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title: "Geschäftsordnung des Grossen Stadtrats von Schaffhausen"
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# Geschäftsordnung des Grossen Stadtrats von Schaffhausen

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Amtsjahr
1 Das Amtsjahr beginnt jeweils am 1. Januar.
2 Eine Amtsperiode umfasst vier Amtsjahre.

## Art. 2 {#art_2}

Konstituierung
1 Der Grosse Stadtrat konstituiert sich jeweils an der ersten Sitzung
des neuen Amtsjahres.
2 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Büromitglieder des
Grossen Stadtrats amten über das Jahresende hinaus bis zur ersten
Sitzung des neuen Amtsjahres. Vorbehalten bleibt ihre Wiederwahl
in den Grossen Stadtrat. 7)

## Art. 2a Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 2 {#art_2a}

Inpflichtnahme 3)
1 Jedes Mitglied des Grossen Stadtrats legt vor seinem
Amtsantritt das Gelübde ab.
2 Das Gelübde lautet: "Ich gelobe, die Ehre, die Wohlfahrt und den
Nutzen der Stadt Schaffhausen zu fördern und mein Amt der Verfassung und den Gesetzen gemäss nach bestem Wissen und Gewissen zu führen." Das Gelübde wird durch Nachsprechen der Worte
“Ich gelobe es” geleistet.
3 Wer die Inpflichtnahme verweigert, verliert dadurch sein Mandat
als Mitglied des Grossen Stadtrats.

## Art. 3 {#art_3}

Einberufung, Öffentlichkeit der Sitzungen 5)
1 Der Grosse Stadtrat versammelt sich:
a) auf Einladung seiner Präsidentin oder seines Präsidenten
b) auf schriftlich begründetes Verlangen von wenigstens zehn Mitgliedern
c) auf Verlangen des Stadtrats
2 Die Traktandenliste ist mindestens acht Tage vor der Sitzung im
amtlichen Publikationsorgan sowie im Internet bekannt zu geben.
Die verhandlungsbereiten Geschäfte sind fett markiert. Die Traktandenliste gilt als Einladung. 7)
3 Die Ratsmitglieder sowie der Stadtrat erhalten die Einladung zugestellt. Die dazugehörigen Geschäfte werden laufend zugestellt oder
an der Sitzung aufgelegt. 7)
4 Die Verhandlungen des Grossen Stadtrats sind öffentlich, ausgenommen diejenigen Fälle, in denen der Rat mit einer Mehrheit von
zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder im Interesse der zu behandelnden Sache geheime Sitzung beschliesst.
5 Über Anträge auf eine geheime Sitzung wird unter Ausschluss der
Öffentlichkeit beraten.
6 Das Protokoll einer geheimen Sitzung nennt lediglich die Anträge,
die hauptsächlichen Gründe sowie die Beschlüsse und bleibt unter
Verschluss.
7 Besucherinnen und Besucher, welche die Verhandlungen stören,

## Art. 4 werden nach erfolgloser Ermahnung weggewiesen. 7) {#art_4}

Medienschaffende
1 Den Medienschaffenden stehen besondere Plätze zur Verfügung.
2 Bildaufnahmen im Saal während der Sitzung sind zulässig, soweit
sie die Ratsverhandlungen nicht stören und vorgängig durch die Präsidentin oder den Präsidenten bewilligt wurden. 7)

## Art. 4a Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 3 {#art_4a}

Livestream 7)
Die Sitzungen des Grossen Stadtrats werden im Internet übertragen.

## Art. 5 {#art_5}

Verpflichtung zur Teilnahme 5)
1 Zur Teilnahme an den Sitzungen des Grossen Stadtrats sind verpflichtet:
a) seine Mitglieder
b) die Mitglieder des Stadtrats mit beratender Stimme und Antragsrecht
c) die Ratssekretärin oder der Ratssekretär
d) die Weibelin oder der Weibel 7)
2 Wer verhindert ist, meldet sich rechtzeitig beim Präsidium ab.
3 Es wird eine Präsenzkontrolle geführt. Diese ist Grundlage für die
Auszahlung der Sitzungsgelder.
4 aufgehoben.

## Art. 6 {#art_6}

Beschlussfähigkeit
Der Grosse Stadtrat ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit
seiner Mitglieder anwesend ist.

## Art. 7 {#art_7}

Sitzungszeit
Die Sitzungen des Grossen Stadtrats finden in der Regel am Dienstag mit Beginn um 18.00 Uhr statt. Die Dauer der Sitzung richtet sich
nach der Zahl der zu behandelnden Geschäfte und beträgt normalerweise zweieinhalb Stunden.

## Art. 8 {#art_8}

Auskunftsrecht 7)
1 Die Ratsmitglieder haben das Recht, vom Stadtrat über jede Angelegenheit der Stadt Auskunft zu erhalten und Unterlagen einzusehen, soweit dies für die Ausübung des parlamentarischen Mandats
erforderlich ist und weder überwiegende öffentliche noch überwiegende persönliche Interessen entgegenstehen.
2 Das Gesuch um Einsicht ist beim zuständigen Stadtratsmitglied
einzureichen. Im Streitfall entscheidet der Stadtrat über den Umfang
der Auskunft. Einschränkungen sind schriftlich zu begründen.

## Art. 9 {#art_9}

Pflicht zur Verschwiegenheit
1 Die Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit
sie Kenntnis von Informationen erhalten, die zur Wahrung überwie-
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 4
gender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheim zu
halten oder vertraulich zu behandeln sind.
2 In begründeten Einzelfällen kann der Grosse Stadtrat über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht einzelner Ratsmitglieder
entscheiden.

## Art. 10 {#art_10}

Sitzungsgeld 5)
1 Die an einer Sitzung des Grossen Stadtrats, seines Büros oder an
der Konferenz der Fraktionspräsidien anwesenden Mitglieder beziehen ein einfaches Sitzungsgeld.
2 Die Mitglieder der ständigen und der nichtständigen Kommissionen
beziehen ein einfaches Sitzungsgeld.
3 Die Höhe des einfachen Sitzungsgeldes gemäss Absatz 1 und 2
werden durch Beschluss des Grossen Stadtrats auf Antrag seines
Büros zu Beginn jeder Amtsperiode festgesetzt. 7)
4 Die oder der Sitzungsleitende bezieht das doppelte Sitzungsgeld.
5 Übernimmt ein Kommissionsmitglied die Protokollierung in den
Kommissionen, so erhält es dafür das dreifache Sitzungsgeld pro
Sitzung.
6 Dauert eine Sitzung deutlich länger als 2 ½ Stunden, so kann der
oder die Sitzungsleitende anordnen, dass das doppelte Sitzungsgeld ausgerichtet wird.
7 Für umfangreiche Zusatzaufträge kann Mitgliedern der Kommission durch Kommissionsbeschluss eine Entschädigung ausgezahlt
werden, die sich an der Höhe des Sitzungsgeldes und des Zeitaufwandes orientiert.
8 Ebenso kann Mitgliedern, die den Grossen Stadtrat in anderen Gremien vertreten, durch Büro- oder Kommissionsbeschluss ein Sitzungsgeld ausgerichtet werden, soweit sie nicht anderweitig entschädigt werden.

## Art. 10a {#art_10a}

Grundentschädigung 5) 7)
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Stadtrast sowie
die ordentlichen Mitglieder einer ständigen Kommission beziehen
zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Grundentschädigung. Die Grundentschädigung wird in Form eines zusätzlichen einfachen Sitzungsgeldes pro Sitzung ausbezahlt.
2 Die Grundentschädigung wird für die Präsidentin oder den Präsidenten des Grossen Stadtrast für maximal 16 Sitzungen, für die ordentlichen Mitglieder einer ständigen Kommission für maximal acht
Sitzungen pro Abrechnungsjahr ausbezahlt.

## Art. 10b Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 5 {#art_10b}

Abrechnung 5)
Das Ratssekretariat rechnet die Entschädigungen der Mitglieder des
Grossen Stadtrats ab.

## Art. 11 {#art_11}

Fraktionen 5)
1 Zur Bildung einer Fraktion ist der Zusammenschluss von mindestens vier Parlamentsmitgliedern erforderlich. Die Fraktionen teilen
ihre Konstituierung dem Präsidium zuhanden des Grossen Stadtrats
mit.
2 Bei der Wahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen und der
weiteren Kommissionen des Grossen Stadtrats sind die Fraktionen
gemäss ihrer Mitgliederzahl zu berücksichtigen; eine detaillierte Regelung befindet sich im Anhang. 7)
3 Die Fraktionen erhalten eine jährliche Fraktionsentschädigung im
Umfang von sechs Sitzungsgeldern je Fraktionsmitglied.

## Art. 12 II. Organisation des Grossen Stadtrats {#art_12}

Ständige Organe
Die ständigen Organe des Grossen Stadtrats sind:
a) das Ratspräsidium bestehend aus der Ratspräsidentin oder
dem Ratspräsidenten, der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten und der zweiten Vizepräsidentin oder dem
zweiten Vizepräsidenten
b) das Büro
c) die ständigen Kommissionen
1. Kapitel: Leitungsorgane
1. Abschnitt: Ratspräsidium

## Art. 13 {#art_13}

Ratspräsidium
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Stadtrats
a) leitet die Verhandlungen des Rats und sorgt für die Einhaltung
dieser Geschäftsordnung
b) informiert über die den Rat betreffenden Belange
c) führt zusammen mit der Ratssekretärin oder dem Ratssekretär
die rechtsverbindliche Unterschrift für den Rat
d) führt die Geschäfts- und Terminkontrolle
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 6
e) vertritt den Rat nach aussen und bezeichnet im Verhinderungsfall diejenigen Personen, die den Rat an Veranstaltungen vertreten
2 Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten werden die
Aufgaben von der ersten Vizepräsidentin oder vom ersten Vizepräsidenten und bei deren oder dessen Verhinderung von der zweiten
Vizepräsidentin oder vom zweiten Vizepräsidenten ausgeübt. Besteht auch hier Verhinderung, so wählt der Rat einen Ersatz; die
Wahl erfolgt unter der Leitung des ältesten anwesenden Ratsmitglieds.
2. Abschnitt: Büro

## Art. 14 {#art_14}

Zusammensetzung 5)
1 Der Grosse Stadtrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines
Amtsjahres sein Büro. Es setzt sich aus Vertreterinnen und Vertreter
aller Fraktionen zusammen und besteht aus: 7)
a) der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten
b) der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten
c) der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten
d) mindestens zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern;
ihre Zahl wird vom Rat jeweils auf Antrag des Büros vor der
Wahl festgelegt. 3)
2 Die Ratssekretärin oder der Ratssekretär nimmt an den Sitzungen
des Büros mit beratender Stimme teil.
2bis Ein Büromitglied kann sich für eine einzelne Sitzung vertreten lassen. Seine Fraktion bestimmt eine Stellvertretung und meldet dies
unverzügliche der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten. 7)
3 Der Sitz der Präsidentin oder des Präsidenten muss zwischen den
im Grossen Stadtrat vertretenen Fraktionen wechseln.

## Art. 15 {#art_15}

Aufgaben des Büros 5)
Das Büro ist für den geordneten Ablauf des Ratsbetriebs besorgt
und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) es erstellt den Sitzungskalender des Grossen Stadtrats
b) es stellt nach Rücksprache mit dem Stadtrat die Traktandenliste
für die Ratssitzungen zusammen
c) es schlägt dem Grossen Stadtrat die Zuweisung der Geschäfte
an eine Kommission oder an das Büro vor
d) es kann dem Grossen Stadtrat die direkte Traktandierung eines
Geschäfts vorschlagen.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 7
e) es unterstützt das Ratspräsidium bei der Erfüllung seiner Aufgaben
f) es erledigt weitere, ihm vom Rat übertragene Aufgaben
g) Korrekturlesen der Ratsprotokolle 7)
h) es redigiert das Abstimmungsmagazin abschliessend. 7)
2. Kapitel: Kommissionen
1. Abschnitt: Allgemeines

## Art. 16 {#art_16}

Allgemeine Bestimmungen
1 Für die Vorbereitung der Ratsgeschäfte und für weitere Aufgaben
bestellt der Grosse Stadtrat jeweils in der ersten Sitzung der neuen
Amtsperiode aus seiner Mitte ständige Kommissionen.
2 Über die Bestellung von nichtständigen Kommissionen entscheidet
der Grosse Stadtrat.
3 Die Kommissionen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet und unterstützen sich gegenseitig in ihrer Arbeit. Sie können sachverständige Dritte beiziehen und Ratsmitglieder zu ihren Sitzungen einladen, soweit dies der Behandlung der Geschäfte förderlich ist.
4 Sie können, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit
anderen Kommissionen, Delegationen bilden, die im Namen der
Kommission handeln, selber aber keine Beschlüsse fassen. Die einzelnen Kommissionen legen das Verfahren generell oder von Fall zu
Fall fest.
5 Die Ratsmitglieder sind berechtigt, den Kommissionen Vorschläge
zu einem Verhandlungsgegenstand schriftlich einzureichen.
6 Ist nichts anderes erwähnt, gelten für die Beratungen die für den
Grossen Stadtrat aufgestellten Bestimmungen sinngemäss.
7 Ein Kommissionsmitglied kann sich für eine oder mehrere Sitzungen in der Kommission vertreten lassen. Seine Fraktion bestimmt
eine Stellvertretung und meldet dies unverzüglich der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten. 7)

## Art. 17 {#art_17}

Wahlen und Amtszeit 5)
1 Die Mitglieder der ständigen Kommissionen werden für eine Amtsperiode gewählt.
2 Die Amtszeit in der jeweiligen Kommission ist auf acht aufeinander
folgende Jahre beschränkt; sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.

## Art. 17a Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 8 {#art_17a}

Ausserordentliche Gesamterneuerungswahlen 1)
Eine ausserordentliche Gesamterneuerungswahl der ständigen
Kommissionen für den Rest der Amtsdauer findet statt, wenn: 7)
a. eine Änderung in der Fraktionszusammensetzung dazu führt,
dass eine Fraktion in einer ständigen Kommission nicht mehr
gemäss dem angepassten Verteilschlüssel vertreten ist;
b. eine neue Fraktion gebildet wird.

## Art. 18 {#art_18}

Öffentlichkeit und Sekretariat 5)
1 Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich.
2 Das Sekretariat und die Protokollführung werden vom Ratssekretariat besorgt, sofern diese Aufgaben nicht einer Mitarbeiterin bzw.
einem Mitarbeiter der städtischen Verwaltung einem Mitglied der
Kommission oder einer aussenstehenden Person übertragen werden.
2. Abschnitt: Die Kommissionen

## Art. 19 {#art_19}

Ständige Kommissionen 1) 5)
1 Die ständigen Kommissionen des Grossen Stadtrats sind:
a) die Geschäftsprüfungskommission
b) die Bildungskommission; zuständig insbesondere für Bildung,
Betreuung, Soziales, Sicherheit, Kultur und Sport 7)
c) die Baufachkommission; zuständig insbesondere für Bau, Planung, Verkehr und Umwelt 7)
2 Die ständigen Kommissionen bestehen aus je sieben Mitgliedern.7)
3 Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder
der Vizepräsident werden von den Kommissionsmitgliedern für zwei
Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Die Kommissionen konstituieren sich im Übrigen selber. 1)
4 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder der vorberatenden Kommissionen amten über das ihre Amtsperiode abschliessende Jahresende hinaus bis zur nächsten Sitzung des Grossen Stadtrats. Vorbehalten bleibt ihre weitere Zugehörigkeit zum
Grossen Stadtrat.
5 Die Einsitznahme in einer ständigen Kommission schliesst die
ordentliche Mitgliedschaft in jeder anderen ständigen Kommission
aus. 7)

## Art. 20 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 9 {#art_20}

Vertretung des Grossen Stadtrates in städtischen und
externen Gemeinden 7)
Für die Wahl in diese Gremien gelten die entsprechenden spezialgesetzlichen Regelungen.

## Art. 21 {#art_21}

Geschäftsprüfungskommission
1 Im Dienste der Einwohnergemeinde stehende Personen können
der Geschäftsprüfungskommission nicht angehören.
2 Der Geschäftsprüfungskommission stehen zu: nach Vorschrift des
Gemeindegesetzes die Prüfung der Voranschläge, der Steuerdekretur, der Jahresrechnungen und der Geschäftsberichte, ferner die
Prüfung der weiteren Geschäfte des Gemeindehaushaltes, soweit
sie nicht anderen Kommissionen zugewiesen werden oder sofern
der Grosse Stadtrat nicht auf die Vorprüfung durch eine Kommission
verzichtet.
3 Die Prüfung der Jahresrechnung hat festzustellen, ob der Gemeindehaushalt nach den bestehenden Vorschriften und erteilten Krediten sachgemäss geführt worden ist.
4 Die Kommission ist befugt, vom Gesamtstadtrat und seinen Mitgliedern Auskünfte einzuholen und bei diesem über die Tätigkeit der
Verwaltungsabteilungen und Amtsstellen Erkundigungen einzuziehen, Augenscheine vorzunehmen, die Vorlage der Akten, der Bücher, Wertschriften und Kassenbestände zu verlangen.
5 Über die Ergebnisse ihrer Prüfung hat die Kommission dem Grossen Stadtrat Bericht zu erstatten und Anträge zu stellen.

## Art. 22 {#art_22}

Nichtständige Kommissionen
1 Der Grosse Stadtrat kann nichtständige Kommissionen einsetzen,
die bestimmte Sachgeschäfte prüfen und vorberaten.
2 Die Grösse der nichtständigen Kommissionen und deren Ressourcen werden durch den Grossen Stadtrat bestimmt.
3 Die nichtständigen Kommissionen lösen sich mit der Erledigung
des ihr zugewiesenen Auftrags auf.
3. Abschnitt: Organisation

## Art. 23 {#art_23}

Aufgaben
1 Die Kommissionen sind beauftragt, die in ihre Zuständigkeit fallenden Geschäfte vorzuberaten, dem Grossen Stadtrat mündlich oder
schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 10
2 Die Kommissionen bestimmen für die mündliche Berichterstattung
eine Sprecherin oder einen Sprecher. Sie können für die Darlegung
des Minderheitsstandpunkts eine weitere Sprecherin oder einen weiteren Sprecher bestimmen.

## Art. 24 {#art_24}

Beschlussfähigkeit
1 Die vorberatenden Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die
absolute Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Die Sitzungsleitung stimmt mit. Ergibt sich Stimmengleichheit, hat sie den Stichentscheid.

## Art. 25 {#art_25}

Beratungsunterlagen und Bezug von Experten
1 Den Kommissionsmitgliedern stehen nach Massgabe von Artikel 8
und 9 alle den Beratungsgegenstand betreffenden Akten zur Verfügung. Sie haben das Recht, von den zuständigen Stadträtinnen und
Stadträten Auskunft zu verlangen, den Rat Sachverständiger einzuholen und sich alle erforderlichen Aufschlüsse zu beschaffen. 7)
2 … 3)

## Art. 26 {#art_26}

Unbestrittene Geschäfte
Die Kommissionen können dem Grossen Stadtrat beantragen, einstimmig verabschiedete Geschäfte im vereinfachten Verfahren gemäss Artikel 34 zu beschliessen.

## Art. 27 {#art_27}

Teilnahme Stadtrat
1 Die in der Sache zuständigen Mitglieder des Stadtrats nehmen auf
Einladung an den Kommissionssitzungen beratend teil.
2 Die Mitglieder des Stadtrats können sich im Einverständnis mit der
Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionpräsidenten durch
Sachverständige aus der Verwaltung begleiten oder in Ausnahmefällen vertreten lassen. 7)

## Art. 28 {#art_28}

Kommissionsprotokolle 5)
1 Die Kommissionssitzungen werden protokolliert.
2 Die Kommissionsbeschlüsse sind wörtlich, die Voten sinngemäss
wiederzugeben. Protokolle der Kommissionen sind vor Abschluss
der Beratungen im Grossen Stadtrat grundsätzlich nicht öffentlich.6)7)
3 Im Übrigen gilt für technische Unterstützung Artikel 31 Abs. 2 sinngemäss.
4 Die Protokolle werden von den Mitgliedern der Kommissionen genehmigt.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 11
5 Die Protokolle werden den ordentlichen Kommissions- und den an
der Sitzung anwesenden Stadtratsmitgliedern zugestellt. Weitere
Teilnehmer erhalten mindestens einen Auszug aus dem Protokoll
über den sie betreffenden Teil. 7)
6 Mitglieder des Grossen Stadtrats erhalten die Protokolle auf Antrag
und unter der Bedingung der Verschwiegenheit gemäss Art. 9. Diese
gilt bis zur Behandlung des Geschäfts im Grossen Stadtrat. 7)
Art 28a 7)
Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident verfasst einen schriftlichen Kommissionsbericht über die Beratungen in
der Kommission. Der Kommissionsbericht ist nach beendeter Beratung in der Kommission öffentlich zu machen.

## Art. 29 {#art_29}

Einsicht durch Dritte 5) 7)
1 Einsicht in Protokolle von Kommissionssitzungen wird auf Gesuch
hin nach Abschluss des Geschäfts im Grossen Stadtrat an Dritte erteilt sofern keine überwiegenden öffentlichen oder persönlichen Interessen entgegenstehen.
2 Gesuche um Einsichtnahme in Kommissionprotokolle sind an das
Ratssekretariat zu richten. Das Büro entscheidet über allfällige
Schwärzungen.
3 Gesuche um Einsichtnahme in Kommissionsprotokolle sind in der
Regel innert 30 Tagen zu beantworten.
4. Abschnitt: Parlamentarische

## Art. 29a Untersuchungskommission {#art_29a}

Einsetzung und Auftrag 5)
1 Bei ausserordentlichen Vorkommnissen kann der Grosse Stadtrat
mittels Verfahrenspostulat eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) von höchstens 7 Mitgliedern des Grossen Stadtrats einsetzen.
2 Wird das Verfahrenspostulat betreffend Einsetzung einer PUK erheblich erklärt, werden der Gegenstand der Untersuchung, die Zahl
der Kommissionsmitglieder, der Vorsitz und die Sonderbefugnisse
der Kommission durch den Grossen Stadtrat bestimmt. Das Geschäft ist separat zu traktandieren.
3 Jede Fraktion ist mit mindestens einem Mitglied in der PUK vertreten. Es gilt der Verteilschlüssel für die vom Grossen Stadtrat zu wählenden Kommissionen sinngemäss.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 12
4 Der Grosse Stadtrat entscheidet auf Antrag der Untersuchungskommission über eine nachträgliche Änderung oder über eine Erweiterung des Untersuchungsauftrags. Dem Stadtrat ist eine kurze Frist
zur Stellungnahme zu gewähren.

## Art. 29b {#art_29b}

Ergänzende Bestimmungen 5)
Für die PUK gelten im Übrigen gemäss Art. 37 Stadtverfassung die
Bestimmungen des kantonalen Rechts sinngemäss.
3. Kapitel: Ratssekretariat und Protokoll

## Art. 30 {#art_30}

Ratssekretariat 5)
1 Dem Grossen Stadtrat steht ein verwaltungsunabhängiges Ratssekretariat zur Verfügung. Die Ratssekretärin oder der Ratssekretär
darf nicht Mitglied des Grossen Stadtrats sein.
2 Dem Ratssekretariat obliegen namentlich:
a) die Organisation des Ratsbetriebs in Zusammenarbeit mit dem
Büro
b) die Protokollführung und Archivierung
c) aufgehoben.
3 Das Büro erlässt ein Pflichtenheft.
4 Die Ratssekretärin oder der Ratssekretär sowie allfällige weitere
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ratssekretariats werden vom
Büro des Grossen Stadtrats angestellt. Im Übrigen finden für das
Ratssekretariat die für die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung geltenden Personalvorschiften Anwendung.
5 Die Stellvertretung des Ratssekretariats wird vom Büro des Grossen Stadtrats in Absprache mit der Stadtkanzlei geregelt.

## Art. 30a {#art_30a}

Weibeldienste 5)
1 Die Weibeldienste sowie weitere administrative Aufgaben für den
Grossen Stadtrat werden in Absprache mit dem Büro und dem Ratssekretariat von der Stadtkanzlei und der Verwaltung wahrgenommen.
2 Während der Sitzungen des Grossen Stadtrats ist der Weibeldienst
durch die Stadtkanzlei gewährleistet.

## Art. 31 {#art_31}

Protokollinhalt 5)
1 Das Protokoll gibt Auskunft über:
a) Tag, Ort, Beginn und Schluss der Sitzung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 13
b) den Namen der Sitzungsleitung sowie die Namen der anwesenden und der abwesenden Ratsmitglieder
c) die Namen der Rednerinnen und Redner, den wesentlichen Inhalt ihrer Voten und, im Wortlaut, die Anträge und Beschlüsse
d) die Stimmenzahlen bei Abstimmungen und Wahlen, falls eine
Zählung stattgefunden hat
e) die Namen der übrigen an der Sitzung teilnehmenden Personen
2 Die Ratsverhandlungen werden auf Tonträger aufgezeichnet und
anschliessend protokolliert. Die Tonträger werden nach Genehmigung der Protokolle gelöscht.

## Art. 32 {#art_32}

Genehmigung und Veröffentlichung 5)
1 Die Protokolle werden vom Büro geprüft und genehmigt. Das Büro
orientiert den Rat über die Genehmigung. 7)
2 Die Protokolle werden anschliessend im Internet publiziert. 7)
3 Begehren auf Änderung sind dem Büro innert vierzehn Tagen nach
Publikation im Internet zu melden. Das Büro befindet endgültig darüber. 7)
4 aufgehoben
5 Die Beschlussprotokolle werden unmittelbar nach ihrer Unterzeichnung vom Ratssekretariat im Internet veröffentlicht.
III. Verhandlungen des Grossen Stadtrats
1. Kapitel: Beratungsablauf

## Art. 33 {#art_33}

Sitzungseröffnung
Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet die Sitzung, bringt die
gemeldeten Absenzen zur Kenntnis, gibt die neu eingegangenen
und die dem vereinfachten Verfahren unterliegenden Geschäfte bekannt und stellt aufgrund der Präsenzkontrolle die Beschlussfähigkeit des Grossen Stadtrats fest.

## Art. 34 {#art_34}

Vereinfachtes Verfahren
Der Grosse Stadtrat stimmt einem Kommissionsantrag zu einem Geschäft dann ohne Beratung zu, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) ein Kommissionsantrag gemäss Artikel 26 vorliegt
b) der Kommissionsantrag spätestens mit der Einladung zur Sitzung des Grossen Stadtrats seinen Mitgliedern zugestellt wurde
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 14
c) das Geschäft nicht dem obligatorischen Referendum unterliegt7)
d) bis Sitzungsende keines seiner Mitglieder oder der Stadtrat

## Art. 35 beim Präsidium Widerspruch eingelegt hat {#art_35}

Behandlung nicht traktandierter Geschäfte
Auf der Tagesordnung nicht aufgeführte Geschäfte können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder sofort traktandiert
werden, sofern der Stadtrat den Vorbehalt des Vorprüfungsrechts
nicht verlangt.
Art. 35 a Parlamentarische Erklärung 4)
1 Fraktionserklärungen und persönliche Erklärungen von maximal
drei Minuten sind zulässig. Gleiches gilt für Erklärungen des Büros
und der Kommissionen. 7)
2 Erklärungen sind vor der Sitzung beim Ratspräsidium anzumelden.
Dieses entscheidet darüber, zu welchem Zeitpunkt die Erklärung abgegeben werden kann.
3 Eine Diskussion findet nicht statt. Ein Mitglied des Grossen Stadtrats oder des Stadtrats, das persönlich angegriffen worden ist, hat
das Recht auf eine knappe Erwiderung.
Art. 36 Ausstand
1 Mitglieder, welche durch einen Verhandlungsgegenstand privatrechtlich oder sonst unmittelbar persönlich betroffen werden oder zu
Beteiligten im Verwandtschafts- bzw. Schwägerschaftsverhältnis der
auf- oder absteigenden Linie oder der Seitenlinie stehen – bei der
letzteren bis und mit dem zweiten Grad –, oder mit Beteiligten in eingetragener Partnerschaft leben, ebenso Mitglieder von Verwaltungsorganen von Erwerbsgesellschaften, z. B. Direktoren und Verwaltungsräte von Aktiengesellschaften, haben bei den betreffenden
Verhandlungen und Beschlussfassungen den Ausstand zu nehmen.
2 Bei Beratung und Entscheidung der Ausstandsfrage haben die Mitglieder, um deren Ausstand es sich handelt, nur beratende und keine
entscheidende Stimme.
3 Ist infolge von Ausstandsverhältnissen der Grosse Stadtrat nicht
mehr beschlussfähig, so ist durch die Gemeinde die Ergänzung der
Behörde vorzunehmen.
4 Städtische Funktionäre, die Mitglied des Grossen Stadtrats sind,
werden bei Abstimmungen über Besoldungsfragen in ihrem Stimmrecht nicht eingeschränkt.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 15
Art. 37 Gang der Beratung
1 Bei jedem zur Behandlung kommenden Geschäft erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort zuerst der Sprecherin oder dem
Sprecher der Kommission, anschliessend der Sprecherin oder dem
Sprecher der Kommissionsminderheit, den Fraktionssprechenden,
dem Stadtrat und dann den übrigen Ratsmitgliedern. Weitere Wortmeldungen bleiben vorbehalten.
2 Will die Präsidentin oder der Präsident als Mitglied sprechen, so
übernimmt seine beziehungsweise ihre Stellvertretung den Vorsitz
für das betreffende Geschäft. 7)
3 Die Kommissionssprecherin oder der -sprecher hat das Recht, jederzeit das Wort zu verlangen.
Art. 38 Eintreten und Detailberatung
1 Der Grosse Stadtrat berät, ob er auf die Vorlage eintreten will. Er
kann auf eine Eintretensdebatte verzichten, falls keine Anträge auf
Nichteintreten gestellt sind. 7)
2 Eine Eintretensdebatte ist obligatorisch bei Geschäften, die dem
obligatorischen Referendum unterstehen.
3 Wird auf die Vorlage eingetreten, folgt die Detailberatung.
Art. 39 Anträge
Wer einen Antrag stellt, hat ihn auf Verlangen der Präsidentin oder
des Präsidenten schriftlich einzureichen.
Art. 40 Verhandlungsordnung
1 Die Sitzungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der angemeldeten Wortbegehren. Ein Mitglied, das noch nicht gesprochen
hat, hat Vorrang gegenüber einem Mitglied, das das Wort zum zweiten Mal verlangt. 7)
2 Ordnungsanträge können jederzeit gestellt werden. 7)
3 Wer spricht, soll bei der Sache bleiben, schriftdeutsch sprechen
und sich der Kürze befleissigen. Entfernt sich eine Rednerin oder ein
Redner vom Verhandlungsgegenstand oder verletzen sie den parlamentarischen Anstand, werden sie von der Sitzungsleitung ermahnt,
zur Sache zu sprechen.
4 Hält sich ein Mitglied nicht an die Mahnung, entzieht ihm die Präsidentin oder der Präsident das Wort. 7)
Art. 41 Ordnungsantrag
1 Ordnungsanträge beziehen sich auf die Form der Behandlung der
Geschäfte, namentlich auf: 7
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 16
a) geheime Beratung
b) Unterbruch der Beratung
c) Verschiebung der Beratung
d) Abbruch der Sitzung
e) Schluss der Diskussion
f) Handhabung der Geschäftsordnung.
2 Stellt ein Ratsmitglied einen Ordnungsantrag, erhält es unverzüglich das Wort.
3 Ordnungsanträge sind vor jedem Antrag zu behandeln und sogleich zur Abstimmung zu bringen.
4 Wird Schluss der Diskussion beantragt, so darf nur noch zu diesem
Antrag gesprochen werden. Danach ist darüber abzustimmen. Wird
einem solchen Antrag zugestimmt, so dürfen nur noch jene Ratsmitglieder zum Beratungsgegenstand sprechen, die vor der Antragstellung das Wort verlangt haben.
5 Ein Antrag auf Abbruch der Sitzung oder Schluss der Diskussion
erfordert zu seiner Annahme eine Zweidrittelmehrheit. 7)
Art. 42 Rückweisung
1 Stellt im Laufe der Detailberatung eines Geschäfts ein Ratsmitglied
einen Rückweisungsantrag, erhält es unverzüglich das Wort. 7)
2 Rückweisungsanträge sind vor einem anderen Antrag, mit Ausnahme eines Ordnungsantrags, zu behandeln. Über Rückweisungsanträge kann auch erst zusammen mit der Hauptfrage entschieden
werden.
3 Beschliesst der Grosse Stadtrat Rückweisung an den Stadtrat oder
an eine Kommission, hat er anzugeben, in welchem Sinne das Geschäft abzuändern ist. 7)
4 Ein vom Grossen Stadtrat an den Stadtrat zurückgewiesenes Geschäft ist vom diesem innerhalb eines Jahres zuhanden des Grossen Stadtrats zu verabschieden, andernfalls demselben Bericht zu
erstatten ist. 4)
5 Ein vom Grossen Stadtrat an die vorberatende Kommission zurückgewiesenes Geschäft ist von dieser innerhalb eines Jahres dem
Grossen Stadtrat erneut zu unterbreiten, andernfalls demselben Bericht zu erstatten ist. 4) 7)
Art. 43 Beschluss ohne Gegenantrag
Wird zu einem Antrag kein Gegenantrag gestellt, kann derselbe
ohne Abstimmung von der Präsidentin oder vom Präsidenten als Beschluss des Grossen Stadtrats erklärt werden.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 17
Art. 43a Beratung von Vorlagen zu Volksinitiativen 5)
1 Vorlagen des Stadtrats zur Gültigkeit von Volksinitiativen und zur
Stellungnahme des Grossen Stadtrats zu Initiative (Art. 76 Wahlgesetz) werden in der Regel direkt traktandiert.
2 Entscheidet sich der Grosse Stadtrat dafür, einen Gegenvorschlag
ausarbeiten zu lassen, so kann er damit den Stadtrat oder eine Kommission des Grossen Stadtrats betrauen.
Art. 43b 8)
1 Erlasse des Grossen Stadtrats unterliegen einer zweimaligen Beratung.
2 Das Ergebnis der ersten Beratung wird mit Einschluss der Minderheitsanträge, die mindestens 7 Stimmen auf sich vereinigt haben,
der zweiten Beratung zugrunde gelegt.
3 Die zweite Beratung eines Geschäfts erfolgt frühestens in der
nächsten Sitzung. Der Grosse Stadtrat kann jedoch mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder die sofortige Durchführung der zweiten Beratung beschliessen.
2. Kapitel: Abstimmungen
Art. 44 Abstimmungsverfahren
Bei Abstimmungen geht der zuerst gestellte Antrag voraus. Vor der
Abstimmung legt die Präsidentin oder der Präsident dem Rat das
Abstimmungsverfahren vor. Jedes Mitglied hat das Recht, Einwendungen gegen die Abstimmungsart zu erheben. Der Rat entscheidet
sogleich darüber.
Art. 45 Eventualabstimmung 5)
1 Über Unterabänderungsanträge ist vor Änderungs- und Zusatzanträgen und über diese vor den Hauptanträgen zu entscheiden.
2 Sind mehr als zwei Hauptanträge vorhanden, so werden unter Namensaufruf alle nebeneinander zur Abstimmung gebracht und jedes
Mitglied darf nur für einen dieser Anträge stimmen. Wenn keiner das
absolute Mehr erhalten hat, so wird mittels elektronischer Abstimmungsanlage abgestimmt, welcher von den zwei Anträgen, die am
wenigsten Stimmen auf sich vereinigt haben, aus der Abstimmung
fallen soll. Sodann wird unter den übrigbleibenden abgestimmt und
auf die gleiche Weise fortgefahren. 7)
3 Liegen nur noch zwei Anträge zur Abstimmung vor, gilt das einfache Mehr.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 18
Art. 46 Abstimmung über teilbare Anträge oder Vorlagen 7)
Über teilbare Anträge oder Vorlagen kann getrennt abgestimmt werden. Jedes Ratsmitglied kann eine solche Trennung verlangen.
Art. 47 Abstimmung über das Ganze
1 Besteht eine Vorlage aus mehreren Anträgen oder Artikeln, wird
am Schluss der Beratung eine Abstimmung über das Ganze vorgenommen. 7)
2 Bleibt die ganze Vorlage unwidersprochen, kann die Präsidentin
oder der Präsident die Vorlage zum Beschluss des Grossen Stadtrats erklären.
Art. 48 Stimmabgabe 5)
1 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mittels einer elektronischen
Abstimmungsanlage.
2 Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder des Grossen
Stadtrats wird bei elektronischer Stimmabgabe und bei Namensaufruf veröffentlicht.
3 Der Grosse Stadtrat erlässt ein Reglement über die elektronische
Stimmabgabe. Darin werden insbesondere der Anwendungsbereich, die Zuständigkeiten, die Einzelheiten der elektronischen Abstimmung sowie die Veröffentlichung der Abstimmungsresultate geregelt.
4 Sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, entscheidet
das einfache Mehr der Stimmenden.
Art. 49 Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten 5)
1 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit.
2 Ist die Zahl der Stimmen gleich, so gilt jene Hälfte als Mehrheit, bei
der sich die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten befindet.
3 Hat sich bei Stimmengleichheit das Präsidium der Stimme enthalten, fällt es den Stichentscheid.
Art. 50 Feststellung des Stimm- oder Wahlergebnisses
Die Stimmenzählenden haben das Ergebnis der Wahl und Abstimmungen gemäss dem Reglement betreffend elektronische Abstimmung des Grossen Stadtrats (RSS 110.3) festzustellen. 7)
Art. 51 Wiedererwägungsantrag
Vor der Schlussabstimmung kann ein Mitglied mit einer kurzen Begründung beantragen, auf gefasste Beschlüsse zurückzukommen.
Über den Wiedererwägungsantrag entscheidet der Grosse Stadtrat.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 19
Art. 52 Unterstellung unter das obligatorische Referendum 5)
Der Grosse Stadtrat kann seinen Beschluss von sich aus der Volksabstimmung unterstellen.
Art. 53 Bereinigung der Beschlüsse
Das Büro bereinigt formell alle Beschlüsse des Grossen Stadtrats.
Ergeben sich dabei gegensätzliche Meinungen, entscheidet der
Grosse Stadtrat.
Art. 54 Veröffentlichung der Referendumsbeschlüsse
1 Die Beschlüsse des Grossen Stadtrats werden im Internet veröffentlicht. Die Veröffentlichung im Internet gilt als amtliche Publikation. 7)
1bis Die Beschlüsse des Grossen Stadtrats, die dem fakultativen Referendum unterliegen, sind neben dem Internet zusätzlich in den
amtlichen Publikationsorganen (Art. 21 und 22 Stadtverfassung) zu
veröffentlichen. Die Veröffentlichung in den amtlichen Publikationsorganen kann sich auf die Bezeichnung des Beschlusses und die
Fristansetzung beschränken, mit dem Hinweis, dass der Beschluss
im Internet veröffentlicht ist und bei der Stadtkanzlei aufliegt. Die
Veröffentlichungen sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten
und von der Sekretärin oder vom Sekretär zu unterzeichnen. Sie tragen das Datum, an dem sie erscheinen7)
2 Die Referendumsfrist läuft ab Publikation im amtlichen Publikationsorgan. Der Schlusstag der 30-tägigen Referendumsfrist wird angegeben.
Art. 54a Veröffentlichung von Erlassen
1 Erlasse des Grossen Stadtrats werden in der Rechtssammlung der
Stadt Schaffhausen (RSS) im Internet veröffentlicht und können in
gedruckter Form unentgeltlich bei der Stadtkanzlei bezogen werden.3)
2 Die im Internet publizierte Fassung der Erlasse und der Geschäftsordnung ist massgebend. 7)
IV. Parlamentarische Vorstösse
Art. 55 Motion
1 Motionen sind selbständige Anträge von Ratsmitgliedern, Kommissionen, Fraktionen oder vom Ratsbüro.
2 Mit der Motion kann der Stadtrat verpflichtet werden, eine Vorlage:
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 20
a) zur Teilrevision oder Totalrevision der Stadtverfassung
b) zum Erlass, zur Änderung oder Ergänzung einer Verordnung
c) oder für andere, in die Zuständigkeit des Grossen Stadtrats fallende Beschlüsse
zu erarbeiten.
3 Eine Motion, die den Anforderungen gemäss Absatz 2 nicht entspricht, ist vom Büro ungültig zu erklären. Die Motionärin oder der
Motionär ist zuvor anzuhören. Bei Uneinigkeit entscheidet der
Grosse Stadtrat endgültig.
Art. 55a Volksmotion 4)
1 Die von 100 Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnete Volksmotion ist unter Angabe von Name, Vorname, Wohnadresse und
Geburtsdatum beim Ratssekretariat einzureichen. Sie ist schriftlich
zu begründen.
2 Der oder die zur Vertretung befugte Erstunterzeichnende ist klar zu
bezeichnen. Das Büro kann von ihm bzw. ihr eine ergänzende Begründung verlangen. Der oder die Erstunterzeichnende kann die Motion bis zur Beratung im Grossen Stadtrat zurückziehen.
3 Die oder der Erstunterzeichnende kann die Volksmotion im Grossen Stadtrat mündlich begründen. Die Volksmotion kann nach der
Einreichung weder geändert noch umgewandelt werden. 7)
4 Im Übrigen gelten für die Anforderungen an eine Volksmotion sowie
für deren Beratung und Erledigung die Bestimmungen über die Motionen.
Art. 56 Postulat
1 Ein Postulat beauftragt den Stadtrat zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob ein Entwurf zu einem Erlass vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen sei. Es kann auch ein Bericht über einen anderen
in den Aufgabenkreis der Stadt fallenden Gegenstand verlangt werden.
2 Jedes Ratsmitglied kann ein Postulat einreichen. Der Grosse Stadtrat entscheidet über die Erheblichkeit des Postulates.
Art. 56a Volkspostulat 9)
1 Die Bestimmungen zur Volksmotion nach Art. 55a Abs. 1 bis 3 dieser Geschäftsordnung gelten sinngemäss auch für das Volkspostulat.
2 Im Übrigen gelten für die Anforderungen an ein Volkspostulat sowie
für dessen Beratung und Erledigung die Bestimmungen über das
Postulat.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 21
Art. 57 Behandlung von Motionen und Postulaten 5)
1 Motionen und Postulate sind schriftlich der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Grossen Stadtrats einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen und müssen eine Begründung enthalten. Sie werden dem
Rat laufend zugestellt. 7)
2 Nach Eingang einer Motion oder eines Postulats hält der Stadtrat
in einer schriftlichen Stellungnahme zuhanden des Grossen Stadtrats fest, ob er den Vorstoss entgegennimmt, die Entgegennahme
ablehnt oder eine Umwandlung in einen untergeordneten Vorstoss
beantragt. Liegt die Stellungnahme des Stadtrats vor, gilt die Motion
oder das Postulat als verhandlungsbereit und wird auf der nächsten
Traktandenliste fett gedruckt. Bis zur Behandlung im Rat ist die
schriftliche Stellungnahme vertraulich zu behandeln.4) 7)
2bis Die schriftliche Stellungnahme des Stadtrats erfolgt in der Regel
innerhalb von sechs Monaten seit der Einreichung einer Motion oder
eines Postulats. 7)
3 Ist der Stadtrat bereit, eine Motion oder ein Postulat unverändert
entgegenzunehmen, kommen sinngemäss die Regeln des Vereinfachten Verfahrens zur Anwendung. Eine Beratung findet nur statt,
wenn ein Mitglied des Grossen Stadtrats, eine Fraktion oder eine
Kommission dagegen Widerspruch einlegt. In diesem Fall wird die
Beratung auf die nächste Sitzung vertagt. Ohne einen entsprechenden Gegenantrag gilt der Vorstoss als erheblich erklärt und überwiesen. 7)
3bis Lehnt der Stadtrat die Entgegennahme einer Motion oder eines
Postulats ab oder beantragt er deren Umwandlung, so hat er dies in
seiner Stellungnahme zu begründen. Der Grosse Stadtrat entscheidet im Anschluss an die Beratung im Rat über die Erheblicherklärung
des Vorstosses. 7)
4 Während der Beratung kann die Urheberin oder der Urheber den
Wortlaut einer Motion oder eines Postulates ändern. Sie oder er
kann den Vorstoss auch in einen untergeordneten umwandeln.
5 Statt an den Stadtrat kann eine Motion oder ein Postulat an eine
Kommission überwiesen werden. Wird der Vorstoss an eine Kommission überwiesen, kann der Stadtrat zum Kommissionsbericht
Stellung nehmen, bevor er dem Grossen Stadtrat unterbreitet wird.
5bis Nach einer Überweisung an den Stadtrat oder an eine Kommission kann der Grosse Stadtrat auf Antrag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder die sofortige Erledigung des
Geschäfts beschliessen. 7)
6 Überwiesene Motionen verpflichten die beauftragte Instanz, innerhalb zweier Jahre, überwiesene Postulate innerhalb eines Jahres,
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 22
dem Grossen Stadtrat einen entsprechenden Bericht zu unterbreiten
oder eine Fristverlängerung zu beantragen.
Art. 58 Abschreibung von Motionen und Postulaten
1 Motionen und Postulate werden auf schriftlich begründeten Antrag
einer Kommission oder des Stadtrats durch Beschluss des Grossen
Stadtrats abgeschrieben.
2 Wird der Antrag auf Abschreibung abgelehnt, so muss der Stadtrat
den Auftrag innert der vom Grossen Stadtrat mit der Ablehnung des
Abschreibungsantrags gesetzten Frist erfüllen.
Art. 59 Interpellation
1 Mit Interpellationen können die Mitglieder des Grossen Stadtrats,
die Kommissionen, die Fraktionen und das Büro vom Stadtrat Auskunft verlangen über jede die Verwaltung oder das öffentliche Interesse der Stadt betreffende Angelegenheit.
2 Sie werden schriftlich und unterzeichnet der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Grossen Stadtrats eingereicht und dem Rat laufend
zugestellt.
3 Eine eingegangene Interpellation wird auf die nächste Traktandenliste gesetzt. Sie ist vom Stadtrat innerhalb von fünf Monaten zu bearbeiten und anschliessend verhandlungsbereit zu melden. Nach
der Begründung durch die Interpellantin oder den Interpellanten erfolgt die mündliche Beantwortung durch den Stadtrat. Eine schriftliche Begründung des Stadtrats darf erst an der Ratssitzung abgegeben werden. 7)
4 Die Interpellantin oder der Interpellant kann in einem kurzen Votum
erklären, ob die Antwort sie oder ihn zufriedenstellt.
5 Eine Diskussion findet dann statt, wenn ein Ratsmitglied sie beantragt.4)
Art. 60 Dringliche Behandlung
1 Die Urheberin oder der Urheber des Vorstosses muss den Antrag
auf dringliche Behandlung mündlich begründen. Zur Annahme des
Antrags bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
2 Wird Dringlichkeit beschlossen, so wird über die Erheblicherklärung
der Motion oder über die Überweisung des Postulates noch am Tag
der Einreichung, spätestens aber an der nächsten Sitzung entschieden.
3 Dringliche Interpellationen werden vom Stadtrat innert zwei Monaten mündlich beantwortet.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 23
Art. 61 Kleine Anfrage
1 Mit der Kleinen Anfrage kann jedes Mitglied vom Stadtrat Auskunft
verlangen über jede die Verwaltung oder das öffentliche Interesse
der Stadt betreffende Angelegenheit.
2 Kleine Anfragen werden dem Stadtrat schriftlich eingereicht. Sie
werden den Mitgliedern des Grossen Stadtrats laufend zugestellt.
3 Der Stadtrat beantwortet die Kleine Anfrage schriftlich innert drei
Monaten. Eine Diskussion findet nicht statt.
Art. 62 Verfahrenspostulate 5)
1 Verfahrenspostulate sind selbstständige Anträge von Ratsmitgliedern, Fraktionen, Kommissionen oder vom Büro, die eine Änderung
der Geschäftsordnung, die Einsetzung einer Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) oder die Durchführung einer die internen Angelegenheiten betreffenden Massnahme bezwecken.
2 Sie sind schriftlich und begründet beim Präsidium einzureichen und
innert zwei Monaten zu traktandieren.
3 Der Grosse Stadtrat bestimmt auf Empfehlung seines Büros, wer
das Geschäft vorzubereiten und Antrag zu stellen hat.
Art. 63 Jahresgespräch 5)
1 Die im Grossen Stadtrat vertretenen Parteien und der Stadtrat führen jeweils im ersten Quartal jedes Jahres ein Gespräch über strategische, lang- und mittelfristige Entwicklungen sowie über die Jahresplanung.
2 aufgehoben.
Art. 63a Konferenz der Fraktionspräsidien 5)
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der im Grossen Stadtrat vertretenen Fraktionen treffen sich mindestens einmal jährlich auf Einladung der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten zur Besprechung von aktuellen oder grundsätzlichen Fragen zum Ratsbetrieb
oder zu wichtigen Sachthemen.
2 Sie koordinieren nach Möglichkeit die Wahlvorschläge für die Berufung der Präsidien der ständigen Kommissionen sowie für die Besetzung von Sitzen des Grossen Stadtrats in weiteren städtischen
und externen Gremien. Art. 19 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 24
V. Wahlen
Art. 64 Wahlmodus
Alle Wahlen werden vom Grossen Stadtrat geheim durchgeführt,
ausgenommen diejenigen Wahlgeschäfte, welche in stiller Wahl erledigt werden.
Art. 65 Wahlverfahren 5)
1 Jedes Ratsmitglied erhält einen Stimmzettel. Wenn keine vorbereiteten gedruckten Formulare vorliegen, ist der Stimmzettel mit dem
Namen der Person zu versehen, der die Stimme gelten soll.
2 Ist eine Person nur ungenügend bezeichnet oder ist der Name einer
nicht wählbaren Person aufgeführt, sind die betreffenden Stimmzettel bzw. Stimmen ungültig.
3 Wird auf einem Stimmzettel ein Name doppelt aufgeführt, dann
zählt er nur einmal. Ein Stimmzettel, welcher mehr Namen enthält
als Wahlen zu treffen sind, ist ungültig.
4 Übersteigt die Zahl der eingesammelten Stimmzettel jene der ausgeteilten, ist der Wahlgang ungültig und muss wiederholt werden.
5 Eine Wahl kommt zustande, wenn eine Person die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Das absolute Mehr wird
nach den Vorschriften des kantonalen Wahlgesetzes errechnet.
6 Kommt eine Wahl im ersten Wahlgang nicht zustande, entscheidet
im zweiten Wahlgang nicht mehr das absolute Mehr, sondern die
höhere Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los
der Präsidentin oder des Präsidenten.
Art. 66 Stille Wahlen
1 Das Präsidium gibt vor dem ersten Wahlgeschäft bekannt, für welche Wahlen nur ein Wahlvorschlag eingereicht worden ist. Es nennt
die jeweils vorgeschlagene Person und stellt die Frage, ob weitere
Wahlvorschläge bestehen. Wird das verneint, werden ohne gegenteiligen Antrag die vorgeschlagenen Personen ohne Wahlgang als
gewählt erklärt.
2 Wird für eines dieser Wahlgeschäfte stille Wahl abgelehnt, so führt
das Präsidium jeweils die geheime Wahl durch.
3 Die stille Wahl ist ausgeschlossen bei der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten des Grossen Stadtrats.
Art. 67 Wahlkompetenz 3) 7)
Vom Grossen Stadtrat werden gewählt:
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 25
a) sein Büro;
b) die parlamentarischen Kommissionen;
c) die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler der Einwohnergemeinde;
d) Vertreterinnen und Vertreter in anderen Gremien, soweit dies in
einem Erlass oder einer Vereinbarung vorgesehen ist.
VI. Petition
Art. 68 Petition
1 Eine an den Grossen Stadtrat gerichtete Petition wird den Mitgliedern des Grossen Stadtrats zugestellt. Der Grosse Stadtrat hat die
Petition spätestens nach sechs Monaten zu behandeln.
2 Das Büro weist die Petition einer Kommission zu. Die Kommission
erarbeitet und verabschiedet zuhanden des Grossen Stadtrats die
Petitionsantwort.
3 Der Grosse Stadtrat nimmt nach erfolgter Bereinigung Kenntnis von
der Petitionsantwort. Die Kommission stellt den Petenten die Petitionsantwort und einen Protokollauszug zu; der Protokollauszug umfasst die im Grossen Stadtrat zur Petition geführte Beratung.
VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 69 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ersetzt
die Geschäftsordnung vom 13. Dezember 1983.
Art. 70 Übergangsbestimmungen zu Art. 19 Abs. 3 1)
Die Präsidien und Vizepräsidien der ständigen Kommissionen werden auf Beginn der Legislaturperiode 2013 - 2016 erstmals für eine
zweijährige Amtsdauer neu gewählt.
Art. 71 In-Kraft-Treten von Art. 17a 1)
Art. 17a (ausserordentliche Gesamterneuerungswahlen) tritt auf den
1. Januar 2011 in Kraft.
Art. 72 In-Kraft-Treten von Art. 48 5)
Bis zum Inkrafttreten des Reglements über die elektronische Stimmabgabe gemäss Art. 48 Abs. 3 der Geschäftsordnung in der Fassung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 26
vom 20. März 2018 gelten Art. 45 Abs. 2 und Art. 48 der Geschäftsordnung in der Fassung vom 9. Dezember 2008 im Sinne einer Übergangsbestimmung weiter.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 27
Anhang 5)7)
Regelung der proportionalen Vertretung der
Fraktionen in den vom Grossen Stadtrat zu
wählenden Kommissionen
Für die Berechnung der einer Fraktion zustehenden Anzahl Sitze in
den Ständigen Kommissionen und der Verwaltungskommission von
SHPower, der Verwaltungskommission der VBSH und dem Verwaltungsrat der Etawatt werden die Sitze dieser Kommissionen zusammengezählt.
Die Ermittlung der proportionalen Vertretung der Fraktionen in den
vom Grossen Stadtrat zu wählenden Kommissionen erfolgt nach folgendem Verteilungsschlüssel:
Fraktionsstärke (Anzahl Mitglieder der Fraktion) x Anzahl Kommissionssitze
Total aller Ratsmitglieder, welche den Fraktionen angehören
= Anzahl der einer Fraktion zustehenden Sitze
NB: Nicht berücksichtigt werden fraktionslose Ratsmitglieder
Danach werden die Sitze pro Fraktion möglichst gleichmässig auf
die einzelnen Kommissionen verteilt. Die Konferenz der Fraktionspräsidien erarbeitet dazu einen Vorschlag zuhanden des Rates.
Die Zusammensetzung nichtständiger Kommissionen sowie die Zuteilung von Sitzen der Grossen Stadtrats in weiteren städtischen und
externen Gremien werden durch den Grossen Stadtrat in sinngemässer Anwendung dieses Proporzschlüssels bestimmt bzw. zuhanden des Stadtrats vorgeschlagen. Die Konferenz der Fraktionspräsidien erarbeitet dazu einen Vorschlag zuhanden des Rates.
Weisen aufgrund des Verteilungsschlüssels mehrere Fraktionen den
gleichen Quotienten auf und stehen nicht genügend Sitze für eine
volle Zuteilung zur Verfügung, so ist ein Ausgleich in fortlaufender
Reihenfolge bei den nächsten Kommissionsbildungen zu schaffen.
Für die Einhaltung eines solchen Turnus trifft das Büro die erforderlichen Massnahmen. …2)
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 28
Zu den weiteren städtischen und externen Gremien gehören insbesondere*:
a) KSS- Verwaltungskommission (2 Sitze)
b) Kommission (3 Sitze)
c) Mitgliederversammlung des Vereins Regionaler Naturpark Schaffhausen (1 Sitz)
d) Verwaltungskommission SHPower (2 Sitze)
e) Verwaltungsrat der Etawatt (1 Sitz)
f) Verwaltungskommission VBSH (2 Sitze)
g) Kommission für Sozialbelange (2 Sitze)
h) Polizeikommission (2 Sitze)
i) Theaterkommission (1 Sitz)
j) Rebschaukommission (1 Sitz)
*Das Wahlverfahren in die aufgeführten Kommissionen und Gremien
richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen
Organisationsverordnungen, Statuten und übrigen Rechtsgrundlagen.
Über die Zuteilung der Sitze des Büros (Präsidium, Vizepräsidien,
mindestens zwei Stimmenzählende) entscheidet der Grosse Stadtrat auf Vorschlag der Konferenz der Fraktionspräsidien. Alle Fraktionen müssen im Büro vertreten sein. Das Präsidium muss jeweils
zwischen den Fraktionen wechseln.
Fussnoten:
1 Beschluss des Grossen Stadtrats vom 6. Juli 2010.
2 Streichung von Abs. 3, Beschluss des Grossen Stadtrats vom
6. Juli 2010.
3 Beschluss des Grossen Stadtrats vom 20. März 2012.
4 Beschluss des Grossen Stadtrats vom 17. Februar 2015. In
Kraft getreten auf den 1. Januar 2015.
5 Beschluss des Grossen Stadtrats vom 20. März 2018. In Kraft
getreten auf den 1. November 2018.
6 Die Verordnung des Grossen Stadtrats über das Öffentlichkeitsprinzip in der Stadt Schaffhausen vom 6. März 2018
wurde in der Volksabstimmung vom 23. September 2018 abgelehnt.
7 Beschluss des Grossen Stadtrats vom 24. Januar 2023. In
Kraft getreten auf den 1. März 2023.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 29
8 Beschluss des Grossen Stadtrats vom 1. April 2025. In Kraft
getreten auf den 1. April 2025.
9 Volksabstimmung vom 28. September 2025, in Kraft gesetzt
per 1. Januar 2026 mit Stadtratsbeschluss vom 17. Februar
2026.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 30
Inhaltsverzeichnis 5)7)
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Amtsjahr
Art. 2 Konstituierung
Art. 2a lnpflichtnahme
Art. 3 Einberufung, Öffentlichkeit der Sitzungen
Art. 4 Medienschaffende
Art. 4a Livestream
Art. 5 Verpflichtung zur Teilnahme
Art. 6 Beschlussfähigkeit
Art. 7 Sitzungszeit
Art. 8 Auskunftsrecht
Art. 9 Pflicht zur Verschwiegenheit
Art. 10 Sitzungsgeld
Art. 10a Grundentschädigung
Art. 10b Abrechnung
Art. 11 Fraktionen
ll. Organisation des Grossen Stadtrats
Art. 12 Ständige Organe
1. Kapitel: Leitungsorgane
1. Abschnitt: Ratspräsidium
Art. 13 Ratspräsidium
2. Abschnitt: Büro
Art. 14
Art. 15
Zusammensetzung
Aufgaben des Büros
2. Kapitel: Kommissionen
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 16 Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 Wahlen und Amtszeit
Art. 17a Ausserordentliche Gesamterneuerungswahlen
Art. 18 Öffentlichkeit und Sekretariat
2. Abschnitt: Die Kommissionen
Art. 19 Ständige Kommissionen
Art. 20 Vertretung des Grossen Stadtrates in städtischen
und externen Gemeinden
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 31
Art. 21 Geschäftsprüfungskommission
Art. 22 Nichtständige Kommissionen
3. Abschnitt: Organisation
Art. 23 Aufgaben
Art. 24 Beschlussfähigkeit
Art. 25 Beratungsunterlagen und Bezug von Experten
Art. 26 Unbestrittene Geschäfte
Art. 27 Teilnahme Stadtrat
Art. 28 Kommissionsprotokolle
Art. 29 Einsicht durch Dritte
4. Abschnitt: Parlamentarische Untersuchungskommission
Art. 29a Einsetzung und Auftrag
Art. 29b Ergänzende Bestimmungen
3. Kapitel: Ratssekretariat und Protokoll
Art. 30 Ratssekretariat
Art. 30a Weibeldienste
Art. 31 Protokollinhalt
Art. 32 Genehmigung und Veröffentlichung
Ill. Verhandlungen des Grossen Stadtrats
1. Kapitel: Beratungslauf
Art. 33 Sitzungseröffnung
Art. 34 Vereinfachtes Verfahren

## Art. 35a Art. 35 Behandlung nicht traktandierter Geschäfte {#art_35a}

Parlamentarische Erklärung

## Art. 36 {#art_36}

Ausstand

## Art. 37 {#art_37}

Gang der Beratung

## Art. 38 {#art_38}

Eintreten und Detailberatung

## Art. 39 {#art_39}

Anträge

## Art. 40 {#art_40}

Verhandlungsordnung

## Art. 41 {#art_41}

Ordnungsantrag

## Art. 42 {#art_42}

Rückweisung

## Art. 43 {#art_43}

Beschluss ohne Gegenantrag

## Art. 43a {#art_43a}

Beratung von Vorlagen zu Volksinitiativen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 32
2. Kapitel: Abstimmungen

## Art. 44 {#art_44}

Abstimmungsverfahren

## Art. 45 {#art_45}

Eventualabstimmung

## Art. 46 {#art_46}

Abstimmung über teilbare Anträge

## Art. 47 {#art_47}

Abstimmung über das Ganze

## Art. 48 {#art_48}

Stimmabgabe

## Art. 49 {#art_49}

Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten

## Art. 50 {#art_50}

Feststellung des Stimm- oder Wahlergebnisses

## Art. 51 {#art_51}

Wiedererwägungsantrag

## Art. 52 {#art_52}

Unterstellung unter das obligatorische Referendum

## Art. 53 {#art_53}

Bereinigung der Beschlüsse

## Art. 54 {#art_54}

Veröffentlichung der Referendumsbeschlüsse

## Art. 54a {#art_54a}

Veröffentlichung von Erlassen

## Art. 55 IV. Parlamentarische Vorstösse {#art_55}

Motion

## Art. 55a {#art_55a}

Volksmotion

## Art. 56 {#art_56}

Postulat

## Art. 57 {#art_57}

Behandlung von Motionen und Postulaten

## Art. 58 {#art_58}

Abschreibung von Motion en und Postulaten

## Art. 59 {#art_59}

Interpellation

## Art. 60 {#art_60}

Dringliche Behandlung

## Art. 61 {#art_61}

Kleine Anfrage

## Art. 62 {#art_62}

Verfahrenspostulate

## Art. 63 {#art_63}

Jahresgespräch

## Art. 63a {#art_63a}

Konferenz der Fraktionspräsidien

## Art. 64 V. Wahlen {#art_64}

Wahlmodus

## Art. 65 {#art_65}

Wahlverfahren

## Art. 66 {#art_66}

Stille Wahlen

## Art. 67 {#art_67}

Wahlkompetenz

## Art. 68 VI. Petition {#art_68}

Petition

## Art. 69 VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_69}

In-Kraft-Treten

## Art. 70 {#art_70}

Übergangsbestimmungen zu Art. 19 Abs. 3

## Art. 71 {#art_71}

In-Kraft-Treten von Art. 17a

## Art. 72 {#art_72}

In-Kraft-Treten von Art. 48
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. April 2025) 33
Anhang
