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title: "Reglement für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Kunst- und Sportschule der Stadt Zürich (Aufnahmereglement K&S Zürich)"
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provisions: 10
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# Reglement für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Kunst- und Sportschule der Stadt Zürich (Aufnahmereglement K&S Zürich)

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Eintritt in die 1. Klasse der K&S Zürich setzt den
Abschluss der Primarstufe und eine Übertrittsempfehlung für die
Sekundarstufe oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.
2 Der Eintritt in die 2. Klasse der K&S Zürich setzt den Besuch
der 1. Klasse der Sekundarstufe, eines Gymnasiums, einer anderen Swiss-Olympic-zertifzierten Kunst- und Sportschule oder
eine gleichwertige Ausbildung voraus.
1 vom 26. April 1970.
2 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 21. Januar 2025;
Inkrafttreten 1. April 2025.
3 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 21. Januar 2025;
Inkrafttreten 1. April 2025.
4 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 2. Dezember 2025;
Inkrafttreten 1. Januar 2026.
Aufnahmeinstanz
Anmeldung
Vorbildung
2Aufnahmereglement K&S Zürich
412.710
3 Der Eintritt in die 3. Klasse der K&S Zürich setzt den Besuch
der 2. Klasse der Sekundarstufe, eines Gymnasiums, einer anderen Swiss-Olympic-zertifzierten Kunst- und Sportschule oder
eine gleichwertige Ausbildung voraus.

## Art. 4 {#art_4}

1 Der Eintritt erfolgt in der Regel auf Beginn eines Schuljahres.
2 Der Eintritt von einer anderen Swiss-Olympic-zertifizierten
Kunst- und Sportschule ist nach Durchführung einer Eignungsabklärung im Sinne von Art. 5 auch während eines laufenden
Schuljahres möglich, sofern ein freier Ausbildungsplatz vorhanden ist und keine Warteliste gemäss Art. 10 besteht.5

## Art. 5 {#art_5}

1 Das Aufnahmeverfahren umfasst in allen Fällen eine
Eignungsabklärung hinsichtlich der besonderen Begabung im
künstlerischen oder sportlichen Bereich.
2 Die Eignungsabklärung stützt sich auf das von der Schülerin
oder dem Schüler eingereichte Anmeldedossier und weitere Abklärungen durch die für die jeweiligen künstlerischen oder sportlichen Bereiche zuständigen Lehrpersonen.
3 Die Schulleitung beantragt nach Durchführung der Eignungsabklärungen der Aufnahmeinstanz die Aufnahme oder die Nichtaufnahme der einzelnen Schülerinnen und Schüler.
4 Die Aufnahmeinstanz kann bei Bedarf zusätzliche Abklärungen treffen.
Art. 66 Die Aufnahmeinstanz tritt auf die Anmeldung einer Schülerin oder eines Schülers nicht ein, wenn:
a. der Anmeldetermin gemäss Art. 2 Abs. 1 nicht eingehalten
worden ist; oder
b. trotz Aufforderung kein Anmeldedossier gemäss Art. 2 Abs. 2
vorliegt.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Aufnahmeinstanz nimmt eine Schülerin oder einen
Schüler auf, wenn:
a. die Eignungsabklärung eine besondere Begabung ergibt
und genügend freie Ausbildungsplätze vorliegen; oder
5 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 21. Januar 2025;
Inkrafttreten 1. April 2025.
6 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 21. Januar 2025;
Inkrafttreten 1. April 2025.
Eintritt
Aufnahmeverfahren
(Eignungsabklärung)
Nichteintreten
auf die Anmeldung
Aufnahme
3Aufnahmereglement K&S Zürich 412.710
b. die Eignungsabklärung eine besondere Begabung ergibt
und die Schülerin oder der Schüler unter den in Art. 9 Abs. 1
genannten Umständen unter die gestützt auf Art. 9 Abs. 2
festgesetzten Kriterien für die Verteilung der freien Ausbildungsplätze fällt.
2 Ist für eine Schülerin oder einen Schüler eine Kostengutsprache nötig, nimmt die Aufnahmeinstanz die Schülerin oder den
Schüler unter der Bedingung auf, dass die Kostengutsprache innert der Frist gemäss Art. 2 Abs. 3 eingereicht wird.7
3 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in die K&S Zürich.

## Art. 8 {#art_8}

Die Aufnahmeinstanz nimmt eine Schülerin oder einen
Schüler nicht auf, wenn:
a. die Eignungsabklärung keine besondere Begabung ergibt;
oder
b. die Schülerin oder der Schüler, deren Eignungsabklärung
eine besondere Begabung ergibt, unter den in Art. 9 Abs. 1
genannten Umständen nicht unter die gemäss Art. 9 Abs. 2
festgesetzten Kriterien für die Verteilung der freien Ausbildungsplätze fällt; vorbehalten bleibt in diesem Fall die Aufnahme in die Warteliste gemäss Art. 10.

## Art. 9 {#art_9}

1 Wenn im Hinblick auf ein neues Schuljahr nicht genügend freie Ausbildungsplätze für angemeldete Schülerinnen und
Schüler, deren Eignungsabklärungen eine besondere Begabung
ergeben haben, zur Verfügung stehen, setzt die Aufnahmeinstanz unter Berücksichtigung der bereits besetzten Ausbildungsplätze Kriterien für die Verteilung der freien Ausbildungsplätze für das neue Schuljahr fest.
2 Die Aufnahmeinstanz achtet bei der Festsetzung der Verteilkriterien gemäss Abs. 1 insbesondere auf eine ausgewogene
Verteilung der Plätze zwischen den Geschlechtern und den einzelnen künstlerischen und sportlichen Bereichen sowie auf die
jahrgangsmässige Zusammensetzung der einzelnen Klassen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Aufnahmeinstanz setzt diejenigen Schülerinnen
und Schüler, die sich auf den ordentlichen Anmeldetermin
(31. Januar) angemeldet haben und gemäss Art. 8 lit. b nicht aufgenommen werden, bis zum 30. Juni auf eine Warteliste.
7 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 21. Januar 2025;
Inkrafttreten 1. April 2025.
Nichtaufnahme
Festsetzung von
Kriterien für die
Verteilung der
freien Ausbildungsplätze
Warteliste
4Aufnahmereglement K&S Zürich
412.710
2 Bis zu diesem Datum können im Falle von wieder frei werdenden Ausbildungsplätzen die in der Warteliste aufgeführten Schülerinnen und Schüler in der Reihenfolge ihres Listenplatzes auf
Beginn des neuen Schuljahres aufgenommen werden, sofern
die allenfalls nötige Kostengutsprache innert der Frist gemäss

## Art. 11 Art. 2 Abs. 3 beigebracht wird.8 {#art_11}

Die Schulleitung teilt die aufgenommenen Schülerinnen
und Schüler den Klassen zu.

## Art. 12 {#art_12}

Die Aufnahmeinstanz und die Schulleitung können im
Rahmen ihrer Entscheidbefugnisse im Einzelfall besonderen
Umständen angemessen Rechnung tragen.

## Art. 13 {#art_13}

Dieses Reglement tritt am 1. März 2017 in Kraft.
8 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 21. Januar 2025;
Inkrafttreten 1. April 2025.
Zuteilung der
Schülerinnen
und Schüler zu
den Klassen
Berücksichtigung
besonderer
Umstände
Inkrafttreten
