---
title: "Marktverordnung (MV)"
id: 17832b55-658c-44a3-a30f-df30adea3ada
authority: bfs942
place: "Thun"
applies_also_from: [be, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "930.02"
publisher_url: https://www.thun.ch/_rte/information/1818499
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/17832b55-658c-44a3-a30f-df30adea3ada
language: de
in_force_from: 2023-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.thun.ch/_doc/4356424
read_on: 2026-11-08
sha256: 020b864a0a899889eb4dfe066b8fe50ae983692ae327d3970c1ca27e54204c5d
provisions: 8
---

# Marktverordnung (MV)

## Art. 1 {#art_1}

Diese Verordnung regelt in Ausführung des Marktreglements der Stadt
Thun vom 3. November 20052 das Marktwesen in der Stadt Thun.

## Art. 2 {#art_2}

1 Zur Behandlung von operativen und strategischen Fragen im Zusammenhang mit dem Marktwesen wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt.
2 Bei der Behandlung von strategischen Fragen wird die Vorsteherin
respektive der Vorsteher der Direktion Sicherheit und Soziales zur Sitzung eingeladen.
3 Die Arbeitsgruppe legt die Verwendung der eingegangenen Werbeabgaben nach Artikel 11 litera h Gebührenverordnung vom 30. Oktober
2008 für das Polizeiinspektorat3 fest.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Arbeitsgruppe setzt sich wie folgt zusammen:
a eine Zweierdelegation aus dem Polizeiinspektorat,
b eine Vertretung aus der Abteilung Stadtmarketing und Kommunikation,
c je eine delegierte Person des Wochenmarktes Bälliz Bereich Food,
des Wochenmarktes Bälliz Bereich Non Food, des Frischproduktemarktes sowie der Spezialmärkte,
d eine Vertretung aus der Schweizerischen Marktfahrervereinigung, wobei diese Vertretung in Personalunion mit einer der Vertretungen aus
litera c vorstehend erfolgen kann,
e eine Vertretung aus der Innenstadt-Genossenschaft Thun (THUNcity).
2 Den Vorsitz der Arbeitsgruppe führt die Polizeiinspektorin oder der Polizeiinspektor.
1 SSG 101.1
2 SSG 930.1
3 SSG 154.281.11
Gegenstand
Arbeitsgruppe
Märkte
1. Aufgaben
2. Zusammensetzung und Vorsitz
2 930.02

## Art. 4 {#art_4}

1 Wochenmärkte finden jede Woche am Mittwoch und Samstag statt.
2 Der Frischproduktemarkt findet im Rahmen des Wochenmarktes jeden Samstag statt.
3 Monatsmärkte finden jeden Monat am zweiten Mittwoch statt. Im Juni
findet kein Monatsmarkt statt.

## Art. 5 {#art_5}

1 Es finden folgende Spezialmärkte statt:
a Handwerkermarkt in der Regel am vierten Samstag im Monat; im Dezember findet er am zweiten Samstag, und im Januar findet er nicht
statt,
b Weihnachtsmarkt in der Regel ab dem zweiten Mittwoch im Dezember
bis 24. Dezember,
c Ostermarkt in der Regel am Samstag 14 Tage vor Ostern,
d Sommermarkt in der Regel am 1. Samstag im Monat Juni,
e Adventsmarkt in der Regel am letzten Samstag im November,
f Abendmarkt in der Regel am Donnerstagabend zwischen April und
November.
2 Das Polizeiinspektorat kann in Absprache mit der Arbeitsgruppe
Märkte versuchsweise und befristet weitere Spezialmärkte bewilligen,
sofern sie an den üblichen Marktorten im Rahmen der Verkaufszeiten
nach Artikel 7 stattfinden.

## Art. 6 {#art_6}

1 Das Polizeiinspektorat erstellt einen Marktkalender.
2 Es beschliesst über allfällig notwendige Abweichungen von den Wochentagen und Daten nach Artikel 4 und 5, insbesondere wegen Fest-
oder Feiertagen oder anderen Märkten.

## Art. 7 {#art_7}

1 Es gelten folgende Verkaufszeiten:
a Wochenmärkte mittwochs 07.00 bis 18.30 Uhr, samstags bis 17.00
Uhr,
b Frischproduktemarkt samstags 08.00 bis 12.00 Uhr,
c Monatsmärkte 07.00 bis 18.30 Uhr.
2 Die Verkaufszeiten für die Spezialmärkte legt die Abteilung Sicherheit
im Rahmen der ordentlichen Ladenöffnungszeiten und in Absprache mit
der Arbeitsgruppe Märkte fest.
3 Zugunsten von Grossanlässen kann der Marktschluss an Samstagen
vorverlegt werden. Das frühere Marktende wird in der Regel in der Grossanlass-Bewilligung festgelegt. Ist keine solche Bewilligung erforderlich,
entscheidet das Polizeiinspektorat.
Markttage Wochen- und Monatsmarkt
Spezialmärkte
Marktkalender, Abweichungen
Verkaufszeiten
3 930.02

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Marktverordnung vom 24. Mai 2007 wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Thun, 23. November 2022 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: Lanz
Der Stadtschreiber: Huwyler Müller
Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
