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title: "Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Freigut, Zürich Gemeinderatsbeschluss"
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# Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Freigut, Zürich Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 mit Änderung vom 2. April 2003 {#art_1}

Geltungsbereich, Bestandteile des Gestaltungsplanes
1Für das Gebiet zwischen Freigutstrasse, Brandschenkestrasse, Tunnelstrasse und SZU-Bahnlinie (Grundstücke Kat.-Nrn.
1359 und 2727) mit einer Gesamtfläche von 6006 m2 wird ein
privater Gestaltungsplan im Sinne von §§ 85 ff. PBG erlassen.
2Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem dazugehörigen Plan 1:500, Plan-Nr. 9-501-1
vom 25. Oktober 2000 zusammen.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck und Umfang
1Der Gestaltungsplan regelt innerhalb seines Geltungsbereiches die Lage sowie den Umfang und die Gestaltung der neuen
und bestehenden Baukörper sowie die Lage der unterirdischen
Baukörper für eine Parkierungsanlage.
2Der Gestaltungsplan bestimmt und sichert im Weiteren Umfang und Lage der geschützten Gartenanlage, des Laubengangs, der Aussichtskanzel und der Erschliessung.

## Art. 3 {#art_3}

Geltendes Recht, Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung
1Soweit der Gestaltungsplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die Bestimmungen und Festsetzungen der kommunalen
Bau- und Zonenordnung.
2Vorbehalten bleiben weiter das Bundesrecht und das kantonale Recht.
3Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, so gelten die dannzumaligen Vorschriften der kommunalen Bau- und Zonenordnung.

## Art. 4 {#art_4}

Denkmalschutz
1Die bestehende Villa, Vers.-Nr. 87, der Laubengang mit Aussichtskanzel sowie die Gartenanlage stehen gemäss Vertrag
zwischen der Grundeigentümerin und dem Staat Zürich unter
Denkmalschutz.
2Renovationen und Umbauten an den geschützten Bauten und
der Gartenanlage richten sich nach dem im Vertrag vereinbarten Schutzumfang.1 Sie sind im Einvernehmen mit der Denkmalpflege, resp. Gartendenkmalpflege zu planen und durchzuführen.
3Die im Plan 1:500, Plan-Nr. 9-501-1 vom 25. Oktober 2000
eingezeichnete und geschützte Platane ist zu erhalten.

## Art. 5 {#art_5}

Teilgebiete
1Das Gestaltungsplangebiet gliedert sich in folgende Teilgebiete:
Teilgebiet A: Bestehende Villa
Teilgebiet B: Baugebiet für neue Bauten
Teilgebiet C: Baugebiet für eine Parkierungsanlage
Teilgebiet D: Bestehender Laubengang mit Aussichtskanzel
2Im Gestaltungsplangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

## Art. 6 {#art_6}

Teilgebiet A
1Die bestehende Villa bleibt in ihren Abmessungen und ihrer
Gebäudeform gemäss Unterschutzstellungsvertrag unverändert. Ausserhalb des Schutzobjektes sind nur unterirdische
Bauten zulässig.
2Der Wohnanteil beträgt 0%.

## Art. 7 {#art_7}

Teilgebiet B
1Es gelten folgende Grundmasse:2
Geschossfläche 1.–3. Geschoss
(inkl. Aussenwände) maximal 200 m2
Geschossfläche oberstes Geschoss
(inkl. Aussenwände) maximal 130 m2
Anrechenbare Geschosse 4
2Geschosse im Überschneidungsbereich der Teilgebiete B und
C werden nur zur maximal Geschossfläche von 200 m2 angerechnet, sofern sie nicht der Parkierungsanlage dienen. Allgemeine und Verbindungsräume, die sowohl der Parkierungsanlage als auch der Nutzung im Teilgebiet B dienen, werden zur
Hälfte der untersten anrechenbaren Geschossfläche im Teilgebiet B angerechnet.3
3Der Wohnanteil beträgt 0%.
4Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Kote von 435,50 m ü.
M., resp. die Mantellinie nicht überragen.
5Ausgenommen davon sind Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie mit einer maximalen Höhe von 1,20 m,
technische Aufbauten wie Kamine, Lüftungsrohre, Liftaufbauten, Treppenhäuser, Oberlichter und dgl., sofern sie optimal in
die Umgebung eingegliedert sind.
6Abgrabungen und Aufschüttungen im Teilbereich B sowie des
anschliessenden Geländes können in Absprache mit der
Denkmalpflege, resp. Gartendenkmalpflege auf die Kote
422,95 m ü. M. gelegt werden.4

## Art. 8 {#art_8}

Teilgebiet C
1Im Teilgebiet C sind nur Bauten bis zu einer Kote von 426,25
m ü. M. (inkl. Überdeckung) erlaubt.5
2Geländer, Mauern und erforderliche Lüftungsrohre dürfen die
Mantellinie überschreiten, sofern sie sich gut in die Umgebung
eingliedern und dem Unterschutzstellungsvertrag nicht widersprechen.
3Die Bauten dürfen nur als Tiefgarage und Lager für das Gestaltungsplangebiet genutzt werden.6

## Art. 9 {#art_9}

Teilgebiet D
Der Laubengang und die dazugehörige Aussichtskanzel sind in
ihren Abmessungen und ihrer Gebäudeform gemäss Unterschutzstellungsvertrag mit dem bestehenden Zweck zu erhalten.7

## Art. 10 {#art_10}

Gestaltung
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Ganzen und in ihren
einzelnen Teilen so zu gestalten, dass der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine besonders gute Gesamtwirkung
erzielt wird.
2Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere
Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind die Anordnungen des
Unterschutzstellungsvertrages zu berücksichtigen.
3(aufgehoben)8
4Die Gartenanlage ist zu erhalten und bleibt gemäss Unterschutzstellungsvertrag unverändert. Terrainveränderungen sind
nur im geringfügigen Masse gestattet und mit der Denkmalpflege, resp. Gartendenkmalpflege abzusprechen. Grössere Terrainveränderungen sind im Rahmen von Art. 7 Abs. 6 möglich. 9

## Art. 11 {#art_11}

Ökologischer Ausgleich, Gewässerschutz, Energie
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren. Nicht
begehbare Flachdächer der Neubauten sind extensiv zu begrünen bzw. für Spontanbegrünung herzurichten. Die Teilgebiete B
und C sind mit Ausnahme der für die oberirdischen Gebäude,
die Erschliessung und die Erstellung von maximal 5 Parkplätzen erforderliche Fläche zu begrünen.
2Das im Gestaltungsplangebiet anfallende, unverschmutzte Meteorwasser muss in Anwendung von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplanes zur Versickerung gebracht werden.
3Der Heizenergiebedarf von Neubauten darf die um 10% reduzierten Werte gemäss Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.

## Art. 12 {#art_12}

Autoabstellplätze
1Im Gestaltungsplangebiet dürfen nur so viele Autoabstellplätze
erstellt werden, wie es die Parkplatzverordnung der Stadt Zürich zulässt.
2In den Teilgebieten B und C dürfen insgesamt oberirdisch, maximal 5 Autoabstellplätze errichtet werden. Ausserhalb der Teilgebiete B und C sind keine Autoabstellplätze zulässig.

## Art. 13 {#art_13}

Verkehrserschliessung
Die Zu- und Wegfahrt erfolgt über den im Plan bezeichneten
Bereich.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion in
Kraft.10
1 Vertrag über die Unterschutzstellung des Gebäudes Vers. Nr. 87 samt Umgebung vom 23. Februar 2001; Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom
28. Februar 2001.
2 Geändert durch GRB vom 2. April 2003; Genehmigt von der Baudirektion am
18. Juli 2003; Inkraftsetzung auf den 6. September 2003 (StRB vom 20. August 2003).
3 Geändert durch GRB vom 2. April 2003; Genehmigt von der Baudirektion am
18. Juli 2003; Inkraftsetzung auf den 6. September 2003 (StRB vom 20. August 2003).
4 Geändert durch GRB vom 2. April 2003; Genehmigt von der Baudirektion am
18. Juli 2003; Inkraftsetzung auf den 6. September 2003 (StRB vom 20. August 2003).
5 Geändert durch GRB vom 2. April 2003; Genehmigt von der Baudirektion am
18. Juli 2003; Inkraftsetzung auf den 6. September 2003 (StRB vom 20. August 2003).
6 Geändert durch GRB vom 2. April 2003; Genehmigt von der Baudirektion am
18. Juli 2003; Inkraftsetzung auf den 6. September 2003 (StRB vom 20. August 2003).
7 Geändert durch GRB vom 2. April 2003; Genehmigt von der Baudirektion am
18. Juli 2003; Inkraftsetzung auf den 6. September 2003 (StRB vom 20. August 2003).
8 Aufgehoben durch GRB vom 2. April 2003; Genehmigt von der Baudirektion
am 18. Juli 2003; Inkraftsetzung auf den 6. September 2003 (StRB vom 20.
August 2003).
9 Geändert durch GRB vom 2. April 2003; Genehmigt von der Baudirektion am
18. Juli 2003; Inkraftsetzung auf den 6. September 2003 (StRB vom 20. August 2003).
10 Genehmigt von der Baudirektion am 28. September 2001 bzw. am 18. Juli
2003; Inkraftsetzung auf den 6. September 2003 (StRB vom 20. August 2003).
