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title: "Europäische Zusatzvereinbarung vom 16. September 1950 zum Abkommen über den Strassenverkehr und zum Protokoll über Strassenverkehrszeichen"
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# Europäische Zusatzvereinbarung vom 16. September 1950 zum Abkommen über den Strassenverkehr und zum Protokoll über Strassenverkehrszeichen

## Art. 1 {#art_1}

Die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten sind übereingekommen, das Abkommen über den Strassenverkehr und das Protokoll über Strassenverkehrszeichen, beide vom 19. September 1949, in folgenden Punkten zu ergänzen:

## Art. 2 {#art_2}

1) Diese Vereinbarung steht bis zum 30. Juni 1951 zur Unterzeichnung und dann zum Beitritt für die Staaten offen, die an den Arbeiten der Wirtschaftskommission für Europa teilnehmen und Partner des Abkommens über den Strassenverkehr sowie des Protokolls über Strassenverkehrszeichen [die Strassensignalisation] vom 19. September 1949 sind.
2) Die Beitritts- und gegebenenfalls die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen, der allen im Abs. 1 dieses Artikels genannten Staaten davon Kenntnis gibt.

## Art. 3 {#art_3}

Diese Vereinbarung kann mit sechsmonatiger Frist durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden; er teilt die Kündigung den anderen Vertragspartnern mit. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist tritt das Abkommen für den Vertragspartner, der es gekündigt hat, ausser Kraft.

## Art. 4 {#art_4}

1) Mit dem Inkrafttreten des Abkommens und des Protokolls vom 19. September 1949, die im Art. 1 näher bezeichnet sind, tritt auch diese Vereinbarung in Kraft, wenn wenigstens drei Vertragsstaaten des Abkommens und des Protokolls Vertragspartner dieser Vereinbarung geworden sind.
2) Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner unter drei sinkt.

## Art. 5 {#art_5}

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die die Parteien nicht durch Verhandlung oder auf andere Weise klären konnten, kann auf Antrag eines beteiligten Vertragspartners einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden, für das jeder beteiligte Vertragspartner ein Mitglied und der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vorsitzenden bestimmt.

## Art. 6 {#art_6}

1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den im Art. 2 Abs. 1 erwähnten Staaten eine beglaubigte Abschrift davon zustellt.
2) Der Generalsekretär ist ermächtigt, diese Vereinbarung bei Inkrafttreten einzutragen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Vertreter nach Übergabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch [massgebend] ist, am sechzehnten September neunzehnhundertfünfzig.
Vorbehalt des Fürstentums Liechtenstein
Zu Art. 1:
Liechtenstein wendet die in Art. 1 der Zusatzvereinbarung enthaltene Ergänzung zu Anhang 1 des Abkommens über den Strassenverkehr nicht an.
Geltungsbereich der Vereinbarung am 2. Juni 2021
Vertragsstaaten
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Belgien
23.04.1954
Frankreich
16.09.1950
Griechenland
01.07.1952
Heiliger Stuhl
01.10.1956
Italien
30.03.1957
Liechtenstein
02.03.2020
Luxemburg
17.10.1952
Montenegro
23.10.2006
Niederlande
04.12.1952
Österreich
02.11.1955
Polen
29.10.1958
Serbien
12.03.2001
Spanien
09.06.1960
Ungarn
30.07.1962
Vereinigtes Königreich
16.05.1966
