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title: "Vertrag zwischen dem Stadtrat von Zürich und dem Verband stadtzürcherischer evangelisch-reformierter Kirchgemeinden betreffend Abstimmungen und Wahlen"
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# Vertrag zwischen dem Stadtrat von Zürich und dem Verband stadtzürcherischer evangelisch-reformierter Kirchgemeinden betreffend Abstimmungen und Wahlen

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180.1001
Vertrag zwischen dem Stadtrat von
Zürich und dem Verband stadtzürcherischer evangelisch-reformierter Kirchgemeinden betreffend Abstimmungen
und Wahlen
vom 11. August 19761
Vertragsumfang
Dieser Vertrag findet Anwendung für alle Wahlen und Abstimmungen, die durch die Zentralkirchenpflege der Stadt Zürich
oder eine Kirchgemeinde des Verbandes stadtzürcherischer
evangelisch-reformierter Kirchgemeinden angeordnet werden.
Ausgenommen sind die Wahlen der Kirchensynode und der
Bezirkskirchenpflege sowie die Pfarrbestätigungswahlen. Bei
diesen Wahlen werden die Kosten vollumfänglich von der Stadt
Zürich getragen. Wird bei Pfarrbestätigungswahlen in einzelnen
Kirchgemeinden eine Urnenabstimmung gemäss WAG § 118
Abs. 2 und § 118b verlangt, so werden die Kosten für die Urnenwahl durch die Zentralkirchenpflege getragen.
Dienstleistungen der Einwohner- und Fremdenkontrolle
1. Die Einwohner- und Fremdenkontrolle erbringt für die reformierten kirchlichen Behörden, in Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für elektronische Datenverarbeitung der Stadt Zürich,
die folgenden Leistungen:
1.1. Adressieren und Versand der kirchlichen Abstimmungsvorlagen.
1.2. Einfüllen der kirchlichen Stimm- und Wahlzettel in die Einmal-Stimmrechtsausweise und Versand derselben.
1.3. Erstellen von Stimmregister-Ausdrucken pro Urnengang.
1.4. Erstellen der Protokolle über die Zahl der Stimmberechtigten pro Kirchgemeinde.
1 AS 36, 194.
2Vertrag zwischen dem Stadtrat von Zürich und dem
Verband stadtzürcherischer-evangelisch reformierter
Kirchgemeinden betreffend Abstimmungen und Wahlen
180.100
Vergütungen der Zentralkirchenpflege
2. Die Zentralkirchenpflege trägt die Kosten für die folgenden
Leistungen pro Urnengang:
2.1. Für kirchliche Abstimmungsvorlagen
2.1.1. Erstellen der Adressetiketten.
2.1.2. Maschinelles Übertragen der Adressetiketten auf die
Abstimmungsvorlagen.
2.1.3. Transporte der Abstimmungsvorlagen zu den Postbüros.
2.1.4. Portokosten der PTT.
2.2. Für die Einmal-Stimmrechtsausweise
2.2.1. Erstellen der Stimmrechtsausweise.
2.2.2. Erstellen der Adressetiketten.
2.2.3. Maschinelles Übertragen der Adressetiketten auf die
Stimmrechtsausweise.
2.2.4. Maschinelles Einfüllen der Stimm- und Wahlzettel in
die Stimmrechtsausweise.
2.2.5. Transport der Stimmrechtsausweise zu den Postbüros.
2.2.6. Portokosten der PTT.
2.2.7. Sofern kirchliche Urnengänge mit politischen Wahlen und Abstimmungen zusammenfallen und somit
die gleichen Stimmrechtsausweise benützt werden
können, werden die Kosten nur anteilsmässig berechnet.
2.3. Für die Erstellung von Stimmregisterausdrucken
2.3.1. Stimmregisterausdrucke bei gesamtstädtischen
kirchlichen Abstimmungen und Wahlen ausserhalb
der Termine für politische Urnengänge.
2.3.2. Stimmregisterausdrucke für einzelne Kirchgemeinden vor einer Kirchgemeindeversammlung.
3Vertrag z w i schen d e m S tadtrat von Z ü rich und d e m
V
e
rband stadtzürcherischer e vangelisch-reformierter
Kirchgemeinden betreffend Abstimmungen und Wahlen
180.100
2.3.3. Wenn gesamtstädtische kirchliche Urnengänge oder
Kirchgemeindeversammlungen gleichzeitig mit politischen Wahlen und Abstimmungen stattfinden und
somit auf besondere kirchliche Stimmregisterausdrucke verzichtet werden kann, wird von einer anteilmässigen Belastung der Kirchenorganisation für den
Ausdruck der Stimmregister verzichtet.
2.4. Festsetzung der Kostenansätze
Die Berechnung der Kosten gemäss den Punkten 2.1., 2.2.
und 2.3. erfolgt aufgrund eines Tarifs, der von der Einwohner- und Fremdenkontrolle mit Berücksichtigung der jeweiligen Kostenveranlagung (in der Regel gemäss internen
städtischen Verrechnungsansätzen) periodisch festgesetzt
wird.
Termine für die kirchlichen Urnengänge
3. Die Zentralkirchenpflege verpflichtet sich, kirchliche Urnengänge wenn irgendwie möglich an Tagen, an denen politische
Abstimmungen und Wahlen stattfinden, durchzuführen.
Verschiedenes
4.1. Die Stimm- bzw. Wahlzettel werden von der die Wahl oder
Abstimmung anordnenden kirchlichen Behörde beschafft.
4.2. Die Zentralkirchenpflege übergibt die Abstimmungsvorlagen der Einwohner- und Fremdenkontrolle so rechtzeitig,
dass mit der Adressierung acht Wochen vor dem Urnengang begonnen werden kann.
4.3. Dieser Vertrag findet auch Anwendung bei von einzelnen
Kirchgemeinden angeordneten Urnenwahlen und Abstimmungen.
4.4. Dieser Vertrag ersetzt denjenigen vom 14. Mai 19652. Er
tritt am 1. September 1976 in Kraft und kann jeweils spätestens am 30. September auf Ende des betreffenden Jahres
gekündigt werden.
2 BS 1, 169.
