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title: "Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr"
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provisions: 20
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# Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Strassenverkehrssteuern.
2 Die Gebühren im Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr werden vom Regierungsrat festgelegt.
§ 1a * Abtretung und Versteigerung von Kontrollschildnummern
1 Das Strassenverkehrsamt kann Kontrollschildnummern versteigern.
2 Fahrzeughaltende können die ihnen zugeteilte Kontrollschildnummer unentgeltlich oder entgeltlich an andere Fahrzeughaltende abtreten.
3 Der Regierungsrat legt die Modalitäten und das Verfahren der Abtretung
und der Versteigerung von Kontrollschildnummern fest.
4 Der Ertrag aus der Abtretung und Versteigerung von Kontrollschildnummern dient nicht der Spezialfinanzierung der Baukosten für die Kantonsstrassen und ist von der Berechnung des Nettoertrags aus Steuern und Gebühren des Motorfahrzeug- und Mofaverkehrs ausgenommen3).
1) BGS 111.1
2) SR 741.01
3) § 35 GSW
GS 22, 835 1
751.22

## § 2 {#par_2}

Steuerobjekt
1 Der Kanton erhebt eine jährliche Steuer auf Motorfahrzeuge, Motorfahrzeuganhänger und Motorfahrräder, die nach den Bestimmungen des Bundesrechts ihren Standort im Kanton Zug haben.
2 Die Besteuerung ausländischer Fahrzeuge richtet sich nach Bundesrecht.

## § 3 {#par_3}

Steuersubjekt
1 Steuerpflichtig ist der Fahrzeughalter.

## § 4 {#par_4}

Steuerbefreiung
1 Von der Steuer sind befreit:
a) Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 72
VZV) weder Ausweise noch Kontrollschilder benötigen;
b) Fahrzeuge des Bundes, soweit das Bundesrecht dies zwingend vorschreibt;
c) Fahrzeuge des Zivilschutzes;
d) Fahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei und der Sanität, die mit besondern Warnsignalen ausgerüstet sind;
e) Kurswagen konzessionierter Postautomobil- und Autobusunternehmer, soweit ihre Fahrzeuge dem fahrplanmässigen Linienverkehr dienen;
f) landwirtschaftliche Arbeitsanhänger (Ausnahmefahrzeuge).
2 Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die Gebühren.

## § 5 {#par_5}

Steuererlass für Invalide
1 Invaliden, die wegen ihres Gebrechens auf ein Fahrzeug angewiesen sind,
wird auf Gesuch hin für Fahrzeuge bis 3000 ccm Hubraum die Steuer erlassen.
2 Über solche Gesuche entscheidet die Sicherheitsdirektion. *
3 Der Erlass erstreckt sich nicht auf die Gebühren.

## § 6 {#par_6}

Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausgehändigt wird.
2 Sie endet mit dem Tag, an dem das Schild zurückgegeben wird bzw. beim
Strassenverkehrsamt eintrifft.
751.22

## § 7 {#par_7}

Rechnungstellung
1 Die Steuer wird für das Kalenderjahr im Voraus geschuldet. Sie kann gegen Gebühr in zwei Raten halbjährlich entrichtet werden.
2 Alle Steuerbeträge werden auf den ganzen Franken auf- oder abgerundet.

## § 8 {#par_8}

Steuernachforderungen und Steuerrückerstattungen
1 Entgangene Steuern werden nachgefordert.
2 Nicht geschuldete Steuern werden gutgeschrieben und verrechnet oder auf
Verlangen zurückbezahlt.

## § 9 {#par_9}

Verjährung
1 Forderungen aus dem Steuerverhältnis verjähren nach fünf Jahren.
2. Steuerberechnung

## § 10 {#par_10}

Bemessungsgrundlagen
1 Für Personenwagen, Motorräder und Kleinmotorräder bildet der Hubraum
die Bemessungsgrundlage, für Personenwagen und Motorräder mit elektrischem Antrieb sowie die übrigen Fahrzeugarten das Gesamtgewicht gemäss
Fahrzeugausweis, für Sattelmotorfahrzeuge das Gewicht des Zuges.

## § 11 {#par_11}

Besteuerung nach Hubraum
1 Die Jahressteuer berechnet sich bei:
a) Personenwagen aus einem Grundbetrag von Fr. 100.– pro Kalenderjahr und einem Zuschlag von Fr. 11.50 pro 100 ccm;
b) Motorrädern und Kleinmotorrädern aus einem Grundbetrag von
Fr. 30.– pro Kalenderjahr und einem Zuschlag von Fr. 11.50 pro
100 ccm.

## § 12 {#par_12}

Besteuerung nach Gesamtgewicht
1 Für Lieferwagen, Kleinbusse, Lastwagen, Gesellschaftswagen, Sattelmotorfahrzeuge, Traktoren sowie Motorwagen gemäss Art. 3 Abs. 7 der Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV) wird eine
einfache, für Personenwagen und Motorräder mit elektrischem Antrieb sowie für Anhänger und Spezialfahrzeuge eine reduzierte Jahressteuer erhoben.
751.22

## § 13 {#par_13}

Einfache Besteuerung
1 Die einfache Jahressteuer beträgt:
a) bis 1000 kg Gesamtgewicht: Fr. 200.–
b) für die weitern 1500 kg je 100 kg: Fr. 20.– (bis 2 500 kg)
c) für die weitern 12500 kg je 100 kg: Fr. 10.– (bis 15 000 kg)

## § 14 d) für die weitern Gewichte je 100 kg: Fr. 8.– (unbeschränkt) {#par_14}

Reduzierte Besteuerung
1 Eine reduzierte Jahressteuer von 50 Prozent von den Ansätzen gemäss
§ 13 wird erhoben für Personenwagen und Motorräder mit elektrischem Antrieb sowie für Sachentransportanhänger, Personentransportanhänger,
Wohnanhänger, Sportgeräteanhänger und Anhänger gemäss Art. 4 Abs. 7
BAV.
2 Eine reduzierte Jahressteuer von 25 Prozent von den Ansätzen gemäss
§ 13 wird erhoben für Arbeitsmotorwagen (Arbeitsmaschinen und Arbeitskarren), Sachentransport-Ausnahmeanhänger sowie für Motorkarren und
Motoreinachser.
3 Eine reduzierte Jahressteuer von 12,5 Prozent von den Ansätzen gemäss
§ 13 wird erhoben für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsanhänger.
4 Die Mindestjahressteuer beträgt für alle Fahrzeugarten Fr. 40.–.

## § 15 {#par_15}

Besteuerung von Fahrzeugen mit Wechselschildern
1 Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern wird die Verkehrssteuer für das
Fahrzeug mit dem höchsten Ansatz sowie eine Wechselschildgebühr erhoben.

## § 16 {#par_16}

Besteuerung von Fahrzeugen mit Kollektivschildern
1 Für Kollektivschilder von Transportmotorwagen ist die Steuer für 2,5 t
Gesamtgewicht zu entrichten, für andere Fahrzeugarten die Hälfte.

## § 17 {#par_17}

Besteuerung von Fahrrädern und Motorfahrrädern
1 Für Fahrräder werden keine Steuern erhoben.
2 Für Motorfahrräder beträgt die Jahressteuer Fr. 20.–.
751.22
3. Rechtsschutz

## § 18 {#par_18}

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide des Strassenverkehrsamts und der Sicherheitsdirektion
kann binnen 20 Tagen seit Mitteilung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. *
2 Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben
werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)4).
4. Schlussbestimmungen

## § 19 {#par_19}

Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch
stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere der Kantonsratsbeschluss über die Steuern und Gebühren im Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 25. Mai 19615). Vorbehalten bleibt der Kantonsratsbeschluss
betreffend Steuerbefreiung von Katalysatorfahrzeugen vom 28. Februar
19856).

## § 20 {#par_20}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der
Kantonsverfassung am 1. Januar 1987 in Kraft.
2 Der Regierungsrat hat das Gesetz zu vollziehen.
4) BGS 162.1
5) GS 18, 193
6) GS 22, 647; dieser Beschluss galt bis 31. Dez. 1989.
751.22
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.10.1986 01.01.1987 Erlass Erstfassung GS 22, 835
22.12.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 2 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 18 Abs. 1 geändert GS 26, 191
31.08.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/061
31.08.2017 01.01.2018 § 1a eingefügt GS 2017/061
751.22
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.10.1986 01.01.1987 Erstfassung GS 22, 835
Ingress 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/061
§ 1a 31.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/061
§ 5 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 18 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
