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title: "Meliorationsgesetz"
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provisions: 7
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# Meliorationsgesetz

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt:
a) die Güterzusammenlegung;
b) die anderen gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen.
2 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung von Bund und Staat über einzelne Meliorationswerke.
Art. 2 Zuständigkeit
a) Vorbereitung
1 Die politische Gemeinde bereitet die gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen
vor.
1 ABl 1975, 1133.
2 nGS 25–61 (sGS 111.1).
3 SR 210.
4 Art. 87 ff. des BG über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, SR 910.1.
5 Abgekürzt MelG. nGS 12–70. Vom Grossen Rat erlassen am 15. Februar 1977; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 31. März 1977; in Vollzug ab 1. Januar
1978.
nGS 34–10
2 Der Regierungsrat kann ihr für eine gemeinschaftliche Bodenverbesserung
Grundstücke einer Nachbargemeinde zuweisen.
Art. 3* b) Durchführung und Unterhalt
1 Durchführung und Unterhalt gemeinschaftlicher Bodenverbesserungen sind Sache der beteiligten Grundeigentümer.
Art. 4 Mitwirkung kantonaler Stellen
1 Die zuständigen kantonalen Stellen6 wirken bei gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen mit.
2 Sie arbeiten mit der für die Raumplanung zuständigen Stelle7 zusammen.
Art. 5 Interessenabwägung
1 Das Interesse, Kulturland und Wald als Produktionsgrundlage der Land- und
Forstwirtschaft zu erhalten oder zu verbessern, ist gegen das Interesse abzuwägen,
die Natur als Lebensgrundlage und Erholungsbereich des Menschen zu schützen,
zu pflegen und zu gestalten.8
Art. 5bis Melioration der Linthebene
1 Der Grosse Rat kann interkantonale Vereinbarungen über die Melioration der
Linthebene mit Nachbarkantonen abschliessen.*
II. Güterzusammenlegung (2.)
1. Vorbereitung (2.1.)
Art. 6 Zweck
1 Die Güterzusammenlegung dient:
a) der wirtschaftlichen Verwendung des Bodens in der Land- und Forstwirtschaft,
b) der Entflechtung von Nutzungen,
c) der Einführung des eidgenössischen Grundbuches.9

## Art. 1 bis {#art_1bis}

3 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.
7 Planungsamt, Art. 6 ff. der V über die kantonale Raumplanung, sGS 731.11.
8 Art. 5 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.
9 GBBV, sGS 914.31.
Art. 7 Raumplanung
1 Raumplanung und Güterzusammenlegung sind aufeinander abzustimmen.
2 Die örtlichen Richtpläne und die Zonenpläne10 sind im Lauf der Güterzusammenlegung zu überprüfen und wenn nötig anzupassen.
3 Die Nutzungsordnung muss für die Neuverteilung bekannt sein.
Art. 8 Eröffnung des Verfahrens
1 Der Gemeinderat eröffnet das Verfahren von sich aus oder auf Antrag von
Grundeigentümern.
Art. 9 Vorplanung
1 Der Gemeinderat veranlasst zusammen mit den zuständigen kantonalen Stellen11
die land- und forstwirtschaftliche Vorplanung12 als Grundlage für die Neuordnung
der Betriebe und für die künftige Bewirtschaftung.
Art. 10 Massenland
1 Der Gemeinderat fördert den Erwerb von Massenland.
Art. 11 Beizugsgebiet
1 Die Güterzusammenlegung umfasst in einem natürlich oder wirtschaftlich abgegrenzten Gebiet Wald und Flur, die sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignet und voraussichtlich nicht für die Besiedlung benötigt wird.
2 Zur Entflechtung von Nutzungen kann auch Land beigezogen werden, das in der
Bauzone liegt und im wesentlichen weder erschlossen noch überbaut ist.
3 Der Gemeinderat bezeichnet das Beizugsgebiet.13 Sein Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle des Staates.14*
10 Art. 4 ff. BauG, sGS 731.1.
11 Art. 1 bis 3 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.
12 Art. 7 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.
13 Art. 8 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

## Art. 2 {#art_2}

VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.
Art. 12 Ergänzende Baulandumlegung
1 Wenn im Zuge der Entflechtung Land für die bauliche Nutzung neu geordnet
und erschlossen werden soll, so ordnet der Gemeinderat ergänzende Baulandumlegungen an.15
Art. 12bis* Sondernutzungsplan
1 Politische Gemeinde und Kanton können anstelle oder neben einer Melioration
nach diesem Erlass einen Sondernutzungsplan nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 201616 erlassen. Das Sondernutzungsplanverfahren kann eingeleitet werden, wenn verschiedene Planungszwecke bestehen.
Art. 13 Beschluss der Grundeigentümer
1 Der Gemeinderat beruft die Grundeigentümerversammlung ein. Er veröffentlicht
den Zeitpunkt der Versammlung und zeigt ihn den Eigentümern von Liegenschaften im Beizugsgebiet mit eingeschriebenem Brief an.17
2 Die Güterzusammenlegung ist beschlossen und der Gesamtkredit bewilligt, wenn
die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, der zugleich mehr als die Hälfte
der beigezogenen Fläche gehört, zugestimmt hat. Wer an der Beschlussfassung
nicht mitwirkt, gilt als zustimmend.1819
Art. 14 Kosten der Vorbereitung
1 Wird die Güterzusammenlegung nicht beschlossen, so trägt die politische
Gemeinde die Kosten der Vorbereitung.
2 Die Kosten des Staates sind nicht zu ersetzen.
Art. 15 Änderung des Beizugsgebietes
1 Der Gemeinderat kann nach Anhören der Meliorationskommission das Beizugsgebiet geringfügig ausdehnen oder einengen, wenn das öffentliche Interesse oder
wichtige Interessen eines Grundeigentümers es rechtfertigen.
2 Er kann Bauland vorzeitig aus der Güterzusammenlegung entlassen.20
15 Vgl. Art. 109 ff. BauG, sGS 731.1.
16 sGS 731.1.
17 Art. 9 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.
18 Vgl. Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
19 Art. 10 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.
20 Art. 11 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.
3 Die nachträgliche Änderung des Beizugsgebietes bedarf der Genehmigung der
zuständigen Stelle des Staates.21*
Art. 16 Beschluss des Regierungsrates
1 Erfordert ein übergeordnetes öffentliches Interesse dringend eine Güterzusammenlegung, so kann der Regierungsrat:
a) sie vorbereiten, wenn der Gemeinderat die Vorbereitung abgelehnt hat;
b) die Durchführung anordnen, wenn die Grundeigentümer sie abgelehnt haben.
2 Der Regierungsrat setzt eine Meliorationskommission ein. Der Gemeinderat
amtet als Verwaltungskommission, wenn er keine bestellt.
2. Organisation* (2.2.)
Art. 17* …
Art. 18* …
Art. 18bis* Organisations- und Mitwirkungspflicht
1 Die beteiligten Grundeigentümer gründen ein gemeinschaftliches Unternehmen
nach den Vorschriften des Gesetzes über gemeinschaftliche Unternehmen.22
2 Die beteiligten Grundeigentümer sind zur Mitwirkung verpflichtet und unterstehen den Vorschriften des Meliorationsgesetzes sowie den Statuten.
3 Die vertragliche Einigung der Grundeigentümer bleibt vorbehalten.
Art. 18ter* Anmerkung im Grundbuch
1 Die politische Gemeinde lässt die Mitgliedschaft im gemeinschaftlichen Bodenverbesserungsunternehmen unmittelbar nach dem Durchführungsbeschluss im
Grundbuch anmerken.23
Art. 19* Meliorationskommission,24
1 Die Grundeigentümer wählen eine Meliorationskommission mit drei bis sieben
Mitgliedern.
21 Meliorations- und Vermessungsamt bzw. Kantonsforstamt; Art. 2 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.
22 GGU, sGS 153.1.
23 Art. 703 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.
24 Art. 6GGU, sGS 153.1.
Art. 20* …
Art. 21* …
Art. 22* …
Art. 23* …
Art. 24* …
Art. 25* a) Ernennung von Mitgliedern
1 …*
2 Der Gemeinderat ernennt je ein Mitglied der Verwaltungs- und der Geschäftsprüfungskommission, die zuständige Stelle des Staates,25 ein Mitglied der Meliorationskommission.*
3 …*
Art. 26* …
Art. 27 c) Meliorationskommission
1 Die Meliorationskommission:
a) bewilligt Änderungen an Grundstücken,
b) ermittelt den alten Bestand und bewertet ihn,
c) verteilt das Grundeigentum,
d)* …
e) ordnet die beschränkten dinglichen Rechte,
f) belastet Grundstücke ausserhalb des Beizugsgebietes,
g) setzt Mehr- und Minderwerte sowie Beiträge und Entschädigungen fest,
h) verfügt den Besitzesantritt,
i) regelt den Unterhalt.26
2 Personen, die an der Güterzusammenlegung beteiligt sind, können der Meliorationskommission nicht angehören.
Art. 28* …
Art. 29* …
25 Meliorations- und Vermessungsamt bzw. Kantonsforstamt; Art. 2 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.

## Art. 3 {#art_3}

VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.
Art. 30* …
Art. 31* …
3. Durchführung* (2.3.)
Art. 31bis* Generelles Projekt
a) Grundsatz
1 Verwaltungs- und Meliorationskommission erarbeiten das generelle Projekt.
2 Das generelle Projekt umschreibt Bauten, Anlagen und andere Massnahmen sowie deren Auswirkungen auf Landschaft und Umwelt.
3 Es bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes27. Es ist für jedermann verbindlich.
Art. 31ter* b) Bekanntmachung
1 Der Gemeinderat macht den Entwurf des generellen Projektes vor der Auflage28
in geeigneter Form bekannt.
2 Angehört werden:
a) die Stellen des Bundes;
b) die Stellen des Staates;
c) die Verwaltungs- und die Meliorationskommission;
d) die Grundeigentümer;
e) Organisationen, wenn diesen Einsprache und Rechtsmittel offenstehen.29
Art. 32 Bewilligungspflicht
1 Rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken sind vom Durchführungsbeschluss bis zum Eigentumsübergang bewilligungspflichtig.30
2 Die Bewilligung darf nur verweigert werden, wenn eine Änderung den Erfolg der
Güterzusammenlegung gefährdet oder die Zusammenlegungsarbeiten wesentlich
erschwert.
27 Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. c GeschR, sGS 141.3.
28 Art. 46 Abs. 2 dieses G.
29 Art. 12 des BG über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, SR 451 sowie Art. 45
Abs. 3 VRP, sGS 951.1.
30 Art. 19 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.
Art. 33 Alter Bestand
1 Die dinglichen, die vorgemerkten und die angemerkten Rechte im Beizugsgebiet
sind zu ermitteln und zu beschreiben.31
Art. 34 Bewertung
1 Der Wert eines Grundstückes richtet sich nach der möglichen Nutzung.
2 Berücksichtigt werden insbesondere Ertragsfähigkeit, Lage und Beschaffenheit
des Grundstückes.
3 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über die
Bewertung und das Verfahren.32
Art. 35 Wertabzug
a) für gemeinschaftliche Bauten und Anlagen
1 Das für Strassen, Wege, Kanäle und andere gemeinschaftlich zu nutzende Bauten
und Anlagen notwendige Land wird durch einen prozentualen Abzug vom Wert
des alten Bestandes beschafft.33
2 Der Wertabzug wird nicht entschädigt.
Art. 36 b) im Enteignungsverfahren
1 Will ein Enteignungsberechtigter im Beizugsgebiet ein öffentliches Werk errichten und kann er den Landbedarf nicht als Mitglied des gemeinschaftlichen Unternehmens durch Realersatz decken, so kann ihm durch einen zusätzlichen prozentualen Abzug vom Wert des alten Bestandes Land beschafft werden. Voraussetzung für den zusätzlichen Abzug ist eine Abtretungspflicht nach Enteignungsrecht.34*
2 Die Abtretungspflicht ist spätestens dreissig Tage nach Bekanntmachung des
Entwurfes zum Neuverteilungsplan35 beim Regierungsrat geltend zu machen. Dieser entscheidet nach Anhören der Meliorationskommission. Der Entscheid kann
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.*
3 Der Enteigner hat dem Unternehmen volle Entschädigung zu leisten.
31 Art. 20 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.
32 Art. 21 f. VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.
33 Art. 23 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.
34 EntG, sGS 735.1.
35 Art. 38 Abs. 1 dieses G.
Art. 37 Neuverteilung des Eigentums
1 Der Eigentümer hat grundsätzlich Anspruch auf wertgleichen Realersatz. Der
Entzug von Bestandteilen eines Grundstückes, wie Bauten und Bäume, wird in
Geld ausgeglichen.
2 Die neuen Grundstücke sollen in ihrer Beschaffenheit nach Möglichkeit den alten
entsprechen. Insbesondere sollen sie dem Eigentümer dieselbe Nutzung erlauben.
3 Das Interesse einer als Mitglied beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft an
Grundstücken für standortgebundene Werke, an Land von besonderer Schönheit
oder Eigenart sowie an Ufern von Bächen, Flüssen und Seen ist bei der Neuverteilung angemessen zu berücksichtigen.
Art. 38 Bekanntmachung
1 Der Entwurf des Neuverteilungsplans ist vor der Auflage in geeigneter Form öffentlich bekanntzumachen.
2 Den beteiligten Grundeigentümern muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Art. 39 Neuordnung der beschränkten dinglichen Rechte
1 Mit der Neuverteilung des Grundeigentums sind auch die beschränkten dinglichen Rechte, die vorgemerkten und die angemerkten Rechte neu zu ordnen.
2 Insbesondere ist zu entscheiden über:36
a) den Untergang hinfällig oder überflüssig gewordener Rechte;
b) die Ablösung von Rechten, die den Zielen der Güterzusammenlegung entgegenstehen;
c) die Veränderung bestehender und die Begründung neuer Rechte.
3 Die Ordnung der Grundpfandverhältnisse richtet sich nach dem Bundesrecht.37

## Art. 4 {#art_4}

Belastungen ausserhalb des Beizugsgebietes
1 Grundstücke ausserhalb des Beizugsgebietes können belastet werden, wenn
Strassen, Wege oder Leitungen sich anders nicht zweckmässig anschliessen lassen.
Art. 41 Ausgleich von Mehr- und Minderwerten
1 Mehr- und Minderwerte sind auszugleichen38, insbesondere bei:
a) Mehr- und Minderzuteilungen,
36 Art. 33 f. VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.
37 Art. 793 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
38 Art. 35 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.
b) Zuweisung und Entzug von Bestandteilen eines Grundstückes,
c) Ablösung und Begründung von beschränkten dinglichen Rechten.
2 Das Unternehmen ist Gläubiger oder Schuldner der Geldforderungen.
Art. 42 Beiträge an die Kosten
a) Voraussetzungen und Bemessung
1 Wer durch die Güterzusammenlegung Vorteile empfängt, hat an die Kosten beizutragen.
2 Die Beiträge der beteiligten Grundeigentümer sind insbesondere nach Wert und
Fläche der Grundstücke zu bemessen.39
3 Grundeigentümer ausserhalb des Beizugsgebietes haben Beiträge zu leisten, wenn
ihnen ein besonderer Vorteil aus dem Unternehmen erwächst.
Art. 43 b) provisorischer Bezug
1 Die Beiträge werden zu Beginn der Durchführung provisorisch festgesetzt und in
angemessenen Teilzahlungen erhoben.
2 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die näheren Vorschriften.40
Art. 44 Besitzesantritt
1 Der Besitzesantritt kann für das ganze Beizugsgebiet oder für Teile verfügt werden, nachdem die neuen Grenzen abgesteckt sind.41
Art. 45 Eigentumsübergang
1 Das Eigentum an den zum Ersatz zugewiesenen Grundstücken geht über, sobald
der Neuverteilungsplan rechtskräftig wird.42
2 Die zuständige Stelle des Staates43 stellt den Zeitpunkt fest und veröffentlicht ihn
im kantonalen Amtsblatt.*
39 Art. 36 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.
40 Art. 37 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11
41 Art. 39 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.
42 Art. 40 ff. VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.
43 Volkswirtschaftsdepartement; Art. 40 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11; Art. 21 lit. c
GeschR, sGS 141.3.
4. Rechtsschutz (2.4.)
Art. 46 Öffentliche Auflage
1 Folgende Verfügungen sind während dreissig Tagen öffentlich aufzulegen:44
a) Bezeichnung des Beizugsgebietes,
b) Aufnahme und Bewertung des alten Bestandes,
c) Neuverteilung.
2 Der Gemeinderat legt das generelle Projekt während dreissig Tagen öffentlich
auf.*
3 Der Zeitpunkt der Auflage wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und den
betroffenen Grundeigentümern mit eingeschriebenem Brief angezeigt.*
Art. 47* Einsprache und Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen des Gemeinderates über das Beizugsgebiet, gegen Verfügungen der Verwaltungs- und Meliorationskommission sowie gegen das generelle
Projekt kann innert dreissig Tagen bei der erlassenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Einspracheentscheide der Verwaltungskommission können beim Gemeinderat
angefochten werden.
3 Im Einsprache- und im Rechtsmittelverfahren können nur Rügen erhoben werden, die im Rahmen des generellen Projektes nicht vorgebracht werden konnten.
4 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.45
Art. 48 Verbindlichkeit der Bewertung
1 Mit der Zuteilung kann die Bewertung nur noch angefochten werden, wenn der
Betroffene wesentliche Tatsachen nicht kannte, obwohl er die ihm zumutbare
Sorgfalt aufgewendet hatte.
III. Andere gemeinschaftliche Bodenverbesserungen (3.)
Art. 49 Begriff
1 Als andere gemeinschaftliche Bodenverbesserungen gelten insbesondere:
a)* Strassen,
44 Art. 38 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.
45 sGS 951.1.
b) Seilbahnen,
c) Entwässerungen,
d) Bewässerungen,
e) Wasserversorgungen,
f) Elektrizitätsversorgungen,
g) Alpverbesserungen,
h) Arbeiten zur Sicherung oder zur Wiederherstellung von Kulturland,
i)* Grenzbereinigungen.

## Art. 5 {#art_5}

Grundsatz
1 Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Güterzusammenlegungen werden
sachgemäss angewendet, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.
Art. 51* Zuständigkeit*
1 Der Gemeinderat kann die Durchführung einer anderen gemeinschaftlichen Bodenverbesserung verfügen, wenn kein Beschluss der beteiligten Grundeigentümer
zustande kommt.*
2 Er führt die Bodenverbesserung durch, wenn kein gemeinschaftliches Unternehmen gegründet wird, und er amtet als Meliorationskommission, wenn er
keine solche einsetzt.
Art. 52* …
Art. 53 Zusammenlegung zur gemeinsamen Bewirtschaftung
1 Für die Zusammenlegung von Wald und Flur zur gemeinsamen Bewirtschaftung
können die Grundeigentümer privatrechtliche Korporationen kantonalen Rechts
gemäss Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches46 bilden.47
IV. Staatsbeiträge (4.)
Art. 54* …
Art. 55* …
Art. 56* …
Art. 57* …
46 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.
47 Vgl. Art. 44 f. EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1.
Art. 58* …

## Art. 6 Art. 59* … {#art_6}

…
Art. 61* …
V. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 62 48
Art. 63 49
Art. 64 50
Art. 65 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über Beiträge an Bodenverbesserungen vom 30. Dezember 188951
wird aufgehoben.
Art. 66 Vollzugsvorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.52
2 Er kann im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung mit andern Kantonen
Vereinbarungen über gemeinschaftliche Bodenverbesserungen abschliessen.
Art. 67* …
Art. 68 Vollzugsbeginn
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.53
48 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
49 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
50 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
51 bGS 3, 52.
52 Siehe VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.
53 Art. 63 VV zum Meliorationsgesetz, sGS 633.11.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 34–10 31.03.1977 01.01.1978
Ingress geändert 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 1 geändert 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 3 geändert 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 5bis, Abs. 1 eingefügt 31–64 11.04.1996 keine Angabe
Art. 11, Abs. 3 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 12bis eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 15, Abs. 3 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Gliederungstitel 2.2. geändert 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 17 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 18 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 18bis eingefügt 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 18ter eingefügt 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 19 geändert 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 20 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 21 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 22 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 23 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 24 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 25 geändert 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 25, Abs. 1 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 25, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 25, Abs. 3 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 26 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 27, Abs. 1, d) aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 28 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 29 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 30 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 31 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Gliederungstitel 2.3. eingefügt 34–12 18.06.1998 keine Angabe
Art. 31bis eingefügt 34–12 18.06.1998 keine Angabe
Art. 31ter eingefügt 34–12 18.06.1998 keine Angabe
Art. 36, Abs. 1 geändert 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 36, Abs. 2 geändert 19–91 31.05.1984 keine Angabe
Art. 36, Abs. 2 eingefügt 19–91 31.05.1984 keine Angabe
Art. 45, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 46, Abs. 2 geändert 34–12 18.06.1998 keine Angabe
Art. 46, Abs. 3 eingefügt 34–12 18.06.1998 keine Angabe
Art. 47 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 49, Abs. 1, a) geändert 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 49, Abs. 1, i) eingefügt 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 50 geändert 34–12 18.06.1998 keine Angabe
Art. 51 geändert 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 51 Artikeltitel geändert 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 51, Abs. 1 geändert 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 52 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 54 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 55 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 56 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 57 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 58 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 59 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 60 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 61 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 67 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
31.03.1977 01.01.1978 Erlass Grunderlass 34–10
31.05.1984 keine Angabe Art. 36, Abs. 2 eingefügt 19–91
31.05.1984 keine Angabe Art. 36, Abs. 2 geändert 19–91
12.06.1988 keine Angabe Art. 3 geändert 23–81
12.06.1988 keine Angabe Art. 49, Abs. 1, a) geändert 23–81
12.06.1988 keine Angabe Art. 49, Abs. 1, i) eingefügt 23–81
12.06.1988 keine Angabe Art. 51 geändert 23–81
12.06.1988 keine Angabe Art. 51, Abs. 1 geändert 23–81
09.11.1995 keine Angabe Art. 11, Abs. 3 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 15, Abs. 3 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 25, Abs. 2 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 45, Abs. 2 geändert 31–27
11.04.1996 keine Angabe Art. 5bis, Abs. 1 eingefügt 31–64
20.06.1997 keine Angabe Gliederungstitel 2.2. geändert 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 17 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 18 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 18bis eingefügt 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 19 geändert 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 20 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 21 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 22 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 23 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 24 aufgehoben 32–86
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.06.1997 keine Angabe Art. 25 geändert 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 25, Abs. 1 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 25, Abs. 3 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 26 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 27, Abs. 1, d) aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 28 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 29 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 30 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 31 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 36, Abs. 1 geändert 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 51 Artikeltitel geändert 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 52 aufgehoben 32–86
20.06.1997 keine Angabe Art. 67 aufgehoben 32–86
18.06.1998 keine Angabe Gliederungstitel 2.3. eingefügt 34–12
18.06.1998 keine Angabe Art. 31bis eingefügt 34–12
18.06.1998 keine Angabe Art. 31ter eingefügt 34–12
18.06.1998 keine Angabe Art. 46, Abs. 2 geändert 34–12
18.06.1998 keine Angabe Art. 46, Abs. 3 eingefügt 34–12
18.06.1998 keine Angabe Art. 50 geändert 34–12
21.06.2002 keine Angabe Ingress geändert 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 1 geändert 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 18ter eingefügt 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 54 aufgehoben 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 55 aufgehoben 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 56 aufgehoben 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 57 aufgehoben 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 58 aufgehoben 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 59 aufgehoben 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 60 aufgehoben 37–91
21.06.2002 keine Angabe Art. 61 aufgehoben 37–91
23.01.2007 keine Angabe Art. 47 geändert 42–55
05.07.2016 01.10.2017 Art. 12bis eingefügt 2017-049
