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title: "Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)"
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provisions: 11
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# Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)

## Art. 1 I. Vollzugsbehörden (1.) {#art_1}

Im Kanton: Arbeitsinspektorat
1 Kantonale Behörde im Sinne des Arbeitsgesetzes ist das kantonale
Arbeitsinspektorat. Ihm obliegen unter der Aufsicht des Departements Bau
und Volkswirtschaft alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einer andern Stelle
zugewiesen sind. *
2 Zur Mitwirkung beim Vollzug können weitere Instanzen des Kantons und
der Gemeinden, z.B. Organe der Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, herangezogen werden.

## Art. 2 {#art_2}

In den Gemeinden: Gemeindestelle
1 Die Gemeinden haben beim Vollzug der Vorschriften des Bundes und des
Kantons nach Massgabe dieser Verordnung mitzuwirken.
2 Die Gemeinden bezeichnen unter Mitteilung an das kantonale Arbeitsinspektorat eine für die Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben verantwortliche Gemeindestelle.
1) SR 822.11
2) aGS I/1 (heute: KV (bGS 111.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. aGS III/439 1
822.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 Das kantonale Arbeitsinspektorat erteilt den Gemeindestellen die notwendigen Weisungen.

## Art. 3 II. Kontrollführung (2.) {#art_3}

Verzeichnis der industriellen Betriebe
1 Die Gemeinden ermitteln laufend die dem Arbeitsgesetz unterstellten industriellen Betriebe und führen davon ein Verzeichnis. Sie teilen ihre Wahrnehmungen dem kantonalen Arbeitsinspektorat mit.
2 Das kantonale Arbeitsinspektorat führt ein Verzeichnis der dem Arbeitsgesetz unterstellten industriellen Betriebe des Kantons. Es teilt seine Eintragungen der zuständigen Gemeindestelle mit.

## Art. 4 {#art_4}

Auskunftspflicht
1 Die Inhaber der dem Arbeitsgesetz unterstellten industriellen Betriebe haben die Eröffnung, Verlegung und Schliessung ihrer Betriebe sowie wesentliche Änderungen der Betriebsart oder der Arbeitsorganisation der zuständigen Gemeindestelle mitzuteilen.

## Art. 5 {#art_5}

Kontrollen
1 Die Gemeinden haben die zur Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen notwendigen Kontrollen durchzuführen. Sie erstatten dem kantonalen
Arbeitsinspektorat jährlich Bericht über ihre Kontrolltätigkeit.
2 Das kantonale Arbeitsinspektorat ist befugt, weitere Kontrollen und Stichproben vorzunehmen.
3 Die Betriebsinhaber sind gehalten, den Kontrollorganen Zutritt zum Betrieb
zu gewähren und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 822.11

## Art. 6 III. Arbeits- und Ruhezeit (3.) {#art_6}

Stundenpläne
1 Die Inhaber der industriellen Betriebe haben die im Betriebe anzuschlagenden Stundenpläne auf einheitlichem Formular der Gemeindestelle mitzuteilen.
2 Die Gemeindestelle hat die ihr mitgeteilten Stundenpläne auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen.
3 Zweifelsfälle sind dem kantonalen Arbeitsinspektorat zu unterbreiten.

## Art. 7 {#art_7}

Feiertage
1 Folgende Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt
(Art. 18 Abs. 2 Arbeitsgesetz):
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, beide Weihnachtstage. (Der zweite Weihnachtstag wird nicht gefeiert, wenn der 1.
Weihnachtstag auf einen Montag oder Freitag fällt.)

## Art. 8 IV. Schliessung von Betrieben (4.) {#art_8}

Zuständigkeit
1 Verfügungen über die Schliessung von Betrieben (Art. 52 Abs. 2 Arbeitsgesetz) erlässt auf Antrag des kantonalen Arbeitsinspektorates das Departement Bau und Volkswirtschaft. *

## Art. 9 V. Verfahren (5.) {#art_9}

Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen des kantonalen Arbeitsinspektorates kann beim Departement Bau und Volkswirtschaft, gegen Verfügungen des Departements
Bau und Volkswirtschaft beim Regierungsrat innert 30 Tagen3) Rekurs erhoben werden. *
3) vgl. Art. 56 Arbeitsgesetz (SR 822.11)
822.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Rekursentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft und des Regierungsrates sind mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar4). *
3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bzw. die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat bleiben vorbehalten (Art. 57 Arbeitsgesetz).

## Art. 10 VI. Gebühren (6.) {#art_10}

1 Für Genehmigungen und Bewilligungen gemäss dem Bundesgesetz werden Gebühren nach einem regierungsrätlichen Reglement5) erhoben.
2 Ergänzungen und Änderungen von Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen sind gebührenfrei.

## Art. 11 VII. Schlussbestimmungen (7.) {#art_11}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird mit der lnkraftsetzung6) des eidgenössischen
Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 rechtskräftig.
2 Mit Inkrafttreten des Arbeitsgesetzes sind folgende kantonale Erlasse aufgehoben7):
1. Vollziehungsreglement zum BG über die Arbeit in den Fabriken im
Kanton Appenzell A.Rh. vom 7.2.19208).
2. Vollziehungsreglement zum BG über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben im Kanton Appenzell A.Rh. vom 30.4.19289).
4) vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a und b G vom 25. April 1993 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit(bGS 143.6)
5) Gebührentarif zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie,
Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) (bGS 822.111)
6) 1. Februar 1966
7) Die zu dieser Ausscheidung gemäss Art. 73 Abs. 4 des Arbeitsgesetzes erforderliche Genehmigung wurde vom Bundesrat am 29. März 1966 erteilt.
8) aGS II/139 mit Teilrevision vom 2. August 1960 (aGS III/336)
9) aGS II/143
Ausserrhodische Gesetzessammlung 822.11
3. Das Gesetz betreffend den Schutz der Arbeiterinnen für den Kanton
Appenzell A.Rh. vom 26.4.190810).
4. Das Reglement vom 11. Februar 193511) betreffend den Vollzug des
Bundesgesetzes über die wöchentliche Ruhezeit vom 26. September
1931 und der zudienenden Vollziehungsverordnung des Bundesrates
vom 11. Juni 1934.
5. Art. 46 und Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Wirtschaftsgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken für den
Kanton Appenzell A.Rh. vom 25. April 195412).
6. Art. 29–36 des Reglementes betreffend die Vergebung von Arbeiten
und Lieferungen für den Staat (Submissionsordnung13)).
10)aGS II/142
11)aGS II/144
12)aGS I/61
13)bGS 712.1
822.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.10.1994 01.01.1995 Art. 9 Abs. 1 geändert 531 / 1994, S. 887
24.10.1994 01.01.1995 Art. 9 Abs. 2 geändert 531 / 1994, S. 887
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
Ausserrhodische Gesetzessammlung 822.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 1 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 8 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 9 Abs. 1 24.10.1994 01.01.1995 geändert 531 / 1994, S. 887
Art. 9 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 9 Abs. 2 24.10.1994 01.01.1995 geändert 531 / 1994, S. 887
Art. 9 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
