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title: "Reglement über die Notengebung an den berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft"
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provisions: 11
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# Reglement über die Notengebung an den berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Notengebung an den berufsbildenden Schulen
des Kantons Basel-Landschaft.

## § 2 {#par_2}

Grundsätze
1 Die Lehrpersonen haben ihre Noten zu verantworten und müssen sie belegen
können. Im Beschwerdefall haben die Lernenden die entsprechenden Originale
beizubringen, sofern sie sich nicht bei der Lehrperson befinden.
2 Die Lehrpersonen haben bei Qualifikationsnachweisen (QNW) eine repräsentative Auswahl des behandelten Stoffes zu berücksichtigen und deren Schwierigkeitsgrad gemäss den vorbereitenden Übungen in der Klasse und im Kurs
entsprechend zu gestalten.
3 Sie verständigen sich in ihren Fachgruppen im Rahmen der Lehrpläne über
Lernziele, Leistungsanforderungen und die damit verbundenen Aspekte der
Notengebung und nehmen ihre Verantwortung für die Förderung und Selektion
der Lernenden wahr, indem sie die Anforderungen so gestalten, dass eine
deutliche Notenstreuung entstehen kann.
4 Sie geben die Rahmenbedingungen für die Notengebung vor dem QNW bekannt.

## § 3 {#par_3}

Noten
1 Noten bewerten messbare Leistungen, insbesondere Wissen, Erkenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten, sowie überprüfbare Kompetenzen und Haltungen.
2 Die QNW während des Semesters werden mit ganzen, halben, Viertels- oder
Zehntelsnoten bewertet.
1) SGS 640.21
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0253
2 640.214
3 Der Durchschnitt aller Noten von QNW wird für die Zeugnisnote auf die
nächste halbe Note gerundet; ergibt sich eine Viertelsnote, so ist die Zeugnisnote aufzurunden.

## § 4 {#par_4}

Leistungsbeurteilung
1 Die Leistungsbeurteilung erfolgt in Noten von 6 bis 1. Die Noten 4 und höhere
bezeichnen genügende, Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.
2 Notenskala
a. Sehr gut = 6
b. Gut = 5
c. Genügend = 4
d. Ungenügend = 3
e. Schwach = 2

## § 5 f. Sehr schwach / Nicht ausgeführt = 1 {#par_5}

Qualifikationsnachweise (QNW)
1 Es bestehen folgende Methoden von Qualifikationsnachweisen:
a. Einzelarbeiten;
b. Gruppenarbeiten.
2 Es bestehen folgende Arten von Qualifikationsnachweisen:
a. schriftliche Arbeiten;
b. praktische und gestalterische Arbeiten;
c. mündliche Nachweise und Referate;
d. Ergebnisse der Hausaufgaben;
e. Semesterarbeiten.
3 Es bestehen folgende Durchführungsformen von Qualifikationsnachweisen: *
a. analog;
b. digital.
4 Kommen digitale Tools zum Einsatz, die besondere Risiken mit sich bringen,
müssen diese vorgängig den datenschutzrechtlichen Prüfprozess gemäss § 12
IDG2) durchlaufen. *
5 Die Schulen definieren im Rahmen ihres pädagogischen Konzepts ihres
Schulprogramms folgende Eckpfeiler für Qualifikationsnachweise: *
a. Prüfungsinhalte und Anforderungsniveau;
b. Ausgestaltungsform der analogen Qualifikationsnachweise;
c. Ausgestaltungsform der digitalen Qualifikationsnachweise;
d. IT-Infrastruktur für die jeweiligen Prüfungsformen;
e. alternative Leistungserhebung bei Störung der IT-Infrastruktur;
2) SGS 162
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0253
3 640.214
f. Form der eidesstattlichen Erklärung für analoge und digitale Qualifikationsnachweise.

## § 6 {#par_6}

Gewichtung der Qualifikationsnachweise (QNW) und Streichung von Noten
1 Die Arbeiten gemäss § 5 werden benotet und können entsprechend den
Abs. 3 und 4 gewichtet werden.
2 Vor Ansetzung des QNW sind der Umfang des QNW-Stoffes und die Gewichtung der Note bekannt zu geben.
3 Die Gewichtung einer einzelnen QNW-Note darf nicht mehr als 50 % der Semesternote ausmachen.
4 Die Streichung von Noten ist zulässig, wenn sie auf die ganze Klasse oder
den ganzen Kurs angewandt wird.
5 Zusatzarbeiten, die zu zählenden Noten führen, müssen der ganzen Klasse
angeboten werden.

## § 7 {#par_7}

Rahmenbedingungen der Qualifikationsnachweise (QNW) und
der Notengebung
1 Pro Semester und Fach sind in der Regel so viele Noten zu setzen, wie das
Fach oder in der Allgemeinbildung der Lernbereich in Wochenstunden unterrichtet wird, mindestens jedoch 3 Noten.
2 In einer Klasse dürfen pro Tag nicht mehr als 3, pro Woche nicht mehr als
5 angekündigte QNW durchgeführt werden.
3 Die Ankündigung von QNW, ausgenommen Zusatzarbeiten, hat in der Regel
spätestens 1 Woche vor dem Termin des QNW zu erfolgen.
4 Es können auch nicht angekündigte QNW stattfinden.
5 Die Rückgabe der korrigierten und bewerteten QNW erfolgt nach spätestens
2 Wochen. Eine ausnahmsweise spätere Rückgabe ist rechtzeitig bekannt zu
geben und zu begründen.
6 Der nächste schriftliche QNW darf erst stattfinden, wenn der vorherige im selben Fach korrigiert und die Note besprochen worden ist.
7 Die Beurteilung von mündlichen Leistungen gemäss § 5 Abs. 2 ist in den
Sprachen obligatorisch, für die anderen Fächer – sofern sie nicht mit einer
mündlichen Abschlussprüfung oder einer mündlichen Berufsmaturitätsprüfung
abschliessen – nach Ermessen der Lehrperson freiwillig. Die Beurteilungskriterien sind bei mündlichen QNW offen zu legen, und die Beurteilungen der Leistungen sind den Lernenden nach der Notensetzung bekannt zu geben.
8 Die Lehrperson entscheidet im Rahmen der QNW-Anordnung über Zulässigkeit und Art von Hilfsmitteln.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0253
4 640.214

## § 8 {#par_8}

Nachhol-Qualifikationsnachweise
1 Nachhol-QNW können auch nach Notenschluss durchgeführt werden.

## § 9 {#par_9}

Fernbleiben von Qualifikationsnachweisen und unredliches
Verhalten anlässlich eines QNW
1 Das Fernbleiben von einem angekündigten QNW hat in der Regel die Ansetzung eines Termins für einen erneuten QNW zur Folge.
2 Unredliches Verhalten in einem QNW wird mit einem Abzug in der Bewertung
oder mit dem Einziehen und der Annullierung des QNW geahndet.3)
3 Die Lehrperson kommuniziert im Voraus, welche Abzüge bei unredlichem
Verhalten drohen.
4 Bei Annullierung des QNW ist die Lehrperson berechtigt, einen Semester-
QNW anzusetzen.

## § 10 {#par_10}

Nicht abgegebene Arbeiten und Leistungsverweigerungen
1 Eine gemäss § 5 definierte, von der Lehrperson verlangte und ohne Begründung nicht abgegebene Arbeit muss bis zu einem von der Lehrperson neu festgelegten Zeitpunkt abgegeben werden.
2 Die zu spät abgegebene Arbeit wird nach Ermessen der Lehrperson mit einem Abzug in der Bewertung geahndet.
3 Für eine wiederholt nicht abgegebene Arbeit wird in Bildungsgängen, die keine Promotion kennen, die Note 1 gesetzt.
4 Eine wiederholte Leistungsverweigerung wird gemäss Schulordnung disziplinarisch geahndet.

## § 11 {#par_11}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2007 in Kraft.
3) Auch die Note 1 ist möglich; es darf allerdings kein «Sanktions-Einer» gesetzt werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0253
5 640.214
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.05.2007 01.08.2007 Erlass Erstfassung GS 36.0253
08.02.2021 01.03.2021 § 5 Abs. 3 eingefügt GS 2021.019
08.02.2021 01.03.2021 § 5 Abs. 4 eingefügt GS 2021.019
08.02.2021 01.03.2021 § 5 Abs. 5 eingefügt GS 2021.019
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0253
6 640.214
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.05.2007 01.08.2007 Erstfassung GS 36.0253
§ 5 Abs. 3 08.02.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.019
§ 5 Abs. 4 08.02.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.019
§ 5 Abs. 5 08.02.2021 01.03.2021 eingefügt GS 2021.019
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0253
