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title: "Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium"
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provisions: 21
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# Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium.

## § 2 {#par_2}

Zweck, Zielsetzung
1 Die Beurteilung dient dem Ziel der Erhaltung und Förderung der Qualität
der Therapien. Sie schafft Transparenz, wie die Leistung der Logopädinnen
und Logopäden beurteilt wird.
2 Die Beurteilung umfasst insbesondere die Fördertätigkeit, das Engagement
und das Verhalten in der Schule.
3 Als Instrument zur Qualitätssicherung führt sie zu einem regelmässigen
Kontakt zwischen beurteilender Instanz und beurteilter Person. Damit sollen
die Zusammenarbeit und das gegenseitige Verständnis gefördert werden.

## § 3 {#par_3}

Verantwortlichkeit, Zusammenarbeit
1 Für die Beurteilung von Leistung und Verhalten der Logopädinnen und Logopäden ist die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes1) verantwortlich.
1) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
410.410 Kanton Schaffhausen
2 Das Erziehungsdepartement sorgt für die Schulung und Weiterbildung der
beurteilenden Personen.

## § 4 {#par_4}

Regelung der Beurteilung
1 Alle Logopädinnen und Logopäden mit einem Wochenpensum von wenigstens zwölf Lektionen werden regelmässig besucht und anlässlich eines Gesprächs beurteilt.
2 Bei einem Wochenpensum von weniger als zwölf Wochenlektionen wird die
Beurteilung durch die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes2) geregelt.

## § 5 {#par_5}

Auswirkungen der Beurteilung
1 Auswirkungen der Beurteilung können sein:
a) Gewährung einer Lohnerhöhung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Lohnsumme
b) Nichtgewährung einer Lohnerhöhung unabhängig von der zur Verfügung stehenden Lohnsumme
c) Lohnkürzung
d) Auflösung des Arbeitsverhältnisses

## § 6 e) Einleitung von Fördermassnahmen {#par_6}

Zuständigkeit für die Umsetzung der Auswirkungen
1 Zuständig für die Verfügung der Auswirkungen von § 5 lit. a–d ist das Erziehungsdepartement.
2 Zuständig für die Einleitung von Fördermassnahmen ist das Erziehungsdepartement in Zusammenarbeit mit der Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes3).
2) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst.
3) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst.
Kanton Schaffhausen 410.410
2 Praktische Umsetzung der Beurteilung

## § 7 {#par_7}

Art der Zusammenarbeit
1 Über die Art der Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Logopädinnen
und Logopäden entscheiden das Erziehungsdepartement und die Leitung
des Ambulanten Sprachheildienstes4) gemeinsam.

## § 8 {#par_8}

Neu angestellte Personen
1 Mit Zweijahresvertrag neu angestellte Logopädinnen und Logopäden werden im Laufe der Vertragsdauer beurteilt.
2 Eine Weiterbeschäftigung ist nur nach einer Beurteilung mit Auswirkung
gemäss § 5 lit. a dieser Verordnung möglich.

## § 9 {#par_9}

Personen mit mehr als zwei Dienstjahren
1 Unbefristet angestellte Logopädinnen und Logopäden mit einem Pensum
von wenigstens zwölf Lektionen werden mindestens einmal innerhalb von
vier Jahren ganzheitlich beurteilt.

## § 10 {#par_10}

Zusätzliche Beurteilungen
1 Wenn es die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes5) als notwendig
erachtet, kann sie zusätzliche ganzheitliche Beurteilungen vornehmen.
2 Die Logopädinnen und Logopäden können bei der Leitung des Ambulanten
Sprachheildienstes6) selbst zusätzliche ganzheitliche Beurteilungen beantragen.

## § 11 {#par_11}

Gewichtung durch die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes7)
1 Die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes8) legt die Gewichtung der
Beurteilungsinstrumente und die Beurteilungsfelder fest und erarbeitet die
dazu notwendigen Arbeitsunterlagen.
4) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst.
5) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst.
6) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst.
7) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst.
8) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst.
410.410 Kanton Schaffhausen

## § 12 {#par_12}

Beurteilungsfelder
1 Als Beurteilungsfelder sind insbesondere einzubeziehen:
a) Fachkompetenz:
1. Zielsetzung und Inhalt der Therapie
2. Therapiegestaltung, psychologisch-methodisch didaktisches
Vorgehen
3. Organisation der Therapie
4. Soziale Interaktion; Therapeutin bzw. Therapeut – Patientin
bzw. Patient
5. Kooperation und Kommunikation im Team
6. Berufsbezogene Haltungen, Einstellungen und personale
Kompetenzen
7. Umsetzung der Leitbilder und Konzepte im beruflichen Alltag

## § 13 {#par_13}

Beurteilungsinstrumente
1 Als Beurteilungsinstrumente sind insbesondere einzubeziehen:
a) Gesprächsnotizen aus dem Personaldossier
b) die Besuchsberichte
c) die Selbstbeurteilung
d) die Beurteilungsbogen
e) die Bilanz der Zielvereinbarungen

## § 14 f) die Bilanz nach Fördermassnahmen {#par_14}

Berichterstattung
1 Bei allen Unterrichtsbesuchen wird ein Besuchsbericht erstellt, der in Kopie
an die Logopädin bzw. den Logopäden abgegeben wird.

## § 15 {#par_15}

Zeitpunkt und Modalität
1 Die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes9) vereinbart mit jeder zu
beurteilenden Person den Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs und die Modalitäten der Beurteilung.
9) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst.

## § 16 Kanton Schaffhausen 410.410 {#par_16}

Ganzheitliche Beurteilung
1 Die Beurteilung anlässlich des Beurteilungsgesprächs beinhaltet eine zusammen-fassende ganzheitliche Beurteilung und eine Zielvereinbarung.
2 Die Beurteilten haben das Recht, zur Beurteilung schriftlich Stellung zu
nehmen. Ebenso wird ihnen das Recht eingeräumt, sich schriftlich zu ihrem
Arbeitsumfeld zu äussern.

## § 17 {#par_17}

Massnahmen bei Feststellung von Mängeln
1 Bei der Feststellung von Mängeln stehen zu deren Behebung in der Regel
Fördermassnahmen im Vordergrund. Die Nichtgewährung einer Lohnerhöhung ist möglich. Nach Abschluss der Fördermassnahmen erfolgt erneut eine Beurteilung.
2 Werden weiterhin Mängel festgestellt, können erneut Fördermassnahmen
angeordnet werden. In diesem Falle kann keine Lohnerhöhung gewährt werden. Eine Lohnkürzung oder allenfalls eine Entlassung gemäss § 5 dieser
Verordnung sind möglich.
3 Rechtspflege

## § 18 {#par_18}

Vermittlungsgespräch
1 Ist eine beurteilte Person mit der Beurteilung oder den festgelegten Massnahmen nicht einverstanden, kann sie innert zwanzig Tagen beim Erziehungsdepartement ein Gespräch verlangen.

## § 19 {#par_19}

Rechtsmittel
1 Gegen die Nichtgewährung einer Lohnerhöhung im Sinne dieser Verordnung, die Lohnkürzung sowie gegen die verfügte Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.
410.410 Kanton Schaffhausen
4 Schlussbestimmungen

## § 20 {#par_20}

Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend
die Beurteilung der Lehrkräfte und im pädagogisch-therapeutischen Bereich
tätigen Personen an den öffentlich-rechtlichen Sonderschulen vom 27. Januar 1998 aufgehoben.

## § 21 {#par_21}

In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen10) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
10)Amtsblatt 2005, S. 1443.
Kanton Schaffhausen 410.410
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.10.2005 01.11.2005 Erlass Erstfassung Abl. 2005, S. 1443
410.410 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.10.2005 01.11.2005 Erstfassung Abl. 2005, S. 1443
