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title: "Verordnung über die Familienzulagen"
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provisions: 22
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# Verordnung über die Familienzulagen

## Art. 1 {#art_1}

Geltendmachung des Anspruchs
1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber haben ihren Anspruch auf Familienzulagen beim Arbeitgeber oder bei der Familienausgleichskasse, der ihr Arbeitgeber angeschlossen ist, geltend zu machen.
2 Selbstständigerwerbende haben ihren Anspruch auf Familienzulagen bei der
Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind, geltend zu machen.
3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber und Nichterwerbstätige haben ihren Anspruch auf Familienzulagen bei der
Familienausgleichskasse des Kantons Bern oder bei der AHV-Zweigstelle an
ihrem Wohnsitz geltend zu machen.

## Art. 2 {#art_2}

Abrechnung mit der Familienausgleichskasse und mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
1 Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber rechnen mit der Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind, periodisch über die Familienzulagen
ab.
1) BSG 832.71
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
08-107
832.711 2
2 Die Arbeitgeber rechnen mit ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern deren allfälligen Beiträge für freiwillige Leistungen (Art. 16 Abs. 3 Bst. d KFamZG)
monatlich ab.
1.2 Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse

## Art. 3 {#art_3}

1 Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende haben sich innert drei Monaten,
seit sie der Zulagenordnung des Kantons Bern unterstehen, einer Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a oder c des Bundesgesetzes
vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG)2) anzuschliessen oder
sich bei der Familienausgleichskasse des Kantons Bern oder bei der AHV-
Zweigstelle am Ort ihres Geschäftssitzes, ihrer Zweigniederlassung oder ihrer
Betriebsstätte anzumelden.
2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber haben sich innert drei Monaten, seit sie der Zulagenordnung des Kantons
Bern unterstehen, bei der Familienausgleichskasse des Kantons Bern oder bei
der AHV-Zweigstelle an ihrem Wohnsitz anzumelden.
3 Erfolgt keine Anmeldung nach Absatz 1 oder 2 oder keine Meldung nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b, wird der Arbeitgeber oder die der Zulagenordnung unterstellte Person rückwirkend auf den Zeitpunkt, ab dem er oder sie der
Zulagenordnung des Kantons Bern unterstellt ist, der Familienausgleichskasse
des Kantons Bern angeschlossen.
2 Familienausgleichskassen
2.1. Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstaben a

## Art. 4 und c FamZG {#art_4}

Reglement
1 Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstaben a und c Fam-
ZG haben im Reglement zu regeln:
a ihren Sitz,
b die Organisation der Familienausgleichskasse,
c die Arten von Zulagen und die Grundsätze ihrer Bemessung,
d die Grundsätze, nach denen die Beiträge erhoben werden,
e die Kassenrevision,
f die Arbeitgeberkontrolle.
2) SR 836.2
3 832.711
2 Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG weisen im Reglement zudem ihre Rechtsform aus.

## Art. 5 {#art_5}

Anerkennung
1 Die Familienausgleichskasse einer beruflichen oder zwischenberuflichen Organisation, die sich im Kanton Bern als Familienausgleichskasse im Sinne von
Artikel 14 Buchstabe a FamZG anerkennen lassen will, muss die in Artikel 8
Absatz 1 KFamZG genannten Voraussetzungen erfüllen. Zudem müssen die
der Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber im Kanton Bern
mindestens 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.
2 Das schriftliche Anerkennungsgesuch ist bei der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht mit folgenden Unterlagen einzureichen: *
a dem Reglement,
b dem Nachweis, dass die Voraussetzungen von Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a KFamZG erfüllt sind.
3 Das Anerkennungsgesuch ist bis zum 31. August des vorangehenden Jahres

## Art. 6 bei der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht einzureichen. * {#art_6}

Anmeldung
1 Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c FamZG haben mit der Anmeldung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht folgende
Unterlagen einzureichen: *
a das Reglement,
b die Bewilligung des Bundes zum Vollzug der Familienzulagenordnung als
übertragene Aufgabe.
2 Die Anmeldung ist bis zum 31. August des vorangehenden Jahres bei der

## Art. 7 Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht einzureichen. * {#art_7}

Zeitpunkt der Anerkennung und der Zulassung
1 Die Anerkennung von Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14
Buchstabe a FamZG und die Zulassung zum Vollzug der Zulagenordnung im
Kanton Bern für Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe
c FamZG erfolgen auf den Beginn eines Kalenderjahres.

## Art. 8 {#art_8}

Verzicht auf die Anerkennung und Zulassung
1 Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstaben a und c Fam-
ZG können nur auf das Ende eines Kalenderjahres auf die Anerkennung oder
die Zulassung zum Vollzug der Zulagenordnung im Kanton Bern verzichten.
832.711 4
2 Der Verzicht ist der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht bis zum 31. August mitzuteilen. *

## Art. 9 {#art_9}

Kassenzusammenschluss und -auflösung
1 Soll eine Familienausgleichskasse aufgelöst werden, verlangt die Bernische
BVG- und Stiftungsaufsicht von den Trägern dieser Kasse eine schriftliche Garantieerklärung oder von der aufzulösenden Familienausgleichskasse die Sicherstellung eines angemessenen Teils der Reserven zur Deckung allfälliger
Familienzulagenforderungen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Ansprüche auf Familienzulagen. *
2 Gibt die Familienausgleichskasse, welche die finanziellen Verpflichtungen
und die der aufzulösenden Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden übernimmt, eine schriftliche Garantieerklärung ab, so kann auf Massnahmen nach Absatz 1 verzichtet werden.
3 Eine Familienausgleichskasse wird von der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht in der Regel auf Ende eines Kalenderjahres aufgelöst. *
4 Wurde ein angemessener Teil der Reserven zur Deckung allfälliger Familienzulagenforderungen im Sinne von Absatz 1 sichergestellt, so wird die Familienausgleichskasse nach Ablauf der Verjährungsfrist der Familienzulagen von der
Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht aufgelöst. *
5 Ein allfälliger Liquidationsüberschuss geht an die Familienausgleichkassen,
denen sich die bisher der aufgelösten Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden neu anschliessen.
2.2 Familienausgleichskasse des Kantons Bern

## Art. 10 {#art_10}

AHV-Zweigstellen
1 Die Mitwirkung der AHV-Zweigstellen richtet sich sinngemäss nach der Einführungsgesetzgebung zur AHV und der Verordnung vom 4. November 1998
über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV)3).
2 Die Ausgleichskasse des Kantons Bern erteilt den Gemeinden und AHV-
Zweigstellen die entsprechenden Weisungen.
3) BSG 841.111
5 832.711

## Art. 11 {#art_11}

Kostenersatz
1 Die Familienausgleichskasse des Kantons Bern vergütet der Ausgleichskasse
des Kantons Bern den Verwaltungsaufwand, der dieser durch den Vollzug der
Zulagenordnung entstanden ist.
2.3 Gemeinsame Bestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Mitgliederregister
1 Die Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der ihnen angeschlossenen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden.
2 Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstaben a und c Fam-
ZG melden der Familienausgleichskasse des Kantons Bern
a innert 30 Tagen seit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit die ihr angeschlossenen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden,
b alle Mutationen, mit Angabe des Eintritts- und allfälligen Austrittsdatums,
innert 30 Tagen seit Erhalt der Mitteilung des Arbeitgebers oder Selbstständigerwerbenden.
3 Die Familienausgleichskasse des Kantons Bern kann über das Meldeverfahren der Familienausgleichskassen (Abs. 2) Weisungen erlassen.

## Art. 13 {#art_13}

Berichterstattung
1 Die Familienausgleichskassen weisen die im Kanton Bern für die obligatorischen und freiwilligen Leistungen je vereinnahmten Beiträge und je ausbezahlten Familienzulagen besonders aus.
2 Familienausgleichskassen, die in mehreren Kantonen tätig sind, können die in
Absatz 1 verlangten Angaben auch ohne besondere Rechnung ausweisen. Die
übrigen Einnahmen und Ausgaben sowie die Schwankungsreserve sind dem
Kanton Bern im Verhältnis zu den insgesamt ausbezahlten Familienzulagen
zuzuordnen.
3 Die Familienausgleichskassen reichen den Nachweis, dass die Jahresrechnung von ihrem dafür zuständigen Organ genehmigt wurde, der Bernischen
BVG- und Stiftungsaufsicht innert 60 Tagen seit Genehmigung ein. *
4 Als statistischer Anhang (Art. 18 Bst. a KFamZG) ist der Datenkatalog «Statistische Angaben über die Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft»
des Bundesamtes für Sozialversicherungen ausgefüllt der Bernischen BVG-
und Stiftungsaufsicht einzureichen. *
832.711 6

## Art. 14 {#art_14}

Kassenwechsel
1 Der Wechsel der Kassenzugehörigkeit ist jährlich auf den 1. Januar zulässig.
2 Die Familienausgleichskasse, die ein Mitglied einer andern Familienausgleichskasse übernimmt, hat den Kassenwechsel bis am 31. August des vorangehenden Jahres der bisherigen Familienausgleichskasse zu melden.
3 Die Familienausgleichskasse des Kantons Bern kann über das Meldeverfahren der Familienausgleichskassen (Abs. 2) Weisungen erlassen.
2a Lastenausgleich *
Art. 14a * Durchführungsstelle
1 Das Amt für Sozialversicherungen führt das Lastenausgleichsverfahren zwischen den Familienausgleichskassen durch.
Art. 14b * Vergütung für Zurverfügungstellung von Daten
1 Der Aufwand der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht für die Zurverfügungstellung der Daten nach Artikel 16g KFamZG wird ihr mit einem jährlichen
Pauschalbetrag von 800 Franken durch das Amt für Sozialversicherungen vergütet.
3 Vollzug

## Art. 15 {#art_15}

Familienzulagenkommission
1 Die Familienzulagenkommission tritt auf Einladung des Amtes für Sozialversicherungen zusammen oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder die Einberufung einer Sitzung verlangt. *
2 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Sozialversicherungen nimmt
von Amtes wegen an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil. *
3 Das Sekretariat wird vom Amt für Sozialversicherungen geführt. *
4 Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
7 832.711
4 Übergangsbestimmungen

## Art. 16 {#art_16}

Anschluss an eine Familienausgleichskasse
1 Arbeitgeber, die bis am 31. Dezember 2008 von der Anschlusspflicht an eine
Familienausgleichskasse befreit oder der Kinderzulagenordnung nicht unterstellt sind, sowie Selbstständigerwerbende haben sich bis am 31. März 2009
einer Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a oder c
FamZG rückwirkend auf den 1. Januar 2009 anzuschliessen oder sich bis am
31. März 2009 bei der Familienausgleichskasse des Kantons Bern oder bei der
AHV-Zweigstelle am Ort ihres Geschäftssitzes, ihrer Zweigniederlassung oder
ihrer Betriebsstätte anzumelden.
2 Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende, die keiner Verpflichtung gemäss
Absatz 1 nachkommen, werden der Familienausgleichskasse des Kantons
Bern rückwirkend auf den 1. Januar 2009 angeschlossen.

## Art. 17 {#art_17}

Bestehende Familienausgleichskassen
1 Unter dem bisherigen Recht bestehende Familienausgleichskassen im Sinne
von Artikel 14 Buchstabe a FamZG behalten ihre Anerkennung und Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c FamZG behalten ihre
Zulassung zum Vollzug der Zulagenordnung im Kanton Bern, wenn sie die Anforderungen von Artikel 8 Absatz 1 KFamZG erfüllen und ihre aufgrund der
neuen Gesetzgebung notwendigen Reglementsänderungen dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht bis zum 30. Juni 2009 einreichen.

## Art. 18 {#art_18}

Neue Familienausgleichskassen
1 Eine Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a oder c
FamZG, die ihre Tätigkeit am 1. Januar 2009 aufnehmen will, hat ihr Anerkennungsgesuch (Art. 5) oder ihre Anmeldung (Art. 6) bis zum 31. Januar 2009
dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht einzureichen.

## Art. 19 {#art_19}

Berichterstattung
1 Die unter bisherigem Recht bestehenden Familienausgleichskassen haben
für das Geschäftsjahr 2008 dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht den Jahresbericht, die Jahresrechnung, den Revisionsbericht und das
Statistikblatt des Amtes für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht einzureichen.
832.711 8
5 Schlussbestimmungen

## Art. 20 {#art_20}

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Organisationsverordnung JGK; OrV JGK)4):
2. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)5):
3. Verordnung vom 10. September 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder6):
4. Regierungsratsbeschluss Nr. 1793 vom 24. Oktober 2007: Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft)7):
5. Regierungsratsbeschluss Nr. 714 vom 25. April 2007: Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst (NAV Hausdienst)8):
6. Regierungsratsbeschluss Nr. 2032 vom 15. November 2006: Normalarbeitsvertrag für den Detailhandel (NAV Detailhandel)9):
7. Verordnung vom 7. Juni 1995 über das Dienstverhältnis der evangelischreformierten Lernvikarinnen und Lernvikare10):
8. Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte
(LAV)11):
9. Verordnung vom 4. Juni 1997 über die Anstellung und die Gehälter an
den Musikschulen (AGMV)12):
10. Verordnung vom 4. Mai 2005 über die Angebote zur sozialen Integration
(ASIV)13) :
4) BSG 152.221.131
5) BSG 154.21
6) Aufgehoben durch V vom 29. 10. 2014 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, BSG 213.221
7) BSG 222.153.21
8) BSG 222.153.22
9) BSG 222.153.23
10) BSG 414.312
11) BSG 430.251.0
12) Aufgehoben durch Musikschulverordnung vom 22. 2. 2012; BSG 432.311
13) Aufgehoben durch V vom 2. 11. 2011 über die Angebote zur sozialen Integration, BSG 860.113
9 832.711

## Art. 21 {#art_21}

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 28. April 1961 über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KZV) (BSG 832.711),
2. Verordnung vom 22. September 1982 über die Kinderzulagen an ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Kinder im Ausland (KZ-
VA) (BSG 832.721).

## Art. 22 {#art_22}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem kantonalen Gesetz vom 11. Juni
2008 über die Familienzulagen (KFamZG) (BSG 832.71) in Kraft.
Bern, 17. September 2008 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Egger-Jenzer
Der Staatsschreiber: Nuspliger
832.711 10
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
17.09.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung 08-107
01.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1 geändert 10-107
26.10.2011 01.01.2012 Art. 5 Abs. 2 geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012 Art. 5 Abs. 3 geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012 Art. 6 Abs. 1 geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012 Art. 6 Abs. 2 geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 2 geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012 Art. 9 Abs. 1 geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012 Art. 9 Abs. 3 geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012 Art. 9 Abs. 4 geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012 Art. 13 Abs. 3 geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012 Art. 13 Abs. 4 geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012 Art. 15 Abs. 1 geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012 Art. 15 Abs. 2 geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012 Art. 15 Abs. 3 geändert 11-129
14.11.2018 01.01.2019 Titel 2a eingefügt 18-081
14.11.2018 01.01.2019 Art. 14a eingefügt 18-081
14.11.2018 01.01.2019 Art. 14b eingefügt 18-081
11 832.711
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 17.09.2008 01.01.2009 Erstfassung 08-107
Art. 5 Abs. 2 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129
Art. 5 Abs. 3 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129
Art. 6 Abs. 1 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129
Art. 6 Abs. 2 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129
Art. 8 Abs. 2 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129
Art. 9 Abs. 1 01.12.2010 01.01.2011 geändert 10-107
Art. 9 Abs. 1 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129
Art. 9 Abs. 3 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129
Art. 9 Abs. 4 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129
Art. 13 Abs. 3 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129
Art. 13 Abs. 4 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129
Titel 2a 14.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-081
Art. 14a 14.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-081
Art. 14b 14.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-081
Art. 15 Abs. 1 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129
Art. 15 Abs. 2 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129
Art. 15 Abs. 3 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129
