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title: "Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung"
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provisions: 10
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# Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung

## Artikel 1 {#art_1}

1 Der Kanton fördert den Bau von zinsgünstigen Wohnungen und den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, indem er die Zusatzverbilligungen I und II des Bundes nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG, SR 843) durch die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen ergänzt.
2 Kantonsbeiträge

## Artikel 2 {#art_2}

Voraussetzungen
1 Der Kantonsbeitrag setzt die Ausrichtung einer Zusatzverbilligung I oder II
des Bundes gemäss WEG voraus.
2 Sofern diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, gelten
für den Kantonsbeitrag die gleichen Anforderungen wie für die Zusatzverbilligungen I und II des Bundes.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20.3331 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Einkommens- und Vermögensgrenzen
1 Der Kantonsbeitrag wird unter der Voraussetzung gewährt, dass das anrechenbare Einkommen wenigstens 10'000 Franken unter der Einkommensgrenze und das anrechenbare Vermögen wenigstens 80'000 Franken unter
der Vermögensgrenze des Bundes liegen.
2 Der Regierungsrat kann die Beträge nach Absatz 1 anpassen, wenn sich
die tatsächlichen Verhältnisse wie die Bedürfnisse des Wohnungsmarktes
oder die Lage des Finanzhaushaltes des Kantons erheblich verändert haben.

## Artikel 4 {#art_4}

Umfang
1 Die Kantonsbeiträge bestehen in jährlichen, nicht rückzahlbaren finanziellen Leistungen von 0.6 Prozent der vom Bund anerkannten Anlagekosten.
2 Sie werden gleich lange ausgerichtet wie die Zusatzverbilligungen I und II
des Bundes.

## Artikel 5 {#art_5}

Rechtsanspruch
1 Ein Rechtsanspruch auf Kantonsbeiträge entsteht erst mit der rechtskräftigen Verfügung über ihre Zusicherung.
3 Zuständigkeit und Verfahren

## Artikel 6 {#art_6}

Landrat
1 Der Landrat bewilligt die Kredite für die Ausrichtung der Kantonsbeiträge
abschliessend.
2 Er trägt dabei den Bedürfnissen des Wohnungsmarktes und der Lage des
Finanzhaushaltes des Kantons Rechnung.

## Artikel 7 {#art_7}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

## Artikel 8 Kanton Uri 20.3331 {#art_8}

Zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion1) vollzieht diese Verordnung.
2 Sie beurteilt die Beitragsgesuche und sichert im Rahmen der vom Landrat
bewilligten Kredite die Kantonsbeiträge zu.

## Artikel 9 {#art_9}

Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Organisationsverordnung (RB 2.3321) über das Verwaltungsverfahren, soweit nicht die Bestimmungen des WEG anwendbar sind oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
4 Inkrafttreten

## Artikel 10 {#art_10}

1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt am 1. April 1994 in Kraft.
1) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
20.3331 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
17.11.1993 01.04.1994 Erlass Erstfassung AB 26.11.1993
Kanton Uri 20.3331
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 17.11.1993 01.04.1994 Erstfassung AB 26.11.1993
