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provisions: 178
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# Gemeindegesetz

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und
den Finanzhaushalt der politischen Gemeinden und der Schulgemeinden.

## § 2 Autonomie {#par_2}

1 Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen
des übergeordneten Rechts selbstständig.
2 Sie bezeichnen ihren Namen. Änderungen von Gemeindenamen
bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Gliederung und

## § 3 Organisation {#par_3}

1 Das Kantonsgebiet gliedert sich in politische Gemeinden.
Schulgemeinden umfassen das Gebiet einer oder mehrerer politischer
Gemeinden.
2 Politische Gemeinden organisieren sich als Versammlungsgemeinden oder als Parlamentsgemeinden. …4
3 Schulgemeinden organisieren sich als Versammlungsgemeinden.
4 Parlamentsgemeinden können das Gemeindegebiet in Kreise mit
eigenen Behörden aufteilen, sofern das kantonale Recht dies vorsieht.

## § 4 Rechtsetzung {#par_4}

1 Die Gemeinden regeln die Grundzüge ihrer Organisation
und die Zuständigkeiten ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Diese
kann erst nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft
treten.
2 Wichtige Rechtssätze beschliessen die Gemeinden in der Form
eines Gemeindeerlasses. Zuständig sind die Stimmberechtigten oder
das Gemeindeparlament unter Vorbehalt des fakultativen Referendums.
3 Weniger wichtige Rechtssätze beschliessen die Gemeindebehörden in Form eines Behördenerlasses.

## § 5 Gemeindeorgane {#par_5}

1 Gemeindeorgane sind:
a. die Stimmberechtigten,
b. das Gemeindeparlament,
c. folgende Behörden:
1. der Gemeindevorstand,
2. die Schulpflege,
3. eigenständige Kommissionen.
2 Die Gemeindeordnung kann für den Gemeindevorstand und das
Gemeindeparlament andere Bezeichnungen festlegen.

## § 6 Protokoll {#par_6}

1 In Gemeindeversammlungen sowie in Sitzungen des Parlaments und der Behörden wird Protokoll geführt.
2 Das Protokoll enthält mindestens die Beschlüsse, die Wahlergebnisse und die Beanstandungen zum Verfahren.

## § 7 Publikation {#par_7}

1 Erlasse, allgemeinverbindliche Beschlüsse und Wahlergebnisse werden veröffentlicht. Die Gemeinden bestimmen ihr Publikationsorgan.
2 Die Gemeinden veröffentlichen ihr Recht zudem in einer systematisch aufgebauten Rechtssammlung.
3 Der Regierungsrat regelt die Publikation mit elektronischen Mitteln in einer Verordnung.

## § 8 Schweigepflicht {#par_8}

Mitglieder von Gemeindeparlamenten und Behörden sowie
Gemeindeangestellte und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen,
sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen
Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet,
soweit die Voraussetzungen von § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)10 erfüllt sind.
2. Teil: Organisation
1. Abschnitt: Stimmberechtigte

## § 9 Oberstes Organ {#par_9}

Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten.

## § 10 Urnengeschäfte {#par_10}

1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über
Geschäfte, die ihnen das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung
zuweist.
2 Über folgende Geschäfte findet keine Urnenabstimmung statt:
a. Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses,
b. Genehmigung der Rechnungen,
c. Wahlen in der Gemeindeversammlung oder im Gemeindeparlament,
d. Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen,
e. andere in der Gemeindeordnung bezeichnete Geschäfte.
3 In Parlamentsgemeinden findet zudem über folgende Geschäfte
keine Urnenabstimmung statt:
a. Genehmigung des Geschäftsberichts,
b. ablehnende Beschlüsse des Parlaments, ausgenommen abgelehnte
Volksinitiativen,
c. Verfahrensentscheide bei der Behandlung parlamentarischer Vorstösse.

## § 11 Antragsrecht {#par_11}

1 In Versammlungsgemeinden unterbreitet der Gemeindevorstand und in Parlamentsgemeinden das Parlament den Stimmberechtigten Geschäfte zur Beschlussfassung.
2 Ändert die Gemeindeversammlung oder das Parlament eine Vorlage und kommt es über die geänderte Vorlage zur Urnenabstimmung,
kann der Gemeindevorstand den Stimmberechtigten auch die ursprüngliche Vorlage unterbreiten.
Varianten-, Teil-

## § 12 und Grundsatzabstimmung {#par_12}

1 In Versammlungsgemeinden kann der Gemeindevorstand
und in Parlamentsgemeinden das Parlament ausnahmsweise beschliessen, den Stimmberechtigten
a. zwei Varianten zu unterbreiten,
b. eine Grundsatzfrage zur Abstimmung zu unterbreiten.
2 In Fällen von Abs. 1 lit. a bezeichnet der Gemeindevorstand oder
das Parlament die von ihm bevorzugte Variante.
3 Haben die Stimmberechtigten einer Grundsatzfrage zugestimmt,
gelten für die Umsetzung die Fristen zur Behandlung von Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung.
Abstimmungsverfahren

## § 13 an der Urne {#par_13}

Für das Abstimmungsverfahren an der Urne gelten die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte
vom 1. September 2003 (GPR)9 sinngemäss.
2. Abschnitt: Gemeindeversammlungen
A. Zusammensetzung und Befugnisse
setzung und

## § 14 Öffentlichkeit {#par_14}

1 Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der
Stimmberechtigten.
2 Die Versammlung ist öffentlich. Der Gemeindevorstand schliesst
nicht stimmberechtigte Personen aus, wenn dies überwiegende öffentliche oder private Interessen gemäss § 23 IDG erfordern.
Aufgaben und

## § 15 Befugnisse {#par_15}

1 Die Gemeindeversammlung beschliesst über Geschäfte,
die ihr das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist.
2 Sie übt die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und
die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben aus.
Vorberatende

## § 16 Gemeindeversammlung {#par_16}

1 Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass Vorlagen,
über die eine Urnenabstimmung durchzuführen ist, vorgängig in der
Gemeindeversammlung zu behandeln sind. Davon ausgenommen sind
Volks- und Einzelinitiativen.
2 Den Stimmberechtigten wird die von der Versammlung beschlossene Vorlage unterbreitet. Die Versammlung beschliesst eine Abstimmungsempfehlung.
3 Ändert die Gemeindeversammlung eine Vorlage des Gemeindevorstands, kann der Gemeindevorstand den Stimmberechtigten auch
die ursprüngliche Vorlage unterbreiten.

## § 17 Anfragerecht {#par_17}

1 Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der
Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren
Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten
die Anfrage schriftlich an den Gemeindevorstand.
2 Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versammlung eingereicht werden, beantwortet der Gemeindevorstand spätestens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich.
3 In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt
gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen.
Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.
B. Vorbereitung
Einberufung

## § 18 der Gemeindeversammlung {#par_18}

1 Der Gemeindevorstand beruft Gemeindeversammlungen
ein, soweit dies für die Behandlung von Geschäften notwendig ist.
2 Er kündigt die Versammlung mindestens vier Wochen vorher
öffentlich an und gibt dabei die Geschäfte bekannt.
3 In dringenden Fällen kann er die Frist bis auf zwei Wochen verkürzen.
Beleuchtender

## § 19 Bericht {#par_19}

1 Der Gemeindevorstand verfasst einen Beleuchtenden Bericht. Es gelten § 64 a Abs. 1 lit. a, b und d GPR9.20
2 Er stellt ihn den Stimmberechtigten mindestens zwei Wochen vor
der Gemeindeversammlung zu oder weist in der Ankündigung der
Versammlung darauf hin, dass der Bericht aufliegt und auf Verlangen
kostenlos zugestellt wird.
C. Durchführung

## § 20 Versammlungsleitung {#par_20}

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands
leitet die Gemeindeversammlung.
2 Sie oder er kann Ruhestörende wegweisen und eine Versammlung schliessen, wenn die Ordnung nicht hergestellt werden kann.
3 Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Zahl der Stimmberechtigten fest.

## § 21 Stimmenzählende {#par_21}

Die Gemeindeversammlung wählt die Stimmenzählenden.
Diese dürfen an der Vorbereitung eines Geschäfts nicht mitgewirkt
haben.
Beratung und

## § 22 Antragstellung {#par_22}

1 Ein Mitglied des Gemeindevorstands vertritt das Geschäft.
2 Jede stimmberechtigte Person kann sich zum Geschäft äussern
und Anträge zum Verfahren und zum Inhalt der Vorlage stellen.
3 Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Versammlung den Abbruch der Beratung beschliesst.
4 Über Redezeitbeschränkungen beschliesst die Versammlung.

## § 23 Abstimmungsordnung {#par_23}

1 Verfahrensanträge werden vor Anträgen zum Inhalt der
Vorlage behandelt.
2 Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinander zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt.

## § 24 Abstimmungsverfahren {#par_24}

1 Vor der ersten Abstimmung zu einem Geschäft gibt die
Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands den Gegenstand und die Reihenfolge der Abstimmungen bekannt.
2 Sie oder er stellt fest, ob die Mehrheit der Stimmenden den Antrag
angenommen oder abgelehnt hat. Im Zweifelsfall wird die Abstimmung wiederholt und werden die Stimmen gezählt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.
b. geheime

## § 25 Abstimmung {#par_25}

1 Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine
geheime Abstimmung verlangen. Sie ist ausgeschlossen bei der Bereinigung gleichgeordneter Anträge.
2 Die Stimmabgabe erfolgt auf amtlich ausgegebenen Stimmzetteln.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands stimmt
mit.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

## § 26 Wahlverfahren {#par_26}

1 Zur Wahl stehen die von den Stimmberechtigten vorgeschlagenen wählbaren Personen. Wahlvorschläge können vor oder während der Versammlung gemacht werden.
2 Werden gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen, als Stellen zu besetzen sind, werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt.
3 Andernfalls erfolgt die Wahl nach folgenden Vorschriften:
a. Es wird offen in einem Wahlgang gewählt.
b. Die Vorgeschlagenen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen. Die Stimmberechtigten haben so viele Stimmen, wie Stellen
zu besetzen sind. Jeder Person können sie nur eine Stimme geben.
c. Gewählt sind die Personen, die am meisten Stimmen erhalten haben.
d. Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands wählt
nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.
3. Abschnitt: Gemeindeparlamente

## § 27 Bestand {#par_27}

1 Politische Gemeinden können ein Parlament einführen.
2 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
Öffentlichkeit
der

## § 28 Verhandlungen {#par_28}

1 Die Verhandlungen des Parlaments sind öffentlich.
2 Das Parlament schliesst die Öffentlichkeit von der Behandlung
einzelner Geschäfte aus, wenn überwiegende öffentliche oder private
Interessen gemäss § 23 IDG dies erfordern.
a. offene
Abstimmung

## § 29 Unabhängigkeit der Parlamentsmitglieder {#par_29}

1 Die Parlamentsmitglieder sind bei ihren Entscheiden an
keine Weisungen gebunden.
2 Sie legen ihre Interessenbindungen offen.
Aufgaben und

## § 30 Befugnisse {#par_30}

1 Das Parlament beschliesst über Geschäfte, die ihm das
kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist.
2 Es übt die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und
die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben aus.

## § 31 Organisationserlass {#par_31}

1 Das Parlament regelt seine Organisation in einem Gemeindeerlass.
2 Im Erlass sind insbesondere zu regeln:
a. die Organe und ihre Zuständigkeiten,
b. die Rechte der Mitglieder des Parlaments gemäss §§ 33–35 sowie
das Verfahren zu deren Ausübung,
c. die Rechte und das Verfahren der parlamentarischen Untersuchungskommission,
d. die Abstimmungsordnung.
3 Enthält der Gemeindeerlass keine entsprechenden Regelungen,
richten sich
a. das Abstimmungsverfahren nach §§ 24 und 25,
b. das Wahlverfahren nach § 26, wobei im ersten und im zweiten
Wahlgang das absolute, im dritten Wahlgang das relative Mehr gilt,
c. das Verfahren zur Behandlung von Rechten der Mitglieder des
Parlaments gemäss §§ 34 und 35 sinngemäss nach dem Kantonsratsgesetz11.

## § 32 Ausstandspflicht {#par_32}

1 Parlamentsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie in
der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere in Angelegenheiten,
a. die unmittelbar sie selbst oder eine Person betreffen, die ihnen
infolge Verwandtschaft oder Schwägerschaft oder aus anderen
Gründen nahesteht,
b. die eine juristische Person betreffen, bei der sie in leitender Stellung tätig sind oder für die sie eine Beratungsfunktion erfüllen.
2 Parlamentsmitglieder, die bei der Gemeinde angestellt sind, treten bei der Behandlung von Geschäften aus ihrem Tätigkeitsbereich in
den Ausstand.
Rechte der
Mitglieder

## § 33 des Parlaments {#par_33}

Jedes Parlamentsmitglied kann sich zu den Geschäften äussern und Anträge zum Verfahren sowie zum Inhalt der Vorlage stellen.
b. mögliche

## § 34 Vorstösse {#par_34}

Jedes Parlamentsmitglied kann Motionen, Postulate, parlamentarische Initiativen, Interpellationen, Anfragen und weitere im
Organisationserlass des Parlaments vorgesehene Vorstösse einreichen.

## § 35 c. Gegenstand {#par_35}

1 Eine überwiesene Motion verpflichtet den Gemeindevorstand, eine Vorlage zu einem Gegenstand auszuarbeiten, der in die
Zuständigkeit des Parlaments fällt.
2 Ein überwiesenes Postulat verpflichtet den Gemeindevorstand zu
prüfen, ob eine Vorlage auszuarbeiten oder eine Massnahme zu treffen
ist.
3 Eine vorläufig unterstützte parlamentarische Initiative verpflichtet das Parlament, eine Vorlage zu einem Gegenstand auszuarbeiten,
der in die Zuständigkeit des Parlaments fällt.
4 Eine unterstützte Interpellation verpflichtet den Gemeindevorstand, über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Auskunft zu geben.
5 Die Anfrage verpflichtet den Gemeindevorstand, über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Auskunft zu geben.
Eine Diskussion im Parlament findet nicht statt.
Rechte des

## § 36 Gemeindevorstands {#par_36}

1 Der Gemeindevorstand unterbreitet dem Parlament Geschäfte zur Beschlussfassung. Er kann ihm ausnahmsweise auch Vorlagen mit Varianten oder Grundsatzfragen unterbreiten.
2 Dem Gemeindevorstand steht bei allen Geschäften des Parlaments ein Antragsrecht oder ein Äusserungsrecht zu.
3 In den Verhandlungen des Parlaments haben die Mitglieder des
Gemeindevorstands beratende Stimme und ein Antragsrecht.
4 Der Gemeindevorstand kann seine Vorlagen in den vorberatenden Kommissionen des Parlaments durch ein Mitglied vertreten lassen.
Kinder- und

## § 37 Jugendparlament {#par_37}

Die Gemeinden können ein Kinder- und Jugendparlament
einführen und ihm in der Gemeindeordnung insbesondere folgende
Befugnisse einräumen:
a. Recht auf Anhörung durch die Gemeindeversammlung oder das
Gemeindeparlament,
b. Recht, dem Gemeindevorstand Anfragen oder dem Gemeindeparlament Postulate einzureichen.
a. Beratung und
Antragstellung
4. Abschnitt: Behörden
A. Allgemeines
Einberufung

## § 38 und Teilnahme {#par_38}

1 Behörden versammeln sich auf Einladung der Präsidentin
oder des Präsidenten sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder.
2 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

## § 39 Beschlussfassung {#par_39}

1 Eine Behörde kann beschliessen, wenn die Mehrheit ihrer
Mitglieder anwesend ist.
2 Sie trifft ihre Entscheide nach gemeinsamer Beratung als Kollegium. In Ausnahmefällen kann sie auf dem Zirkularweg entscheiden.
3 Die Mitglieder der Behörde vertreten die Entscheide des Kollegiums.
Abstimmungen

## § 40 und Wahlen {#par_40}

1 Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes Mitglied zur
Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
2 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten
Wahlgang das relative Mehr.
3 Im Übrigen gelten für die Abstimmungsordnung sowie für das
Abstimmungs- und Wahlverfahren §§ 23, 24 und 26 sinngemäss.

## § 41 Präsidialentscheide {#par_41}

1 Können dringende Angelegenheiten nicht rechtzeitig in
der Behörde behandelt werden, entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident an ihrer Stelle. Sie oder er informiert die Behörde.
2 Eine Behörde kann die Präsidentin oder den Präsidenten ermächtigen, Angelegenheiten von geringer Bedeutung selbst zu entscheiden.

## § 42 Ausstandspflicht {#par_42}

1 Mitglieder sowie Schreiberinnen und Schreiber von Behörden treten bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand,
wenn ein Ausstandsgrund gemäss § 5 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)12 vorliegt.
2 Die Mitglieder von Behörden legen ihre Interessenbindungen
offen.
Ausschluss der

## § 43 Öffentlichkeit {#par_43}

Die Verhandlungen von Behörden sind nicht öffentlich.

## § 44 Aufgabenübertragung {#par_44}

Eine Behörde kann einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen aus ihrer Mitte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Die Mitglieder und Ausschüsse sind zur Übernahme der Aufgaben verpflichtet.
a. an Mitglieder
oder Ausschüsse

## § 45 b. an Gemeindeangestellte {#par_45}

1 Aufgaben können an Gemeindeangestellte zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.
2 Die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse werden in einem
Erlass festgelegt.
3 Bei eigenständigen Kommissionen und Schulpflegen erfordert die
Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte eine Grundlage in der
Gemeindeordnung.
Beratende
Kommissionen

## § 46 und Sachverständige {#par_46}

Eine Behörde kann zur Vorberatung ihrer Geschäfte Kommissionen einsetzen oder Sachverständige beiziehen.
B. Gemeindevorstand

## § 47 setzung {#par_47}

1 Der Gemeindevorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten.
2 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.

## § 48 Aufgaben {#par_48}

1 Der Gemeindevorstand ist die oberste Behörde der Gemeinde. Er ist zuständig für die politische Planung und Führung.
2 Er regelt die Organisation der Verwaltung in einem Behördenerlass.
3 Der Gemeindevorstand besorgt alle Angelegenheiten, soweit das
kantonale Recht oder die Gemeindeordnung sie keinem anderen
Organ zuweist.
4 Er vertritt die Gemeinde gegen aussen.
Führung der

## § 49 Gemeindeverwaltung {#par_49}

1 Der Gemeindevorstand führt die Gemeindeverwaltung.
Er kann die Leitung der Verwaltung an Gemeindeangestellte delegieren.
2 Er übt die Aufsicht über die Verwaltung aus und
a. stellt die Einhaltung der Vorschriften sicher,
b. sorgt für die zweckmässige Verwendung der Mittel,
c. trifft Massnahmen zum Schutz des Gemeindevermögens und zur
Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten.
3 Die Gemeinden überwachen abgeschriebene Forderungen auf
ihre nachträgliche Einbringlichkeit. Verbessert sich die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners, ist die Forderung erneut einzufordern.
4 Die Gemeinden können Verlustscheine an Dritte abtreten. Der
Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.
Unterstellte

## § 50 Kommissionen {#par_50}

1 Der Gemeindevorstand kann Aufgaben an ihm unterstellte Kommissionen zur selbstständigen Erledigung übertragen. Die
Gemeindeordnung regelt den Bestand der Kommissionen.
2 Der Gemeindevorstand regelt die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Kommissionen in einem Behördenerlass.
3 Die Kommissionen unterstehen der Aufsicht des Gemeindevorstands.
Eigenständige

## § 51 Kommissionen {#par_51}

1 Die Gemeindeordnung kann Kommissionen bezeichnen,
die im Rahmen ihrer Aufgaben anstelle des Gemeindevorstands handeln.
2 Die Kommissionen bestehen aus einer Präsidentin oder einem
Präsidenten, die oder der dem Gemeindevorstand angehört, sowie
mindestens vier weiteren Mitgliedern.
3 Die Gemeindeordnung regelt die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Kommissionen.
4 Die Kommissionen können den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament Geschäfte zur Beschlussfassung unterbreiten lassen.
Sie legen dazu ihre Geschäfte dem Gemeindevorstand vor, der sie dem
zuständigen Organ mit seiner Abstimmungsempfehlung unterbreitet.
5 Die Gemeindeordnung kann das direkte Antragsrecht gemäss
Abs. 4 ausschliessen.
Gemeindeschreiberin

## § 52 oder Gemeindeschreiber {#par_52}

1 Der Gemeindevorstand ernennt eine Gemeindeschreiberin oder einen Gemeindeschreiber.
2 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber unterstützt den Gemeindevorstand und besorgt die ihr oder ihm vom Gemeindevorstand übertragenen Aufgaben.
3 Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Gemeindevorstands mit
beratender Stimme teil.

## § 53 Arbeitsverhältnis {#par_53}

1 Das Arbeitsverhältnis der Angestellten von Gemeinden,
Zweckverbänden und Anstalten untersteht dem öffentlichen Recht.
2 Soweit die Gemeinden keine eigenen Regelungen erlassen, sind
das kantonale Personalrecht13 und die kantonalen Bestimmungen über
die Administrativuntersuchung sinngemäss anwendbar.19
C. Schulpflege

## § 54 Bestand {#par_54}

Besorgt eine politische Gemeinde Aufgaben der Volksschule,
bestellt sie eine Schulpflege.

## § 55 setzung {#par_55}

1 Die Schulpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern
einschliesslich der Schulpräsidentin oder des Schulpräsidenten. Die
Gemeindeordnung bestimmt deren Zahl.
2 Die Schulpräsidentin oder der Schulpräsident ist Mitglied des
Gemeindevorstands. Die Gemeindeordnung legt fest, ob sie oder er
durch den Gemeindevorstand bestimmt oder im Rahmen der Wahl der
Mitglieder des Gemeindevorstands oder der Schulpflege gewählt wird.
Aufgaben und

## § 56 Befugnisse {#par_56}

1 Die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Schulpflege richten sich nach der Schulgesetzgebung.
2 Die Gemeindeordnung regelt die Finanzbefugnisse der Schulpflege.
3 Im Übrigen kommen der Schulpflege die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse einer eigenständigen Kommission zu.

## § 57 Schulkreise {#par_57}

1 Parlamentsgemeinden können ihr Gemeindegebiet in
Schulkreise einteilen.
2 Die Gemeindeordnung regelt:
a. die Gebietseinteilung,
b. die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die
Entscheidungsbefugnisse der Schulpflege und der Kreisschulbehörden,
c. das für die Wahl der Kreisschulbehörden zuständige Organ.
D. Rechnungsprüfungs- und Geschäftsprüfungskommissionen

## § 58 Rechnungsprüfungskommission {#par_58}

1 Die politischen Gemeinden bestellen eine Rechnungsprüfungskommission mit mindestens fünf Mitgliedern. In Versammlungsgemeinden bestimmt die Gemeindeordnung die Zahl der Mitglieder.
2 In Parlamentsgemeinden wählt das Parlament die Mitglieder aus
seiner Mitte.
3 Die Rechnungsprüfungskommission der politischen Gemeinde
ist auch für die auf ihrem Gebiet bestehende Schulgemeinde zuständig.
4 Umfasst eine Schulgemeinde das Gebiet mehrerer politischer Gemeinden, bestimmt die Gemeindeordnung:
a. die politische Gemeinde, deren Rechnungsprüfungskommission für
sie zuständig ist, oder
a. Bestand
b. wie ihre Rechnungsprüfungskommission aus Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommissionen der politischen Gemeinden zusammengesetzt wird.

## § 59 b. Aufgaben {#par_59}

1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen nach finanzpolitischen Gesichtspunkten.
2 Sie prüft das Budget und die Jahresrechnung. Zudem prüft sie
weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite, über welche die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament entscheiden, soweit nicht
eine andere Kommission dafür zuständig ist.
3 Die Prüfung erfolgt unter folgenden Gesichtspunkten:
a. finanzrechtliche Zulässigkeit,
b. rechnerische Richtigkeit,
c. finanzielle Angemessenheit,
d. sachliche Angemessenheit in Parlamentsgemeinden und in Versammlungsgemeinden, die eine Geschäftsprüfung vorsehen.

## § 60 Geschäftsprüfungskommission {#par_60}

1 Parlamentsgemeinden sind zur Geschäftsprüfung verpflichtet. Diese wird von der Rechnungsprüfungskommission oder von der
Geschäftsprüfungskommission wahrgenommen.
2 Geschäftsprüfungskommissionen bestehen aus mindestens fünf
Mitgliedern. Das Parlament wählt diese aus seiner Mitte.
3 In Versammlungsgemeinden kann die Gemeindeordnung eine
Geschäftsprüfung vorsehen. Diese wird von der Rechnungsprüfungskommission wahrgenommen.

## § 61 b. Aufgaben {#par_61}

1 Die Geschäftsprüfungskommission übt die politische Kontrolle über die Geschäftsführung der Gemeinde aus.
2 Sie prüft insbesondere den Geschäftsbericht und
a. in Parlamentsgemeinden die dem Parlament vorzulegenden Geschäfte, soweit keine andere Kommission dafür zuständig ist,
b. in Versammlungsgemeinden die den Stimmberechtigten vorzulegenden Geschäfte, soweit die Gemeindeordnung dies vorsieht.
3 Die Prüfung erfolgt auf Recht- und Zweckmässigkeit hin.
Herausgabe
von Unterlagen

## § 62 und Auskünfte {#par_62}

1 Rechnungsprüfungskommissionen und Geschäftsprüfungskommissionen können
a. beim Gemeindevorstand die Herausgabe der für ihre Prüfung
erforderlichen Unterlagen verlangen,
b. in Absprache mit dem Gemeindevorstand die für ihre Prüfung
erforderlichen Auskünfte bei der Gemeindeverwaltung einholen.
a. Bestand
2 Der Gemeindevorstand schränkt die Herausgabe von Unterlagen
und die Erteilung von Auskünften ein, soweit ein überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse dies gebietet.
3. Teil: Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit
1. Abschnitt: Grundsätze

## § 63 Aufgabenträger {#par_63}

1 Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben selbst, die für ihre
Organisation, Selbstständigkeit und Leistungsfähigkeit notwendig sind.
2 Andere Aufgaben können sie Dritten übertragen oder in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden erfüllen. Die Aufgabenübertragung
an Dritte kann erfolgen durch
a. Vertrag,
b. Ausgliederung.
Gewährleistung

## § 64 der Aufgabenerfüllung {#par_64}

1 Die Gemeinden gewährleisten, dass die Aufgaben recht-
und zweckmässig erfüllt werden.
2 Zu diesem Zweck stellen die Gemeinden sicher, dass ihnen die
notwendigen Informationen, insbesondere Rechnungen, zur Kenntnis
gebracht werden.
2. Abschnitt: Ausgliederung

## § 65 Begriff {#par_65}

Eine Ausgliederung liegt vor, wenn eine Gemeinde eine oder
mehrere Aufgaben auf Dauer einer Anstalt oder einer juristischen Person des Privatrechts überträgt und diese die Aufgabenerfüllung in eigener Verantwortung plant, steuert und vollzieht.

## § 66 Rechtsformen {#par_66}

1 Die Gemeinde kann zur Ausgliederung eine Anstalt errichten, die über Rechtspersönlichkeit sowie eigene personelle und finanzielle Mittel verfügt.
2 Die Anstalt hat mindestens einen Vorstand und eine Prüfstelle.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die politischen Gemeinden, soweit sie mit den Besonderheiten der Anstalt vereinbar
sind.
a. Gemeindeanstalt
b. juristische
Personen

## § 67 des Privatrechts {#par_67}

Die Gemeinde kann zum Zweck der Ausgliederung
a. eine juristische Person des Privatrechts errichten,
b. sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts
beteiligen,
c. eine oder mehrere Aufgaben einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts übertragen.

## § 68 Rechtsgrundlage {#par_68}

Ausgliederungen erfordern eine Grundlage in einem Erlass,
der insbesondere folgende Punkte regelt:
a. Art und Umfang der Aufgaben,
b. Rechtsform des Aufgabenträgers,
c. Finanzierung,
d. Aufsicht,
e. bei einer Anstalt die Organisation.

## § 69 b. Zuständigkeit {#par_69}

1 Über Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung entscheiden die Stimmberechtigten an der Urne. In den übrigen Fällen
bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Gemeindeordnung.
2 Ausgliederungen sind insbesondere dann von erheblicher Bedeutung, wenn sie von grosser politischer oder finanzieller Tragweite sind.

## § 70 c. Genehmigung {#par_70}

1 Ist über den Erlass an der Urne zu beschliessen, bedarf er
anschliessend der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft ihn
auf seine Rechtmässigkeit.
2 Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des
Erlasses.
3. Abschnitt: Zusammenarbeit
A. Rechtsformen

## § 71 Anschlussvertrag {#par_71}

Mit einem Anschlussvertrag können die Gemeinden vereinbaren, dass eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben für eine
andere Gemeinde erfüllt oder dieser die Benutzung von öffentlichen
Einrichtungen ermöglicht.

## § 72 arbeitsvertrag {#par_72}

1 Mit einem Zusammenarbeitsvertrag können die Gemeinden vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben im Rahmen einer einfachen Gesellschaft gemeinsam zu erfüllen.
2 Befugnisse, die den Stimmberechtigten oder den Gemeindeparlamenten der beteiligten Gemeinden zustehen, dürfen nicht an die Gesellschaft übertragen werden.
a. Inhalt
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts14
über die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff.) sinngemäss als kantonales
öffentliches Recht.

## § 73 Zweckverband {#par_73}

1 Die Gemeinden können sich zur gemeinsamen Erfüllung
einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammenschliessen.
2 Der Zweckverband hat mindestens folgende Organe:
a. die Stimmberechtigten des Verbandsgebietes,
b. die Verbandsgemeinden,
c. der Verbandsvorstand,
d. die Rechnungsprüfungskommission.
3 Die Statuten gemäss Art. 92 Abs. 3 KV6 können zudem eine Delegiertenversammlung vorsehen.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die politischen Gemeinden, soweit sie mit den Besonderheiten des Zweckverbands vereinbar sind.
Gemeinsame

## § 74 Anstalt {#par_74}

1 Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer
oder mehrerer Aufgaben gemeinsame Anstalten errichten, die über
Rechtspersönlichkeit sowie eigene personelle und finanzielle Mittel
verfügen.
2 Die gemeinsame Anstalt hat mindestens einen Vorstand und eine
Prüfstelle.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die politischen Gemeinden, soweit sie mit den Besonderheiten der gemeinsamen Anstalt
vereinbar sind.
Juristische
Personen des

## § 75 Privatrechts {#par_75}

Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer
oder mehrerer Aufgaben
a. eine juristische Person des Privatrechts errichten,
b. sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts
beteiligen,
c. eine oder mehrere Aufgaben einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts übertragen.
B. Rechtsgrundlage

## § 76 Inhalt {#par_76}

1 Die Zusammenarbeit erfordert eine Rechtsgrundlage, die
folgende Punkte regelt:
a. beteiligte Gemeinden,
b. Art und Umfang der Aufgaben,
c. Rechtsform der Zusammenarbeit,
d. allfällige Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse,
e. Finanzierung und Kostenverteilung,
f. Aufsicht,
g. Beendigung der Zusammenarbeit,
h. beim Zweckverband und der gemeinsamen Anstalt die Organisation.
2 Bei der gemeinsamen Anstalt und der juristischen Person des Privatrechts kann ein gemeinsames Aufsichtsorgan vorgesehen werden.
In diesem Organ ist jede Gemeinde vertreten.
Zustimmung der
Gemeinden bei
selbstständigen

## § 77 Aufgabenträgern {#par_77}

1 Bei Zweckverbänden, gemeinsamen Anstalten und juristischen Personen des Privatrechts bedürfen der Erlass und grundlegende Änderungen der Rechtsgrundlage der Zustimmung aller
Gemeinden. Für die übrigen Änderungen genügt die Zustimmung der
Mehrheit der Gemeinden.
2 Als grundlegend gelten Änderungen, die folgende Punkte regeln:
a. wesentliche Aufgaben,
b. Grundzüge der Finanzierung,
c. Austritt und Auflösung,
d. beim Zweckverband die Mitwirkungsmöglichkeiten der Stimmberechtigten und Verbandsgemeinden.

## § 78 Zuständigkeit {#par_78}

1 Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinde beschliessen über den Abschluss und die Änderung von Anschluss- oder Zusammenarbeitsverträgen an der Urne, wenn
a. die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt,
b. der Vertrag für die Gemeinde Ausgaben zur Folge hat, die an der
Urne bewilligt werden müssen.
2 In den übrigen Fällen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der
Gemeindeordnung.

## § 79 b. bei selbstständigen Aufgabenträgern {#par_79}

Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde beschliessen an der Urne die Rechtsgrundlage der Zusammenarbeit in Form eines
Zweckverbands, einer gemeinsamen Anstalt oder einer juristischen Person des Privatrechts.

## § 80 Genehmigung {#par_80}

1 Bei Zweckverbänden, gemeinsamen Anstalten und juristischen Personen des Privatrechts bedarf die Rechtsgrundlage der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit.
a. bei Anschluss-
und Zusammenarbeitsverträgen
2 Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten der
Rechtsgrundlage.
C. Pflicht zur Zusammenarbeit

## § 81 Verfahren {#par_81}

1 Der Regierungsrat kann Gemeinden zu einer Zusammenarbeit gemäss §§ 71–75 verpflichten, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.
2 Er setzt den Gemeinden eine angemessene Frist zum Erlass einer
zweckmässigen Rechtsgrundlage gemäss § 76.
3 Kommen die Gemeinden dieser Pflicht nicht fristgerecht nach,
kann der Regierungsrat die Rechtsgrundlage anstelle der Gemeinden
beschliessen.
D. Besondere Arten der Zusammenarbeit
Grenzüberschreitende

## § 82 arbeit {#par_82}

1 Die Zusammenarbeit von Gemeinden mit Gemeinden
anderer Kantone erfordert einen Vertrag zwischen den Kantonen.
2 Darin kann das Recht eines anderen Kantons für anwendbar
erklärt werden.

## § 83 Versuche {#par_83}

1 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Gemeinden versuchsweise Formen und Ausgestaltungen der Zusammenarbeit bewilligen, die von der ordentlichen Gesetzgebung abweichen.
2 Versuche werden befristet und evaluiert.
4. Teil: Finanzhaushalt
1. Abschnitt: Grundsätze
Grundsätze

## § 84 der Haushaltsführung {#par_84}

1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen
der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips und des Verbots der Zweckbindung von
Gemeinde- und Grundsteuern.
2 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Gliederung des

## § 85 Haushalts {#par_85}

1 Das Budget und die Jahresrechnung werden nach Aufgaben gegliedert (funktionale Gliederung) sowie nach einem einheitlichen Kontenrahmen für die öffentlichen Haushalte dargestellt.
2 Die Gemeinde kann zusätzlich eine Gliederung nach Organisationseinheiten vorsehen (institutionelle Gliederung).
3 Der Regierungsrat regelt die funktionale Gliederung und den Kontenrahmen. Er berücksichtigt dabei die Anforderungen der Finanzstatistik und stellt die Vergleichbarkeit und die Transparenz sicher.
Einheit des

## § 86 Haushalts {#par_86}

1 Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der
Gemeinde als Einheit geführt. Sie besteht aus
a. der Hauptrechnung einschliesslich Spezialfinanzierungen,
b. den Sonderrechnungen.
2 Die Einnahmen der Gemeinde fliessen in den allgemeinen Gemeindehaushalt. Davon ausgenommen sind Einnahmen, die aufgrund
ihrer Zweckbestimmung einer Spezialfinanzierung zuzuweisen oder
als Sonderrechnung zu verwalten sind.

## § 87 Spezialfinanzierungen {#par_87}

1 Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel aufgrund einer Rechtsgrundlage zweckgebunden sind.
2 Sie sind zulässig für:
a. Eigenwirtschaftsbetriebe,
b. Fonds, die das übergeordnete Recht vorsieht,
c. Rücklagen aus Verwaltungsbereichen mit Globalbudget gemäss
§ 100,
d. Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.

## § 88 b. Eigenwirtschaftsbetriebe {#par_88}

1 Eigenwirtschaftsbetriebe sind Verwaltungsbereiche, die
nach dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit geführt werden.
2 Die Gemeinde errichtet Eigenwirtschaftsbetriebe, wenn
a. sie dazu durch übergeordnetes Recht verpflichtet ist oder
b. die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament dies
beschliesst.
3 Betriebsgewinne und Betriebsverluste werden auf Spezialfinanzierungskonten vorgetragen. Ihr Bestand bemisst sich nach den Erfordernissen einer verursachergerechten Betriebsfinanzierung.
4 § 93 gilt sinngemäss.
c. Rücklagen aus

## § 89 Globalbudgets {#par_89}

1 Schliesst ein Verwaltungsbereich mit Globalbudget besser ab
als budgetiert, kann die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament mit der Genehmigung der Jahresrechnung die Bildung einer
Rücklage beschliessen.
2 Rücklagen stehen dem Verwaltungsbereich zusätzlich zum budgetierten Globalkredit zur Verfügung und sind für die wirtschaftliche
Aufgabenerfüllung zu verwenden.
a. im
Allgemeinen
3 Schliesst ein Verwaltungsbereich mit Globalbudget schlechter ab
als budgetiert, werden zur Deckung des Fehlbetrags Rücklagen aufgelöst.
d. Vorfinanzierungen von

## § 90 Investitionsvorhaben {#par_90}

1 Sind künftige Investitionsvorhaben in die Finanz- und Aufgabenplanung eingestellt, können sie bis zur Höhe der voraussichtlichen Nettoinvestitionen vorfinanziert werden.
2 Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid
durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament beschlossen.
3 Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des
Nutzungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen.
Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.
4 Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nutzungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst.
5 Wird von einem Investitionsvorhaben abgesehen oder dieses seit
fünf Jahren nicht mehr verfolgt, sind die bereits geäufneten Mittel aufzulösen.

## § 91 Sonderrechnungen {#par_91}

1 Sonderrechnungen werden geführt zur Verwaltung von
Mitteln
a. im Interesse Dritter,
b. aus Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter
Zweckbindung.
2 Sind die verwalteten Mittel geringfügig, kann der Gemeindevorstand auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten.
3 Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder
unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach
der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite. Massgebend ist
der Gesamtbetrag der verwalteten Mittel.
2. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts
A. Haushaltsgleichgewicht
Ausgleich des
Budgets
§ 92.18 1 Der Gemeindesteuerfuss wird grundsätzlich so festgesetzt,
dass die Erfolgsrechnung des Budgets ausgeglichen ist.
2 Pro Jahr darf ein Aufwandüberschuss in der Höhe der budgetierten Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen zuzüglich 3% des
Steuerertrags budgetiert werden.
3 Ist das Finanzvermögen grösser als das Fremdkapital, darf von
Abs. 2 abgewichen und bis zur Höhe der Differenz ein Aufwandüberschuss budgetiert werden.

## § 93 Bilanzfehlbetrag {#par_93}

1 Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigenkapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausgewiesen.
2 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzutragen.
Die entsprechenden Tilgungsquoten werden budgetiert. Sie werden so
bemessen, dass nach fünf Jahren kein Bilanzfehlbetrag mehr besteht.

## § 94 Information {#par_94}

Die Ergebnisse zur Beurteilung des Haushaltsgleichgewichts
und zur Veränderung des Eigenkapitals sowie die Kennzahlen zur
Zinsbelastung und zu den Investitionen der letzten zehn Jahre werden
in Budget und Jahresrechnung offengelegt.
B. Finanz- und Aufgabenplan
Zweck und

## § 95 Inhalt {#par_95}

1 Der Finanz- und Aufgabenplan dient der mittelfristigen
Planung und Steuerung der Finanzen und Aufgaben.
2 Er wird jährlich für mindestens die folgenden vier Jahre festgelegt. Das erste Planjahr entspricht der Budgetvorlage.
3 Er enthält insbesondere:
a. die finanz- und wirtschaftspolitischen Eckdaten,
b. die Investitionsplanung,
c. die Planerfolgsrechnung,
d. die Planbilanz,
e. die Plangeldflussrechnung.
4 Zur Steuerung der Aufgaben ist eine funktional oder institutionell gegliederte Rechnung über die Planjahre zu erstellen.

## § 96 Zuständigkeit {#par_96}

1 Der Gemeindevorstand beschliesst den Finanz- und Aufgabenplan.
2 Er bringt ihn der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament gleichzeitig mit der Budgetvorlage zur Kenntnis.
3 Der Finanz- und Aufgabenplan wird öffentlich aufgelegt.
C. Budget

## § 97 Zweck {#par_97}

Das Budget legt die Finanzierung der Aufgaben für das
nächste Rechnungsjahr fest.

## § 98 Grundsätze {#par_98}

Das Budget richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.

## § 99 Inhalt {#par_99}

1 Das Budget enthält:
a. die Erfolgsrechnung,
b. die Investitionsrechnung.
2 Auf die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung finden
§§ 124 und 125 Anwendung.
3 Für Verwaltungsbereiche mit Globalbudget weist das Budget den
Budgetkredit sowie die Leistungen und Beurteilungskriterien aus.
4 Für voraussehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung
über das Budget die rechtskräftige Bewilligung der Stimmberechtigten
oder des Gemeindeparlaments noch aussteht, werden die Budgetkredite mit einem Sperrvermerk aufgenommen. Sie bleiben gesperrt, bis
die Bewilligung rechtskräftig ist.

## § 100 Globalbudget {#par_100}

1 Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament kann für einen Verwaltungsbereich ein Globalbudget beschliessen, das Aufwand und Ertrag zu einem Globalkredit zusammenfasst.
2 Verwaltungsbereiche mit Globalbudget müssen Einheiten der
institutionellen oder funktionalen Rechnung entsprechen. Das Globalbudget erfasst nur die Erfolgsrechnung.
3 Ein Gemeindeerlass regelt die Haushaltsführung mit Globalbudgets.

## § 101 Verfahren {#par_101}

1 Der Gemeindevorstand erstellt die Budgetvorlage und
begründet insbesondere wesentliche Veränderungen zum Budget des
Vorjahres.
2 Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament beschliesst das Budget. In der gleichen Versammlung bzw. Sitzung wird
der Steuerfuss beschlossen.
3 Budget und Steuerfuss werden bis spätestens Ende Jahr beschlossen. Liegen keine rechtskräftigen Beschlüsse vor, ist der Gemeindevorstand ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

## § 102 b. Zweckverbände {#par_102}

Das Budget wird beschlossen von
a. der Delegiertenversammlung, sofern der Zweckverband über dieses Organ verfügt,
b. den Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden in den übrigen
Fällen.
a. Gemeinden
3. Abschnitt: Ausgaben und Anlagen
A. Bewilligung von Ausgaben
1. Allgemeines
Gebundene und

## § 103 neue Ausgaben {#par_103}

1 Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Gemeinde durch
einen Rechtssatz, durch einen Entscheid eines Gerichts oder einer
Aufsichtsbehörde oder durch einen früheren Beschluss der zuständigen Organe oder Behörden zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und
ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt.
2 Im Übrigen gelten die Ausgaben als neu.
Bewilligung

## § 104 neuer Ausgaben {#par_104}

1 Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und
einen Budgetkredit voraus.
2 Die Gemeindeordnung regelt, ob und in welchem Umfang dem
Gemeindevorstand, der Schulpflege und einer eigenständigen Kommission die Befugnis eingeräumt wird, im laufenden Rechnungsjahr
neue Ausgaben zu bewilligen, ohne dass ein Budgetkredit vorliegt. Die
Gemeindeordnung legt einen jährlichen Gesamtbetrag für neue einmalige und wiederkehrende Ausgaben fest.
Bewilligung
gebundener

## § 105 Ausgaben {#par_105}

Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss des Gemeindevorstands, der Schulpflege oder einer eigenständigen Kommission und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit
voraus.
b. Veröffentlichung
§ 105 a.21 1 Beläuft sich eine gebundene Ausgabe auf eine Höhe,
die bei neuen Ausgaben die Bewilligung der Stimmberechtigten oder
des Gemeindeparlaments erfordert, wird der Beschluss veröffentlicht.
2 Im Beschluss wird die Gebundenheit der Ausgabe begründet und
auf das Rechtsmittel hingewiesen.
2. Verpflichtungskredit

## § 106 Verpflichtungskredit {#par_106}

1 Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für einen
bestimmten Zweck und bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle
Verpflichtungen einzugehen.
a. Grundsatz21
a. Begriff und
Formen
2 Er wird beschlossen:
a. bei einem Einzelvorhaben als Objektkredit,
b. bei einem Programm als Rahmenkredit für die gesamten Ausgaben
und als Objektkredite für die Ausgaben der einzelnen Teile des
Programms.
3 Der Beschluss über den Rahmenkredit bestimmt die Zuständigkeit für die Aufteilung in einzelne Objektkredite.

## § 107 b. Zuständigkeit {#par_107}

1 Die Gemeindeordnung bestimmt anhand von Betragsgrenzen die Zuständigkeit für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten durch:
a. die Stimmberechtigten an der Urne,
b. die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament,
c. den Gemeindevorstand,
d. die Schulpflege.
2 Die Gemeindeordnung kann zudem die Zuständigkeit eigenständiger Kommissionen vorsehen.
3 Die Betragsgrenzen sind so festzulegen, dass die Stimmberechtigten über alle Vorhaben von erheblicher finanzieller Bedeutung an der
Urne entscheiden.

## § 108 Zusatzkredit {#par_108}

1 Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein Zusatzkredit einzuholen.
2 Bei einer wesentlichen Zweckänderung ist ein neuer Verpflichtungskredit einzuholen.

## § 109 b. Zuständigkeit {#par_109}

1 Wenn die Gemeindeordnung keine strengere Regelung
trifft, richtet sich die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite.
Massgebend ist die Höhe des Zusatzkredits.
2 Überschreitet der Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und
Zusatzkredit die Zuständigkeit jenes Organs, das den Verpflichtungskredit beschloss, richtet sich die Zuständigkeit für den Zusatzkredit
nach der Höhe des Gesamtbetrags.

## § 110 Bemessung {#par_110}

1 Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig
bedingen, werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen.
2 Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und
Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer
Höhe rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt
bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.
a. Anwendungsbereich
Verfall und

## § 111 Aufhebung {#par_111}

1 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht
ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.
2 Wird ein an der Urne bewilligter Verpflichtungskredit nicht beansprucht, entscheidet die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament über die Aufhebung. In den übrigen Fällen entscheidet das
Organ, das den Verpflichtungskredit bewilligt hat, über dessen Aufhebung.
Kontrolle und

## § 112 Abrechnung {#par_112}

1 Der Gemeindevorstand führt eine Verpflichtungskreditkontrolle.
2 Bei Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten oder
dem Gemeindeparlament bewilligt wurden, erstellt der Gemeindevorstand nach Vollendung des Vorhabens eine Abrechnung.
3 Diese bedarf der Genehmigung der Gemeindeversammlung oder
des Parlaments.
4 Der Gemeindevorstand genehmigt die Abrechnung, wenn die
Gemeindeordnung dies vorsieht und keine Kreditüberschreitung vorliegt.
3. Budgetkredit

## § 113 Begriff {#par_113}

Der Budgetkredit ermächtigt den Gemeindevorstand, die
Jahresrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten
Betrag zu belasten.

## § 114 Verfahren {#par_114}

1 Die Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Budgets bewilligt.
2 Die Zuständigkeit richtet sich nach §§ 101 und 102.

## § 115 Nachtragskredit {#par_115}

1 Reicht ein Budgetkredit nicht aus, ist ein Nachtragskredit
einzuholen.
2 Die Zuständigkeit richtet sich nach §§ 101 und 102.
3 Auf die Einholung eines Nachtragskredits kann verzichtet werden, wenn
a. die Überschreitung des Budgetkredits betragsmässig durch den
Verpflichtungskredit gedeckt ist oder
b. der Gemeindevorstand, die Schulpflege oder eine eigenständige
Kommission gemäss § 104 Abs. 2 über die Befugnis verfügt, Ausgaben in der entsprechenden Höhe ausserhalb des Budgets zu bewilligen.

## § 116 Kreditüberschreitung {#par_116}

1 Das gemäss §§ 128 und 129 zuständige Organ genehmigt
Kreditüberschreitungen zusammen mit der Jahresrechnung.
2 Der Gemeindevorstand begründet wesentliche Kreditüberschreitungen.
B. Anlagegeschäfte

## § 117 Zuständigkeit {#par_117}

1 Anlagen des Finanzvermögens werden grundsätzlich vom
Gemeindevorstand beschlossen.
2 Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament ist zuständig:
a. ab einem in der Gemeindeordnung festzulegenden Anlagewert bei
der Veräusserung von und Investitionen in Finanzliegenschaften,
b. in den weiteren in der Gemeindeordnung vorgesehenen Fällen.
4. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung
A. Allgemeines

## § 118 Zweck {#par_118}

Die Rechnungslegung soll die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen.
Grundsätze § 119.17 1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen
der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung, der Stetigkeit, der Periodenabgrenzung
und der Bruttodarstellung.
2 Die Gemeinden können den Ressourcenausgleich zeitlich abgrenzen.
B. Jahresrechnung
Zweck und

## § 120 Inhalt {#par_120}

1 Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Gemeinde sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr
und zum Budget.
2 Sie enthält insbesondere:
a. die Bilanz,
b. die Erfolgsrechnung,
c. die Investitionsrechnung,
d. die Geldflussrechnung,
e. den Anhang.
3 Für Verwaltungsbereiche mit Globalbudget zeigt die Jahresrechnung zudem die erbrachten Leistungen sowie die dafür eingesetzten
finanziellen Mittel.

## § 121 Bilanz {#par_121}

1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite das Fremdkapital und das Eigenkapital.
2 Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen.
3 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden
können.
4 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die
unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
5 Verpflichtungen gegenüber Sonderrechnungen werden dem
Fremdkapital zugerechnet.
b. Eigenkapital

## § 122 im Besonderen {#par_122}

1 Das Eigenkapital umfasst das zweckgebundene und das
zweckfreie Eigenkapital.
2 Das zweckgebundene Eigenkapital umfasst:
a. die Verpflichtungen und Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen der Eigenwirtschaftsbetriebe gemäss § 88,
b. die Fonds im Eigenkapital,
c. die Rücklagen aus Verwaltungsbereichen mit Globalbudget gemäss
§ 89,
d. die Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben gemäss § 90.
3 Das zweckfreie Eigenkapital umfasst den Bilanzüberschuss und
die Reserve gemäss § 123.

## § 123 c. Reserve {#par_123}

1 Die Gemeinden können mit Einlagen in die Reserve das
Nettovermögen erhöhen oder eine Nettoverschuldung vermindern.
2 Die Einlagen werden budgetiert. Sie dürfen im Budget zu keinem
Aufwandüberschuss führen.
3 Die Reserve wird zur Deckung von Aufwandüberschüssen verwendet.
a. im
Allgemeinen

## § 124 Erfolgsrechnung {#par_124}

1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag
eines Rechnungsjahres.
2 Die Erfolgsrechnung nach Aufwand- und Ertragsarten umfasst
insbesondere:
a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit,
b. das Finanzergebnis,
c. das ausserordentliche Ergebnis.
3 Das ausserordentliche Ergebnis umfasst:
a. die Einlagen in und Entnahmen aus Rücklagen der Globalbudgetbereiche,
b. die Einlagen in Vorfinanzierungen und deren Auflösung,
c. die Einlagen in die Reserve.

## § 125 Investitionsrechnung {#par_125}

1 Beim Verwaltungsvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Verwaltungsvermögen bilanziert werden.
2 Beim Finanzvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Ausgaben und Einnahmen für Sachanlagen des Finanzvermögens.

## § 126 Geldflussrechnung {#par_126}

Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und
Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.

## § 127 Anhang {#par_127}

Der Anhang
a. bezeichnet das für die Rechnungslegung angewandte Regelwerk
und begründet Abweichungen,
b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zusammen,
c. bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten,
d. enthält weitere Angaben zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage.

## § 128 Verfahren {#par_128}

1 Der Gemeindevorstand erstellt die Jahresrechnung.
2 Sie wird von der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres genehmigt.
3 Der Gemeindevorstand reicht dem Bezirksrat die Jahresrechnung,
die Beschlüsse der Rechnungsprüfungskommission und der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlaments ein.
a. Gemeinden

## § 129 b. Zweckverbände {#par_129}

Die Jahresrechnung wird genehmigt von
a. der Delegiertenversammlung, sofern der Zweckverband über dieses Organ verfügt,
b. den Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden in den übrigen
Fällen.
C. Bilanzierung und Vermögensübertragung

## § 130 Bilanzierung {#par_130}

1 Vermögenswerte werden bilanziert, wenn
a. sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre
Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und
b. ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn
a. ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt,
b. ihre Erfüllung sicher oder wahrscheinlich zu einem Mittelabfluss
führen wird und
c. ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
3 Geringfügige Vermögenswerte und Verpflichtungen müssen nicht
bilanziert werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer
Verordnung.

## § 131 b. Bewertungsgrundsätze {#par_131}

1 Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert. Das Grundeigentum im Finanzvermögen wird in einer
Legislaturperiode mindestens einmal neu bewertet.
2 Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich der Abschreibung bilanziert.
3 Der Regierungsrat regelt die Methode zur Bewertung des Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens in einer Verordnung.

## § 132 c. Abschreibungen und Wertminderungen {#par_132}

1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch lineare Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.
2 Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde
Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
3 Der Regierungsrat regelt die angenommene Nutzungsdauer der
Anlagekategorien in einer Verordnung.
Vermögensübertragung

## § 133 und Vermögensveräusserung {#par_133}

1 Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.
a. Bilanzierungsgrundsätze
2 Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert.
Der Wert kann tiefer festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes
öffentliches Interesse vorliegt.

## § 134 D. Geschäftsbericht {#par_134}

1 Der Gemeindevorstand legt mit dem Geschäftsbericht
Rechenschaft über die wichtigsten Entwicklungen und Geschäfte des
vergangenen Jahres ab.
2 Der Geschäftsbericht wird in Parlamentsgemeinden vom Parlament und in Versammlungsgemeinden, deren Rechnungsprüfungskommission über Geschäftsprüfungsbefugnisse verfügt, von der Gemeindeversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des
Rechnungsjahres genehmigt.
3 In den übrigen Versammlungsgemeinden ist der Geschäftsbericht
freiwillig und wird den Stimmberechtigten zur Kenntnis gebracht.
E. Rechnungsführung
Grundsätze der

## § 135 Buchführung {#par_135}

Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der
Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.

## § 136 Anlagenbuchhaltung {#par_136}

Die Sachanlagen des Finanzvermögens und das Verwaltungsvermögen werden in einer Anlagenbuchhaltung geführt.
Interne

## § 137 Verrechnungen {#par_137}

1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungsbereichen.
2 Sie werden vorgenommen, wenn sie für die Aufwand- und Ertragsbestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung erforderlich
sind.

## § 138 Inventarführung {#par_138}

1 Die Gemeinden erstellen jährlich Wert- und Sachinventare.
2 Wertinventare enthalten die bilanzierten, Sachinventare die nicht
bilanzierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.

## § 139 Aufbewahrung {#par_139}

1 Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen:
a. 50 Jahre für Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht,
b. 30 Jahre für Buchhaltung und Inventar,
c. 10 Jahre für Buchungsbelege.
2 Die Dokumente können elektronisch aufbewahrt werden.
F. Finanzinformationen

## § 140 Finanzkennzahlen {#par_140}

Der Regierungsrat legt Kennzahlen fest, welche die Gemeinden im Finanz- und Aufgabenplan, im Budget und in der Jahresrechnung ausweisen müssen.

## § 141 Finanzstatistik {#par_141}

1 Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion (Direktion) veröffentlicht jährlich statistische Daten zur Finanzlage der Gemeinden.
2 Die Gemeinden stellen die hierfür erforderlichen Rechnungs-
und Plandaten zur Verfügung. Der Regierungsrat bestimmt Art, Umfang und Übermittlung der Daten.
5. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung

## § 142 Grundsatz {#par_142}

1 Die Gemeinden legen den Finanzhaushalt einer Prüfstelle zur finanztechnischen Prüfung vor.
2 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für die Anstalten und Zweckverbände, soweit sie mit deren Besonderheiten vereinbar sind.
Inhalt und
Gegenstand

## § 143 der Prüfung {#par_143}

1 Die Prüfstelle prüft, ob die Buchführung und die Rechnungslegung den rechtlichen Vorschriften und den Regelungen der
betreffenden Gemeinde entsprechen.
2 Gegenstand der Prüfung bilden insbesondere die Jahresrechnung,
die Buchführung ausgewählter Verwaltungsbereiche und der Geldverkehr.
3 Die Prüfung erfolgt jährlich. Die Buchführung der einzelnen Verwaltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer vertieften Prüfung unterzogen.
4 Die Prüfung erfolgt nach allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen. Der Regierungsrat bestimmt die anwendbaren Normen in einer
Verordnung.

## § 144 Prüfstelle {#par_144}

1 Die Gemeinden beauftragen Private oder die Finanzkontrolle einer Gemeinde mit der finanztechnischen Prüfung.
2 Sie können in der Gemeindeordnung die Rechnungsprüfungskommission als Prüfstelle bezeichnen, wenn diese die Anforderungen an
die Unabhängigkeit und Fachkunde erfüllt.
a. Bestand
b. Fachkunde

## § 145 und Leumund {#par_145}

1 Die an der finanztechnischen Prüfung beteiligten Personen (Prüfende) verfügen über die notwendige Fachkunde und einen
unbescholtenen Leumund im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren (RAG)15.
2 Die Leitung der finanztechnischen Prüfung setzt als qualifizierte
Fachkunde voraus:
a. eine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und 3 RAG15 und
b. eine zweijährige Berufserfahrung in der Prüfung des Rechnungswesens von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts.
3 Gemeinden, welche die Rechnungsprüfungskommission als Prüfstelle bezeichnen (§ 144 Abs. 2), können in der Gemeindeordnung
geringere Anforderungen an die Fachkunde stellen.

## § 146 c. Unabhängigkeit {#par_146}

1 Die Prüfstelle und die Prüfenden müssen von der auftraggebenden Gemeinde unabhängig sein.
2 Die Prüfenden und ihnen vorgesetzte oder nahestehende Personen dürfen insbesondere
a. weder dem Gemeindeparlament noch einer Behörde der auftraggebenden Gemeinde angehören,
b. in keinem arbeitsrechtlichen oder anderen vertraglichen Verhältnis zur auftraggebenden Gemeinde stehen.
3 Gemeinden, welche die Rechnungsprüfungskommission als Prüfstelle bezeichnen (§ 144 Abs. 2), können in der Gemeindeordnung
geringere Anforderungen an die Unabhängigkeit stellen.

## § 147 d. Prüfungsbericht {#par_147}

1 Die Prüfstelle erstattet dem Gemeindevorstand, der Rechnungsprüfungskommission und dem Bezirksrat umfassend Bericht
über die Durchführung und das Ergebnis der finanztechnischen Prüfung.
2 Sie erstellt nach der Prüfung der Jahresrechnung zudem einen
Kurzbericht. Dieser enthält:
a. das Prüfungsergebnis,
b. die Empfehlung zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der
Jahresrechnung,
c. die Bestätigung, dass die rechtlichen Anforderungen an die Prüfenden erfüllt sind.
3 Der Kurzbericht ist Bestandteil der Jahresrechnung.

## § 148 e. Anzeigepflicht {#par_148}

Die Leiterinnen und Leiter der finanztechnischen Prüfung
zeigen alle Straftaten, von denen sie bei Vornahme der Prüfung Kenntnis erlangen, der zuständigen Behörde an.
Einsetzung der

## § 149 Prüfstelle {#par_149}

1 Der Gemeindevorstand und die Rechnungsprüfungskommission bestimmen mit übereinstimmenden Beschlüssen die Prüfstelle. Bei Uneinigkeit entscheidet der Bezirksrat.
2 Für die Einsetzung der Prüfstelle kann die Gemeindeordnung die
alleinige Zuständigkeit der Rechnungsprüfungskommission, der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlaments vorsehen.
Herausgabe von
Unterlagen und

## § 150 Auskünfte {#par_150}

1 Die Prüfstelle kann
a. beim Gemeindevorstand die Herausgabe der für ihre Prüfung
erforderlichen Unterlagen verlangen,
b. mit Zustimmung des Gemeindevorstands die für ihre Prüfung
erforderlichen Auskünfte bei der Gemeindeverwaltung einholen.
2 Die Herausgabe von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften umfassen auch besondere Personendaten und Steuerdaten.
3 Die Prüfstelle dokumentiert die Zugriffe auf besondere Personendaten und Steuerdaten und die damit verfolgten Zwecke. Die für
die Prüfung erhobenen Daten werden zehn Jahre nach Abschluss der
Prüfung vernichtet.
5. Teil: Änderungen im Bestand und Gebiet der Gemeinden
1. Abschnitt: Änderungen im Bestand
A. Formen von Änderungen im Bestand
schluss von

## § 151 Gemeinden {#par_151}

1 Mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung kann vom Gemeindevorstand die Prüfung von Zusammenschlüssen verlangt werden.
2 Bei Annahme der Initiative wird der Gemeindevorstand verpflichtet, Zusammenschlüsse zu prüfen und die Gemeindeversammlung
oder das Gemeindeparlament darüber zu informieren.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen
über die Behandlung von Initiativen in der Form der allgemeinen Anregung gemäss Gesetz über die politischen Rechte9.

## § 152 b. Zusammenschlussvertrag {#par_152}

1 Gemeinden, die sich zusammenschliessen wollen, schliessen einen Vertrag.
a. Initiative zur
Prüfung von
schlüssen
2 Dieser regelt insbesondere:
a. ob eine neue Gemeinde gebildet wird oder eine Gemeinde andere
Gemeinden oder Gemeindeteile aufnimmt,
b. die Übergangsordnung,
c. den Übergang der Rechtsverhältnisse,
d. die Schaffung einer Übergangsbehörde, die zu Gemeindeordnung
und Budget Antrag stellen kann.

## § 153 c. Verfahren {#par_153}

1 Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde beschliessen den Vertrag über den Zusammenschluss. Dieser bedarf der
Genehmigung des Regierungsrates, der ihn auf seine Rechtmässigkeit
prüft. Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des
Vertrags.
2 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden beschliesst die Gemeindeordnung einer neuen Gemeinde.
3 Der Zusammenschluss von Schulgemeinden ist zulässig, wenn die
neue Schulgemeinde sämtliche Aufgaben im Bereich von Schule und
Bildung wahrnimmt. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen,
wenn besondere Verhältnisse es erfordern.
Übernahme der

## § 154 Schulaufgaben {#par_154}

1 Über die Auflösung einer Schulgemeinde und die Übernahme von deren Aufgaben durch die politische Gemeinde beschliessen die Stimmberechtigten an der Urne.
2 Schulgemeinden und politische Gemeinden koordinieren das Verfahren. Die Gemeindevorstände unterbreiten den Stimmberechtigten
eine gemeinsame Vorlage.
B. Unterstützung

## § 155 Voraussetzungen {#par_155}

Der Kanton unterstützt Zusammenschlüsse von Gemeinden mit Beratung und finanziellen Beiträgen, wenn durch den Zusammenschluss
a. eine zweckmässig abgegrenzte Gemeinde entsteht,
b. die Interessen der anderen Gemeinden und des Kantons berücksichtigt werden.
Beitrag an die

## § 156 Projektkosten {#par_156}

1 Der Kanton leistet einen Beitrag an die Projektkosten zur
Vorbereitung eines Zusammenschlusses.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe des Beitrags und die anrechenbaren Kosten in einer Verordnung.

## § 157 schlussbeitrag {#par_157}

1 Der Kanton leistet einen pauschalen Beitrag an die Kosten der Neuorganisation einer zusammengeschlossenen Gemeinde.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe des Beitrags in einer Verordnung. Er berücksichtigt dabei
a. den unterschiedlichen Aufwand, der beim Zusammenschluss von
politischen Gemeinden sowie beim Zusammenschluss von Schulgemeinden und bei der Übernahme von Schulaufgaben durch politische Gemeinden entsteht,
b. die Zahl der beteiligten Gemeinden.

## § 158 Entschuldungsbeitrag {#par_158}

1 Der Kanton leistet einer zusammengeschlossenen Gemeinde einen Entschuldungsbeitrag für jede am Zusammenschluss
beteiligte Gemeinde.
2 Mit dem Beitrag wird die Nettoschuld pro Einwohnerin oder Einwohner der einzelnen beteiligten Gemeinden auf einen Stand gesenkt,
der einer mittleren Verschuldung entspricht.
3 Beiträge werden für beteiligte Gemeinden geleistet, die höchstens 5000 Einwohnerinnen und Einwohner zählen.
4 Entspricht das Gebiet einer beteiligten Gemeinde dem Gebiet der
zusammengeschlossenen Gemeinde, werden keine Beiträge geleistet.
5 Der Regierungsrat regelt das Ausmass der Entschuldung und die
Abstufung der Beiträge nach Massgabe der Einwohnerzahl der einzelnen beteiligten Gemeinden in einer Verordnung.
Beitrag zum
Ausgleich von
Einbussen beim

## § 159 Finanzausgleich {#par_159}

1 Der Kanton leistet einer zusammengeschlossenen politischen Gemeinde während vier Jahren einen Beitrag zum Ausgleich
von Einbussen beim Ressourcenausgleich sowie beim demografischen
und geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 20108.
2 Die Bemessung des Beitrags berücksichtigt den Unterschied zwischen den Finanzausgleichsbeiträgen vor dem Zusammenschluss,
a. die den beteiligten Gemeinden ausbezahlt wurden und
b. die den beteiligten Gemeinden unter der Annahme ihres Zusammenschlusses zugestanden hätten.
3 Der Regierungsrat regelt die Berechnung der Beiträge in einer
Verordnung. Der Beitrag verringert sich während der Beitragsfrist.
2. Abschnitt: Änderungen im Gebiet

## § 160 Begriff {#par_160}

1 Bei Änderungen im Gemeindegebiet werden Grenzen
zwischen Gemeinden neu verlegt, ohne den Bestand der Gemeinden
zu verändern.
2 Politische Gemeinden und Schulgemeinden koordinieren die Änderungen ihrer Gebiete.

## § 161 Vertrag {#par_161}

1 Die Gemeinden regeln den Verlauf der Grenzen und die
Rechtsfolgen der Gebietsänderung in einem Vertrag.
2 Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft ihn auf seine Rechtmässigkeit. Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrags.

## § 162 Zuständigkeit {#par_162}

1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über
den Vertrag, wenn die Gebietsänderungen für die beteiligten Gemeinden von erheblicher Bedeutung sind. Im Übrigen regelt die Gemeindeordnung die Zuständigkeit.
2 Gebietsänderungen sind insbesondere dann von erheblicher Bedeutung, wenn sie eine Fläche oder Bevölkerungszahl betreffen, die
für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich ist.
6. Teil: Aufsicht und Rechtsschutz
1. Abschnitt: Aufsicht
Beaufsichtigte

## § 163 Organisationen {#par_163}

Der kantonalen Aufsicht unterstehen:
a. Gemeinden,
b. Anstalten,
c. Zweckverbände.

## § 164 Kantonale Aufsichtsbehörden {#par_164}

1 Die allgemeine Aufsicht üben die Bezirksräte und der
Regierungsrat aus.
2 Die Fachaufsicht richtet sich nach spezialgesetzlichen Regelungen.

## § 165 Berichterstattung {#par_165}

Der Bezirksrat erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht
über die Ausübung der Aufsicht.
Aufsicht bei

## § 166 Ordnungswidrigkeiten {#par_166}

1 Treten in einer beaufsichtigten Organisation Ordnungswidrigkeiten auf, sind sie vom zuständigen Organ dieser Organisation
zu beheben.
2 Der Bezirksrat greift ein, wenn das zuständige Organ das Erforderliche zur Behebung der Ordnungswidrigkeit unterlässt.
a. Zuständigkeit
3 In begründeten Fällen kann der Regierungsrat anstelle des Bezirksrates tätig werden.

## § 167 b. Voraussetzungen {#par_167}

Die kantonale Aufsichtsbehörde greift ein, wenn
a. Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder
b. die ordnungsgemässe Führungs- oder Verwaltungstätigkeit auf
andere Weise gefährdet ist.

## § 168 c. Massnahmen {#par_168}

1 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann insbesondere
a. Weisungen erteilen,
b. vorsorgliche Massnahmen treffen,
c. widerrechtliche Anordnungen, Beschlüsse und Erlasse aufheben,
d. Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen,
e. Ordnungsbussen aussprechen,
f. ein Behördenmitglied, das Amtspflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt, vorübergehend im Amt einstellen oder des Amtes entheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
2 Dem Regierungsrat bleibt vorbehalten,
a. einer beaufsichtigten Organisation das Recht zur Selbstverwaltung
zu entziehen und ein leitendes Organ einzusetzen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht anders gewährleistet werden kann,
b. den Steuerfuss einer Gemeinde festzulegen, wenn eine Gemeinde
diesen bis Ende März nicht festgesetzt hat.

## § 169 d. Kosten {#par_169}

Trifft eine kantonale Aufsichtsbehörde Massnahmen, auferlegt sie die Kosten des Verfahrens und der Massnahmen in der Regel
der beaufsichtigten Organisation.
2. Abschnitt: Rechtsschutz
Neubeurteilung

## § 170 von Entscheiden {#par_170}

1 Werden Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen, kann Neubeurteilung verlangt werden:
a. durch die Gesamtbehörde bei Anordnungen und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen einer Behörde,
b. durch den Gemeindevorstand bei Anordnungen und Erlassen von
unterstellten Kommissionen,
c. durch die übertragende Behörde bei Anordnungen von Gemeindeangestellten.
a. im
Allgemeinen
2 Überträgt eine unterstellte Kommission Aufgaben an ein Mitglied
oder einen Ausschuss, ist der Gemeindevorstand für die Neubeurteilung zuständig.
3 Die Mitwirkung am Entscheid, welcher der Neubeurteilung unterliegt, stellt keinen Ausstandsgrund dar.
4 Die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, ist im Entscheid
anzuzeigen.

## § 171 b. Verfahren {#par_171}

1 Das Begehren um Neubeurteilung ist innert 30 Tagen seit
Mitteilung oder Veröffentlichung schriftlich zu stellen. Es muss einen
Antrag und eine Begründung enthalten.
2 Dem Lauf der Frist und der Einreichung des Begehrens kommt
aufschiebende Wirkung zu.
3 Die Behörde überprüft die Anordnung uneingeschränkt und entscheidet neu. Der Entscheid wird begründet.
4 Gegen die neue Beurteilung ist Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz12 zulässig.
Weiterzug
durch die

## § 172 Gemeinde {#par_172}

1 Ist ein Beschluss der Stimmberechtigten, der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlaments im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder geändert worden, entscheidet folgendes Organ
darüber, ob die Gemeinde ihrerseits den Rechtsmittelweg beschreiten
soll:
a. in Parlamentsgemeinden das Gemeindeparlament,
b. in Versammlungsgemeinden der Gemeindevorstand nach Anhörung der Rechnungsprüfungskommission.
2 Der Entscheid des nach Abs. 1 zuständigen Organs kann nachgebracht werden, wenn der Gemeindevorstand das Rechtsmittel bereits
ergriffen hat.
7. Teil: Schlussbestimmungen

## § 173 Vollzug {#par_173}

Gemeinden, Anstalten und Zweckverbände nehmen die
notwendige Anpassung ihres Rechts innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor.
Änderung
des bisherigen

## § 174 Rechts {#par_174}

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
Weitergeltung
von Erlassen

## § 175 und Anordnungen {#par_175}

Das Recht der Gemeinden und ihre Anordnungen, die in
einem nach dem Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 gültigen Verfahren
beschlossen wurden, bleiben in Kraft. Ihre Änderung richtet sich nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Bestand von
Primar- und

## § 176 Sekundarschulgemeinden {#par_176}

Die bestehenden Primarschulgemeinden und Schulgemeinden der Oberstufe gemäss Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 gelten als
Schulgemeinden im Sinne dieses Gesetzes.
§ 177.4

## § 178 Grenzbereinigung von Schulgemeinden {#par_178}

Schulgemeinden, deren Gebiet nicht mit dem Gebiet einer
oder mehrerer politischer Gemeinden übereinstimmt, passen ihr Gebiet innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an dasjenige
der politischen Gemeinden an.

## § 179 Eingangsbilanz {#par_179}

1 Die Gemeinden erstellen auf den 1. Januar des auf die
Inkraftsetzung dieses Gesetzes folgenden Jahres eine Eingangsbilanz
wie folgt:
a. Das Finanzvermögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet.
b. Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach
den Nominalwerten neu bewertet.
c. Das Verwaltungsvermögen kann unter Berücksichtigung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten spätestens ab 1986 neu bewertet werden.
2 Verzichtet die Gemeinde auf eine Neubewertung des Verwaltungsvermögens, wird der Buchwert des Verwaltungsvermögens gemäss den
ermittelten Restbuchwerten auf Anlagen und Anlageteile verteilt und
über die Restnutzungsdauer linear abgeschrieben. Die Regelung in der
Verordnung des Regierungsrates gemäss § 132 Abs. 3 gilt sinngemäss.
3 Wertänderungen aufgrund der Neubewertungen werden bei Eigenwirtschaftsbetrieben dem betreffenden Spezialfinanzierungskonto zugewiesen.

## § 180 Bilanzanpassungsbericht {#par_180}

1 Über die Neubewertung der Bilanz gemäss § 179 wird ein
Bilanzanpassungsbericht erstellt.
2 Die Prüfstelle gemäss § 144 prüft den Bilanzanpassungsbericht.
Sie hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht fest.
3 Der Gemeindevorstand genehmigt den Bilanzanpassungsbericht.
4 Er reicht den Bilanzanpassungsbericht zusammen mit dem Prüfbericht dem Bezirksrat und der Direktion bis Ende August des Rechnungsjahres ein und informiert die Rechnungsprüfungskommission.
Die Direktion kann eine Überprüfung der Bilanzanpassung vornehmen und Korrekturen verlangen.

## § 181 Verordnung {#par_181}

Die Verordnung zum Gemeindegesetz7 untersteht der Genehmigung des Kantonsrates.
1 OS 72, 183, 382.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018.
3 ABl 2013-04-19.
4 Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2017 (2C_756/2015).
5 Berichtigung vom 19. Juni 2017 (OS 72, 382).
6 LS 101.
7 LS 131.11.
8 LS 132.1.
9 LS 161.
10 LS 170.4.
11 LS 171.1.
12 LS 175.2.
13 LS 177.10 ff.
14 SR 220.
15 SR 221.302.
16 Text siehe OS 72, 183.
17 Fassung gemäss G vom 18. März 2019 (OS 74, 147; ABl 2019-02-01). In Kraft
seit 1. April 2019.
18 Fassung gemäss G vom 27. Mai 2019 (OS 74, 255; ABl 2019-04-18). In Kraft seit
1. Juni 2019.
19 Fassung gemäss G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021
(OS 76, 447; ABl 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.
20 Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 9. Mai 2022 (OS 77, 403;
ABl 2021-07-16). In Kraft seit 1. Oktober 2022.
21 Eingefügt durch G vom 15. September 2025 (OS 81, 75; ABl 2024-11-08). In
Kraft seit 1. April 2026.
Anhang
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (LS 141.1): . . .16
2. Das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (LS 132.2): . . .16
3. Das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003
(LS 161): . . .16
4. Das Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (LS 170.1): . . .16
5. Das Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der
kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (LS 172.1): . . .16
6. Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 10. März 1985 (LS 173.1): . . .16
7. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2): . . .5, 16
8. Das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-
und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (LS 211.1): . . .16
9. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
2. April 1911 (LS 230): . . .16
10. Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
vom 25. Juni 2012 (LS 232.3): . . .16
11. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs vom 26. November 2007 (LS 281): . . .16
12. Das Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006
(LS 331): . . .16
13. Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (LS 412.100): . . .16
14. Das Zivilschutzgesetz vom 19. März 2007 (LS 522): . . .16
15. Das Polizeiorganisationsgesetz vom 29. November 2004
(LS 551.1): . . .16
16. Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (LS 631.1): . . .16
17. Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975
(LS 700.1): . . .16
18. Das Kantonale Geoinformationsgesetz vom 24. Oktober 2011
(LS 704.1): . . .16
19. Das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (LS 711.1): . . .16
20. Das Strassengesetz vom 27. September 1981 (LS 722.1): . . .16
21. Das Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz vom 24. März
1963 (LS 722.2): . . .16
22. Das Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (LS 724.11): . . .16
23. Das Gesetz betreffend Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (LS 781): . . .16
24. Das Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011
(LS 813.20): . . .16
25. Das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
vom 20. Februar 1994 (LS 831.1): . . .16
26. Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (LS 851.1): . . .16
27. Das Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975
(LS 862.1): . . .16
28. Das Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979 (LS 910.1): . . .16
29. Das Kantonale Waldgesetz vom 7. Juni 1998 (LS 921.1): . . .16
30. Das Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929
(LS 922.1): . . .16
