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title: "Kundmachungsreglement"
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provisions: 1
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# Kundmachungsreglement

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G/schaan
Ku nd mach u n gsreg lement
Gemeinde Schaan
Rathaus / Landstrasse 1 9, FL-9494 Schaan, Telefon +423 237 72 00, Fax +423 237 72 09
info@schaan. li, www.schaan.li
G/schaan
1. Einleitung
Das Gemeindegesetz vom 20. Mäz 1996, LGBI. 1996 Nr. 76, hält in Art. 11 ,,Amtliche Kundmachungen" fest:
1) Die Gemeinden legen in einem Reglement fest, wie Besch/üsse und Anordnungen, die
gemäss Gesetz oder mit Rücksicht auf schützenswerte lnteressen veröffentlicht werden
müssen, amtlich kundzumachen sind.
2) Die amtliche Kundmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde
während einer Dauer von 14 Tagen oder durch schriftliche Mitteilung an jeden Betroffenen. Sie kann zusätzlich erfolgen durch:
a) Aufnahme in ein Mitteilungsblatt der Gemeinde, das in alle Haushaltungen verteilt wird;
b) Anzeige in amtlichen Publikationsorganen;
c) Übermittlung in Radio und Fernsehen.
2a) Allgemein verbindliche Beschlüsse von Gemeindeorganen müssen jedenfalls während
ihrer gesamten Geltungsdauer öffentlich zugänglich sein.
3) Weitere in Gesetzen gefordefie Publikationsaften bleiben vorbehalten.
Dieses Kundmachungsreglement nimmt zudem Rücksicht auf die jeweils gültige
Datenschutzgesetzgebung sowie das lnformationsgesetz vom 23. Juli 1999, LGBI. 1999 Nr
1 59.
2. Allgemeine Bestimmungen
Die Kundmachung erfolgt entweder
durch Veröffentlichung in Form einer pdf-Datei auf der Webseite www.schaan.li bzw. einer
einfach aufzufindenden Rubrik ,,Amtliche Kundmachungen" auf dieser Webseite
und / oder
durch schriftliche Mitteilung an jeden Betroffenen, sofern dies in den jeweiligen Gesetzen
vorgesehen ist.
Zusätzlich kann eine Kundmachung im Amtsblatt (Art. 16 ff. Kundmachungsgesetz;
www.amtsblatt.llv.li) erfolgen, sofern dies in diesem Reglement ausdrücklich vorgesehen ist.
Eine Anzeige in amtlichen Publikationsorganen erfolgt nur dann, wenn dies durch ein Spezialgesetz gefordert ist. Andere in Gesetzen geforderte Publikationsarten bleiben vorbehalten.
Stellenausschreibungen werden auf der Webseite www.schaan.li, im Gemeindekanal, in den
sozialen Medien sowie in den Liecht. Landeszeitungen kundgemacht. Wohnungs- oder
Hausvermietungen sowie Baurechtsausschreibungen werden auf der Webseite
www.schaan.li,im Gemeindekanal sowie in den sozialen Medien kundgemacht, sowie nach
Bedarf in den Liecht. Landeszeitungen.
G/schaan
Die Art der Kundmachung, Fristen sowie gesetzliche Grundlagen (exkl. ÖAWG / ÖA\ A/) sind im
Anhang im Detail beschrieben (lnternet, Amtsblatt, Gemeindekanal, Zeitung).
4. Ausschreibungen gemäss öeWC / öAwV
Öffentliche Ausschreibungen (Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge) werden sowohl auf der
Webseite www.schaan.li wie auch im Amtsblatt des Landes Liechtenstein kundgemacht. Eine
Kundmachung in den Landeszeitungen erfolgt nicht. Das gleiche gilt für die Bekanntmachung
über vergebene Aufträge. Für die Ausschreibungen gelten die gesetzlichen Richtlinien
(Amtsblatt, internationale Ausschreibung, Wettbewerb etc.).
5. Organisation
Die Kundmachung wird durch das Gemeindesekretariat oder die entsprechende Abteilung
erstellt.
Die Kundmachungen müssen, falls nicht gesetzlich vorgeschrieben, nicht unterschrieben
werden.
6. Nachweis der Kundmachung
Die pdf-Dateiwird im EDV-System der Gemeinde Schaan aufbewahrt. Die Kundmachungen
sind im ELO beim entsprechenden Projekt bzw. der entsprechenden Rubrik abzulegen.
Die Bestätigung, dass die Kundmachung veröffentlicht worden ist, erfolgt direkt auf der
jeweiligen pdf-Datei der Kundmachung selbst.
C/schaan
Anpassung in Art. 4,letzler Absatz (Gemeindewahlen und -abstimmungen) mit
Gemeinderatsbeschluss vom 15. Mäz 2017, Trakt. Nr. 47.
Anpassungen und Vereinfachungen, Definitionen der Kundmachungsarten in einem Anhang,
mit Gemeinderatsbeschluss vom 29. August 2018, Trakt. Nr. 162, auf den 01. Oktober 2018.
Anpassungen in Bezug auf soziale Medien, die Organisation der Kundmachungen
(entsprechende Abteilung), Löschen des Aushanges im Anschlagkasten und beim Nachweis
der Kundmachungen (ELO, Projekt) mit Gemeinderatsbeschluss vom 31. August 2022, Trakt.
Nr. 196, auf den 01. Oktober2022.
Anpassungen in Bezug auf 5. Organisation und 6. Nachweis der Kundmachung mit
Gemeinderatsbeschluss vom 20. August 2025, Trakt. Nr. 178, auf den 01. September 2025
Schaan, 21. August 2025
Anhang
Definition Kundmachungsarten
Ge
7. Genehmigung / lnkrafüreten
Der Gemeinderat hat dieses Reglement in seiner Sitzung vom 19. August 2009, Trakt. Nr. 161,
genehmigt. Es tritt per 01. September 2009 in Kraft.
Dieses Reglement wurde in Bezug auf das Amtsblatt an der Gemeinderatssitzung vom 28.
Januar 2015, Trakt. Nr. 4, angepasst. Diese Anpassungen treten auf den 01. April 2015 in Kraft.
4SC
