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title: "G vom 19. Mai 2011 zur Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLASKonkordat)"
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# G vom 19. Mai 2011 zur Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLASKonkordat)

## Art. 1 Zweck {#art_1}

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Interkantonalen Vereinbarung vom 2. April 2009 über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat, nachfolgend Konkordat).

## Art. 2 Begriffsbestimmungen {#art_2}

1) Als Delikte im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. f des Konkordats gelten Vergehen nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b des Tierschutzgesetzes.
2) Unter der im Konkordat verwendeten Bezeichnung "zuständige kantonale Polizeibehörde" ist die Landespolizei zu verstehen.
3) Zuständige richterliche Behörde im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Bst. b des Konkordats ist der Untersuchungsrichter beim Landgericht (§ 14 StPO).

## Art. 3 Bezeichnung von Koordinatoren und Meldung löschungspflichtiger Daten {#art_3}

Der Landespolizei obliegt:
a) die Bezeichnung von zwei Koordinatoren, welche nach Art. 5 Abs. 3 des Konkordats für den Informationsaustausch mit den Aussenstellen bzw. der Zentralstelle zuständig sind;
b) die Meldung löschungspflichtiger Daten an die Zentralstelle im Sinne von Art. 13 Abs. 3 des Konkordats.

## Art. 4 Verfahren bei der Verlängerung der Speicherungsfrist von Daten {#art_4}

1) Die Landespolizei beantragt nach Meldung der anstehenden Löschung von Daten durch die Zentralstelle eine allfällige Verlängerung der Speicherungsfrist nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b des Konkordats beim Untersuchungsrichter. Wird der Antrag abgelehnt, verlangt die Landespolizei bei der Zentralstelle die Löschung.
2) Der Entscheid des Landgerichts unterliegt der Beschwerde beim Obergericht nach § 238 StPO.

## Art. 5 Inkrafttreten {#art_5}

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Konkordat in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez.
Alois
Erbprinz
gez.
Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
