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title: "Verordnung über das Messwesen"
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provisions: 11
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# Verordnung über das Messwesen

## Art. 1 I. Allgemeines (1.) {#art_1}

Aufsicht und Vollzug
1 Das kantonale Messwesen steht unter der Aufsicht des Amtes für Wirtschaft und
Arbeit.
2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht mit den Eichämtern die Bestimmungen über das Messwesen.

## Art. 2 {#art_2}

Eichkreise und Eichämter
1 Das Kantonsgebiet wird in die vier Eichkreise SG+1, SG+2, SG+3 und SG+4 eingeteilt.
2 Die Einteilung der Eichkreise wird im Anhang dieses Erlasses aufgeführt.
3 Für jeden Eichkreis ist ein Eichamt zuständig.
4 Das Eichamt ist die zuständige Behörde im Sinn von Art. 34 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen vom 5. September 2012.3
1 SR 941.
2 In Vollzug ab 1. Januar 2022.
3 SR 941.204.
nGS 2021-071
551.1

## Art. 3 II. Eichmeisterinnen und Eichmeister (2.) {#art_3}

Wahl
1 Die Regierung wählt für jeden Eichkreis eine Eichmeisterin oder einen Eichmeister.
2 Die Amtsdauer der Eichmeisterinnen und Eichmeister beträgt vier Jahre. Die Regierung kann ausnahmsweise eine kürzere Amtsdauer vorsehen.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben und Befugnisse
1 Aufgaben und Befugnisse der Eichmeisterinnen und Eichmeister richten sich
nach Art. 4 der eidgenössischen Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen vom 7. Dezember 2012.4
2 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vertreten sich gegenseitig.
3 Die Übertragung von Vollzugsaufgaben einer Eichmeisterin oder eines Eichmeisters an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ist nur mit Zustimmung des
Amtes für Wirtschaft und Arbeit möglich.

## Art. 5 {#art_5}

Leistungsvereinbarung
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schliesst mit der Eichmeisterin oder dem
Eichmeister eine Leistungsvereinbarung ab.
2 In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die bundesrechtlichen
Kontrolltätigkeiten, für die keine Gebühren erhoben werden können und die zusätzlichen Aufgaben der Kantonseichmeisterin oder des Kantonseichmeisters geregelt.

## Art. 6 {#art_6}

Berichterstattung
1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister erstatten dem Amt für Wirtschaft und
Arbeit einen jährlichen Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über:
a) die erhobenen Gebühren und die übrigen Vergütungen;
b) die Vollzugstätigkeit und die kontrollierten Betriebe;
c) die gewerbsmässigen Tätigkeiten ausserhalb der hoheitlichen Aufgaben, für
die das Amt für Wirtschaft und Arbeit eine Bewilligung erteilt hat;5
d) die in der Leistungsvereinbarung nach Art. 5 dieses Erlasses festgelegten Informationen.
4 SR 941.206; abgekürzt ZMessV.
5 Art. 6 Abs. 3 ZMessV, SR 941.206.
551.1
2 Sie betreiben eine Datenbank für das nach der Bundesgesetzgebung6 zu führende
Verzeichnis.

## Art. 7 {#art_7}

Messmittel und Eichlokal
1 Der Kanton stellt die zur Durchführung der Eicharbeiten notwendigen Messmittel bereit.
2 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister unterhalten im Eichkreis ein Eichlokal
zur Eichung und zur Aufbewahrung der Messmittel.

## Art. 8 {#art_8}

Kantonseichmeisterin oder Kantonseichmeister
1 Die Regierung bezeichnet die Kantonseichmeisterin oder den Kantonseichmeister aus der Mitte der Eichmeisterinnen und Eichmeister.
2 Die Kantonseichmeisterin oder der Kantonseichmeister übt die Aufsicht über die
Messmittel aus.
3 Sie oder er vertritt die Eichmeisterinnen und Eichmeister gegenüber dem Amt
für Wirtschaft und Arbeit.

## Art. 9 III. Entschädigung (3.) {#art_9}

Gebühren und Auslagen
1 Den Eichmeisterinnen und Eichmeistern steht der Ertrag der Gebühren nach den
Vorschriften der eidgenössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen vom 23. November 20057 als Einkommen zu.
2 Die Regierung erlässt einen Tarif für den Auslagenersatz nach Art. 6 der eidgenössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen vom
23. November 20058.

## Art. 10 {#art_10}

Entschädigung durch den Kanton
1 Für bundesrechtliche Kontrolltätigkeiten9, für die keine Gebühren erhoben werden können, haben die Eichmeisterinnen und Eichmeister Anspruch auf eine jährliche pauschale Entschädigung durch den Kanton.
6 Art. 4 Abs. 3 ZMessV, SR 941.206.
7 SR 941.298.1.
8 SR 941.298.1.
9 Eidgenössische Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen vom 5. September 2012, SR 941.204, sowie eidgenössische Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978, SR 942.211.
551.1
2 Die Kantonseichmeisterin oder der Kantonseichmeister erhält für die zusätzlichen Aufgaben eine Entschädigung.
3 Die Einzelheiten dieser Entschädigungen werden in der Leistungsvereinbarung
nach Art. 5 dieses Erlasses geregelt.

## Art. 11 {#art_11}

Vergütung für Nachschau
1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister erheben die Entschädigung für den bei
der periodischen Nachschau10 entstandenen administrativen Aufwand bei der politischen Gemeinde.
10 Art. 25 der eidgenössischen Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006, SR 941.210.
551.1
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2021-071 31.08.2021 01.01.2022
Anhang – Inhalt geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
31.08.2021 01.01.2022 Erlass Grunderlass 2021-071
06.12.2022 01.01.2023 Anhang – Inhalt geändert 2022-061
Anhang
Einteilung der Eichkreise
Eichkreis Politische Gemeinden Eichkreis Politische Gemeinden
SG+1 St.Gallen SG+21 Jonschwil
Wittenbach Uzwil
Häggenschwil Oberuzwil
Muolen Flawil
Waldkirch Degersheim
Andwil Wildhaus-Alt St.Johann
Gossau Nesslau
Gaiserwald Ebnat-Kappel
Wil Wattwil
Zuzwil Lichtensteig
Oberbüren Neckertal
Niederbüren Bütschwil-Ganterschwil
Niederhelfenschwil Lütisburg
Mosnang
Kirchberg
SG+3 Sennwald SG+4 Eggersriet
Gams Mörschwil
Grabs Goldach
Buchs Steinach
Sevelen Berg
Wartau Tübach
Sargans Untereggen
Vilters-Wangs Rorschacherberg
Bad Ragaz Rorschach
Pfäfers Thal
Mels Rheineck
Flums St.Margrethen
Walenstadt Au
Quarten Berneck
Amden Balgach
Weesen Diepoldsau
Schänis Widnau
Benken Rebstein
Kaltbrunn Marbach
Gommiswald Altstätten
Uznach Eichberg
Schmerikon Oberriet
Rapperswil-Jona Rüthi
Eschenbach
1 Geändert durch Abschnitt II Ziff. 3 des V. Nachtrags zur Strafprozessverordnung vom 6. Dezember 2022, nGS 2022-061 (sGS 962.11).
551.1
