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title: "Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz"
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# Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz

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Einführungsgesetz
zum Berufsbildungsgesetz
(EG BBG)32
(vom 14. Januar 2008)1
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 30. August
20062 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 8. Mai 2007,
beschliesst:
1. Abschnitt: Grundlagen
Gegenstand§ 1.32 In Ergänzung zum Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über
die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG)12 und zum Bundesgesetz
vom 20.Juni 2014 über die Weiterbildung (WeBiG)14 regelt dieses Gesetz
die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung, die Weiterbildung sowie die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
Zusammenarbeit
§ 2.20 Der Kanton arbeitet im Bereich der Berufsbildung mit den
Organisationen der Arbeitswelt (OdA) und den anderen Kantonen
zusammen.
Bildungsrat§ 3.20 Der Bildungsrat
a. legt fest, für welche Berufe die Berufsfachschulen die schulische
Bildung vermitteln, und bestimmt das Einzugsgebiet dieser Schulen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Lehrbetriebe,
b. regelt die Umsetzung der vom Bund festgelegten Qualitätsstandards für die berufliche Grundbildung einschliesslich der Berufsvorbereitungsjahre sowie für die kantonalen höheren Fachschulen,
c. genehmigt die Rahmenlehrpläne für die Berufsvorbereitungsjahre,
d. erlässt Ausführungsbestimmungen für den Berufsmaturitäts- und
Berufsfachschulunterricht.
Direktion§ 4.20 1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für Berufsbildung zuständige Direktion des Regierungsrates.
2 Die Direktion ist zuständig für
a. die Aufsicht über die berufliche Grundbildung einschliesslich der
Berufsvorbereitungsjahre und über die höheren Fachschulen, soweit
diese eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten,
b. die Regelung der Durchführung von Qualifikationsverfahren der
beruflichen Grundbildung und deren Finanzierung,
c. die Regelung des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit
nicht formalisierter Bildung gemäss Art. 17 Abs. 5 BBG,
d. die Wahl der Mitglieder folgender Kommissionen:
1. Kommissionen der kantonalen Schulen im Bereich der Berufsbildung,
2. Prüfungskommissionen,
3. kantonale Berufsmaturitätskommission,
4. Kommissionen zur Anerkennung nicht formalisierter Bildung,
e. die übrigen Aufgaben, die das Berufsbildungsgesetz dem Kanton
überträgt,
f. weitere Aufgaben gemäss diesem Gesetz.
3 Bei der Bestellung der Kommissionen gemäss Abs. 2 lit. d werden
die Organisationen der Arbeitswelt angemessen berücksichtigt.
Bearbeitung
von Personendaten
§ 4 a.26 1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich
Personendaten und besonderer Personendaten von Personen, die nach
diesem Gesetz
a. eine Ausbildung oder Weiterbildung anstreben oder absolvieren
oder
b. Beratungs- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.
2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über
a. Leistungsbeurteilungen,
b. Gesundheit,
c. Disziplinarmassnahmen,
d. familiäre und finanzielle Verhältnisse und Lebensumstände.
Meldepflichten § 4 b.26 1 Die kantonalen Behörden, die für die Aufsicht über den
Vollzug des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196415 und des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 198116 zuständig sind, melden der Direktion, wenn gegenüber einem Lehrbetrieb mit einer kantonalen Bildungsbewilligung oder einem Praktikumsbetrieb
a. Massnahmen zur Abwendung einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmenden oder Dritten getroffen werden,
b. wegen Verstössen gegen das Arbeitsgesetz oder das Unfallversicherungsgesetz Massnahmen getroffen oder Strafentscheide ergangen
sind, soweit davon Lernende der beruflichen Grundbildung betroffen sind.
2 Die zuständige kantonale Behörde meldet der Direktion, wenn
sie einem Lehrbetrieb mit Bildungsbewilligung oder einem Praktikumsbetrieb die Bewilligung gemäss §§ 5 oder 7 des Gesundheitsgesetzes
vom 2. April 20079 entzogen hat oder diese aus anderen Gründen erloschen ist.
3 Die Direktion meldet den kantonalen Behörden gemäss Abs. 1
und 2 die Lehr- und Praktikumsbetriebe.
Aufbewahrungsfristen
§ 4 c.26 Die Direktion kann von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die
Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20074 abweichende
Aufbewahrungsfristen festlegen für Personendaten und besondere Personendaten in
a. Aus- und Weiterbildungsausweisen,
b. Abschlussarbeiten.
Entwicklung
und Förderung
§ 4 d.31 Der Kanton kann die Berufsbildung und die Weiterbildung
durch eigene Angebote, Projekte und Dienstleistungen entwickeln und
fördern.
2. Abschnitt: Berufliche Grundbildung
A. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
(Berufsvorbereitungsjahr)
Inhalt§ 5.18 1 Weist eine Person am Ende der obligatorischen Schulzeit
individuelle Bildungsdefizite auf, kann sie in einem Berufsvorbereitungsjahr gemäss Art. 12 BBG auf die berufliche Grundbildung vorbereitet werden.
2 Berufsvorbereitungsjahre weisen einen der folgenden Schwerpunkte auf:
a. Berufsfindung und Berufswahl,
b. ein bestimmtes Berufsfeld,
c. Integration fremdsprachiger Jugendlicher.
Angebot§ 6.18 1 Die Gemeinden stellen sicher, dass den dort wohnenden
Schulabgängerinnen und Schulabgängern ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsvorbereitungsjahren zur Verfügung steht. Sie können
diese selbst anbieten oder durch Dritte anbieten lassen.
2 Der Kanton kann in besonderen Fällen Berufsvorbereitungsjahre
selbst anbieten oder Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauftragen.
Ausführungsrecht
§ 7.18 1 Der Bildungsrat regelt für die Berufsvorbereitungsjahre:
a. Zulassungsvoraussetzungen,
b. Anforderungen an die Lehrpersonen,
c. Abschlussbeurteilung,
d. Qualitätsentwicklung und -sicherung.
2 Die Direktion erlässt eine Disziplinarordnung. Als schwerste Massnahmen kann diese vorsehen:
a. Bussen bis Fr. 500,
b. Ausschluss vom Berufsvorbereitungsjahr bei einem schwerwiegenden Verstoss.
B. Berufliche Praxis
Lehrstellenförderung
§ 8.20 1 Die Direktion führt ein öffentliches Verzeichnis der Lehrbetriebe mit Standort im Kanton.
2 Der Kanton unterstützt und fördert die Ausbildungsbereitschaft
der Arbeitgebenden durch:
a. Beratung der Lehrbetriebe in administrativer und rechtlicher Hinsicht,
b. Information der Arbeitgebenden und Öffentlichkeitsarbeit.
3 Er kann den Aufbau von Lehrbetriebsverbünden durch Beratungsangebote und andere Massnahmen fördern.
4 Zeichnet sich ein Ungleichgewicht gemäss Art. 13 BBG ab oder
ist ein solches eingetreten, ergreift er zusätzliche befristete Massnahmen zur Lehrstellenförderung.
Angebot für
Berufsbildnerinnen und
-bildner
§ 9.20 1 Der Kanton führt Ausbildungs- und Weiterbildungskurse
für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner durch.
2 Er kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauftragen.
C. Berufsfachschulunterricht
Allgemeines § 10.20 1 Der Kanton führt Berufsfachschulen.
2 Über die Errichtung oder Aufhebung kantonaler Schulen entscheidet der Kantonsrat.
3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung mit der
Führung von nichtkantonalen Berufsfachschulen gemäss § 21 beauftragen.
4 Die kantonalen Schulen werden von ihren Organen im Rahmen
der Rechtsordnung selbstständig geleitet.
Auftrag§ 10 a.34 Die Berufsfachschulen
a. bereiten die Lernenden gemäss den bundesrechtlichen und kantonalen Vorgaben auf die Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen
Berufsattest oder zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis und auf
die Berufsmaturität vor,
b. fördern die körperliche, geistige, emotionale und soziale Entwicklung der Lernenden und sorgen für eine Schulkultur des gegenseitigen Respekts.
Organe der kantonalen Schulen
§ 11.20 1 Jede kantonale Berufsfachschule untersteht der unmittelbaren Aufsicht ihrer Schulkommission. Die Schulkommission ist das
oberste Organ der Schule.
2 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre.
Wiederwahl ist zweimal möglich.
3 Die Amtsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten der Schulkommission beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich. In
Ausnahmefällen kann die Amtszeit verlängert werden.25
4 Die Schulleitung und eine Vertretung der Lehrpersonen und der
Lernenden nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der
Schulkommission teil.
5 Die Verordnung regelt die Zusammensetzung und das Verfahren
der Schulkommission.
6 Die Schulkommission
a. legt die strategischen Ziele der Schule fest,
b. stellt der Direktion Antrag auf Genehmigung der Schulordnung,
c. macht Vorgaben für das Leitbild der Schule und beschliesst dieses,
d. beschliesst die schulinternen Erlasse,
e. beantragt dem Regierungsrat die Anstellung oder Entlassung der
Rektorin oder des Rektors und der übrigen Schulleitungsmitglieder,
f. beurteilt die Leistungen der Rektorin oder des Rektors und, in
Zusammenarbeit mit dieser oder diesem, die Leistungen der übrigen Schulleitungsmitglieder,
g. beschliesst über Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen mit
unbefristeter Anstellung,
h. wirkt bei der Leistungsbeurteilung der Lehrpersonen mit,
i. beaufsichtigt die Qualitätssicherung und fördert die Qualitätsentwicklung,
a. Schulkommission
j. genehmigt die mit der Schule abgeschlossene Leistungsvereinbarung,
k. überprüft die Umsetzung der Jahresziele und die Einhaltung des
Budgets,
l. nimmt zu neuen Erlassen im Bereich der Berufsbildung Stellung.
b. Schulleitung § 12.20 1 Die Schulleitung ist für die pädagogische, personelle,
finanzielle und administrative Führung der Schule verantwortlich und
vertritt diese nach aussen.
2 Die Rektorin oder der Rektor und mindestens eine Prorektorin
oder ein Prorektor als Stellvertretung bilden die Schulleitung. Sie
erhalten eine angemessene Stundenentlastung für ihre Tätigkeit in der
Schulleitung.
3 Der Regierungsrat wählt die Rektorin oder den Rektor sowie die
Prorektorinnen und Prorektoren auf eine Amtszeit von vier Jahren.
Wiederwahl ist zweimal möglich. In besonderen Fällen kann die Amtsdauer verlängert werden.
4 Die Schulleitung
a. legt die schulinternen Lehrpläne und die Organisationsformen für
den Unterricht fest,
b. beurteilt unter Mitwirkung der Schulkommission die Leistungen
der Lehrpersonen,
c. beschliesst über Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen mit
befristeter Anstellung und des administrativen und technischen
Personals,
d. ist verantwortlich für die Qualitätssicherung und -entwicklung,
e. führt das Finanzwesen,
f. stellt die Personalführung und -entwicklung sicher,
g. stellt der Schulkommission Antrag in Geschäften nach § 11 Abs. 5
lit. a, b, c, d, g, i und j,
h. erfüllt weitere der Schule zugewiesene Aufgaben.
c. Konvente der
Lehrpersonen
§ 13.20 1 Dem Gesamtkonvent gehören die Lehrpersonen in befristeter oder unbefristeter Anstellung sowie eine Vertretung der Lernenden an. Die Schulordnung kann weitere Konvente vorsehen.
2 Die Schulordnung regelt die Zusammensetzung, die Aufgaben
und das Verfahren der Konvente sowie die Vertretung der Lernenden
im Gesamtkonvent.
3 Der Gesamtkonvent nimmt zu wesentlichen Fragen Stellung,
welche die Berufsfachschulen betreffen, insbesondere auch zur Besetzung der Schulleitung.
4 Er wählt den Vorstand, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,
deren oder dessen Stellvertretung sowie eine Vertretung der Lehrpersonen für die Schulkommission.
Lehrpersonen§ 14.20 1 Die unbefristete Anstellung einer Lehrperson setzt voraus,
dass sie ihre Ausbildung abgeschlossen hat und dass bei der Anstellung
das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bereits feststeht.
2 Die befristete Anstellung ist längstens für sechs Jahre zulässig.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.
Entzug des
Lehrdiploms
§ 14 a.23 1 Die Direktion kann ein im Kanton Zürich verliehenes
Lehrdiplom entziehen, wenn eine Lehrperson ihre Berufspflichten
wiederholt oder schwer verletzt hat oder wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beeinträchtigt erscheint, insbesondere
wegen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe infolge eines
Verbrechens oder Vergehens.
2 Bei einer Verurteilung infolge eines Verbrechens oder Vergehens
gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen erfolgt der
Entzug des Lehrdiploms zwingend.
3 Einer Lehrperson mit einem anderen anerkannten Lehrdiplom
wird unter den Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 die Unterrichtsberechtigung im Kanton Zürich verweigert oder entzogen, sofern die
Ausbildungsstätte der Aufsicht des Kantons untersteht.
4 Die Massnahmen gemäss Abs. 1–3 können befristet oder unbefristet angeordnet werden. Befristete Massnahmen können mit Auflagen
wie Supervision, Therapie, Begutachtung oder Verhaltensanweisungen
verbunden werden.
5 Die Direktion meldet die Verweigerung oder den Entzug der
Unterrichtsberechtigung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und jener Instanz, die das Lehrdiplom ausstellte. Den Entzug des Lehrdiploms meldet sie der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
Administrativuntersuchung
§ 14 b.28 Wird eine Administrativuntersuchung durchgeführt, kann
die Direktion bei kantonal angestellten Lehrpersonen vorsorgliche
Massnahmen anordnen.
Schulsozialarbeitende
§ 14 c.34 1 Die kantonalen Berufsfachschulen und die nichtkantonalen Berufsfachschulen mit Leistungsvereinbarung sorgen für ein Angebot an Schulsozialarbeit.
2 Die Schulsozialarbeitenden erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Unterstützung und Beratung von einzelnen Lernenden,
b. Unterstützung und Beratung von Gruppen von Lernenden, von
Klassen oder von der Schulgemeinschaft,
c. Unterstützung und Beratung der Schulleitung und der Lehrpersonen
namentlich bei der Förderung einer Schulkultur des gegenseitigen
Respekts,
d. Stärkung der interdisziplinären Zusammenarbeit durch inner- und
ausserschulische Vernetzung.
3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
Lernende § 15.20 1 Eine Person wird zum Besuch der Berufsfachschule zugelassen, wenn
a. der Lehrort im Kanton Zürich liegt,
b. sie sich auf die Wiederholung der Lehrabschlussprüfung vorbereitet
oder
c. sie gestützt auf eine interkantonale Vereinbarung Anspruch auf
den Schulbesuch hat.
2 Im Übrigen kann die Schule eine Person zum Besuch der Berufsfachschule zulassen, wenn die Kostenübernahme sichergestellt ist.
b. Organisation § 16.20 1 Die Lernenden können sich in einer Organisation zusammenschliessen. Deren Statuten bedürfen der Genehmigung durch die
Schulleitung.
2 Das Mitspracherecht der Lernenden gemäss Art. 10 BBG wird
durch diese Organisation wahrgenommen. Die Schulordnung regelt
das Nähere.
Schulbetrieb § 17.20 Das Schuljahr gliedert sich in zwei Semester. Diese umfassen in der Regel je 20 Unterrichtswochen.
b. Schulort § 18.20 1 Die Lernenden besuchen in der Regel die Berufsfachschule, in deren Einzugsgebiet der Lehrort liegt.
2 Bei Lehrbetriebsverbünden richtet sich der Schulort nach dem
Sitz der Leitorganisation.
c. Spitalschulen § 18 a.29 1 Die von der Direktion bezeichneten Spitäler und Kliniken im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung können für Lernende in
einer beruflichen Grundbildung Unterricht anbieten.
2 Die Direktion regelt die Aufsicht über die Spitalschulen in einer
Verordnung.
a. Zulassung
a. Schuljahr
d.30 Umteilung§ 19.20 1 Berufsfachschulen, die überbelegt sind bzw. freie Ausbildungsplätze haben, gleichen die Belegung durch Umteilung von Lernenden aus. Können sich die Schulen nicht einigen, entscheidet die
Direktion.
2 Die Direktion entscheidet über Umteilungsgesuche von Lernenden und Lehrbetrieben.
3 Die Verordnung regelt das Umteilungsverfahren.
Disziplinarordnung
§ 20.20 Die Direktion erlässt eine Disziplinarordnung. Als schwerste
Massnahmen kann diese vorsehen:
a. Bussen bis Fr. 500,
b. Wegweisung von der Schule und Aufhebung des Lehrvertrags durch
die Direktion bei einem schwerwiegenden Verstoss.
Nichtkantonale
Berufsfachschulen
§ 21.20 1 Nichtkantonale Berufsfachschulen bezeichnen das gegenüber der Direktion verantwortliche Führungsorgan sowie das von der
operativen Führung unabhängige Aufsichtsorgan.
2 Die Aufgaben und Befugnisse der Schulorgane sowie der Schulbetrieb werden in einer Schulordnung festgelegt. Diese bedarf der
Genehmigung durch die Direktion.
3 Das Personal der nichtkantonalen Berufsfachschulen untersteht
dem kantonalen Personalrecht, sofern der Kanton die Kosten des Personalaufwandes trägt.
4 Das für die kantonalen Berufsfachschulen geltende Disziplinarrecht ist anwendbar.
Mitteilungspflichten der
Strafbehörden
§ 21 a.28 1 Die Mitteilung gemäss § 55 b des Personalgesetzes vom
27. September 19986 machen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte
zusätzlich gegenüber der für das Bildungswesen zuständigen Direktion.
2 Sie teilen der Direktion die Anordnung von Untersuchungshaft
mit.
b. Ausbildungsstätten mit
Leistungsvereinbarung
§ 21 b.28 1 Wird Lehrpersonen an vom Kanton mittels Leistungsvereinbarung beauftragten nichtkantonalen Ausbildungsstätten ein Verbrechen oder Vergehen vorgeworfen, bei dem eine Auswirkung auf die
Schule, insbesondere auch auf die Vertrauenswürdigkeit der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters, nicht ausgeschlossen werden kann, bestehen folgende Mitteilungspflichten gegenüber der Direktion:
a. Die Ausbildungsstätte teilt die Eröffnung und den Abschluss von
Strafuntersuchungen, die Anordnung von Untersuchungshaft sowie
Strafurteile mit.
b. Die Strafverfolgungsbehörden teilen die Eröffnung und den Abschluss von Strafuntersuchungen mit.
a. kantonale
Ausbildungsstätten
c. Die Gerichte teilen die Anordnung von Untersuchungshaft und die
rechtskräftigen Strafurteile mit.
2 Die Direktion prüft nach einer Mitteilung gemäss § 21 a oder
gemäss Abs. 1 die Notwendigkeit der Anordnung personalrechtlicher
Massnahmen und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung der Ausbildungsstätte mit.
D. Weitere Formen der beruflichen Grundbildung und Berufsmaturität
Schulisch
organisierte
Grundbildung
§ 22.20 1 Der Kanton kann Vollzeitschulen der beruflichen Grundbildung und Lehrwerkstätten führen.
2 Der Kantonsrat entscheidet mit einem referendumsfähigen Beschluss über die Errichtung oder Aufhebung von kantonalen Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten. Für sie gelten die Bestimmungen über
die kantonalen Berufsfachschulen sinngemäss, sofern die Verordnung
nichts Abweichendes regelt.
3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung mit der
Führung nichtkantonaler Schulen und Lehrwerkstätten beauftragen.
Die Bestimmungen über die nichtkantonalen Berufsfachschulen gelten
sinngemäss.
b. Private
Angebote der
Grundbildung
§ 23.20 1 Private können Lernende mit schulisch organisierten
Angeboten der Grundbildung auf das Qualifikationsverfahren zum
eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest vorbereiten. Sie
bedürfen hierzu einer Bewilligung durch die Direktion.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a. die bundesrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere
die Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen und das
Bildungsangebot,
b. die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren gemäss Art. 33 und 34
BBG sichergestellt ist.
3 Die Direktion kann die Anbietenden verpflichten, eine angemessene Anzahl von Berufsbildungsverantwortlichen für die Mitwirkung
im Qualifikationsverfahren zur Verfügung zu stellen. Kommen Anbietende dem nicht nach, kann die Direktion Ersatzabgaben erheben, die
den anderthalbfachen Kosten für die Anstellung von Expertinnen und
Experten entsprechen.
Überbetriebliche Kurse
§ 24.20 1 Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss Art. 23 Abs. 2
BBG an. Sie haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung nach § 36.
Die Direktion kann sie zusätzlich in anderer Weise unterstützen.
a. Schulen
und Lehrwerkstätten
2 Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis tragen die
Kosten, die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleiben.
Berufsmaturität§ 25.20 1 Der Kanton bietet den Unterricht für die Berufsmaturität an Berufsmaturitätsschulen, an Berufsfachschulen oder an Mittelschulen an.
2 Die Berufsmaturitätsschulen34
a. bereiten die Lernenden gemäss den bundesrechtlichen und kantonalen Vorgaben auf die Berufsmaturität vor,
b. fördern die körperliche, geistige, emotionale und soziale Entwicklung der Lernenden und sorgen für eine Schulkultur des gegenseitigen Respekts.
3 Der Kantonsrat entscheidet über die Errichtung oder Aufhebung
von kantonalen Berufsmaturitätsschulen. Für sie gelten die Bestimmungen über die kantonalen Berufsfachschulen sinngemäss, sofern die
Verordnung nichts Abweichendes regelt.
4 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung beauftragen, Berufsmaturitätsunterricht anzubieten. Die Bestimmungen über
nichtkantonale Berufsfachschulen gelten sinngemäss.
E. Qualifikationsverfahren
Zuständigkeit§ 26.20 1 Die Qualifikationsverfahren nach Art. 33 und 34 BBG
werden vom Kanton durchgeführt. In besonderen Fällen kann die
Direktion Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauftragen.
2 Kommissionen, die Bildung in beruflicher Praxis oder berufskundliche schulische Bildung prüfen, werden paritätisch durch die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite bestellt.
F. Berufsbildungsfonds
Grundsatz
und Ziele
§ 26 a.22 1 Der Kanton führt in Ergänzung zu Art. 60 BBG einen
branchenübergreifenden Berufsbildungsfonds.
2 Der Fonds bezweckt:
a. die den einzelnen Ausbildungsbetrieben entstehenden Kosten der
Berufsbildung durch die Beteiligung aller Betriebe des Kantons zu
senken,
b. Betriebe, die Lernende ausbilden, zu unterstützen,
c. den Aufbau von branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG
zu fördern,
d. innovative Massnahmen im Bereich der beruflichen Grundbildung
zu fördern.
Leistungen § 26 b.22 1 Aus dem Fonds werden Beiträge geleistet an:
a. Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Ausbildungsbereitschaft von Betrieben und Branchen,
b. Aufwendungen der Lehrbetriebe für das Qualifikationsverfahren
nach Art. 33 ff. BBG,
c. überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss
§ 24 für Teilnehmende mit Lehrvertrag,
d. andere Massnahmen im Bereich der beruflichen Grundbildung.
2 Die Beiträge werden ausgerichtet, soweit die Aufwendungen nicht
durch Beiträge des Bundes oder des Kantons gedeckt sind.
Finanzierung § 26 c.22 1 Der Fonds wird bis zum Höchstbetrag von 20 Mio. Franken geäufnet durch jährliche Beiträge der Arbeitgeber, die dem Kinderzulagengesetz vom 8. Juni 195810 unterstehen, sowie der Landwirtinnen
und Landwirte, die landwirtschaftliche Angestellte beschäftigen.
2 Der Beitrag eines Arbeitgebers oder einer Landwirtin oder eines
Landwirts beträgt höchstens ein Promille der AHV-pflichtigen Lohnsumme, die er oder sie gesamthaft ausrichtet. Der Regierungsrat legt
den Beitragssatz fest.
3 Betriebe, die Lernende nach diesem Gesetz ausbilden oder Beiträge an einen branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG leisten,
sind von der Beitragspflicht befreit.
4 Die Beiträge werden durch die vom Kanton anerkannten Familienkassen und von der kantonalen Familienausgleichskasse eingezogen.
Berufsbildungskommission
§ 26 d.22 1 Der Regierungsrat wählt eine Berufsbildungskommission von neun Mitgliedern auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zweimal möglich. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch
den Kantonsrat.
2 Der Berufsbildungskommission gehören Vertretungen der Organisationen der Arbeitswelt und je eine Vertretung des Bildungsrates
und der Direktion an.
3 Die Berufsbildungskommission entscheidet über die Verwendung
der Mittel.
Auskunftspflicht und
Strafbestimmungen
§ 26 e.22 1 Die beitragspflichtigen Arbeitgeber gemäss § 26 c erteilen der Vollzugsbehörde die notwendigen Auskünfte. Sie geben insbesondere bekannt:
a. die erforderlichen Angaben über ihre Familienausgleichskasse,
b. die Höhe der AHV-pflichtigen Löhne,
c. die Beiträge, die an einen branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60
BBG geleistet werden.
2 Kann der Beitrag an den Berufsbildungsfonds mangels vollständiger Unterlagen nicht ermittelt werden, nimmt die Vollzugsbehörde
eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
3 Wer vorsätzlich bewirkt, dass eine Beitragsfestlegung zu Unrecht
unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Beitragserhebung unvollständig ist, wird mit Busse bis zur doppelten Höhe des pflichtigen Beitrages
bestraft.
3. Abschnitt: Höhere Berufsbildung
A. Eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen
Vorbereitende
Kurse
§ 27.20 Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an
vorbereitenden Kursen für die eidgenössische Berufsprüfung und die
eidgenössische höhere Fachprüfung. Er kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung beauftragen, solche Kurse anzubieten.
B. Höhere Fachschulen
Angebot§ 28.20 1 Der Kanton kann höhere Fachschulen führen.
2 Der Kantonsrat entscheidet über die Errichtung oder Aufhebung
der kantonalen höheren Fachschulen. Diese werden von ihren Organen im Rahmen der Rechtsordnung selbstständig geleitet.
3 Der Kanton kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung beauftragen, eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge oder Teile davon sowie
Nachdiplomstudiengänge zu führen, wenn
a. daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht, namentlich die
Bildungsangebote einem Bedürfnis der Arbeitswelt entsprechen
und sie von längerfristigem Nutzen sind,
b. die Angebote andernfalls nicht ausreichend bereitgestellt würden.
Organisation § 29.20 1 Die Organe der kantonalen höheren Fachschulen sind:
a. Fachschulkommission,
b. Schulleitung,
c. Konvente der Lehrpersonen,
d. Kommission für das Aufnahme-, Promotions- und Qualifikationsverfahren.
2 Sofern kantonale Berufsfachschulen Bildungsgänge auf Stufe von
höheren Fachschulen anbieten, werden die Aufgaben der Organe gemäss Abs. 1 von den entsprechenden Organen der Berufsfachschule
wahrgenommen.
3 Für die Organe, die Lehrpersonen und die Studierenden gelten
die entsprechenden Bestimmungen über die kantonalen Berufsfachschulen sinngemäss.
Zulassungsbeschränkung
§ 30.20 1 Der Regierungsrat kann Zulassungsbeschränkungen anordnen, soweit dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Studienbetriebs erforderlich ist.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet grundsätzlich die Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Die Eignungsabklärungen können Dritten übertragen werden.
4. Abschnitt: Weiterbildung
Berufsorientierte
Weiterbildung
§ 31.20 1 Der Kanton bietet berufsorientierte Weiterbildung an.
2 Er kann Angebote Dritter mittels Leistungsvereinbarung finanziell unterstützen, wenn
a. daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht, namentlich die
Bildungsangebote einem Bedürfnis der Arbeitswelt entsprechen
und sie von längerfristigem Nutzen sind, und
b. die Kurse andernfalls nicht ausreichend angeboten würden.
Allgemeine
Weiterbildung
§ 32.27 1 Der Kanton kann Angebote der allgemeinen Weiterbildung führen.
2 . . .33
3 . . .33
Grundkompetenzen
§ 32 a.31 1 Der Kanton kann Angebote zum Erwerb und Erhalt von
Grundkompetenzen Erwachsener gemäss Art. 13 WeBiG führen.
2 Er kann Angebote Dritter finanziell unterstützen. Er schliesst dazu
Leistungsvereinbarungen ab.
Massnahmen§ 33.32 Der Kanton kann Massnahmen zur Förderung der Inanspruchnahme von Weiterbildungsangeboten gemäss §§ 31 und 32 sowie
von Angeboten zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener gemäss § 32 a ergreifen oder unterstützen.
5. Abschnitt: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Berufsberatung§ 34.20 1 Der Kanton führt die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung gemäss Art. 49–51 BBG durch. Die Stadt Zürich kann diese
Leistungen für ihr Gebiet selbst anbieten.
2 Der Kanton stellt ein bedarfsgerechtes regionales Angebot an
Beratung und Information sicher.
Gemeindebeiträge
§ 34 a.24 1 Die Gemeinden tragen 40% der Kosten des Kantons
für die Durchführung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
gemäss § 34. Ausgenommen ist die Stadt Zürich, sofern und soweit sie
diese Leistungen auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung selbstständig erbringt.
2 Die Umlage des Gemeindeanteils gemäss Abs. 1 auf die Gemeinden erfolgt im Verhältnis zu den Bevölkerungszahlen der Altersgruppe
von 15 bis 30 Jahren.
3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Gemeindebeiträge und das Verfahren.
Kostenanteil an
die Stadt Zürich
§ 34 b.24 1 Der Kanton richtet der Stadt Zürich bei selbstständiger
Erfüllung der Aufgaben gemäss § 34 einen Kostenanteil aus.
2 Grundlage der Berechnung für die Erfüllung der Aufgaben gemäss
§ 34 bildet der Aufwand des Kantons und der Gemeinden pro Kopf der
Altersgruppe von 15 bis 30 Jahren ausserhalb der Stadt Zürich.
3 Der Betrag gemäss Abs. 2 wird mit der Zahl der Bevölkerung der
Altersgruppe von 15 bis 30 Jahren der Stadt Zürich multipliziert. Der
Kostenanteil entspricht 40% dieses Betrages.
6. Abschnitt: Leistungsvereinbarungen und Finanzierung
A. Leistungsvereinbarungen
Inhalt § 35.21 1 Die Direktion schliesst Leistungsvereinbarungen nach
diesem Gesetz ab. Diese regeln:
a. Art und Umfang der Leistung des Dritten,
b. allfällige finanzielle Leistungen der Lernenden,
c. allfällige Regelungen der Organisation und des Betriebs des Dritten,
d. Art und Umfang der Leistungen des Kantons, insbesondere die
Höhe der Staatsbeiträge,
e. Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,
f. die Aufsicht durch den Kanton.
2 Die Verordnung regelt das Verfahren.
B. Kostenanteile und Subventionen32
Kostenanteile § 36.35 1 Der Kanton leistet in der beruflichen Grundbildung Kostenanteile von 100% der ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen an
die von ihm beauftragten Berufsfachschulen und an den in seinem Auftrag durchgeführten Berufsmaturitätsunterricht.
2 Unter Einrechnung der Beiträge des Bundes leistet der Kanton
Kostenanteile bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für
a.18 Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 6,
b. die schulisch organisierte berufliche Grundbildung an Vollzeitschulen oder Lehrwerkstätten gemäss § 22 Abs. 3,
c. überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss
§ 24 für Teilnehmende mit Lehrvertrag,
d. Bildungsveranstaltungen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.
3 Die Kostenanteile können in Form von Pauschalen ausgerichtet
werden. Diese werden auf der Grundlage der Kostenrechnung nach
Abs. 1 und 2 festgelegt.
Spitalschulen§ 36 a.29 1 Der Kanton trägt die Unterrichtskosten für die Spitalschulen gemäss § 18 a für Lernende in einer beruflichen Grundbildung,
wenn
a. ihr Lehrort im Kanton Zürich liegt oder
b. sie ihren Wohnsitz im Kanton Zürich haben und
1. eine schulisch organisierte Grundbildung gemäss § 22 absolvieren oder
2. eine schulisch organisierte Grundbildung ausserhalb des Kantons
absolvieren und der Kanton für deren Kosten aufkommt.
2 Er trägt die Unterrichtskosten bei einem Spital- oder Klinikaufenthalt von voraussichtlich mindestens vier Wochen in der Regel während sechs Monaten ab Eintritt.
3 Die Direktion richtet Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten aus.
4 Die Verordnung regelt:
a. die beitragsberechtigten Kosten,
b. die Verrechnung gegenüber anderen Kantonen,
c. die Abrechnungs- und Berichterstattungspflicht der Spitäler und
Kliniken.
Subventionen§ 37. 1 Der Kanton kann Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen leisten für:21
a. vorbereitende Kurse für die eidgenössischen Berufsprüfungen
und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen gemäss § 27,
b. Bildungsgänge an höheren Fachschulen und Nachdiplomstudien
gemäss § 28,
c.27 die berufsorientierte Weiterbildung gemäss § 31 Abs. 2 sowie Massnahmen gemäss § 33,
d. Angebote, Projekte und Dienstleistungen zur Entwicklung und
Förderung der Berufsbildung und für weitere Bildungsmassnahmen,
e. Organisationen und Einrichtungen für die interkantonale Koordination der Berufsbildung.
2 Übersteigt das nach Ausrichtung von Kostenanteilen verbleibende
Defizit für Bildungsangebote gemäss § 36 Abs. 2 lit. a und b die zumutbare Eigenleistung des Bildungsanbieters, kann der Kanton das Defizit
teilweise oder ganz übernehmen, wenn für das Angebot ein besonderes
öffentliches Interesse besteht.35
3 Der Kanton kann Subventionen bis zu 100% der anrechenbaren
Aufwendungen ausrichten für31
a. Angebote zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener gemäss § 32 a Abs. 2,
b. Massnahmen Dritter zur Förderung der Inanspruchnahme von Angeboten zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener gemäss § 33.
Beiträge an
Investitionen
§ 38.21 1 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen Investitionsbeiträge für bauliche Massnahmen an nichtkantonalen Schulen
beschliessen, insbesondere wenn auf Grund bereits geleisteter Investitionsbeiträge eine Zweckbindung gemäss Abs. 2 besteht.
2 Beteiligt sich der Kanton massgeblich an den Investitionskosten,
erfolgt dies unter der Auflage, dass das Gebäude oder die Anlage in
der Regel während 25 Jahren zweckgemäss verwendet wird.
Beiträge an
ausserkantonale
Bildungsangebote
§ 39.21 Nehmen Personen Ausbildungsangebote wahr, die ausserhalb des Kantons angeboten werden, kann der Kanton unter folgenden Voraussetzungen Beiträge ausrichten:
a. für die schulisch organisierte Grundbildung, wenn die Lernenden
stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben,
b. für Bildungsgänge zur Vorbereitung auf die Berufsmaturität nach
Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitsausweises, wenn die Lernenden stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben,
c. für andere Angebote der beruflichen Grundbildung, wenn der
Lehrort der Lernenden im Kanton liegt,
d. für die höhere Berufsbildung, wenn die Lernenden stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.
Verfahren § 40.20 Ausbildungseinrichtungen, die um Staatsbeiträge ersuchen,
gewähren Einblick in die Rechnungsführung. Der Kanton kann Richtlinien über die Kostenrechnung erlassen.
C. Gebühren, Schul- und Kursgelder
Grundsatz § 41.21 1 Sofern die Gesetzgebung des Bundes über die Berufsbildung oder interkantonale Vereinbarungen keine Gebührenfreiheit
vorsehen, erheben der Kanton und von ihm beauftragte Dritte Gebühren für Zulassungs-, Anerkennungs-, Bewilligungs- und Qualifikationsverfahren, für Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit
nicht formalisierter Bildung und für das Ausstellen von Ausweisen und
Diplomen.
2 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenordnung. Werden keine
besonderen Ansätze festgelegt, bestimmt sich die Gebühr nach dem
Zeitaufwand und den entstandenen Kosten.
3 Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel, für Unterrichtsmaterialien sowie für Studienwochen, Exkursionen und persönliche Zertifikate gehen zu Lasten der Lernenden.
4 Materialkosten und Raummieten, die bei Prüfungen zum Erwerb
des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufsattests und des eidgenössischen Berufmaturitätszeugnisses anfallen,
können den Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis in Rechnung gestellt werden (Art. 39 BBV13).
5 Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von Prüfungen gemäss Abs. 4 kann eine Gebühr erhoben werden.
Gebühren für
die Berufs-,
Studien- und
Laufbahnberatung
§ 42.21 1 Für die Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung werden Gebühren von Fr. 50 bis 300 je Stunde für Beratung
und die Durchführung von Tests erhoben. Die Verordnung regelt die
Ausnahmen.
2 Die Beratung von Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr
sowie die Selbstinformation in den Berufsinformationszentren sind
unentgeltlich.
Schul- und
Kursgelder
§ 43.32 1 Der Kanton und Dritte erheben für folgende vom Kanton
oder in seinem Auftrag angebotene Ausbildungen Schul- oder Kursgelder:
a. Angebote für Berufsbildnerinnen und -bildner gemäss § 9,
b. Angebote der höheren Berufsbildung gemäss §§ 27 und 28,
c. Weiterbildungsangebote gemäss §§ 31–32 a.
2 Die Schul- und Kursgelder für die Angebote gemäss Abs. 1 bestimmen sich nach den zu erteilenden Semesterlektionen. Sie werden wie
folgt festgesetzt:
a. Fr. 140 bis 800 je Semesterlektion für Kurse und Lehrgänge, die zu
einem anerkannten Abschluss gemäss Berufsbildungsgesetz führen,
b. Fr. 240 bis 1000 je Semesterlektion für Kurse, die besondere Investitions- oder Personalkosten verursachen, namentlich bei Einsatz
von Informatikgeräten oder bei gleichzeitigem Einsatz von mehreren Lehrpersonen,
c. Fr. 140 bis 400 je Semesterlektion für Personen, die sich auf die Lehrabschlussprüfung vorbereiten und weder in einem Lehrverhältnis
stehen noch Repetierende sind,
d. bis Fr. 200 je Semesterlektion für Kurse zum Erwerb und Erhalt
von Grundkompetenzen Erwachsener,
e. Fr. 180 bis 600 je Semesterlektion für alle übrigen Kurse.
3 Die Schulleitung kann in Härtefällen auf Gesuch hin das Schul-
oder Kursgeld ganz oder teilweise erlassen.
4 Besteht für ein Bildungsangebot ein besonderes öffentliches Interesse, kann auf die Erhebung von Schul- oder Kursgeldern ganz oder
teilweise verzichtet werden. Ein besonderes öffentliches Interesse besteht
insbesondere an Angeboten, die der Integration von Personen in die
Berufs- und Arbeitswelt und die Gesellschaft dienen oder aus anderen
Gründen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind.
Schulgelder für
Berufsvorbereitungsjahre
§ 44.18 1 Für Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 5 erheben die
Gemeinden, der Kanton oder die von ihm beauftragten Dritten von
den Lernenden oder den Eltern ein Schulgeld von höchstens Fr. 1500
pro Semester. In Härtefällen können sie auf Gesuch hin das Schulgeld
ganz oder teilweise erlassen.
2 Für Lernende, die das letzte Jahr der Schulpflicht durch den
Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres erfüllen, wird kein Schulgeld
erhoben.
3 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenordnung.
D. Gebäude
Rückgabeanspruch der
Gemeinde
§ 45.20 1 Hat der Kanton eine kommunale Baute gemäss dem
Gesetz über die Trägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezember 1984
übernommen und wird diese für den Berufsschulunterricht nicht mehr
benötigt, so kann die Gemeinde die Baute zurückverlangen. Der Rückgabeanspruch erlischt 100 Jahre nach der Übernahme der Baute durch
den Kanton.
2 Die Gemeinde hat die ihr ausgerichtete Übernahmeentschädigung zurück zu erstatten und die wertvermehrenden Investitionen des
Kantons abzugelten.
7. Abschnitt: Rechtspflege
Einsprache§ 46.20 Gegen Qualifikationsentscheide der beruflichen Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturität kann beim prüfenden Organ Einsprache geführt werden.
Rekurs§ 47.20 1 Dem Rekurs an die Direktion unterliegen Einspracheentscheide nach § 46 und Entscheide der Organe von
a. kantonalen Schulen,
b.18 kommunalen Schulen, die Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 6
anbieten,
c. nichtkantonalen Schulen, soweit es um die Anwendung öffentlichen Rechts geht.
2 Richtet sich der Rekurs gegen einen Einspracheentscheid nach
§ 46, so ist die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen.
Strafurteile§ 48.20 Spricht eine Behörde gestützt auf Art. 62 oder 63 BBG eine
Strafe aus, meldet sie das der Direktion.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 49. Folgende Gesetze werden aufgehoben:
a.20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
vom 21. Juni 1987,
b.19, 21 Gesetz über die Trägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezember 1984.
Änderung bisherigen Rechts
§ 50.20 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a. Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 19903: . . .17
b. Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19595: . . .17
c. Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom
27. September 19986: . . .17
d.18 Volksschulgesetz vom 7. Februar 20057: . . .17
e.18 Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. September 19868: . . .17
f. Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 198111: . . .17
Übergangsbestimmung
§ 51.21 Anordnungen über Staatsbeiträge, die in Anwendung des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom
21. Juni 1987 ergangen sind, bleiben in Kraft, sofern sie nicht unter
Vorbehalt des neuen Rechts ausgesprochen wurden.
1 OS 64, 195.
2 ABl 2006, 1153.
3 LS 132.2.
4 LS 170.4.
5 LS 175.2.
6 LS 177.10.
7 LS 412.100.
8 LS 413.41.
9 LS 810.1.
10 LS 836.1; heute: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) vom 19. Januar 2009.
11 LS 852.1.
12 SR 412.10.
13 SR 412.101.
14 SR 419.1.
15 SR 822.11.
16 SR 832.20.
17 Text siehe OS 64, 195.
18 Inkrafttreten: 1. April 2009.
19 Teilinkrafttreten auf 16. August 2009 (OS 64, 389): Aufhebung der §§ 1 sowie
8–15 des Gesetzes über die Trägerschaft der Berufsschulen.
20 Inkrafttreten: 17. August 2009 (OS 64, 389).
21 Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (OS 65, 912).
22 Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (OS 66, 1).
23 Eingefügt durch G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an
der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011
(OS 66, 586; ABl 2010, 2980). In Kraft seit 1. Januar 2012.
24 Eingefügt durch Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 (OS 66,
991; ABl 2010, 17). In Kraft seit 1. Januar 2012.
25 Eingefügt durch G vom 3. Februar 2014 (OS 69, 309; ABl 2013-07-05). In Kraft
seit 1. August 2014.
26 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS
71, 463; ABl 2016-10-14).
27 Fassung gemäss G vom 23. Januar 2017 (OS 72, 383; ABl 2016-07-08). In Kraft
seit 1. August 2017.
28 Eingefügt durch G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021
(OS 76, 447; ABl 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.
29 Eingefügt durch G über die Spitalschulen auf der Sekundarstufe II vom 2. September 2019 (OS 76, 564; ABl 2018-07-13). In Kraft seit 1. Januar 2022.
30 Fassung gemäss G über die Spitalschulen auf der Sekundarstufe II vom 2. September 2019 (OS 76, 564; ABl 2018-07-13). In Kraft seit 1. Januar 2022.
31 Eingefügt durch G vom 13. November 2023 (OS 79, 193; ABl 2022-03-11). In
Kraft seit 1. August 2024.
32 Fassung gemäss G vom 13. November 2023 (OS 79, 193; ABl 2022-03-11). In
Kraft seit 1. August 2024.
33 Aufgehoben durch G vom 13. November 2023 (OS 79, 193; ABl 2022-03-11). In
Kraft seit 1. August 2024.
34 Eingefügt durch G vom 27. Januar 2025 (OS 81, 88; ABl 2023-10-06). In Kraft
seit 1. April 2026.
35 Fassung gemäss G vom 27. Januar 2025 (OS 81, 88; ABl 2023-10-06). In Kraft
seit 1. April 2026.
