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title: "Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands"
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provisions: 14
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# Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
Diese Vereinbarung regelt insbesondere:
a. die Informationsübermittlung zwischen Bund und Kantonen im Geltungsbereich des Abkommens vom 26. Oktober 2004 2) zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der
Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei
der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA) und des Abkommens vom 26. Oktober 2004 3) zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA);
b. die Vertretung und Mitwirkung der Kantone in den Gemischten
Ausschüssen und den Arbeitsgruppen der Europäischen Union (EU);
c. die Erarbeitung gemeinsamer Positionen der schweizerischen Delegation in den Gemischten Ausschüssen;
d. die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Bund und Kantonen bei
der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung von neuen Rechtsakten
und Massnahmen der EU gemäss Artikel 7 SAA und Artikel 4 DAA,
AGS 2009 S. 129
1) SR 362
2) SR 0.360.268.1
3) SR 0.142.392.68
181.300 Schengen/Dublin Besitzstand
die von der EU an die Schweiz notifiziert sind (nachfolgend neue
Rechtsakte und Massnahmen).

## Art. 2 {#art_2}

Zusammenarbeit 1 Bund und Kantone arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit in den vom
Schengen/Dublin-Besitzstand tangierten Bereichen eng und einvernehmlich zusammen. Die Kantone wirken insbesondere an der Entwicklung
sowie an der Anwendung und Umsetzung des Schengen/Dublin-Besitzstands mit.
2 Bund und Kantone sorgen dabei für die notwendigen organisatorischen
Vorkehrungen, damit die internationalen Verpflichtungen der Schweiz aus
dem SAA und dem DAA zeitgerecht und effizient erfüllt werden.
3 Sie informieren sich gegenseitig umfassend und frühzeitig über die
internen Rechtsetzungsprojekte in den Anwendungsbereichen des SAA
und des DAA.
4 Sie tauschen sich über die Rechtsprechung in diesen Gebieten aus.
2. Abschnitt: Sicherstellung der Information,

## Art. 3 Koordination und Kooperation {#art_3}

Kontaktstellen
zwischen Bund
und Kantonen
Für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vereinbarung bezeichnen
Bund und die Kantone je eine Kontaktstelle.

## Art. 4 {#art_4}

Informationsübermittlung 1 Bund und Kantone informieren sich in der Regel über ihre Kontaktstellen.
2 Der Bund stellt sicher, dass die von der EU an die Schweiz adressierten
Informationen, Daten und Dokumente den Kantonen umgehend übermittelt
werden.
3 Er betreibt ein elektronisches Portal, das Bund und Kantonen die unmittelbare Verfügbarkeit von Informationen und Daten gewährleistet.

## Art. 5 {#art_5}

Koordination 1 Bund und Kantone sprechen ihre Stellungnahmen in der Regel intern ab,
bevor sie diese über die Kontaktstellen übermitteln.
2 Sie koordinieren die Umsetzung von Rechtsakten und Massnahmen in
den Anwendungsbereichen des SAA und des DAA, insbesondere in
zeitlicher Hinsicht.
Schengen/Dublin Besitzstand 181.300
3. Abschnitt: Entwicklung, Umsetzung und Anwendung

## Art. 6 des Schengen/Dublin-Besitzstands {#art_6}

Mitwirkung der
Kantone in den
Gemischten
Ausschüssen und
den Arbeitsgruppen der EU
1 Die Kantone beteiligen sich an der Erarbeitung der schweizerischen
Position in den Gemischten Ausschüssen und den Arbeitsgruppen der EU
in Bereichen, die ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen
Interessen berühren.
2 Sie entsenden Vertreterinnen und Vertreter in Arbeitsgruppen des Bundes, welche die Vorbereitungs- und Hintergrundarbeiten für Verhandlungen in den Gemischten Ausschüssen und den Arbeitsgruppen der EU
leisten.
3 Sie sind Teil der schweizerischen Delegation und wirken in den
Gemischten Ausschüssen und den Arbeitsgruppen der EU mit.
4 Die schweizerischen Delegationen in den Gemischten Ausschüssen und
den Arbeitsgruppen der EU werden in der Regel durch eine Vertreterin
oder einen Vertreter des Bundes geleitet.

## Art. 7 {#art_7}

Notifikation
Der Bund leitet die von den EU-Institutionen erhaltenen Notifikationen
über neue und von der Schweiz zu übernehmende Rechtsakte oder Massnahmen der EU im Rahmen des Schengen/Dublin-Besitzstands umgehend
an die Kontaktstelle der Kantone weiter.

## Art. 8 {#art_8}

Übernahmeverfahren
1 Der Bund entscheidet über die Übernahme von neuen Rechtsakten und
Massnahmen der EU sowie über die dafür benötigten Fristen.
2 Kommen die Kantone zum Schluss, dass die Übernahme eines neuen
Rechtsaktes oder einer neuen Massnahme der EU ihre Zuständigkeiten
betrifft oder ihre wesentlichen Interessen berührt, so kommt ihrer Stellungnahme nach Artikel 5 Absatz 1 besondere Bedeutung zu.

## Art. 9 {#art_9}

1 Bund und Kantone gewährleisten die rechtzeitige Umsetzung von
Rechtsakten oder Massnahmen.
Umsetzung
2 Sie informieren sich frühzeitig über die eingeleiteten Massnahmen und
den Abschluss der Umsetzungsarbeiten.
181.300 Schengen/Dublin Besitzstand
4. Abschnitt: Berichterstattung und Kostentragung

## Art. 10 {#art_10}

Berichterstattung Bund und Kantone erstatten den Gemischten Ausschüssen Bericht im
Sinne von Artikel 9 Absatz 1 SAA und Artikel 6 Absatz 1 DAA über die
Auslegung und Anwendung des Schengen- beziehungsweise des Dublin-
Besitzstands durch Verwaltungsbehörden und Gerichte.

## Art. 11 {#art_11}

Kostentragung 1 Bund und Kantone übernehmen ihre eigenen mit der Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands verbundenen Kosten sowie die Kosten der Teilnahme in den Gemischten Ausschüssen und den Arbeitsgruppen der EU.
2 Die Kantone leisten einen angemessenen Beitrag an den technischen
Betrieb des Schengen-Portals gemäss Artikel 4 Absatz 3.
5. Abschnitt: Konfliktregelung

## Art. 12 {#art_12}

Beilegung von
Streitigkeiten 1 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind durch den Bundesrat und die
Konferenz der Kantonsregierungen (nachfolgend KdK) einvernehmlich zu
lösen.
2 Unterschiedliche Auffassungen zur Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands sind durch Verhandlungen zu bereinigen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Kündigung 1 Die vorliegende Vereinbarung kann schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
2 Bund und Kantone haben ihre laufenden Verpflichtungen in jedem Fall
einzuhalten.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten 1 Die vorliegende Vereinbarung erfordert die Genehmigung durch alle
Kantone.
Schengen/Dublin Besitzstand 181.300
2 Die KdK informiert den Bundesrat über die Genehmigungen nach
Absatz 1.
3 Der Bundesrat legt das Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung
nach Anhörung der KdK fest.
Bern, 20. März 2009 Im Namen des Schweizerischen
Bundesrates
Der Bundespräsident
HANS-RUDOLF MERZ
Die Bundeskanzlerin
CORINA CASANOVA
Im Namen der Kantone
Der Präsident der KdK
LORENZ BÖSCH
Genehmigung Regierungsrat Kanton Aargau: 13. Februar 2008
Inkrafttreten: 1. April 2009 1)
1) BRB vom 13. März 2009
