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title: "Verordnung betreffend den Bau und den Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften"
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provisions: 26
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# Verordnung betreffend den Bau und den Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften

## Art. 1 {#art_1}

Aufsicht und Zuständigkeit
1 Dem mit dem Verkehr beauftragten Departement (nachstehend: Departement), unter der Oberaufsicht des Staatsrates, obliegt die Aufsicht über die
Luftseilbahnen ohne Bundeskonzessionen und über die Skilifte. Es vertritt
den Kanton bei der Konferenz des interkantonalen Konkordates über die
nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte (nachstehend: Konkordat).
2 Das Departement ist zuständig für die Erteilung, Änderung, Erneuerung sowie für den Widerruf von kantonalen Bewilligungen für Anlagen ohne Bundeskonzessionen und die dem Konkordat unterstellt sind.
3 Das Departement kann, wenn Sicherheitsgründe dies erfordern oder wenn
Bedingungen und Auflagen beim Bau oder Betrieb der Anlage nicht eingehalten werden, entsprechende Massnahmen anordnen oder den Betrieb verbieten. Nötigenfalls kann es den Entzug der Betriebsbewilligung verfügen,
namentlich bei fehlendem Versicherungsschutz.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständige Amtsstelle
1 Zuständige Amtsstelle für Luftseilbahnen und Skilifte ist die Dienststelle für
Verkehrsfragen.
2 Der Dienststelle für Verkehrsfragen obliegt insbesondere die Begleitung
der von der Kontrollstelle des Konkordates vorgenommenen fortlaufenden
technischen Prüfungen und Kontrollen, die Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens für die Erteilung der kantonalen Bau- und Betriebsbewilligungen, die Meldepflicht gemäss Artikel 14 VLOB, die Flughindernismeldung an das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) gemäss Artikel 63 VIL und
die Meldung von Bauluftseilbahnen an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA).
2 Baubewilligung

## Art. 3 {#art_3}

Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen
1 Einer kantonalen Bewilligung unterliegen sämtliche Seilanlagen, welche
gemäss Artikel 1 VLOB vom Personenbeförderungsregal ausgenommen
sind.
2 Dies gilt insbesondere für folgende Anlagearten:
a) Skilifte und Kleinluftseilbahnen für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung; Kleinluftseilbahnen sind Luftseilbahnen,
die nicht mehr als zwei Transportbehälter aufweisen, wovon jeder
höchstens acht Personen aufnimmt ; diese Kategorie umfasst ebenso
sinngemäss Sesselbahnen, Schlittenseilbahnen, Schrägaufzüge und
weitere derartige Anlagen die je Seilumlauf höchstens sechzehn oder
je Transportbehälter höchstens acht Fahrgäste befördern können;
b) notwendige Hilfsbetriebe und Luftseilbahnen ohne gewerbsmässige
Personenbeförderung; dies gilt unter anderem für Bauluftseilbahnen
oder Luftseilbahnen von Gast- und Beherbergungsstätten sowie ähnlichen Betrieben;
c) Warentransportseilbahnen oder ähnliche Seilbahnen sofern diese dem
Konkordat unterstellt sind, das heisst, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen gefährden können.
3 Warentransportseilbahnen können Gegenstand eines vereinfachten Bewilligungsverfahrens sein, insbesondere wenn sie temporär betrieben werden
und keine öffentlichen Verkehrswege überqueren. Dasselbe gilt für Kleinskilifte ohne feste Anlagen sowie für weitere unbedeutende Anlagen.
4 Nebenbauten sowie Terrainveränderungen, welche für den technischen
Betrieb der Anlage erforderlich sind, bilden integrierenden Bestandteil des
bewilligungspflichtigen Bauvorhabens.

## Art. 4 {#art_4}

Meldepflicht
1 Jedes Seilbahnprojekt ist zwingend der Dienststelle für Verkehrsfragen zu
melden, die über das durchzuführende Verfahren entscheidet.

## Art. 5 {#art_5}

Form des ordentlichen Gesuches
1 Das Baubewilligungsgesuch ist vom Bauherr schriftlich bei der Dienststelle
für Verkehrsfragen einzureichen.
2 Dem Gesuch ist ein Baudossier in 15 Exemplaren beizulegen, welches namentlich folgende Unterlagen umfasst:
a) eine Projektbegründung sowie eine Kurzbeschreibung der Anlage, mit
einem technischen Bericht;
b) einen Situationsplan im Massstab 1:25'000 (Farbausschnitt der topographischen Karte in A4 Format mit Fahrstrecke, Koordinaten und Namen der Stationen sowie Koordinaten der Winkel bei nicht gradlinigen
Trasses, Standortgemeinde(n));
c) ein Längenprofil im Massstab 1:1'000 (oder 1:500), mit Angabe der
vorgesehenen Geländekorrekturen;
d) eine Übersichtskarte im Massstab 1:10'000 (oder 1:5'000) enthaltend:
1. die bisherigen und künftigen Transportanlagen mit Angabe ihrer
Namen, ihrer Förderleistungen sowie der Skipistenflächen,
2. die Standorte und allfälligen Geländekorrekturflächen für Bahnachse und Skipisten,
3. die Bauzufahrten zu den Anlagen und Pisten,
4. die Rodungs- und Aufforstungsflächen sowie die Grenze der bestehenden Wälder,
5. die Gefahrenzonen (Lawinen, usw.),
6. die Skifahrerströme bei der Berg- und Talstation;
e) die Pläne der Stationen: Situation, Längs- und Querschnitte (gegebenenfalls mit Angabe der Skifahrerbewegungen bei den An- und Abbügelstellen, die Standorte der Gebäude, die erforderlichen Terrainveränderungen und Wiederinstandstellungen);
f) die Typenpläne der Stützen, sowie der Fahrzeuge oder Schleppvorrichtungen;
g) die Pläne der Betriebsgebäude (Überwachungshäuschen, usw.);
h) die Detailpläne der Geländekorrekturen;
i) den Nachweis der Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan
und dem Zonennutzungsplan;
j) eine Liste der Liegenschaften, die von den Anlagen sowie den Skipisten durchquert werden (Situationsplan sowie eine Bescheinigung der
Grundeigentümer beilegen);
k) einen Umweltsverträglichkeits-Kurzbericht gemäss den kantonalen
Weisungen betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung anhand dessen sämtliche Aspekte von Natur und Landschaft, der Umwelt und
Raumplanung und die eventuell zu ergreifenden Kompensationsmassnahmen beurteilt werden können;
l) die Vormeinung der betroffenen Gemeinde(n);
m) den Kostenvoranschlag, den Finanzierungsplan und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung;
n) ein Schema der Betriebsorganisation;
o) Angaben über die Bauplanung.
Diese Liste gilt grundsätzlich für Anlagen gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung.
3 Die Dienststelle für Verkehrsfragen kann zusätzliche für die Behandlung
des Gesuches notwendige Unterlagen verlangen.
4 Bei Anlagen, die gemäss Anhang 60.1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 der Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, ist vorgängig gemäss Artikel 8 UVPV ein Voruntersuchungsverfahren durchzuführen. Das Dossier hat die von der entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung und den Anweisungen verlangten Elemente zu enthalten.

## Art. 6 {#art_6}

Form des vereinfachten Gesuches
1 Bei Warentransportseilbahnen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c
sind die Gesuche in der Regel in zwei Exemplaren einzureichen und haben
mindestens die unter Buchstaben a, b, c, e, f, i und k von Artikel 5 aufgeführ -
ten Unterlagen zu umfassen.
2 Für Kleinskilifte ohne feste Anlagen nach Artikel 3 Absatz 3 steht bei der
Dienststelle für Verkehrsfragen ein Formular zur Verfügung.

## Art. 7 {#art_7}

Meldung von Luftfahrthindernissen
1 Wenn ein Bauprojekt (Gebäude, Stützen, Seile, Antennen, usw.):
a) in einer überbauten Zone eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen
Bodenabstand von 60 Metern und mehr erreicht;
b) in den übrigen Zonen eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen Bodenabstand von 25 Metern und mehr erreicht;
c) eine massgebende Fläche eines Hindernisbegrenzungskatasters
durchstösst;
ist das Werk als Luftfahrthindernis gemäss Artikel 63 VIL zu beurteilen. Eine
Meldung eines Luftfahrthindernisses ist dem Bewilligungsgesuch beizulegen. Das Formular "Meldung eines Luftfahrthindernisses" kann bei der
Dienststelle für Verkehrsfragen angefordert werden. Dieses Formular ist in
drei Exemplaren einzureichen, dem ein Originalkartenausschnitt im Massstab 1:25'000 mit eingezeichneter Anlage beizulegen ist.
2 Erreicht der grösste Bodenabstand eines Seiles 45 Meter und mehr, so ist
zusätzlich ein Längenprofil im Doppel beizulegen. Ferner müssen folgende
Bedingungen erfüllt sein:
a) Längenprofil, vorzugsweise im Massstab 1:5'000;
b) Geländerelief beidseits je 300 Meter über die Tal- und Bergstation hinaus;
c) klare Angabe des Waldareals.

## Art. 8 {#art_8}

Ausschreibung und Vernehmlassung
1 Die Dienststelle für Verkehrsfragen schreibt das Projekt und die Ausführungspläne des ordentlichen Gesuches gemäss Artikel 5 dieser Verordnung
während 30 Tagen in den Standortgemeinden öffentlich aus. Die Bekanntmachung erfolgt durch Mitteilung im Amtsblatt.
2 Die begründeten Einsprachen sind innert 30 Tagen nach Beginn der Ausschreibung schriftlich bei den betroffenen Gemeinden einzureichen, mit Kopie an die Dienststelle für Verkehrsfragen.
3 Die Gemeinden übermitteln ihre Vormeinung gegebenenfalls zusammen
mit ihrer Stellungnahme zu den Einsprachen an die Dienststelle für Verkehrsfragen.
4 Die Dienststelle für Verkehrsfragen hört die betroffenen kantonalen Instanzen an.
5 Sie meldet das Projekt dem Bundesamt für Verkehr (BAV) gemäss Kapitel
III VLOB an.
6 Sie unterbreitet das Bauvorhaben der Kontrollstelle des Konkordates, welche mit der technischen Kontrolle beauftragt ist.
7 Sie trägt die Stellungnahmen der betroffenen kantonalen Dienststellen sowie die Vormeinung oder den Entscheid der angehörten Bundesinstanzen
zusammen.

## Art. 9 {#art_9}

Baubewilligungsentscheid
1 Das Departement entscheidet über das Baubewilligungsgesuch sowie über
die Einsprachen, indem es dem Ergebnis der Vernehmlassung Rechnung
trägt. Es eröffnet seinen Entscheid dem Gesuchsteller, den Gemeinden, den
Einsprechern sowie den konsultierten Instanzen.
2 Der Entscheid des Departementes kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung mit Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden.

## Art. 10 {#art_10}

Baubeginn
1 Der Baubeginn hat innert drei Jahren seit dem Inkrafttreten des Baubewilligungsentscheids zu erfolgen und der Bau ist innert zwei Jahren ab Baubeginn fertigzustellen.
2 Der Bauherr hat den Baubeginn der Dienststelle für Verkehrsfragen sowie
der Kontrollstelle des Konkordates zu melden.
3 Jedenfalls müssen vor Baubeginn die Durchleitungsrechte und übrigen
Dienstbarkeiten der zu überquerenden Grundstücke rechtlich sichergestellt
sein.
3 Betriebsbewilligung

## Art. 11 {#art_11}

Betriebsbeginn - Voraussetzung
1 Die Anlage darf erst nach der Erteilung der Betriebsbewilligung durch das
Departement in Betrieb genommen werden.
2 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:
a) die Bauabnahme erfolgt ist und Gegenstand eines zustimmenden Berichtes der Kontrollstelle des Konkordates bildet, welche erklärt, dass
die Anlage betriebsbereit ist;
b) die Anlage, die Nebenbauten, die Geländekorrekturen und deren Wiederinstandstellung den genehmigten Plänen und den gestellten Bedingungen entsprechen;
c) das Betriebsreglement erstellt worden ist;
d) der verantwortliche Betriebsleiter bezeichnet worden ist;
e) die erforderlichen Versicherungsnachweise vorliegen.

## Art. 12 {#art_12}

Dauer - Erneuerung
1 Die Betriebsbewilligung wird für die Dauer von höchstens 20 Jahren erteilt.
2 Im Einvernehmen mit der Kontrollstelle des Konkordates kann eine
Betriebsbewilligung einstweilig erteilt werden, falls nur noch Bedingungen
von untergeordneter Bedeutung gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben b
und c zu regeln sind.
3 Das Gesuch um Erneuerung der Betriebsbewilligung muss mindestens
sechs Monate vor ihrem Ablauf eingereicht werden.
4 Das Departement kann mit dem Einverständnis der Kontrollstelle des Konkordates die Dauer einer abgelaufenen Betriebsbewilligung um höchstens
zwei Jahre verlängern.

## Art. 13 {#art_13}

Entzug
1 Bei Verletzung dieser Verordnung, des Konkordates oder weiterer Bestimmungen kann das Departement die Betriebsbewilligung entziehen.
4 Versicherungen und Sicherheit

## Art. 14 {#art_14}

Versicherungen
1 Eine Haftpflichtversicherung ist für alle Anlagen die dieser Verordnung unterworfen sind obligatorisch.
2 Das Departement setzt in Rücksicht auf die Weisungen der Kontrollstelle
des Konkordates die Mindesthöhe der Haftpflichtversicherung fest. In die
Versicherungsverträge ist folgende Bestimmung aufzunehmen:
"Der Unterbruch und der Ablauf der Versicherung muss von der Versicherungsgesellschaft der Dienststelle für Verkehrsfragen gemeldet werden. Der Unterbruch und der Ablauf der Versicherung wird frühestens 14 Tage nach Eingang der Meldung rechtskräftig."
3 Die Haftpflichtversicherung bei Bauluftseilbahnen hat die Schäden aller
nicht bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherten Personen zu decken, welche die Bahn gemäss Artikel 4 der Bundesverordnung benutzen.

## Art. 15 {#art_15}

Stilllegung
1 Bei ungenügender Versicherungsdeckung verfügt das Departement unverzüglich die Stilllegung der Anlage.

## Art. 16 {#art_16}

Sicherheitstechnische Vorschriften
1 Für den Bau und den Betrieb von Seilbahnen nach dieser Verordnung gelten die Vorschriften des jeweils gültigen Reglements des Konkordates.

## Art. 17 {#art_17}

Technische Kontrollen
1 Seilbahnen für Personentransporte werden durch die Kontrollstelle des
Konkordates kontrolliert, in einer Periodizität die zusammen mit dem Departement festgelegt wird.
2 Bei Bauluftseilbahnen, die nicht dem Konkordat unterstellt sind, erfolgt die
technische Kontrolle im allgemeinen durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA).

## Art. 18 {#art_18}

Mängel
1 Bei technischen Mängeln, die eine Unfallgefahr darstellen, legt das Departement die Anlage still und lässt diese Anordnung, wenn nötig, mit Hilfe der
Polizei vollziehen.
5 Besondere Bestimmungen

## Art. 19 {#art_19}

Abbruch von Anlagen
1 Der Inhaber der kantonalen Bewilligung hat nicht mehr in Betrieb stehende
Anlagen abzubrechen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Diesfalls fällt die entsprechende Bewilligung dahin.
2 Das Departement kann für den Abbruch der Anlagen und für die Wiederinstandstellung eine Frist setzen.
3 Es kann für die Ausführung der Abbrucharbeiten Sicherheitsmassnahmen
und Garantien verlangen.

## Art. 20 {#art_20}

Enteignung
1 Wenn die Anlage von öffentlichem Interesse ist und die zu deren Errichtung erforderlichen Rechte nicht auf gütlichem Weg erworben werden können, kann dem Inhaber der Bewilligung das im Gesetz vom 1. Dezember
1887 vorgesehene Enteignungsrecht gewährt werden.

## Art. 21 {#art_21}

Ersatzvornahme auf Kosten des Bewilligungs-Inhabers
1 Trifft der Inhaber der Bewilligung die für einen sicheren Betrieb und den
Natur- und Umweltschutz notwendigen Massnahmen nicht, unterlässt er insbesondere dringende Unterhaltsarbeiten oder führt er angeordnete Arbeiten
nicht aus und liegt der Betrieb der Anlage im öffentlichen Interesse oder sind
Drittpersonen auf den Betrieb der Anlage angewiesen, so kann das Departement die Ersatzvornahme auf Kosten des Inhabers der Bewilligung anordnen.

## Art. 22 {#art_22}

Überwachung
1 Die Dienststelle für Verkehrsfragen überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Konkordates und seines Reglements sowie der vorliegenden
Verordnung und der erlassenen Verfügungen.
2 Sie kann ihre Verfügungen notfalls mit Polizeigewalt durchsetzen.

## Art. 23 {#art_23}

Strafen
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und die übrigen einschlägigen Vorschriften oder erlassenen Einzelverfügungen werden
vom Departement mit Busse von 100 bis 50'000 Franken bestraft, die bei
Nichtbezahlung in Haft umgewandelt werden kann.
2 Der Departementsvorsteher kann diese Strafkompetenz an die Dienststelle
für Verkehrsfragen delegieren.

## Art. 24 {#art_24}

Gebühren
1 Das Departement erhebt für Bewilligungen sowie für technische Kontrollen
nach dieser Verordnung Gebühren, welche zwischen 60 und im Maximum
2'800 Franken variieren.
2 Die Beiträge betreffend die Tätigkeit der Kontrollstelle des Konkordates
werden zusätzlich gemäss den Konkordatsbestimmungen berechnet.

## Art. 25 {#art_25}

Rechtsmittel
1 Verfügungen des Departementes können innert 30 Tagen nach ihrer Zustellung mit Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden.
2 Die aufgrund einer Einsprache gefällten Strafentscheide bilden Gegenstand einer Berufung gemäss den Regeln über das administrative Strafverfahren.

## Art. 26 {#art_26}

Zwischen- und Schlussbestimmungen
1 Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden
nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Die vorliegende Verordnung hebt jene vom 5. Februar 1958 über denselben Gegenstand auf.
3 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Juni 1999 in Kraft zu treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.05.1999 01.06.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1999 f 126 | d 133
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 19.05.1999 01.06.1999 Erstfassung RO/AGS 1999 f 126 | d 133
