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title: "Ortspolizeireglement der Stadt Thun (OPR)"
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# Ortspolizeireglement der Stadt Thun (OPR)

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Reglement bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, den Schutz der öffentlichen Ruhe und der Umwelt
sowie die Nutzung des öffentlichen Grundes auf dem Gebiet der Stadt
Thun.
2 Es ergänzt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kanton.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Gemeinderat ist oberstes Ortspolizeiorgan.
2 Die gemeindepolizeilichen Aufgaben werden nach Massgabe der Organisationserlasse und Verträge von Abteilungen der Stadtverwaltung
oder von beauftragten Dritten wahrgenommen.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständig für den Abschluss von Verträgen nach Artikel 22 ff. PolG ist
der Gemeinderat unter Vorbehalt der Genehmigung der wiederkehrenden Pauschalentschädigung durch das gemäss Stadtverfassung finanzkompetente Organ.

## Art. 4 {#art_4}

1 Für polizeilichen Aufwand bei kommerziellen Veranstaltungen, welche
einen aufwändigen Ordnungsdienst oder Polizeischutz erfordern, wird
von den Veranstalterinnen und Veranstaltern eine Gebühr erhoben.
2 Die Einzelheiten regelt der Gemeinderat in einer Verordnung.
1 BSG 170.11
2 BSG 551.1
3 BSG 916.31
4 SSG 101.1
Zweck
Ortspolizeiorgane
Vertrag mit dem
Kanton
Beteiligung Dritter
an Sicherheitskosten
2 552.01

## Art. 5 {#art_5}

Aufgaben in den Bereichen Verkehrsdienst und Kontrolle des ruhenden
Verkehrs sowie Prävention und Patrouillendienst können qualifizierten
Dritten übertragen werden.
2. Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

## Art. 6 {#art_6}

1 Jede Person hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit
und Ordnung nicht gestört oder gefährdet werden.
2 Gefahrenlagen sind zu vermeiden und eingetretene Störungen unverzüglich zu beseitigen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Wer öffentlichen Grund (Strassen, Plätze, Parks, usw.) verunreinigt,
hat unverzüglich den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen.
2 Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, ausgenommen Notreparaturen, sind auf öffentlichem Grund verboten.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Prostitution, die Sexarbeit und der Freierverkehr dürfen keine
übermässigen Störungen oder Belästigungen der Bevölkerung verursachen.
2 Die Abteilung Sicherheit weist die Standplätze zu.
3 Die Kantonspolizei kann im Falle von übermässigen Störungen oder
Belästigungen die Prostituierten sowie die Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter sofort von ihrem Standplatz wegweisen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Organisiertes und gewerbsmässiges Betteln ist verboten.
2 Bettelnde dürfen sich Passantinnen und Passanten nicht in den Weg
stellen oder den Verkehrsfluss sonst einschränken oder behindern.
3. Schutz der öffentlichen Ruhe und der Umwelt

## Art. 10 {#art_10}

Mit starker Lärm-, Geruchs-, Staub- oder Rauchentwicklung verbundene
Arbeiten sind nur werktags von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis
20.00 Uhr, an Samstagen nur bis 19.00 Uhr, gestattet.

## Art. 11 {#art_11}

1 Zwischen 12.00 und 13.00 Uhr gilt eine Mittagsruhe.
2 Während der Mittagsruhe sind lärmige Bau- und Gartenarbeiten untersagt.
Übertragung von
Aufgaben
Grundsatz
Verunreinigung
des öffentlichen
Grundes
Prostitution und
Sexarbeit
Betteln
Grundsatz
Mittagsruhe
3 552.01

## Art. 12 {#art_12}

1 Zwischen 23.00 und 06.00 Uhr gilt die Nachtruhe.
2 Im Perimeter der Innenstadt gemäss Anhang 1 gilt in den Nächten von
Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag die Nachtruhe von
00.00 bis 06.00 Uhr.
3 Während der Nachtruhe ist jeglicher die Ruhe oder den Schlaf störender Lärm verboten.
4 Von der Nachtruhe ausgenommen sind Notstandsarbeiten sowie zeitgebundene Arbeiten.

## Art. 13 {#art_13}

Zeitgebundene Arbeiten während der Nachtruhe bedürfen einer Bewilligung und sind nach Möglichkeit öffentlich bekannt zu machen.

## Art. 14 {#art_14}

1 Der Betrieb von Lautsprecheranlangen, Sirenen und Signalgeräten im
Freien, ausgenommen Alarmanlagen, ist bewilligungspflichtig.
2 Insbesondere während der Mittagsruhe kann der Betrieb der Anlagen
eingeschränkt werden.

## Art. 15 {#art_15}

Tonerzeugungs- und Wiedergabegeräte dürfen nur so benützt werden,
dass dadurch Drittpersonen nicht gestört werden.

## Art. 16 {#art_16}

1 Auf den beiden Schleusen sowie im Gebiet der Altstadt gemäss Anhang 2 ist das Abbrennen von jeglichem Feuerwerk verboten. Vorbehalten bleiben spezielle Bewilligungen.
2 Im übrigen Stadtgebiet ist das Abbrennen von knallendem oder heulendem Feuerwerk nur am 1. August und in der Nacht von Silvester auf
Neujahr gestattet.
3 Im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen können Feuerwerke bewilligt
werden, die auch Effekte gemäss Absatz 2 beinhalten.
4 Feuerwerk darf in jedem Fall nur so abgebrannt werden, dass für Menschen, Tiere und Sachen keine Gefährdung entsteht.

## Art. 17 {#art_17}

Das Aufsteigenlassen von Himmelslaternen und Ähnlichem ist bewilligungspflichtig.

## Art. 18 {#art_18}

Offenes Feuer und Holzkohlegrills sind im öffentlichen Raum im Perimeter der Altstadt gemäss Anhang 2 bewilligungspflichtig.
Nachtruhe
1. Grundsatz
2. Bewilligungspflicht
Lautsprecher, Sirenen und Signalgeräte
Tonerzeugungs-
und Wiedergabegeräte
Feuerwerk
Himmelslaternen
Feuer
4 552.01

## Art. 19 {#art_19}

Das Schiessen mit andern als Luft-, Gas- und Federdruckwaffen im
Freien, ausgenommen in bewilligten Schiessständen und -anlagen sowie
auf der Jagd, ist verboten.

## Art. 20 {#art_20}

1 Mit Verbrennungsmotoren betriebene Spielzeuge wie zum Beispiel
Modellflugzeuggeräte, -autos und -schiffe müssen mit wirksamen Schalldämpfern ausgerüstet sein.
2 Sie dürfen nur ausserhalb bewohnter Gebiete betrieben werden.
3 Der Gemeinderat kann den Betrieb auf von ihm bezeichnete Betriebsplätze beschränken und Betriebszeiten festlegen.

## Art. 21 {#art_21}

Motorsportveranstaltungen, Trainingsfahrten und Darbietungen mit Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund sind bewilligungspflichtig.
4. Nutzung des öffentlichen Grundes

## Art. 22 {#art_22}

1 Das Benützen öffentlicher Strassen und Plätze ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften allen gestattet.
2 Das ganze oder teilweise Sperren von öffentlichen Strassen und Wegen ist bewilligungspflichtig.
3 Abgestellte Fahrzeuge und Gegenstände, die öffentliche Arbeiten
oder die rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern
oder gefährden, können auf Kosten der Verantwortlichen weggeschafft
werden, sofern diese nicht innert nützlicher Frist erreicht werden können
oder der Aufforderung zum Wegschaffen nicht nachkommen.

## Art. 23 {#art_23}

1 Die Vornahme von Arbeiten auf Baustellen und an Werken ist der zuständigen Stelle der Stadt Thun vor Beginn zu melden, wenn der Verkehr
auf den öffentlichen Strassen und Trottoirs behindert oder gefährdet werden könnte.
2 Baustellen, Materialdepots, Schuttmulden und ähnliche Lagerungen
sind zu signalisieren und nachts zu beleuchten, soweit sie öffentliche
Strassen und Plätze beanspruchen.

## Art. 24 {#art_24}

1 Widmungsfremdes, nicht gemeinverträgliches oder über die Zweckbestimmung hinausgehendes Benützen öffentlicher Strassen, Plätze und
Parks bedarf einer Bewilligung.
2 Eine Bewilligung ist insbesondere erforderlich für
a Einrichtungen und Vorrichtungen jeder Art, welche den öffentlichen
Schiessen
Spielzeuge mit
Verbrennungsmotoren
Veranstaltungen
mit Motorfahrzeugen
Benützung öffentlicher Strassen und
Plätze
Baustellen
Gesteigerter Gemeingebrauch,
Sondernutzung
5 552.01
Grund oder den darüber liegenden Luftraum beanspruchen, in diesen wirken oder den Verkehr beeinträchtigen, wie Leitungen,
Drähte, Rollvorhänge, Schaukästen, usw.,
b die Inanspruchnahme als Materiallager- und Baustellenplatz, usw.,
c Strassencafés, Verkaufsständer, Reklametafeln, usw.,
d Veranstaltungen wie Konzerte, Theater, Happenings, usw.,
e das Sammeln von Unterschriften für politische oder ideelle Zwecke
und das Verteilen von diesbezüglichen Drucksachen, sofern dafür
Buden, Stände, Tische und dergleichen auf dem öffentlichen Grund
aufgestellt werden.
3 Als gesteigerter Gemeingebrauch gilt ebenfalls die zeitweise Wasserentnahme aus Oberflächenwasser ohne feste Einrichtungen. Zuständig
für die Bewilligungserteilung ist die Abteilungsleitung des Tiefbauamts.

## Art. 25 {#art_25}

1 Der öffentliche Grund darf für kulturelle Kleinproduktionen wie Singen,
Musizieren, Strassentheater und -zirkus in Anspruch genommen werden.
2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten über die Bewilligungspflicht
und die Bewilligungsfreiheit in einer Verordnung.

## Art. 26 {#art_26}

1 Das Recht, auf öffentlichem Grund Plakate und digitale Werbeflächen
jeder Grösse anzubringen, steht ausschliesslich der Stadt Thun zu.
2 Der Gemeinderat bezeichnet die Plakatanschlagstellen und die Standorte für digitale Werbeflächen auf öffentlichem Grund.
3 Das Anschlagen von Plakaten und der Betrieb von digitalen Werbeflächen kann auf private Unternehmen übertragen werden.

## Art. 27 {#art_27}

1 Das Übernachten in Wohnwagen oder Campern auf öffentlichen Parkplätzen ist für eine Nacht gestattet, sofern nicht ein temporäres oder dauerhaftes Verbot signalisiert ist.
2 Das Übernachten in öffentlichen Parks und Anlagen ausserhalb des
Gebietes der Altstadt gemäss Anhang 2 ist für eine Nacht gestattet.
3 Das Aufstellen von Stühlen und Tischen sowie von Zelten oder Notdächern jeglicher Art zu Übernachtungszwecken ist auf öffentlichem Grund
verboten.

## Art. 28 {#art_28}

Fahrende, die für länger als 24 Stunden auf dem Gemeindegebiet mit
ihren Fahrzeugen Quartier beziehen, haben sich unmittelbar nach der
Ankunft bei der zuständigen Stelle der Stadt Thun anzumelden und vor
der Abreise wieder abzumelden.
Kulturelle Kleinproduktionen, Strassenmusik
Plakate und digitale Werbeflächen
Übernachten im
Freien
Fahrende
1. An- und Abmeldung
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## Art. 29 {#art_29}

1 Für die Dauer ihres Aufenthalts haben Fahrende eine Platzbewilligung
einzuholen.
2 Platzbewilligungen werden in der Regel nur für Standorte auf den dazu
eingerichteten Plätzen erteilt.
3 Bei Vollbelegung der eingerichteten Plätze können andere geeignete
Standorte bewilligt werden, sofern die Eigentümerschaft zustimmt und
keine übergeordneten Interessen entgegenstehen.

## Art. 30 {#art_30}

1 Die Einzelheiten für die Nutzung der gemeindeeigenen Plätze regelt
der Gemeinderat in einer Verordnung.
2 In der Verordnung können insbesondere die saisonalen Betriebszeiten, der Benutzerkreis und die Benutzungsdauer eingeschränkt werden.
3 In der Verordnung werden die Benützungsgebühren festgelegt.

## Art. 31 {#art_31}

1 Schiffe dürfen auf öffentlichem Grund nur an den dafür vorgesehenen
Orten dauernd abgestellt werden.
2 Unberechtigt abgestellte Schiffe werden auf Rechnung und Gefahr der
Verantwortlichen entfernt.

## Art. 32 {#art_32}

1 Baden in den öffentlichen Gewässern ist gestattet.
2 Es können örtlich und zeitlich begrenzte Badeverbote festgelegt werden.

## Art. 33 {#art_33}

Das Einwassern von Schlauchbooten oder ähnlichen Wasserfahrzeugen
ist von öffentlichem Grund aus zwischen dem Stauwehr des Kraftwerks
und der Regiebrücke (Strassenbrücke) verboten.

## Art. 34 {#art_34}

1 Das Benützen von Rettungseinrichtungen wie Rettungsbooten, -ringen und -stangen, Hydranten und Defibrillatoren sowie die Wegnahme
von Feuerleitern ist nur in Notfällen gestattet.
2 Nach Gebrauch ist die zuständige Stelle der Stadt Thun unverzüglich
zu informieren.
3 Der Zugang zu Rettungseinrichtungen ist freizuhalten.
2. Platzbewilligung
3. Platzordnung
Schiffsstationierung
Baden
Einwassern von
Schlauchbooten
Rettungseinrichtungen
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5. Kundgebungen auf öffentlichem Grund

## Art. 35 {#art_35}

1 Als Kundgebungen gelten Veranstaltungen mit ideellem Inhalt und einer Appellwirkung, welche von mehreren Personen getragen werden.
2 Eine Kundgebung kann in Form eines Umzugs, einer Demonstration,
einer Versammlung oder Ähnlichem durchgeführt werden.

## Art. 36 {#art_36}

1 Kundgebungen auf öffentlichem Grund sind nur nach vorgängiger Bewilligung durch das zuständige Organ erlaubt.
2 Eine Bewilligung wird erteilt, wenn ein geordneter Ablauf der Kundgebung gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und
Benutzer des öffentlichen Grundes zumutbar erscheint.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen, namentlich betreffend Zeitpunkt,
Dauer, Route und Sicherheitsmassnahmen verbunden werden.

## Art. 37 {#art_37}

1 Spontankundgebungen bedürfen keiner Bewilligung.
2 Kundgebungen sind spontan, wenn sie als unmittelbare Reaktion auf
ein unvorhergesehenes Ereignis spätestens am zweiten Tag nach Bekanntwerden dieses Ereignisses durchgeführt werden.
3 Wer zu einer Spontankundgebung aufruft, hat diese gleichzeitig mit
dem Aufruf mit den Angaben gemäss Artikel 38 Absatz 1 der Abteilung
Sicherheit zu melden.

## Art. 38 {#art_38}

1 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
a Datum der Kundgebung,
b Art der Kundgebung,
c Thema der Kundgebung,
d Veranstaltende Organisation(en),
e Erwartete Anzahl Teilnehmende,
f Besammlungsort,
g Umzugsroute,
h Zeitlicher Ablauf,
i Infrastruktur (Mittel, Einrichtung),
j Personalien der verantwortlichen Person.
2 Formulare werden von der Abteilung Sicherheit zur Verfügung gestellt.

## Art. 39 {#art_39}

1 Die Organisierenden einer bewilligungspflichtigen Kundgebung
a holen vorgängig die Bewilligung nach Artikel 36 ein,
b sind vom Einreichen des Gesuchs bis zum Ende der Kundgebung
Definition
Bewilligungspflicht
1. Grundsatz
2. Ausnahmen
Gesuch
Pflichten der Organisierenden
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Ansprechpersonen für die Bewilligungsbehörde und die Kantonspolizei und halten den Kontakt mit diesen aufrecht,
c stellen mit geeignetem Sicherheitspersonal die Einhaltung der Bewilligung inklusive der Auflagen sicher.
2 Die Organisierenden einer Spontankundgebung
a melden diese der Abteilung Sicherheit gleichzeitig mit dem Aufruf
zur Kundgebung,
b sind vom Einreichen der Meldung bis zum Ende der Kundgebung
Ansprechpersonen für die Abteilung Sicherheit und die Kantonspolizei und halten den Kontakt mit diesen aufrecht,
c stellen mit geeignetem Sicherheitspersonal einen geordneten Ablauf der Veranstaltung sicher.

## Art. 40 {#art_40}

Die Vorsteherin respektive der Vorsteher der Direktion Sicherheit und
Soziales orientiert den Gemeinderat rechtzeitig insbesondere über
a die Absicht, eine Kundgebungsbewilligung zu verweigern,
b die Meldung von Spontankundgebungen,
c eine Spontankundgebung zu verbieten,
d die beabsichtigte Einschränkung des Kundgebungsrecht bezüglich
Zeiten und Gebiete.

## Art. 41 {#art_41}

1 Die Teilnahme an einer bewilligungspflichtigen unbewilligten Kundgebung oder an einer behördlich untersagten Spontankundgebung ist verboten. Das Erscheinen am Besammlungsort gilt bereits als Teilnahme.
2 Die Teilnehmenden bleiben straffrei, wenn
a die Kundgebung friedlich verläuft,
b sie sich freiwillig von der Kundgebung entfernen oder
c sie sich nach Aufforderung der Polizeiorgane unverzüglich entfernen.
6. Hundetaxe und Fundsachen

## Art. 42 {#art_42}

1 Für Hunde, die älter sind als sechs Monate, wird eine Hundetaxe von
jährlich 100 Franken erhoben.
2 Taxpflichtig sind die Halterinnen und Halter, die am 1. August Wohnsitz in Thun haben.
3 Es wird keine Hundetaxe erhoben für
a Hunde, die nach der kantonalen Gesetzgebung von der Hundetaxe
befreit sind,
b Therapiehunde,
c Polizeihunde,
d Militärhunde,
e Sprengstoffspürhunde,
f Lawinenhunde,
g Katastrophenhunde,
Orientierung des
Gemeinderats
Teilnahme an einer unbewilligten
Kundgebung
Hundetaxe
9 552.01
h Flächensuchhunde,
i Gebirgsflächensuchhunde.
4 Die Taxbefreiung für Hunde nach Absatz 3 Buchstabe b bis i erfolgt,
sofern die Spezialaufgabe des betreffenden Tieres nachgewiesen ist und
das Tier entsprechend im Einsatz steht. Die Befreiung gilt weiter, wenn
die Tiere aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr im Einsatz
stehen können.

## Art. 43 {#art_43}

1 Gefundene Sachen, die von der Finderin oder dem Finder der Eigentümerschaft nicht direkt zurückerstattet werden können, sind im Fundbüro Thun abzugeben.
2 Das Fundbüro sorgt für die sachgerechte Aufbewahrung der abgegebenen Fundsachen.
3 Die Fundsachen werden ab Abgabe während eines Jahres aufbewahrt.

## Art. 44 {#art_44}

1 Für die Aufbewahrung von Fundsachen wird von der Eigentümerschaft bei der Abholung eine Gebühr erhoben.
2 Der Gemeinderat legt die Gebührenhöhe in einer Verordnung fest.

## Art. 45 {#art_45}

1 Die Abteilung Sicherheit genehmigt die Versteigerung gefundener Sachen.
2 Nach Abzug der Aufbewahrungsgebühr wird der Erlös aus der Verwertung von Fundsachen, die weder der Eigentümerschaft zurückerstattet werden können noch von der Finderin oder dem Finder beansprucht
werden, zu Gunsten des Steuerhaushalts verbucht.
7. Zuständigkeit, Massnahmen, Gebühren, Strafbestimmungen

## Art. 46 {#art_46}

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion Sicherheit und Soziales ist zuständig für Beurteilung der Kundgebungsgesuche gemäss Kapitel 5 dieses Reglements.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion Bau und Liegenschaften ist zuständig für die Anordnung von Verkehrsmassnahmen gemäss der kantonalen Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV)1.
3 In den übrigen Fällen richtet sich die Zuständigkeit nach den Bestimmungen der Organisationsverordnung vom 15. November 2002 (OVO)2
beziehungsweise der Spezialerlasse.
1 BSG 732.111.1
2 SSG 101.11
Fundsachen
1. Aufbewahrung
2. Gebühren
3. Verwertung und
Verwendung des
Erlöses
Zuständigkeit
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## Art. 47 {#art_47}

1 Das zuständige Organ verfügt die Beseitigung von rechtswidrigen Zuständen und Vorrichtungen, die gegen dieses Reglement verstossen.
2 Es kann zur Durchsetzung seiner Verfügungen die Ersatzvornahme
und, soweit besondere Strafbestimmungen fehlen, die Ungehorsamsstrafe gemäss Artikel 292 StGB androhen.
3 Wird die Verfügung nicht befolgt, kann das verfügende Organ auf
Kosten des Pflichtigen die Beseitigung selbst vornehmen (Verwaltungszwang) oder durch Dritte vornehmen lassen.

## Art. 48 {#art_48}

1 Verfügungen gestützt auf dieses Reglement sind gebührenpflichtig.
2 Der Gemeinderat erlässt den Gebührentarif, wobei die Höhe der Gebühr nach dem verursachten Aufwand festzusetzen ist und höchstens
1'500 Franken betragen darf.
3 Für den gesteigerten Gemeingebrauch sowie für die Sondernutzung
des öffentlichen Grundes können zudem marktgerechte Benützungsgebühren erhoben werden.

## Art. 49 {#art_49}

1 Gegen Verfügungen gestützt auf dieses Reglement kann gemäss Artikel 76 ff. der Stadtverfassung Beschwerde geführt werden.
2 Gegen Bussenverfügungen der Gemeindeorgane kann innert 10 Tagen Einspruch nach Massgabe der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV)1 erhoben werden.

## Art. 50 {#art_50}

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Artikel 7, 8 Absatz 1, 9, 10,
11 Absatz 2, 12 Absatz 3, 13, 14 Absatz 1, 15, 16 Absätze 1, 2 und 4,
17, 18, 19, 20 Absatz 2, 21, 22 Absatz 2, 23, 24 Absätze 1 und 2, 26
Absatz 1, 27, 28, 29, 31 Absatz 1, 32 Absatz 2, 33, 34, 39, 41 Absatz 1
dieses Reglements verstösst oder eine nach diesem Reglement bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung ausübt, wird
mit Busse bis zum Höchstmass der kantonalen Gesetzgebung bestraft.
Das Verfahren richtet sich nach der Gemeindeverordnung.
2 Zusätzlich zur Bestrafung können erteilte Bewilligungen ohne Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren widerrufen werden.
3 In leichten Fällen kann anstelle einer Busse eine Verwarnung ausgesprochen oder von einer Strafe abgesehen werden.
4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion Sicherheit und Soziales spricht die Bussen sowie den Bewilligungswiderruf aus.
1 BSG 170.111
Massnahmen
Gebühren
Rechtsmittel
Strafbestimmungen
1. Allgemeines
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## Art. 51 {#art_51}

Soweit eidgenössische oder kantonale Strafvorschriften anwendbar sind,
gehen diese den Strafbestimmungen von Artikel 50 vor.

## Art. 52 {#art_52}

1 Die Strafbestimmungen dieses Reglements finden keine Anwendung
auf Kinder, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.
2 Bei Widerhandlungen Jugendlicher, die das 15. Altersjahr, aber nicht
das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, wird bei der Jugendanwaltschaft
Anzeige erstattet.
3 Inhaber der elterlichen Sorge, Vorgesetzte, Vertretene und Auftraggebende unterstehen der gleichen Strafdrohung wie der Täter oder die Täterin, wenn sie es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlassen, eine Widerhandlung gemäss Artikel 50 Absatz 1 von
Kindern, Untergebenen, Vertretenen oder Beauftragen abzuwenden
oder in ihren Wirkungen aufzuheben.
8. Schlussbestimmungen

## Art. 53 {#art_53}

Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Vollzugsbestimmungen zu diesem Reglement.

## Art. 54 {#art_54}

1 Das Ortspolizeireglement der Stadt Thun vom 27. Juni 2002 (OPR)
wird mit Inkrafttreten des vorliegenden Reglements aufgehoben.
2 Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Thun, 15. Dezember 2022 Namens des Stadtrates
Der Stadtratspräsident: Allemann
Der Stadtschreiber: Huwyler Müller
GR-Beschluss Nr. 271 vom 5. April 2023:
1. Das Ortspolizeireglement vom 15. Dezember 2022 tritt mit Ausnahme
von Artikel 12 am 1. Mai 2023 in Kraft.
2. Artikel 12 wird erst ab einem späteren vom Gemeinderat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
3. Artikel 18 Absatz 1 des Ortspolizeireglements vom 27. Juni 2002 bleibt
bis zur Inkraftsetzung von Artikel 12 Ortspolizeireglement vom 15. Dezember 2022 anwendbar.
2. Übergeordnetes
Recht
3. Anwendung auf
Jugendliche
Vollzugsbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
12 552.01
Thun, 5. April 2023 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: Lanz
Der Stadtschreiber: Huwyler Müller
GR-Beschluss Nr. 43 vom 24. Januar 2024
Artikel 12 des Ortspolizeireglements vom 15. Dezember 2022 tritt per
1. März 2024 in Kraft.
Thun, 24. Januar 2024 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: Lanz
Der Stadtschreiber: Huwyler Müller
13 552.01
Anhang 1
Gebiet der Innenstadt im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 OPR
1 552.01
Anhang 2
Gebiet der Altstadt im Sinne von Artikel 16 Absatz 1, Artikel 18 und
Artikel 27 Absatz 2 OPR
