Absprache zur Mithilfe bei grösseren Gemeindeanlässen zugezogen werden
1.2.4 Notunterkunft / Schutzraum
• Bereitstellung und Inbetriebnahme der verfügbaren Schutzräume und der darin verfügbaren Einrichtungen (Sanitäreinrichtungen, Küche im Schutzraum)
2. Aufgebot
Ein Aufgebot der ZS/GS kann durch folgende Stellen und Institutionen erfolgen:
a) die Gemeindevorstehung
b) die Leitung ZS/GS oder dessen Stellvertretung
c) die Feuerwehr Ruggell
d) die Gemeindepolizei oder dessen Stellvertretung
e) den zivilen Führungsstab Unterland (FOG)
f) die Landespolizei (LNEZ) / Amt für Bevölkerungsschutz
3. Leistungen der Gemeinde
3.1 Finanzierung
3.1.1 Jahresbeitrag
Die Gemeinde unterstützt die ZS/GS mit einem Jahresbeitrag, gemäss den in der Gemeinde
gültigen Richtlinien für die Unterstützung der Ortsvereine.
3.1.2 Kostenübernahme bei Einsatz
Die Gemeinde übernimmt alle Kosten, die im Verlauf eines Einsatzes durch die Betreuung der
Einsatz-Mannschaften und von Schutzsuchenden entstehen.
3.1.3 Entschädigung der Mitglieder der ZS/GS im Einsatz
Die Gemeinde bezahlt im Ernstfall-Einsatz den Mitgliedern der ZS/GS eine Entschädigung mit
den gleichen Ansätzen wie sie für alle andern Rettungs- und Hilfsdienste der Gemeinde festgelegt sind.
3.1.4 Entschädigung für Wartung und Unterhalt
Die Wartungs- und Unterhaltsarbeiten in Schutzräumen durch die ZS/GS werden von der Gemeinde entschädigt.
3.1.5 Versicherungsschutz
Für die im Einsatz oder an Übungen stehenden Rettungsorganisationen der Gemeinde ist ein
subsidiärer Versicherungsschutz vorhanden.
3.2 Material
3.2.1 Uniformen
Gemeinde stellt eine einheitliche Bekleidung zur Verfügung, die der EU-Norm für Sicherheit entspricht.
3.2.2 Verbrauchsmaterial, Betriebsstoffe
Gemeinde stellt Materialien und Geräte zur Verfügung, die die ZS/GS für die Erledigung der
Aufgaben gem. Kapitel 1 oder für Sonderaufträge der Gemeinde benötigt.
3.2.3 Neuanschaffungen
Für Neuanschaffungen ist rechtzeitig ein entsprechender Antrag einzureichen. Dieser Antrag
(bzw. Anträge) soll im Idealfall über das jährlich einzureichende Budget erfolgen.
3.2.4 Materialverwaltung
Alle von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Materialien und Geräte bleiben im Besitz der
Gemeinde. Sie werden aber von der ZS/GS verwaltet, genutzt und gewartet. Die Gruppe ist der
Gemeinde gegenüber dafür verantwortlich (siehe auch Kapitel 1.1.4).
4. Zusatzleistungen und Sondervereinbarungen
4.1 Zusatzleistungen
Über die in diesem Dokument festgehaltenen Vereinbarungen hinaus können im gegenseitigen
Einverständnis zusätzliche einmalige Leistungen vereinbart werden, die von der Gemeinde entschädigt werden.
4.2 Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen können durch die Gemeinde und die ZS/GS in gegenseitigem Einvernehmen durch einen befristeten zusätzlichen schriftlichen Leistungsauftrag ergänzt werden. In
der Sondervereinbarung müssen der Leistungsumfang und die Befristung festgehalten werden.
5. Allgemeine Bestimmungen
5.1 Dauer und Kündigung
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann von beiden Vereinbarungsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
5.2 Salvatorische Klausel
Sollten sich ein oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung als nichtig, unverbindlich
oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
Die Vertragsparteien sind hierbei verpflichtet, die wegfallenden Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die diesen Bestimmungen in rechtszulässiger Weise möglichst nahekommt.
5.3 Änderungen
Änderungen der vorliegenden Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
5.4 Berichterstattung
Die Gruppe ZS/GS fertigt zum Ende jedes Kalenderjahres einen Bericht über ihre Geschäftstätigkeit an, welcher die Erfüllung der Vereinbarung dokumentiert, und lässt diesen der Gemeindevorstehung unaufgefordert zukommen. Bei wichtigen Entscheidungen oder im Ereignisfall erfolgt eine direkte Kommunikation mit der Gemeindevorstehung. Ein stetiger Informationsaustausch erfolgt in den regelmässigen Sitzungen der SIKO, in der die Gruppe ZS/GS vertreten ist.
