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title: "Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet"
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# Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Vereinbarung regelt die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit
sie die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet.
2. Ausübung der Fischerei

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Ausübung der Fischerei in der Aare von der Kantonsgrenze AG / BE
abwärts bis zur Mündung des Mittibachs bei der Friedau in Murgenthal
steht den Berechtigten beider Kantone gleichermassen offen. Für die übrige Grenzstrecke der Aare im Bereich des privaten Fischereirechts der Ortsbürgergemeinde Aarburg gilt die Mitte des Flussbetts (politische Grenze)
als Grenze für die beidseitige Ausübung der Fischerei.

## Art. 3 {#art_3}

1 Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Fangmindestmasse
und Schonzeiten:
Fischart Fangmindestmass Schonzeit
Bachforelle 28 cm 01.10. - 15.03.
Äsche 36 cm 01.01. - 15.05.
Hecht 45 cm 01.03. - 30.04.
Flussbarsch (Egli) kein keine
GS 103, 178
625.721

## Art. 4 {#art_4}

1 Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Fangzahlbeschränkungen:
Fischart Stücke pro Tag
Forellen 6
Äsche 2

## Art. 5 Hecht 5 {#art_5}

1 Für Fischereiberechtigte beider Kantone bestehen für die Fischereiausübung keine jahres- und tageszeitlichen Beschränkungen.
2 Für Freianglerinnen und Freiangler des Kantons Aargau und für Mitanglerinnen und Mitangler des Kantons Solothurn gelten nur die Bestimmungen der Artikel 1 – 4, 7 sowie 9 dieser Übereinkunft.

## Art. 6 {#art_6}

1 Im Stau von Ruppoldingen, vom Stauwehr bis zur militärischen Übersetzstelle in Boningen, darf die Hegene mit höchstens fünf Ködern verwendet
werden. Wer im Besitz eines Sachkunde-Nachweises ist, darf für die Hegenenfischerei im Stausee Angelhaken mit Widerhaken verwenden.
2 Ansonsten dürfen gleichzeitig nur zwei Angelgeräte mit je höchstens
zwei Ködern verwendet werden.
3 Angelgeräte sind bei der Fischereiausübung dauernd zu beaufsichtigen.
4 Es dürfen mit Ausnahme lebender Köderfische alle natürlichen oder
künst-lichen Köder verwendet werden.

## Art. 7 {#art_7}

1 Sofern diese Vereinbarung nichts Besonderes festlegt, gelten für den
Fischfang im aargauischen Teil des Grenzgewässers die aargauischen Fischereivorschriften und im solothurnischen Teil des Grenzgewässers die solothurnischen Fischereivorschriften.
3. Bewirtschaftungsmassnahmen

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Fischereiverwaltungen beider Kantone können gemeinsam Bewirtschaftungsmassnahmen festlegen.
4. Strafbestimmungen

## Art. 9 {#art_9}

1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Übereinkunft werden
nach den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei und
der kantonalen Fischereigesetzgebungen bestraft.
625.721
5. Schlussbestimmungen

## Art. 10 {#art_10}

1 Diese Übereinkunft tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den
Bund am 1. April 2009 in Kraft. Sie kann von beiden Kantonen jederzeit
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten auf das
Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gekündigt werden.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet, vom 9. / 17. August 1976 wird aufgehoben.
RRB Nr. 2008/2309 vom 16. Dezember 2008.
Vom Bundesrat genehmigt am 18. Februar 2009.
Publiziert im Amtsblatt vom 3. Juli 2009.
