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title: "Reglement über die Zulassungs- und Vergabekriterien für die Berufsfischerei auf dem Zugersee"
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provisions: 6
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# Reglement über die Zulassungs- und Vergabekriterien für die Berufsfischerei auf dem Zugersee

## § 1 {#par_1}

Ausbildung
1 Ein Patent für die Berufsfischerei kann erwerben, wer über eine der nachfolgenden Ausbildungen verfügt und die praktischen Module im Rahmen
der beruflichen Ausbildung absolviert hat:
a) «Berufsprüfung für Berufsfischer/Berufsfischerin» des Schweizerischen Berufsfischerverbandes SBFV; oder
b) abgeschlossene Berufsschule für Berufsfischer (Staatliches Berufliches Zentrum Starnberg D) oder vergleichbare Ausbildung; oder
c) Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher mit eidgenössischem
Fachausweis und Erfahrung; oder
d) Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung
(FBA) Aquakultur (Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW) mit Erfahrung oder vergleichbare Ausbildung mit Erfahrung.
2 Der Nachweis vergleichbarer Ausbildungen und Erfahrungen ist von der
gesuchstellenden Person zu erbringen.
1) BGS 933.111
GS 2019/042 1
933.112
3 Personen, denen gemäss § 12 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum
Konkordat über die Fischerei im Zugersee vom 23. Mai 19961) im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Reglements bereits Patente für die Bären- und
Netzfischerei abgegeben wurden, erfüllen die Zulassungskriterien von
§ 1 Abs. 1 und 2.

## § 2 {#par_2}

Ausschluss
1 Vom Erwerb eines Patents für die Berufsfischerei ausgeschlossen sind Personen, die wegen Verstössen gegen die Tierschutz- oder Fischereigesetzgebung rechtskräftig verurteilt worden sind.
2 Der Ausschluss endet mit Ablauf der im Strafurteil festgelegten Probezeit.
Ist im Strafurteil eine längere Nebenstrafe festgesetzt, ist deren Dauer
massgebend. Wird lediglich eine Busse ausgesprochen, endet der Ausschluss mit Bezahlung der Busse.
2. Vergabekriterien

## § 3 {#par_3}

Umfang der Erwerbstätigkeit
1 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die mit der Berufsfischerei einen
Haupterwerb anstreben, erhalten Vorrang vor Personen, welche die Berufsfischerei im Nebenerwerb betreiben.
2 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die der Fischerei nachgelagerte Verarbeitungsstufen betreiben, erhalten Vorrang vor Personen, welche ausschliesslich die Fischerei betreiben.

## § 4 {#par_4}

Wohnort
1 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit Wohnort in den Konkordatskantonen Luzern, Schwyz oder Zug erhalten Vorrang vor solchen mit einem
Wohnort ausserhalb dieser Kantone.

## § 5 {#par_5}

Alter
1 Die bisherigen Inhaberinnen und Inhaber von Patenten der Berufsfischerei
erhalten bei der Erteilung von Patenten für die Berufsfischerei bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters Vorrang vor Neubewerberinnen und
Neubewerbern.
1) BGS 933.111
933.112
2 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Erwerbsalter erhalten Vorrang
vor Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern im Rentenalter. Das Rentenalter
bestimmt sich nach dem Anspruch auf Altersleistungen gemäss
Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 19822).

## § 6 {#par_6}

Mehrfachbewerbungen aus den drei Konkordatskantonen
1 Bei gleichwertigen Mehrfachbewerbungen aus den drei Konkordatskantonen beurteilen die kantonalen Fachstellen die Bewerbungen und geben der
Geschäftsstelle eine Zuschlagsempfehlung ab. Die Geschäftsstelle entscheidet über den Zuschlag.
2) SR 831.40
933.112
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.06.2019 01.08.2019 Erlass Erstfassung GS 2019/042
933.112
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 18.06.2019 01.08.2019 Erstfassung GS 2019/042
