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title: "Reglement für Katastrophen und Notlagen (KNR)"
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place: "Thun"
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number: "521.1"
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provisions: 10
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# Reglement für Katastrophen und Notlagen (KNR)

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Reglement bestimmt die Grundsätze für die Vorbereitung auf
Katastrophen und Notlagen sowie deren Bewältigung in der Gemeinde.
2 Es legt die Zuständigkeiten fest für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Katastrophen und Notlagen sind überraschend eintretende Ereignisse bzw. unmittelbar drohende Störungen der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit oder soziale Notstände, die mit den für den Normalfall bestimmten Mitteln und Befugnissen allein nicht mehr bewältigt werden
können.
2 Grossereignisse sind überraschend eintretende Ereignisse mit grossem Schadenausmass, zu deren Bewältigung einzelne oder mehrere
Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes unterstützend beigezogen werden können.6

## Art. 3 {#art_3}

Bei Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen sind namentlich folgende Aufgaben zu erfüllen, soweit sie in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen:
a Schutz, Rettung und Hilfeleistung,
b Behandlung und Betreuung von Patienten,
c Aufnahme und Betreuung von Schutz suchenden Personen,
1 Titel Fassung vom 18.12.2015
2 Mit Revision vom 18.12.2015 (SRB Nr. 90, in Kraft seit 1.2.2016)
3 BSG 521.1
4 SSG 101.1
5 Fassung vom 18.12.2015
6 Eingefügt am 18.12.2015
Die Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten für Männer
und Frauen.
Zweck
Begriffe
Aufgaben
2 521.1
d Sicherstellung der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit,
e Information der Behörden und der Bevölkerung,
f Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
g Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern,
h Offenhaltung von Verkehrswegen,
i Sicherstellung der Kommunikation,
k Gewährleistung der Entsorgung,
l …1
m Begrenzung der Auswirkungen bestehender Schäden und Verhinderung neuer Folgeschäden.2

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Verantwortung für die Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage liegt beim Gemeinderat. Er trifft die erforderlichen Massnahmen,
nötigenfalls in Abweichung von der normalen Kompetenzordnung. Er ist
mit dem einfachen Mehr der verfügbaren Mitglieder beschlussfähig.
2 Behörden, Angestellte sowie Funktionäre der Gemeinde sind verpflichtet, die sich aus diesem Reglement ergebenden besonderen Vorbereitungen zu treffen.

## Art. 5 {#art_5}

An der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sind grundsätzlich
beteiligt:
a der Gemeinderat,
b das Regionale Führungsorgan Thun plus (RFO Thun plus),2
c die Einsatzleiter,
d die Einsatzkräfte.

## Art. 6 {#art_6}

Der Gemeinderat:
a legt die Organisation des RFO Thun plus und die Zuständigkeiten fest
und umschreibt die Grundaufträge,
b ernennt den Chef des RFO Thun plus sowie die Stellvertreter,
c bezeichnet eine Geschäftsstelle,
d regelt die Aufgebotskompetenzen für die ordentlichen Einsatzmittel,
e bestimmt auf Antrag des RFO Thun plus einen Gesamteinsatzleiter,
f kann durch vorsorgliche Vereinbarungen nicht gemeindeeigene Einsatzkräfte zur Hilfeleistung verpflichten (Betriebe, Institutionen, Vereine, Einzelpersonen, usw.),
g regelt die Information von Bevölkerung, Behörden und Amtsstellen,
h regelt die Entschädigung und Versicherung des Gemeindepersonals
und der Beauftragten,
i erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement,
1 Aufgehoben am 18.12.2015
2 Fassung vom 18.12.2015
Grundsatz
Beteiligte
Gemeinderat
3 521.1
j kann mit weiteren Gemeinden Verträge über den Anschluss an das
RFO Thun plus abschliessen,
k arbeitet mit den Anschlussgemeinden des RFO Thun plus zusammen, soweit diese vom Ereignis ebenfalls betroffen sind.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Ausgabenbefugnisse von Einwohnergemeinde und Stadtrat für
zeitlich dringend anzuordnende Massnahmen bei Katastrophen und Notlagen werden an den Gemeinderat übertragen.
2 Der Gemeinderat kann seine Ausgabenbefugnisse weiter übertragen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Stadt Thun bildet zusammen mit den angeschlossenen Gemeinden das RFO Thun plus mit Sitz in Thun. Dieses übernimmt für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen die Führung, wenn erhöhter
Koordinationsbedarf für Einsatzmittel oder Teile der Verwaltung besteht
oder wenn sich eine Ausbreitung oder Eskalation anzeigt.
2 Das regionale Führungsorgan Thun plus unterstützt den Gemeinderat bei der Erfüllung seiner Aufgabe.
3 Es führt einen rückwärtigen Kommandoposten und unterstützt die
Einsatzleitung, indem es die geforderten Mittel beantragt, anfordert, organisiert, zuweist und unterstellt.
4 Es fordert auswärtige Hilfe an, falls die eigenen und die verpflichteten
Einsatzkräfte nicht ausreichen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Entschädigung von Personal und Einsatzkräften bemisst sich
grundsätzlich nach den eigenen Ansätzen der eingesetzten Kräfte und
Mittel.
2 Die Entschädigung von Dritten wird in entsprechenden Vereinbarungen geregelt.1
3 Die Entschädigung von Leistungen, die nicht unter Absatz 1 oder 2
fallen, ist im Einzelfall nach marktüblichen Preisen festzulegen.
Art. 9a2
1 Die dem RFO Thun plus angeschlossenen Gemeinden beteiligen
sich an den nach Abzug aller Erträge verbleibenden Aufwendungen für
die Bereitstellung, die Ausrüstung und die Ausbildung des Regionalen
Führungsorgans im Verhältnis zur mittleren Wohnbevölkerung gemäss
Artikel 7 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und
Lastenausgleich (FILAG). Massgebend ist der Durchschnitt der mittleren Wohnbevölkerung der drei letzten Jahre gemäss Berechnung der
Finanzverwaltung des Kantons Bern (Artikel 9 FILAG).
1 Fassung vom 18.12.2015
2 Eingefügt am 18.12.2015
Delegation von
Ausgabenbefugnissen
Regionales Führungsorgan Thun
plus
Entschädigungen
Finanzierung
4 521.1
2 Die Kosten von Katastrophen und Notlagen werden soweit möglich
den einzelnen Gemeinden zugeordnet. Ausgaben, die nicht zugeordnet
werden können, werden nach Massgabe von Abs. 1 verteilt.

## Art. 10 {#art_10}

1 Das Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten wird das Reglement für ausserordentliche Lagen
in der Stadt Thun vom 24. Oktober 1997 aufgehoben.
Thun, 17. September 2009 Namens des Stadtrates
Die Stadtratspräsidentin: Begré
Der Ratssekretär: Mauron
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
Rechts
