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title: "Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg"
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# Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt,
a die kulturelle Nähe des französischsprachigen Kantonsteils zur Westschweiz zu sichern,
b die Partnerschaft des Kantons Bern mit der französischsprachigen
Schweiz in den Ausbildungen auf Fachhochschulstufe aufrechtzuerhalten,
c die wirtschaftliche Dynamik des französischsprachigen Teils des Kantons
Bern zu fördern, indem es allen französischsprachigen Ausbildungen auf
Fachhochschulstufe die gleichen Entwicklungsmöglichkeiten bietet,
d die betroffenen Fachhochschulen in die Lage zu versetzen, die ihnen vom
Bund übertragenen neuen Aufgaben zu erfüllen und insbesondere den
wirtschaftlichen Kriterien zu genügen, die der Bund festgelegt hat.

## Art. 2 {#art_2}

Beitritt
1 Der Kanton Bern ist Unterzeichnerkanton der unter der BSG-Nummer 439.32-
1 veröffentlichten interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 2011 über die
Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO).
2 Er tritt der unter der BSG-Nummer 439.32-2 veröffentlichten interkantonalen
Vereinbarung vom 24. Mai 2012 über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) bei.
1) BSG 101.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
14-53
439.32 2

## Art. 3 {#art_3}

Beiträge
1 Der Regierungsrat bewilligt die Beiträge des Kantons Bern an die HES-SO
und an die HE-Arc abschliessend.
2 Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion übertragen.

## Art. 4 {#art_4}

Änderungen
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der interkantonalen Vereinbarungen HES-SO und HE-Arc zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige
Anpassungen in Fragen des Verfahrens oder der Organisation handelt.
2 Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion übertragen.

## Art. 5 {#art_5}

Austritt
1 Der Regierungsrat beschliesst den Austritt gemäss den jeweiligen Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen HES-SO und HE-Arc.

## Art. 6 {#art_6}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den interkantonalen Vereinbarungen HES-SO und HE-Arc und zu diesem Gesetz.

## Art. 7 {#art_7}

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 8. September 2004 über den Beitritt des Kantons Bern zur
interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und
zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (BSG 439.32) wird aufgehoben.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 23. Januar 2014 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Antener
Die Vize-Staatsschreiberin: Aeschmann
3 439.32
RRB Nr. 869 vom 24. Juni 2014:
Inkraftsetzung auf den 1. August 2014
439.32 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.01.2014 01.08.2014 Erlass Erstfassung 14-53
5 439.32
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 23.01.2014 01.08.2014 Erstfassung 14-53
