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title: "Interkantonale Vereinbarung über den Sicherheitsverbund Region Wil"
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provisions: 14
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# Interkantonale Vereinbarung über den Sicherheitsverbund Region Wil

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Zweckverbandsgründung
1 Die st.gallischen politischen Gemeinden Wil und Bronschhofen sowie die thurgauischen politischen Gemeinden Rickenbach und Wilen werden ermächtigt, sich
zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben des Bevölkerungsschutzes zum Zweckverband «Sicherheitsverbund Region Wil» zusammenzuschliessen.
2 Die beteiligten Gemeinden legen Zweck und Organisation des Verbandes sowie
Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband in einer Zweckverbandsvereinbarung fest. Diese bedarf zur Rechtsgültigkeit
der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone.3

## Art. 2 {#art_2}

Beitritt weiterer Gemeinden
1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2 Die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone4 können den Verband verpflichten, weitere Gemeinden aufzunehmen.
1 sGS 151.2.
2 In Vollzug ab 9. März 2004.
3 Departement für Inneres und Militär (Art. 211GG, sGS 151.2).
4 Regierung (Art. 222 Abs. 2 GG, sGS 151.2).
nGS 39–43
421.31

## Art. 3 {#art_3}

Rechtsnatur und Sitz
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sitz des Zweckverbandes ist Wil SG.

## Art. 4 II. Anwendbares Recht (2.) {#art_4}

Verantwortlichkeit
1 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.

## Art. 5 {#art_5}

Verbandsanlagen
1 Für Bau, Bestand und Betrieb von verbandseigenen Anlagen findet das Recht der
gelegenen Sache Anwendung, soweit die Zweckverbandsvereinbarung keine anderen Vorschriften enthält.

## Art. 6 {#art_6}

Aufsicht
1 Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des
Kantons St.Gallen5 im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons
Thurgau ausgeübt. Vorbehalten bleibt die Aufsicht der Vereinbarungskantone
über ihre Gemeinden.

## Art. 7 III. Rechtsschutz (3.) {#art_7}

Streitigkeiten innerhalb des Zweckverbandes
a) Bezeichnung eines Schiedsgerichtes
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder
zwischen dem Verband und den Verbandsgemeinden entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren zwischen den Exekutiven der Verbandsgemeinden vorauszugehen.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen
nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann.
5 Departement für Inneres und Militär sowie Finanzdepartement.
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## Art. 8 {#art_8}

b) Schiedsgerichtsverfahren
1 Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Konkordates
über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969.6
2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet7. Die Zustellung erfolgt
ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen.

## Art. 9 {#art_9}

Streitigkeiten zwischen Verband oder Verbandsgemeinden und Dritten
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden
von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen
entschieden.
2 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.

## Art. 10 {#art_10}

Zivilrechtliche Streitigkeiten
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde
oder dem Verband die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den
ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.

## Art. 11 {#art_11}

Vollstreckung
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden
der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Vereinbarungskantons Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 18898 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

## Art. 12 {#art_12}

Streitigkeiten zwischen Vereinbarungskantonen
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 189 Abs. 1 Bst. c und d der
Bundesverfassung vom 18. April 19999 dem Bundesgericht unterbreitet.
6 SR 279.
7 Art. 35 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit, SR 279.
8 SR 281.1.
9 SR 101.
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## Art. 13 IV. Schlussbestimmungen (4.) {#art_13}

Anpassung der Vereinbarung
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes
und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

## Art. 14 {#art_14}

Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch beide Vereinbarungskantone
angewendet.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 39–43 09.03.2004 09.03.2004
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.03.2004 09.03.2004 Erlass Grunderlass 39–43
