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title: "Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung"
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# Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

## Art. 1 I. Fortbildung der Lehrer {#art_1}

1 Die Lehrpersonen des Gymnasiums St. Antonius, Appenzell sind zur fachlichen und didaktisch-methodischen Fortbildung berechtigt und verpflichtet.
2 Als Fortbildung gilt
a) die persönliche Fortbildung durch Lektüre und dgl.
b) der Besuch von Kursen, Vorträgen, Seminarien und dgl.
3 Die Fortbildung wird in gemeinsamen Schulveranstaltungen und individuell
durchgeführt.
4 Gemeinsame Schulveranstaltungen sind von der Schulleitung wenn möglich in der unterrichtsfreien Zeit anzuordnen.
5 Die individuellen Fortbildungsveranstaltungen sind wenn möglich in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen.
6 Die Schulleitung kann Lehrpersonen im Sinne der Qualitätssicherung zu
Fortbildungsveranstaltungen in fachlicher oder didaktisch-methodischer Hinsicht verpflichten.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Teilnahme an Fortbildungskursen unterliegt der Genehmigung durch
die Schulleitung.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Entsprechende Gesuche sind der Schulleitung möglichst frühzeitig einzureichen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Schulstunden, welche infolge einer Fortbildungsveranstaltung von einer
Lehrperson nicht gehalten werden können, sollen wenn immer möglich von
einer anderen Lehrperson übernommen werden, worauf ein Stundenabtausch zu erfolgen hat.
2 Die organisatorischen Absprachen werden von den beteiligten Lehrpersonen direkt vorgenommen.
3 Die getroffene Regelung ist der Schulleitung mitzuteilen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Schule übernimmt auf ihre Rechnung
a) das Kursgeld;
b) Reiseentschädigung sowie Kost und Logis gemäss den kantonalen
Ansätzen für Lehrpersonen.
II. Bildungssemester der Lehrpersonen
Art. 5 *
1 Das Bildungssemester ist eine befristete und besoldete Freistellung von
Lehrpersonen mit längerer Unterrichtspraxis. Es bezweckt die intensive Förderung der persönlichen Fähigkeiten, welche im Zusammenhang mit dem
Berufsauftrag stehen, sowie die an die Bedürfnisse der Schule ausgerichtete
Fortbildung.
2 Die Schulleitung kann zum Ausbildungsprogramm Vorgaben machen.
3 Das Bildungssemester dauert höchstens sechs Monate und ist in der Regel
zusammenhängend zu beziehen.
Art. 6 *
1 Die Gewährung des Bildungssemesters setzt eine Lehrtätigkeit im Umfange von mindestens 50% eines Vollpensums während einer Dauer von zehn
Jahren, davon mindestens fünf Jahre im Kanton, voraus.
2 Die oberste Altersgrenze für den Bezug eines Bildungssemesters ist das
vollendete 58. Altersjahr.
3 Ein Jahr vor Antreten des Bildungssemesters ist von der Landesschulkommission der Grundsatzentscheid über einen beantragten Urlaub zu fällen;
spätestens ein halbes Jahr vor Antritt des Bildungssemesters muss der
Landesschulkommission das konkrete Programm vorliegen. Es hat zu enthalten:
a) die Stellvertretungsregelung;
b) das Programm;
c) die schriftliche Stellungnahme der Schulleitung.
4 Am Gymnasium kann üblicherweise pro Schulhalbjahr nur eine Lehrperson
ein Bildungssemester beziehen; bei mehreren Bewerbungen entscheidet in
der Regel das Dienstalter über die Reihenfolge.
5 Bereits bezogene Bildungssemester werden angerechnet.
Art. 7
1 Der Lohnanspruch für die Dauer des Bildungssemesters errechnet sich aus
dem durchschnittlichen Pensum der letzten fünf Jahre. *
2 Es können höchstens pro-rata-temporis ausbezahlt werden:
a) Lohn für ein Vollpensum;
b) Kinderzulagen.
3 Über die Ausrichtung von Entschädigungen an Kurskosten und Spesen
entscheidet die Landesschulkommission.
4 Das Bildungssemester darf nicht zu zusätzlichen Nebeneinkünften führen. *
Art. 8
1 Wer vor Ablauf von drei Jahren nach dem Bezug eines besoldeten Bildungssemesters die Stelle kündigt, hat die entstandenen Kosten anteilsmässig zurückzuerstatten, nämlich: *
a) im 1. Jahr 100%;
b) im 2. Jahr 60%;
c) im 3. Jahr 30%
der eigenen Nettolohnkosten während der Freistellung für das Bildungssemester.
2 Bei Nichterfüllung des Programms müssen diese Kosten anteilmässig gemäss Entscheid der Landesschulkommission zurückerstattet werden.
Art. 9 *
1 Am Ende des Bildungssemesters ist der Schulleitung ein schriftlicher
Schlussbericht einzureichen und der Landesschulkommission zu präsentieren. Er muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Bestätigung für das durchgeführte Detailprogramm;
b) Aussage über das Erreichen der Ziele des Bildungssemesters;
c) zu erwartende Auswirkungen auf die eigene Schulpraxis;
d) allfällige Lehren und Konsequenzen für Bildungssemester weiterer
Lehrpersonen.
III. Aufnahme in das Gymnasium
III.A. Aufnahme in die erste Gymnasialklasse
Art. 10
1 Schüler mit erfüllter Primarschulpflicht oder abgeschlossenem ersten Sekundarschuljahr können die Schulbildung auf der Sekundarstufe I am Gymnasium fortführen. *
2 Für Schüler aus der Primarschule gilt für die Aufnahme grundsätzlich das
gleiche Anmelde- und Aufnahmeverfahren wie für die Sekundarschulen.
3 Für Schüler aus der ersten Sekundarklasse ist gemäss Promotionsordnung
(Art. 58 Abs. 1, Landesschulkiommissionsbeschluss zum Schulgesetz) die
Durchschnittsnote 5, sowie die Empfehlung der abgebenden Klassenlehrperson erforderlich. *
4 Für ausserkantonale Schüler gilt ein den speziellen Verhältnissen angepasstes Übertrittsverfahren. Die Schulleitung legt die Einzelheiten fest.
Art. 11
1 Die Schulleitung schlägt der Landesschulkommission ein Mitglied in die
Aufnahmekommission vor.
Art. 12
1 Wer aufgrund des Entscheides der Aufnahmekommission in das Gymnasium aufgenommen wurde, hat eine Probezeit von einem Semester zu absolvieren.
2 Wer während dieses Semesters die Anforderungen gemäss Art. 36 und
Art. 37 dieses Beschlusses nicht erfüllt, wird in der Regel von der Aufnahmekommission unter Mitteilung an die Schulleitung und die Eltern auf den ersten Montag im neuen Semester an die Sekundarschule versetzt oder bei erfüllter Schulpflicht entlassen.
3 Es steht den Inhabern der elterlichen Sorge frei, das Kind zum Zeitpunkt
der Herbstferien an die Sekundarschule zu versetzen.
III.B. Aufnahme in die 3. Gymnasialklasse
Art. 13
1 Schüler aus dem Kanton Appenzell I. Rh., welche mindestens die 2. Sekundarklasse mit gutem Erfolg besuchen, können sich für das Aufnahmeverfahren in die 3. Gymnasialklasse anmelden.
2 Schüler aus dem Kanton Appenzell A. Rh. werden im Rahmen der zwischen den beiden Kantonen verabredeten vertraglichen Bestimmungen aufgenommen.
3 Für übrige Schüler gelten Art. 18 und 19 dieses Beschlusses.
Art. 14 *
1 Der Anmeldung sind die Zeugnisse der letzten drei Schulsemester und eine schriftliche Stellungnahme der Klassenlehrperson beizulegen.
Art. 15
1 Die Anmeldung hat bis anfangs Februar an die Schulleitung zu erfolgen.
Art. 16
1 Die Aufnahmeprüfung umfasst die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch,
Algebra und Geometrie.
2 Schüler, welche das Schwerpunktfach Latein belegen wollen, haben eine
Prüfung in diesem Fach abzulegen.
3 Die Schulleitung legt die erforderlichen Bedingungen fest.
Art. 17 *
1 Die Aufnahmekommission Appenzell entscheidet über die Aufnahme von
Schülern aus dem Kanton Appenzell I.Rh., welche sich nach Art. 13 Abs. 1
zur Aufnahme in die 3. Gymnasialklasse angemeldet haben.
2 Die Landesschulkommission erlässt Weisungen über die Aufnahmekriterien.
3 Die Aufnahme in die 3. Gymnasialklasse erfolgt in der Regel für ein Jahr.
Bei mangelndem Schulerfolg kann die Promotionskonferenz den Eltern empfehlen, den Schüler eine Klasse tiefer einzustufen oder zum Zeitpunkt der
Herbstferien an die Sekundarschule zu versetzen.
III.C. Übrige Eintritte
Art. 18
1 Schüler, welche von einem Gymnasium mit eidg. anerkannter Maturität ans
Gymnasium Appenzell übertreten, werden der abgebenden Schule entsprechend definitiv bzw. provisorisch eingestuft.
Art. 19
1 Schüler aus anderen Schulen haben sich einem Eignungstest in den Fächern Deutsch, Latein (für den Übertritt in die 2. Gymnasialklasse), Französisch, Englisch, Mathematik und in einem Schwerpunkt- resp. Ergänzungsfach zu unterziehen.
2 Dabei stellen die Fachlehrpersonen fest, ob der Schüler über genügend
Kenntnisse verfügt, um dem Unterricht und der entsprechenden Stufe zu folgen.
3 Aufgrund der Testergebnisse und nach Rücksprache mit den Lehrpersonen, die einen Test durchgeführt haben, entscheidet die Schulleitung, in welche Klasse der Schüler eingestuft wird; die Aufnahme erfolgt provisorisch.
4 Fremdsprachige Schüler müssen die deutsche Sprache so gut beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können.
5 Die Schulleitung kann pro Schuljahr maximal vier Gastschüler, für welche
kein Schulgeld erhoben wird, aufnehmen. *
III.D. Rechtsmittel
Art. 20
1 Gegen Aufnahmeentscheide kann innert zehn Tagen schriftlich Beschwerde bei der Landesschulkommission eingereicht werden.
IV. Absenzen, Dispensationen und Urlaube
Art. 21 *
1 Als Absenz gilt jede nicht besuchte Lektion oder Veranstaltung im Sinne
von Art. 19 Abs. 1 GymV, d.h. alle obligatorischen Unterrichtslektionen der
Pflicht-, Wahlpflicht- und Freifächer, alle Veranstaltungen im Rahmen von
Projekttagen, Sonderwochen usw., sowie alle Schulanlässe.
Art. 22 *
1 Als entschuldigte Absenzen gelten Krankheit und Unfall. Im Zweifelsfall
kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.
Art. 23 *
1 Bleibt ein Schüler der Schule fern, hat er darüber sofort das Sekretariat zu
informieren.
Art. 24 *
1 Die Meldung der Absenz erfolgt auf dem offiziellen Absenzenformular. Jede Absenz ist darauf zu vermerken und bei Unmündigkeit von den Inhabern
der elterlichen Sorge oder einer anderen zeichnungsberechtigten Person
(gesetzlicher Vertreter, Präfekt) zu bestätigen.
2 Die Absenzmeldungen sind den betroffenen Fachlehrpersonen nach Wiederaufnahme des Unterrichtsbesuchs unaufgefordert innerhalb einer Woche
zur Gegenzeichnung vorzulegen, andernfalls gelten die Absenzen als unentschuldigt.
3 Alle Absenzen werden im Zeugnis vermerkt, wobei die Zählung der Absenzen für die jeweilige Zeugnisperiode fortlaufend erfolgt.
Art. 25 *
1 Verspätungen werden von den jeweiligen Fachlehrpersonen geahndet.
2 Grössere bzw. wiederholte Verspätungen gelten als Absenz und werden
entsprechend behandelt.
Art. 26 *
1 Unentschuldigte Absenzen werden von der Schulleitung gemäss Art. 6 in
Verbindung mit Art. 21 GymV disziplinarisch geahndet.
2 Unentschuldigte Absenzen meldet die betroffene Fachlehrperson umgehend und mit Begründung der jeweiligen Klassenlehrperson und der Schulleitung.
Art. 27 *
1 Ist eine Abwesenheit vorherseh- bzw. planbar, kann die Schulleitung bei
Vorliegen triftiger Gründe eine Schuldispens gewähren.
2 Das jeweilige Dispensationsgesuch ist schriftlich begründet, bei Unmündigkeit mit der Unterschrift der Inhaber der elterlichen Sorge oder einer anderen
zeichnungsberechtigten Person (gesetzlicher Vertreter, Präfekt) versehen,
möglichst frühzeitig der Schulleitung einzureichen.
3 Die schriftlich erteilte Dispens ist den betroffenen Fachlehrpersonen unaufgefordert noch vor der Abwesenheit zur Gegenzeichnung vorzulegen.
4 Für eine längerfristige gesundheitsbedingte Schuldispens ist ergänzend ein
Arztzeugnis vorzulegen.
Art. 28 *
1 Die Klassenlehrperson kontrolliert die Absenzen und Dispensen.
2 Absenzmeldungen und bewilligte Schuldispensen sind durch die Klassenlehrperson während eine Semesters aufzubewahren.
3 Für die Übertragung von entschuldigten und unentschuldigten Absenzen
sowie Schuldispensen ins Notensystem sind die Fachlehrpersonen verantwortlich.
4 Die Klassenlehrpersonen kontrollieren die Einträge jeweils am Ende eines
Semesters.
Art. 29 *
1 Die Bestimmungen gemäss Titel über die Förderung sportlich oder musisch besonders begabter Schüler im Landesschulkommissionsbeschluss
zum Schulgesetz gilt sinngemäss auch für die teilweise Freistellung vom Unterricht zu Gunsten sportlich oder musisch begabter Schüler des Gymnasiums.
2 Die Aufgaben des Schulrates werden durch die Schulleitung des Gymnasiums wahrgenommen.
Art. 29a *
V. Festlegung der wöchentlichen Schultage
Art. 30
1 Am Gymnasium St. Antonius, Appenzell sind die Werktage, mit Ausnahme
des Samstages, Schultage.
Art. 31
1 Die Lektionen (37–38 Lektionen pro Woche) sind möglichst gleichmässig
auf neun Schulhalbtage zu verteilen.
2 Der Mittwochnachmittag ist in der Regel schulfrei zu halten.
VI. Promotionsordnung
Art. 32
1 Das Schuljahr ist in zwei (ungefähr) gleich grosse Semester eingeteilt. Für
jedes Semester wird an dessen Ende ein Zeugnis ausgestellt.
2 Die ganzen Noten haben folgende Bedeutung:
a) 6 sehr gut
b) 5 gut
c) 4 genügend
d) 3 ungenügend
e) 2 schlecht
f) 1 sehr schlecht
3 Es können auch halbe Noten erteilt werden.
Art. 33
1 Die Noten in den einzelnen Fächern werden durch die zuständige Lehrperson aufgrund der Leistungen im entsprechenden Semester gesetzt.
2 Die Lehrperson ist befugt, in begründeten Fällen aufgrund der Gesamtbeurteilung die aus den Einzelnoten des Semesters sich ergebende Gesamtnote über das übliche Mass hinaus auf- bzw. abzurunden, höchstens aber
so, dass die Semesternote nicht mehr als einen halben Punkt von der Note
mit üblicher Rundung abweicht.
3 Wird ein Schüler bei einer Prüfung oder einer anderen notenrelevanten
Arbeit der Unehrlichkeit überführt, so setzt die Fachlehrperson die Note für
die entsprechende Arbeit um bis zu zwei Notenpunkte tiefer als die tatsächlich erbrachte Leistung. Die Fachlehrperson setzt im Zeugnis einen Betragenseintrag und informiert unmittelbar die Klassenlehrperson. Die Klassenlehrperson informiert die Eltern und die Schulleitung. Allfällige Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten. *
Art. 33a *
1 Den Inhabern der elterlichen Sorge steht das Recht zu, jederzeit bei der
Fachlehrkraft Einsicht in die schriftlichen Prüfungen zu nehmen bzw. diese
einzuverlangen.
2 Der Schüler führt ein durch die Schule abgegebenes Notenblatt und hält
dieses stets auf dem aktuellsten Stand. Die Einsichtnahme der Inhaber der
elterlichen Sorge kann unterschriftlich bestätigt werden.
3 Die Klassenlehrperson informiert die Inhaber der elterlichen Sorge mindestens einmal pro Schulsemester schriftlich über den Leistungsstand des
Schülers. Die Einsichtnahme ist unterschriftlich zu bestätigen. Die Klassenlehrperson fordert die Bestätigung innert Wochenfrist zurück. *
4 Bei wesentlichen Änderungen in der Leistung und im Verhalten orientiert
die Lehrperson die Inhaber der elterlichen Sorge rechtzeitig und bespricht
mit ihnen die möglichen Folgerungen. *
5 Mündige Schüler teilen der Lehrperson schriftlich mit, ob die Information
gemäss den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels auch weiterhin an die ehemaligen
Inhaber der elterlichen Gewalt erfolgen soll oder nicht. *
Art. 34
1 Aufgrund der Noten eines Semesterzeugnisses erfolgt eine Promotionsverfügung gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses die Promotionsordnung.
2 An Entscheidungen der Promotionskonferenz über Ausnahmefälle haben
der Rektor, der Prorektor und alle Lehrpersonen Stimmrecht, welche den
fraglichen Schüler unterrichtet haben.
Art. 35
1 Die Promotionsverfügungen sind:
a) ”definitiv promoviert”,
b) ”provisorisch promoviert”,
c) ”nicht promoviert”.
2 Die Promotionsverfügungen werden im Zeugnis vermerkt.
Art. 36 *
1 Die Promotion hängt ab von den Noten in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, Bildnerisches Gestalten, Musik, Informatik, Sport (1. bis 4. Klasse), Religionswissenschaften/Re-ligionsphilosophie, im Schwerpunkt- und im Ergänzungsfach sowie in Latein (1. und 2. Klasse) respektive in Wirtschaft und
Recht (3. und 4. Klasse). *
2 Falls Mathematik in verschiedenen Fächern (Arithmetik, Algebra, Geometrie) unterrichtet wird, so wird im Zeugnis für jedes Unterrichtsfach eine separate Note gesetzt.
3 Das Fach Sport zählt in den 1. bis 4. Klassen zur ordentlichen Promotion,
jedoch ohne die Doppelkompensation allfälliger Negativnoten unter 4.00. In
der 5. und 6. Klasse erfährt das Grundlagenfach Sport keine promotionsrelevante Benotung; ausgenommen als ordentliches Ergänzungsfach. *
Art. 37
1 Eine definitive Promotion gemäss Art. 36 erfolgt, wenn die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht grösser ist als die
Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach oben, und wenn nicht mehr
als vier Noten unter 4.0 vorliegen. *
2 Wer die Anforderungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, ist provisorisch promoviert, ausser wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
a) In drei aufeinander folgenden Zeugnissen darf nur eine provisorische
Promotion vorkommen. Wer innerhalb von drei Semestern ein zweites Mal nicht definitiv promoviert werden kann, wird in der Regel nicht
promoviert.
b) In das zweite Semester der Maturaklasse kann nur eintreten, wer definitiv promoviert ist. Wer die Bedingungen dafür nicht erfüllt, gilt als
nicht promoviert.
c) Ebenso wird nicht promoviert, wer einen Notendurchschnitt, bei dem
die ungenügenden Noten doppelt gezählt werden, unter 3.75 erreicht.
3 Wer nicht promoviert wird, muss die beiden letzten Semester wiederholen
bzw. die Schule verlassen.
4 Repetenten gelten im ersten Semester der Repetition als provisorisch promoviert.
Art. 38
1 Der Promotionsstatus für Neueintretende richtet sich nach den Bestimmungen dieses Beschlusses über die Aufnahme in das Gymnasium.
Art. 39
1 Am Gymnasium St. Antonius Appenzell kann in der Regel nur einmal repetiert werden.
2 Wer die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat, kann die letzten zwei Semester ungeachtet der Bestimmungen dieses Beschlusses über die Promotionsordnung wiederholen.
Art. 40
1 In begründeten Ausnahmefällen kann die Promotionskonferenz eine zweite
provisorische Promotion innerhalb von drei Semestern aussprechen bzw. eine zweite Repetition ermöglichen.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann die Promotionskonferenz auch eine
erste Repetition verweigern.
Art. 41
1 Fleiss und Betragen werden nötigenfalls in den einzelnen Fächern mit dem
Vermerk ”unbefriedigend” bzw. ”schlecht” beanstandet.
2 Weitere Beanstandungen (Nicht-Beachten der Haus- und Schulordnung,
etc.) können als Bemerkungen im Zeugnis aufgeführt werden.
3 Liegen drei oder mehr Beanstandungen in einem Zeugnis vor, hat die
Schulleitung einen Verweis im Sinne von Art. 6 i.V. Art. 21 GymV auszusprechen.
4 Liegen im nächsten oder übernächsten Zeugnis erneut drei oder mehr Beanstandungen vor, so ist anstelle eines erneuten Verweises die befristete
Androhung der Wegweisung von der Schule im Sinne von Art. 6 i.V. Art. 21
GymV auszusprechen.
Art. 42 *
1 Entscheide der Promotionskonferenz im Zusammenhang mit den Zeugnissen können innert zehn Tagen nach Erhalt bei der Landesschulkommission
angefochten werden. Die Landesschulkommission entscheidet in der Sache
neu.
VII. Maturitätsordnung
VII.A. Behörden
Art. 43
1 Die Landesschulkommission setzt eine kantonale Maturitätskommission
ein.
2 Die kantonale Maturitätskommission besteht aus mindestens neun Mitgliedern. Der Rektor ist Mitglied von Amtes wegen. Die übrigen Mitglieder werden von der Landesschulkommission gewählt, eines als Lehrpersonenvertretung auf Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz. *
3 Die Landesschulkommission bezeichnet den Präsidenten; im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
4 Die Amtsdauer, beginnend am 1. August und endend am 31. Juli, beträgt
vier Jahre; die Mitglieder sind wieder wählbar. *
5 Die Kommission ist als Gesamtkommission bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig.
6 Als Aufsichts- und Rekurskommission amtet die Landesschulkommission.
Art. 44
1 Die Maturitätskommission leitet die Prüfungen und setzt deren Ergebnisse
fest.
2 Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit der Schulleitung den Prüfungstermin und den Prüfungsplan.
3 Der Aktuar erstattet alljährlich Bericht über ihre Tätigkeit an die Landesschulkommission. *
Art. 45
1 Der schweizerischen Maturitätskommission sind Zeitpunkt und Prüfungsplan der Maturaprüfungen rechtzeitig mitzuteilen.
2 Wesentliche Änderungen der Organisation und des Lehrplans des Gymnasiums sind der schweizerischen Maturitätskommission zu melden.
Art. 46
1 Zu den Maturitätsprüfungen haben freien Zutritt:
a) die Mitglieder der Landesschulkommission
b) die Mitglieder der schweizerischen Maturitätskommission
c) die Lehrpersonen des Gymnasiums.
Art. 47 *
1 Die Entschädigung der Mitglieder der Maturitätskommission richtet sich
nach dem Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Behördenmitgliedern.
VII.B. Die Prüfungen
Art. 48
1 Die Maturitätsprüfung soll feststellen, ob der Kandidat/die Kandidatin durch
Verarbeitung des gymnasialen Bildungsstoffes die Hochschulreife erlangt
hat. Diese setzt den sicheren Besitz grundlegender Kenntnisse voraus, verlangt aber ebenso selbständiges Denken und Arbeiten sowie die Fähigkeit,
sich richtig und treffend auszudrücken.
Art. 49
1 Die Anforderungen für die einzelnen Fächer sind in einem Ausbildungsprogramm enthalten, welches sich am Rahmenlehrplan der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und an den Stoffprogrammen des Gymnasiums ausrichtet.
2 Bei der Prüfung ist im wesentlichen das Unterrichtsprogramm der letzten
zwei Jahre zu berücksichtigen und ebensoviel Gewicht ist auf die geistige
Reife und die Selbständigkeit im Denken zu legen wie auf den Umfang der
erworbenen Kenntnisse.
Art. 50 *
1 Die Kandidaten haben im ersten Semester der 6. Klasse allein oder in einer Gruppe eine grössere, eigenständige, schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit (Maturaarbeit) zu erstellen und mündlich zu präsentieren.
2 Bei der Bewertung der Maturaarbeit werden die erbrachten schriftlichen
und mündlichen Leistungen berücksichtigt. Nach der mündlichen Präsentation setzt die betreuende Fachlehrperson die Note fest. Im Zweifelsfall ist eine
zweite Fachlehrperson beizuziehen.
3 Details werden von der Schulleitung geregelt.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Kandidaten haben ihr Gesuch um Zulassung zu den Prüfungen bis
spätestens 30 Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfung an die Schulleitung
zu richten.
2 Das Zulassungsgesuch soll Auskunft geben über Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort), Wohnort, Geburtsdatum, bisherigen Schulbesuch mit Angabe der Zeit, während derer der
Inhaber als regelmässiger Schüler das Gymnasium St. Antonius Appenzell
besucht hat; die Angabe des Schwerpunktfaches, des Ergänzungsfaches
und des frei gewählten Maturitätsprüfungsfaches sowie das in Aussicht genommene Berufsstudium.
3 Mit dem Gesuch haben die Kandidaten die Prüfungsgebühr zu bezahlen.
Sie kann auf begründetes Gesuch durch das Departement an Unbemittelte
ganz oder teilweise rückvergütet werden.
4 Die Prüfungsgebühr wird durch das Departement festgesetzt.
5 … *
Art. 52 *
1 Das Maturitätszeugnis ist über die Maturitätsfächer auszustellen.
2 Als solche gelten die Grundlagenfächer:
a) Deutsch
b) eine zweite Landessprache
c) eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte Sprache)
d) Mathematik
e) Biologie
f) Chemie
g) Physik
h) Geschichte
i) Geografie
j) Bildnerisches Gestalten oder Musik.
3 Als Schwerpunktfach können gewählt werden:
a) Latein
b) Physik und Anwendungen der Mathematik
c) Wirtschaft und Recht
d) Philosophie/Pädagogik/Psychologie.
4 Als Ergänzungsfächer können jene Fächer gewählt werden, welche gemäss Beschluss der Landesschulkommission an der Schule angeboten werden.
Art. 53 *
1 Schriftlich werden geprüft:
a) Deutsch
b) Französisch
c) Mathematik
d) Schwerpunktfach
e) ein nicht geprüftes, im letzten Schuljahr unterrichtetes, Grundlagenfach (gemäss Art. 14 lit e MAR).
2 Mündlich werden geprüft:
a) Deutsch
b) Französisch
c) Schwerpunktfach.
Art. 54
1 Für die schriftlichen Prüfungen stehen höchstens vier Stunden zu Verfügung.
2 Am gleichen Tag darf nur eine schriftliche Prüfung abgenommen werden.
3 Die schriftlichen Prüfungen werden durch eine Lehrperson dauernd überwacht. *
4 Der Examinator bewertet die schriftlichen Arbeiten und schlägt hiefür der
Maturitätskommission die Benotung vor.
5 Die schriftlichen Arbeiten liegen für alle, die Zutritt zu den Prüfungen haben, zur Einsichtnahme auf.
6 Um die Gleichwertigkeit der Prüfungen bei den verschiedenen Examinatoren zu garantieren, einigen sich die Lehrpersonen auf einheitliche Prüfungen.
Art. 55
1 Bei den schriftlichen Prüfungen dürfen keine Hilfsmittel benützt werden
ausser solche, die von den Fachlehrpersonen im Einvernehmen mit der
Schulleitung genehmigt worden sind.
2 Die Maturitätskommission kann Schüler, die sich unerlaubter Hilfsmittel bedienen oder unredlich gehandelt haben, von der Prüfung zurückweisen, ihnen das Maturitätszeugnis verweigern und verfügen, dass sie erst nach einem Jahr wieder zur Prüfung zugelassen werden. In schweren Fällen kann
die Maturitätskommission den endgültigen Ausschluss verfügen.
Art. 56
1 Die mündlichen Prüfungen werden in Anwesenheit von Mitgliedern der Maturitätskommission von der Fachlehrperson abgenommen.
2 Die einzelne Prüfung dauert fünfzehn Minuten.
3 Nach der Prüfung setzen die anwesenden Experten und die Fachlehrperson die Benotung für die mündliche Prüfung fest. Die Fachlehrperson macht
den Vorschlag. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende doppelte Stimme.
Art. 57
1 Nach Abschluss der Prüfungen setzt die Maturitätskommission die Ergebnisse fest.
2 Die Maturitätsnoten werden gesetzt: *
a) * in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur
Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr in Form einer Jahresnote in Zehnteln und der Leistung an der Maturitätsprüfung;
b) * in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet wurde, in Form einer Jahresnote;
c) in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen
Arbeit und der mündlichen Präsentation.
Art. 58 *
1 Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben
Noten ausgedrückt. 6.0 ist die höchste, 1.0 die tiefste Note. Noten unter 4.0
stehen für ungenügende Leistungen, Grenzwerte (.25 / .75) werden aufgerundet.
Art. 59 *
1 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern:
a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach unten
nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4.0
nach oben und
b) nicht mehr als vier Noten unter 4.0 erteilt werden.

## Art. 6 {#art_6}

1 Ein Kandidat, der nach Art. 59 dieses Beschlusses die Prüfung nicht bestanden hat, darf zu einer zweiten Prüfung erst zugelassen werden, wenn er
den Unterricht des vollen letzten Jahres wiederholt hat.
2 Dem Kandidaten werden die Prüfungen in den Fächern erlassen, in denen
er bei der ersten Prüfung die Note 5.0, 5.5 oder 6.0 erhalten hat, wenn er in
diesen Fächern eine Jahreszeugnisnote von mindestens 5.0 ausweist. In
diesem Fall werden die Noten der ersten Prüfung übernommen. *
3 Für die Nachprüfung ist in jedem Fall die volle Prüfungsgebühr zu entrichten.
Art. 61
1 Der Maturitätsausweis enthält:
a) die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie als Untertitel: «Kanton Appenzell Innerrhoden»;
b) den Vermerk «Maturitätsausweis ausgestellt nach den Erlassen des
Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen
Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»;
c) den Namen der Schule, die ihn ausstellt: "Gymnasium St. Antonius
Appenzell“;
d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum des Inhabers;
e) die Angaben der Zeit, während derer der Inhaber als regelmässiger
Schüler die Lehranstalt besucht hat, mit dem genauen Datum des
Eintrittes und Austrittes;
f) * die Maturitätsnoten der einzelnen Fächer nach Art. 52;
g) * das Thema und die Note der Maturaarbeit;
h) die Unterschrift des kantonalen Erziehungsdirektors und des Rektors
der Schule;
i) Schulcode des Schweizerischen Hochschulinformationssystems
(SHIS).
VIII. Abgabe von Lehrmitteln
Art. 62
1 Die Kosten für die persönlichen Materialien wie Schreibzeug, Taschenrechner usw. und allgemeines Verbrauchsmaterial sind in allen Klassen von den
Schülern zu tragen.
Art. 63
1 Ab der 4. Gymnasialklasse tragen die Schüler auch die Kosten für alle
Lehrmittel.
2 An Schüler der 1. bis 3. Klassen werden die Lehrmittel in der Regel leihweise abgegeben.
3 Werden bei der Rückgabe von leihweise überlassenen Lehrmitteln Schäden festgestellt, die auf unsorgfältige Behandlung schliessen lassen, werden
die Lehrmittel den fehlbaren Schülern in Rechnung gestellt.
Art. 64
1 Das Gymnasium hat die Lehrmittel, welche diesen Bestimmungen unterliegen, bei der kantonalen Lehrmittelverwaltung zu beziehen.
IX. Schlussbestimmung
Art. 64bis * …
Art. 64ter *
1 Die Änderung des Landesschulkommissionsbeschlusses vom 19. Dezember 2019 zur Revision des Landesschulkommissionsbeschlusses vom 29.
November 2006 gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/21 oder später die
vierte Gymnasialklasse besuchen.
2 Für die übrigen Schüler gilt das bisherige Recht.
Art. 64quater *
1 Auf Maturitätsnoten, die vor dem Inkrafttreten des Landeschulkommissionsbeschlusses vom 15. Juni 2023 zur Revision des Landesschulkommissionsbeschlusses zur Gymnasialverordnung vom 29. November 2006 gesetzt
wurden, wird das neue Recht nicht angewendet.
Art. 65 *
1 Dieser Beschluss tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
29.11.2006 01.08.2007 Erlass Erstfassung -
22.08.2007 22.08.2007 Art. 65 geändert -
28.11.2007 28.11.2007 Art. 10 Abs. 1 geändert -
28.11.2007 28.11.2007 Art. 17 geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 36 geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 37 Abs. 1 geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 42 geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 50 geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 51 Abs. 5 aufgehoben -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 52 geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 53 geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 54 Abs. 3 geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 57 Abs. 2 geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 58 geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 59 geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 60 Abs. 2 geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 61 Abs. 1, f) geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 61 Abs. 1, g) geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 64bis eingefügt -
17.12.2008 01.01.2009 Art. 14 geändert -
17.12.2008 01.01.2009 Art. 17 geändert -
18.03.2009 01.08.2009 Art. 36 Abs. 1 geändert -
18.03.2009 01.08.2009 Art. 36 Abs. 3 eingefügt -
28.10.2009 01.02.2010 Art. 33a eingefügt -
13.01.2010 01.08.2010 Art. 10 Abs. 1 geändert -
30.03.2010 30.03.2010 Art. 33a geändert -
22.06.2011 22.06.2011 Art. 29a eingefügt -
20.06.2012 01.08.2013 Art. 43 Abs. 4 geändert -
26.02.2014 01.08.2014 Art. 6 geändert -
26.02.2014 01.08.2014 Art. 53 geändert -
20.01.2016 01.02.2016 Art. 5 geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
20.01.2016 01.02.2016 Art. 6 geändert -
20.01.2016 01.02.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert -
20.01.2016 01.02.2016 Art. 7 Abs. 4 geändert -
20.01.2016 01.02.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert -
20.01.2016 01.02.2016 Art. 9 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 10 Abs. 3 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 19 Abs. 5 eingefügt -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 21 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 22 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 23 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 24 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 25 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 26 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 27 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 28 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 29 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 33a Abs. 3 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 33a Abs. 4 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 33a Abs. 5 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 43 Abs. 2 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 43 Abs. 4 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 44 Abs. 3 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 47 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 64bis aufgehoben -
18.01.2017 01.02.2017 Art. 29 geändert -
19.12.2019 19.12.2019 Art. 57 Abs. 2, a) geändert 2019-57
19.12.2019 19.12.2019 Art. 57 Abs. 2, b) geändert 2019-57
19.12.2019 19.12.2019 Art. 64ter eingefügt 2019-57
15.06.2023 01.08.2023 Art. 33 Abs. 3 geändert 2023-10
15.06.2023 01.08.2023 Art. 57 Abs. 2, a) geändert 2023-10
15.06.2023 01.08.2023 Art. 57 Abs. 2, b) geändert 2023-10
15.06.2023 01.08.2023 Art. 64quater eingefügt 2023-10
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 29.11.2006 01.08.2007 Erstfassung -
Art. 5 20.01.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 6 26.02.2014 01.08.2014 geändert -
Art. 6 20.01.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 7 Abs. 1 20.01.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 7 Abs. 4 20.01.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 8 Abs. 1 20.01.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 9 20.01.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 10 Abs. 1 28.11.2007 28.11.2007 geändert -
Art. 10 Abs. 1 13.01.2010 01.08.2010 geändert -
Art. 10 Abs. 3 31.08.2016 01.08.2016 geändert -
Art. 14 17.12.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 17 28.11.2007 28.11.2007 geändert -
Art. 17 17.12.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 19 Abs. 5 31.08.2016 01.08.2016 eingefügt -
Art. 21 31.08.2016 01.08.2016 geändert -
Art. 22 31.08.2016 01.08.2016 geändert -
Art. 23 31.08.2016 01.08.2016 geändert -
Art. 24 31.08.2016 01.08.2016 geändert -
Art. 25 31.08.2016 01.08.2016 geändert -
Art. 26 31.08.2016 01.08.2016 geändert -
Art. 27 31.08.2016 01.08.2016 geändert -
Art. 28 31.08.2016 01.08.2016 geändert -
Art. 29 31.08.2016 01.08.2016 geändert -
Art. 29 18.01.2017 01.02.2017 geändert -
Art. 29a 22.06.2011 22.06.2011 eingefügt -
Art. 33 Abs. 3 15.06.2023 01.08.2023 geändert 2023-10
Art. 33a 28.10.2009 01.02.2010 eingefügt -
Art. 33a 30.03.2010 30.03.2010 geändert -
Art. 33a Abs. 3 31.08.2016 01.08.2016 geändert -
Art. 33a Abs. 4 31.08.2016 01.08.2016 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Art. 33a Abs. 5 31.08.2016 01.08.2016 geändert -
Art. 36 27.08.2008 01.08.2008 geändert -
Art. 36 Abs. 1 18.03.2009 01.08.2009 geändert -
Art. 36 Abs. 3 18.03.2009 01.08.2009 eingefügt -
Art. 37 Abs. 1 27.08.2008 01.08.2008 geändert -
Art. 42 27.08.2008 01.08.2008 geändert -
Art. 43 Abs. 2 31.08.2016 01.08.2016 geändert -
Art. 43 Abs. 4 20.06.2012 01.08.2013 geändert -
Art. 43 Abs. 4 31.08.2016 01.08.2016 geändert -
Art. 44 Abs. 3 31.08.2016 01.08.2016 geändert -
Art. 47 31.08.2016 01.08.2016 geändert -
Art. 50 27.08.2008 01.08.2008 geändert -
Art. 51 Abs. 5 27.08.2008 01.08.2008 aufgehoben -
Art. 52 27.08.2008 01.08.2008 geändert -
Art. 53 27.08.2008 01.08.2008 geändert -
Art. 53 26.02.2014 01.08.2014 geändert -
Art. 54 Abs. 3 27.08.2008 01.08.2008 geändert -
Art. 57 Abs. 2 27.08.2008 01.08.2008 geändert -
Art. 57 Abs. 2, a) 19.12.2019 19.12.2019 geändert 2019-57
Art. 57 Abs. 2, a) 15.06.2023 01.08.2023 geändert 2023-10
Art. 57 Abs. 2, b) 19.12.2019 19.12.2019 geändert 2019-57
Art. 57 Abs. 2, b) 15.06.2023 01.08.2023 geändert 2023-10
Art. 58 27.08.2008 01.08.2008 geändert -
Art. 59 27.08.2008 01.08.2008 geändert -
Art. 60 Abs. 2 27.08.2008 01.08.2008 geändert -
Art. 61 Abs. 1, f) 27.08.2008 01.08.2008 geändert -
Art. 61 Abs. 1, g) 27.08.2008 01.08.2008 geändert -
Art. 64bis 27.08.2008 01.08.2008 eingefügt -
Art. 64bis 31.08.2016 01.08.2016 aufgehoben -
Art. 64ter 19.12.2019 19.12.2019 eingefügt 2019-57
Art. 64quater 15.06.2023 01.08.2023 eingefügt 2023-10
Art. 65 22.08.2007 22.08.2007 geändert -
