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title: "Beschluss betreffend die Benützung von öffentlichen oder privaten Grundstücken des Staates zwecks Erstellung von Ferienhäusern"
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provisions: 10
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# Beschluss betreffend die Benützung von öffentlichen oder privaten Grundstücken des Staates zwecks Erstellung von Ferienhäusern

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Benützung von öffentlichen oder privaten Grundstücken des Staates für
die Erstellung von Ferien-, Land-, Wochenendhäuschen, von Fischerhütten
oder andern Bauten bedarf einer Bewilligung auf Zusehen hin, die durch die
Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft oder die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt erteilt wird,
je nachdem, ob es sich um privaten oder öffentlichen Grund und Boden des
Staates handelt; die beiden Direktionen sprechen sich untereinander ab.
2 Die Baubewilligung bleibt stets vorbehalten.

## Art. 2 Erstellung von Ferienhäusern auf Grundstücken des Staates – B 750.21 {#art_2}

1 Die Bewilligung zur Benützung des Bodens wird unter folgenden Bedingungen erteilt:
a) die Bewilligung ist rein persönlich; sie kann nur mit Zustimmung der
bewilligenden Direktion an Drittpersonen übertragen werden, das die
Art und Weise der Übertragung festsetzt. In Ermangelung dieser Zustimmung fällt die Bewilligung dahin und der Abbruch des Baues wird
verlangt gemäss den nachfolgenden Bestimmungen von Buchstabe b.
Mit der Übertragung einer Bewilligung verliert der bisherige Inhaber
den Anspruch auf eine neue Bewilligung;
b) der Staat kann jederzeit unter Innehaltung einer Kündigungsfrist von
sechs Monaten den Abbruch oder die Versetzung der Bauten und die
Herstellung des früheren Zustandes der Örtlichkeiten verlangen, wenn
die Bauten aus Gründen, die nicht vorauszusehen waren, für den
Grundstückeigentümer schwere Nachteile nach sich ziehen oder falls
sie den allgemeinen ästhetischen Anblick stören. In diesen Fällen gehen
sämtliche Kosten ausschliesslich zu Lasten des Bewilligungsinhabers,
ohne dass dieser gegenüber dem Staat Schadenersatz geltend machen
kann;
c) die Rechte von Drittpersonen bleiben vorbehalten, namentlich in Bezug
auf das Zugangsrecht zu den erstellten oder projektierten Bauten, zu
den Ufern der Seen und Gewässer, deren freier öffentlicher Zutritt unter
keinen Umständen verhindert werden darf. Es ist insbesondere untersagt, das zur Verfügung gestellte Gelände einzuhagen und an der Böschung private Terrassen zu erstellen;
d) die Bauten und deren Umschwung müssen mit dem Landschaftsbild im
Einklang stehen; die Forderungen der Gemeinde oder des Bau- und
Raumplanungsamtes betreffend die Ästhetik müssen berücksichtigt
werden. Vom Hauptgebäude getrennte Nebenbauten sind untersagt. Der
Umbau oder die Vergrösserung bestehender Gebäude sind den Bestimmungen des Baugesetzes und der Genehmigung der bewilligenden Direktion unterworfen.

## Art. 3 {#art_3}

1 In der Bewilligung werden die gesamte Bau- und verfügbare Fläche sowie
die Einzelheiten betreffend die Benützung des Grundstückes festgelegt.

## Art. 4 {#art_4}

1 Der Bewilligungsinhaber ist dem Staate und Drittpersonen gegenüber für jeden Schaden in Ausübung der Bewilligung haftbar.
Erstellung von Ferienhäusern auf Grundstücken des Staates – B 750.21
2 Der Staat kann die Sicherstellung seiner Haftpflicht durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages verlangen, dessen Dauer mit derjenigen der Bewilligung übereinstimmt, und für einen festgesetzten Betrag. Die Versicherungspolice hat eine Klausel zu enthalten, laut welcher der Staat von der
Auflösung des Versicherungsvertrages in Kenntnis zu setzen ist. Die Bewilligung fällt dahin, wenn der Vertrag bei dessen Verfall nicht erneuert wird.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Bewilligungsinhaber hat sich an die kantonalen und kommunalen Vorschriften betreffend den Gewässerschutz und den Schutz der Landschaft zu
halten.
2 Jegliche Ablage ausserhalb der zu diesem Zwecke bestimmten Plätze ist untersagt. Es ist Angelegenheit der Gemeinden, für die Kehrichtabfuhr besorgt
zu sein, in Anwendung der Bestimmungen des kantonalen Sanitätsgesetzes.

## Art. 6 {#art_6}

1 Der Inhaber einer Bewilligung hat folgende Taxen und Gebühren zu bezahlen:
I. Erteilung oder Übertrag der Bewilligung
a) Prüfung des Gesuches, Bestimmung des Platzes:
a.1. pro Fischerhütte: einmalige Gebühr: Fr. 60
a.2. pro Ferienhaus: einmalige Gebühr: Fr. 310
b) Übertragung der Bewilligung für Ferienhäuser
(zahlbar bei Einreichung des Gesuches): Fr. 310
II. Jährliche Abgaben
a) Hütte für Berufsfischer: Die bis zum 31. Dezember 2001 geltende
Abgabe wird ab 1. Januar 2002 um 10 Prozent heraufgesetzt. Die
Hütten der Berufsfischer dürfen weder bewohnt noch vermietet
werden.
b) Ferienhäuser: Die bis zum 31. Dezember 2001 geltende Abgabe
wird um 10 Prozent heraufgesetzt. Die Abgabe wird zudem erhöht, wenn das Gebäude vergrössert wird oder nach dem 1. Januar
1994 vergrössert wurde.

## Art. 7 Erstellung von Ferienhäusern auf Grundstücken des Staates – B 750.21 {#art_7}

1 Die Benützung des Grundstückes oder der Bauten, die gegen die Bewilligung, gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstösst, Widerhandlungen gegen die Forst-, Fischerei- und Jagdgesetzgebung durch die Inhaber oder unter deren Verantwortung haben von Rechts wegen und unverzüglich den Entzug der Bewilligung ohne Entschädigung zur Folge.
2 Die Bewilligung wird ebenfalls und unbeschadet des Retentionsrechtes auf
dem Bau und den darin befindlichen Gegenständen oder auf solchen, die sich
auf dem Grundstück des Staates befinden, entzogen, wenn die Bezahlung der
in Artikel 6 vorgesehenen Taxen und Gebühren um mehr als einen Monat im
Rückstand ist.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft und
die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt
sind, jede in ihrem Kompetenzbereich, mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt, der am 1. Januar 1964 in Kraft tritt. 1)

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses heben den Beschluss vom
27. Mai 1952 auf; sie sind auf die Inhaber früher erteilter Bewilligungen anwendbar.
2 Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

## Art. 14 {#art_14}

Bst. a der Verordnung vom 27. November 2007 über die
Naturverträge für die Ferienhäuser auf den Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees aufgehoben (ASF 2007_115). Er ist danach durch die Verordnung vom 04.10.2010
zur Aufhebung der Verordnung vom 27.11.2007 über die Naturverträge für die Ferienhäuser
auf den Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees (ASF 2010_103) rückwirkend auf den 1. Januar 2008 wieder in Kraft gesetzt worden.
Erstellung von Ferienhäusern auf Grundstücken des Staates – B 750.21
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
31.12.1963 Erlass Grunderlass 01.01.1964 BL/AGS 1963 f 147 / d 145
07.03.1983 Art. 6 geändert 01.01.1983 BL/AGS 1983 f 113 / d 115
14.12.1993 Art. 6 geändert 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 593 / d 583
11.09.2001 Art. 6 geändert 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 361 / d 365
11.12.2001 Art. 1 geändert 01.01.2002 2002_008
11.12.2001 Art. 2 geändert 01.01.2002 2002_008
11.12.2001 Art. 8 geändert 01.01.2002 2002_008
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
08.04.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_054
18.03.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 31.12.1963 01.01.1964 BL/AGS 1963 f 147 / d 145
Art. 1 geändert 11.12.2001 01.01.2002 2002_008
Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 1 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 2 geändert 11.12.2001 01.01.2002 2002_008
Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 6 geändert 07.03.1983 01.01.1983 BL/AGS 1983 f 113 / d 115
Art. 6 geändert 14.12.1993 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 593 / d 583
Art. 6 geändert 11.09.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 361 / d 365
Art. 8 geändert 11.12.2001 01.01.2002 2002_008
Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 8 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
