---
title: "Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung"
id: 185774c4-004b-4581-9d90-9953c3d6eddc
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "818.11"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-818_11-1975_03_19-1975_06_13-110.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/185774c4-004b-4581-9d90-9953c3d6eddc
language: de
in_force_from: 1975-06-13
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=B5B801BA223A8874C12585A60022A30C&file=818.11_19.3.75_110.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 5fb84d58cc784b7885a47c481b230f9b8eee9310bcfa596e3299b6a8246124dd
provisions: 3
---

# Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung

## § 2 Epidemiengesetzgebung {#par_2}

1 Unter der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung2 sind die
Bundesgesetze über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des
Menschen3 und über Massnahmen gegen die Tuberkulose4 sowie die
dazu vom Bund erlassenen Vollzugsverordnungen verstanden.
2 Nicht zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung2 im Sinne dieser Verordnung zählen die eidgenössischen Vorschriften über den Leichentransport, über immunbiologische Erzeugnisse und über biologische
Erzeugnisse zur Verwendung am Menschen.
II. Meldewesen

## § 3 Meldestelle {#par_3}

1 Der Kantonsärztliche Dienst12 nimmt die Meldungen der
Ärzte und Laboratorien entgegen und leitet sie an das Bundesamt für
Gesundheit12 und die übrigen Stellen weiter, die von der Bundesgesetzgebung genannt sind oder deren Benachrichtigung aus anderen Gründen angezeigt ist.
2 Er kann anordnen, dass auch übertragbare Krankheiten gemeldet
werden müssen, die normalerweise nicht zu melden sind.
818.11 Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG)
III. Mikrobiologische und serologische Untersuchungen
Anerkennungsgesuche
§ 4.6 Der Kantonsärztliche Dienst12 nimmt die Gesuche der Laboratorien für mikrobiologische und serologische Untersuchungen um Anerkennung entgegen und leitet sie mit seinem Antrag an das Bundesamt
für Gesundheit12 weiter.
Zuständige
Institute und

## § 5 Kostenfolge {#par_5}

1 Zuhanden der Ärzte und Spitäler führt das Institut für Medizinische Mikrobiologie der Universität Zürich bakteriologische, mykologische und serologische, das Institut für Medizinische Virologie der Universität Zürich virologische und serologische Untersuchungen durch.12
2 Amtlich angeordnete Untersuchungen von epidemiologischer Bedeutung sind für Kantonseinwohner unentgeltlich.11
3 Der Kantonsärztliche Dienst kann auch andere Institutionen als
Untersuchungsstelle bezeichnen.12
IV. Schutzimpfungen
Impfungen
auf Kosten
des Kantons
§ 6.10 1 Der Kanton ermöglicht im Rahmen der Massnahmen zur
Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose den Kantonseinwohnern die unentgeltliche Tuberkulinprobe und BCG-Impfung.
2 Sind im Rahmen einer vom Kantonsärztlichen Dienst12 angeordneten Impfkampagne zum Schutze der Gesamtbevölkerung oder von
Teilen der Bevölkerung andere Reihenimpfungen durchzuführen, übernimmt der Kanton die Kosten.
3 Jeder praxisberechtigte Arzt kann auf Kosten des Kantons impfen.
Der Kantonsärztliche Dienst12 kann auch andere geeignete Stellen dazu
ermächtigen.
Impfstofflieferung
§ 7.10 1 Die Kantonsapotheke liefert den im Kanton praxisberechtigten Ärzten und den anderen ermächtigten Impfstellen unentgeltlich
Impfstoffe, welche gemäss § 6 benötigt werden.
2 Sie trifft die Auswahl unter den im Handel erhältlichen Impfstoffen in Verbindung mit dem Kantonsärztlichen Dienst12.
Entschädigung
der impfenden
Ärzte
§ 8.10 Für Impfungen gemäss § 6 – ausser für die Verabreichung
von oralen Impfstoffen – richtet der Kanton den Impfstellen folgende
Entschädigungen aus:
1. bei Impfungen im Sprechzimmer des Arztes:
für jede Impfung Fr. 12.00
für jede Tuberkulinprobe (Mantoux) Fr. 5.50
Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG) 818.11
2. bei Impfungen ausserhalb des Sprechzimmers des Arztes:
für jede Impfung Fr. 7.50
für jede Tuberkulinprobe (Mantoux) Fr. 3.50
Entschädigung
bei Kollektivimpfungen
§ 9.10 Ärzte, die zu besonderen vom Kantonsärztlichen Dienst12
angeordneten Impfkampagnen zugezogen werden, erhalten vom Staat
eine pauschale Entschädigung von Fr. 120 je Stunde.
Ausschluss
von Sonderrechnungen an
den Geimpften
§ 10. Dem Geimpften darf keine Rechnung gestellt werden:
1. für Impfstoff, den die Kantonsapotheke unentgeltlich geliefert hat,
2.10 für Impfungen, die dem Kanton verrechnet werden oder mit Impfstoff erfolgen, den die Kantonsapotheke unentgeltlich geliefert hat.
Formulare für
die Rechnungstellung
der impfenden
Ärzte
§ 11. 1 Der Kantonsärztliche Dienst12 liefert den Ärzten und den
anderen Impfstellen Formulare für die Rechnungstellung an den Kanton. Sie sind ihm innert eines Jahres seit der frühesten darauf verzeichneten Impfung einzureichen.
2 Für verspätet gemeldete Impfungen kann die Entschädigung verweigert werden.
§ 12.5
V. Anordnungen zur Epidemienbekämpfung
Ärztliche Überwachung und
Absonderung
§ 13. 1 Der Bezirksarzt ordnet, wo es notwendig ist, die ärztliche
Überwachung von Personen an, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können.
2 Er ordnet die Absonderung an, wenn die ärztliche Überwachung
nicht genügt und der behandelnde Arzt die erforderliche Absonderung
nicht durchsetzt oder nicht durchzusetzen vermag.
3 . . .7
Zwangsuntersuchungen
§ 14. 1 Der Bezirksarzt ist befugt, Personen, die eine übertragbare
Krankheit weiterverbreiten können, zu verpflichten, Untersuchungen
und Entnahme von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen.
2 Er kann, wenn eine Epidemie droht oder ausgebrochen ist, die ärztliche Untersuchung von Personen anordnen, die bestimmte Tätigkeiten
oder Berufe ausüben.
818.11 Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG)
Verbotsanordnungen
§ 15. 1 Der Kantonsärztliche Dienst12 ist befugt, Personen, die eine
übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder Berufe zu verbieten.
2 Er kann zur Verhütung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit anordnen (z.B. Verbot oder Einschränkung von Veranstaltungen, Schliessung von Schulen,
öffentlichen Anstalten und privaten Unternehmen, Verbot des Betretens oder Verlassens bestimmter Gebäude, Verbot des Badens an bestimmten Orten).
Epidemiologische
Abklärungen
§ 16. Die Bezirksärzte sorgen für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen. Alle Kantons- und Gemeindestellen haben nötigenfalls dabei mitzuhelfen.
Entschädigung
gesunder
Personen für
Erwerbsausfall
§ 17.12 Gesunden Personen, die infolge von Anordnungen des Bezirksarztes oder des Kantonsärztlichen Dienstes einen Erwerbsausfall
erleiden, kann die Gemeinde eine Entschädigung ausrichten.
Berichterstattung an
den Bundesrat
§ 18. Die Gesundheitsdirektion12 erstattet alljährlich zuhanden des
Bundesrates Bericht über den Vollzug des eidgenössischen Epidemiengesetzes3.
Ausschluss
von Schulen
und ähnlichen
Anstalten
§ 19. 1 Kinder, Schüler, Lehrer und andere Personen, die an einer
übertragbaren Krankheit leiden, sind von Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten14, Kinderhorten, Tagesheimen für Kinder und ähnlichen
Einrichtungen auszuschliessen, bis sie nicht mehr ansteckend sind.
2 . . .5
3 Bei Personen, bei denen Verdacht auf eine dieser Krankheiten besteht, sind die gleichen Massnahmen zulässig.
4 . . .5
§§ 20 und 21.5
Zuständigkeit
zur Anordnung
des Ausschlusses
§ 22. 1 Den Ausschluss ordnet der behandelnde Arzt oder, wenn
der Erkrankte nicht in ärztlicher Behandlung steht, der Lehrer oder die
zuständige Aufsichtsperson an.
2 Wenn diese Anordnungen nicht ausreichen oder nicht befolgt werden, verfügt die Schulbehörde oder der Bezirksarzt den Ausschluss.
Sie können nötigenfalls ganze Schulklassen, alle Klassen desselben Schulhauses oder alle Schulen des Ortes schliessen. Sie lassen sich dabei vom
Schularzt beraten.
Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG) 818.11
VI. Sondermassnahmen9
1. Allgemeine Massnahmen
Massnahmen
ohne Zwang
§ 23.9 Der Kantonsärztliche Dienst12 kann Gemeinden oder gemeinnützige Organisationen in den ohne Zwang durchführbaren Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten unterstützen oder sie mit der Durchführung solcher Massnahmen
beauftragen. Er12 kann eigene Massnahmen treffen.
2. Massnahmen gegen Tuberkulose8
Fürsorge und
Prävention
der Weiterverbreitung
§ 24.12 1 Die Fürsorge für Tuberkulosekranke wird der kantonalen
Lungenliga übertragen.
2 Die kantonale Lungenliga trifft alle ohne Zwang durchführbaren
Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose.
§ 25.5
Verweisung auf
Bundesrecht
§ 26. Die Massnahmen in öffentlichen und privaten Schulen und
Anstalten richten sich nach der eidgenössischen Tuberkulosegesetzgebung.
Schul- und
Anstaltsärzte
§ 27.12 Die Schulen und Anstalten bestimmen die Ärzte und tragen die Untersuchungskosten.
Vollzugsorgane§ 28.12 1 Die leitenden Organe von Schulen und Anstalten sorgen
für den Vollzug der vorgeschriebenen Massnahmen und ordnen nötigenfalls die erforderlichen Kontroll- und Zwangsmassnahmen an.
2 Bei privaten Schulen und Anstalten stehen diese Aufgaben und
Befugnisse der örtlichen Gesundheitsbehörde zu. Sie können mit Genehmigung des Volksschulamtes bzw. des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes einer anderen Amtsstelle übertragen werden.
3 In privaten Schulen und Anstalten, welche die vorgeschriebenen
Massnahmen unterlassen, können diese auf Kosten der Schul- oder
Anstaltsinhaber von Amtes wegen angeordnet werden.
818.11 Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG)
3. Massnahmen gegen Geschlechtskrankheiten9
Zuführung zur
Untersuchung
§ 29. Personen, die mit Geschlechtskranken Geschlechtsverkehr
hatten, sich durch ihren Lebenswandel einer erhöhten Ansteckungsgefahr aussetzen oder sonst in begründetem Verdacht stehen, geschlechtskrank zu sein, können durch die Polizei einem Arzt zur Untersuchung
zugeführt werden:
– wenn sie einem Aufgebot des Bezirksarztes keine Folge leisten,
– wenn sie keinen festen Wohnsitz im Kanton haben oder
– wenn sie sich bei einer Polizeikontrolle über ihre Personalien nicht
ausweisen können.
VII. Desinfektion und Entwesung9
Anordnungs-
und Vollzugskompetenz
§ 30. 1 Der Bezirksarzt ordnet die erforderlichen Desinfektionen
und Entwesungen an, soweit sie nicht der behandelnde Arzt veranlasst
hat.
2 Die vom Bezirksarzt angeordneten Schlussdesinfektionen werden
von der Gemeinde auf deren Kosten durchgeführt.
3 Die Gemeinden sorgen dafür, dass ihnen ausgebildete Desinfektoren zur Verfügung stehen.
§ 31.5
VIII. Bundesbeiträge9
§ 32.5
IX. Schlussbestimmungen9
§§ 33 und 34.13
Mithilfe
der Gemeinde
§ 35. Die Gesundheitsbehörden der Gemeinden helfen beim Vollzug der Massnahmen, die die Bezirksärzte oder der Kantonsärztliche
Dienst12 anordnen.
Rekurs § 36.12 Gegen Anordnungen der Bezirksärzte und ihrer Stellvertreter kann bei der Gesundheitsdirektion Rekurs erhoben werden.
Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG) 818.11
Strafbestimmung
§ 37. Übertretungen dieser Verordnung und der gestützt darauf
erlassenen Anordnungen können mit Busse bestraft werden. Die eidgenössischen Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.
Inkrafttreten§ 38. 1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den
Bundesrat am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:
– die Verordnung über die übertragbaren Krankheiten vom 4. August
1960 mit Ausnahme des Abschnitts über die Staatsbeiträge,
– der Normalarbeitsvertrag für Schulärzte vom 23. Dezember 1954,
– die Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens über Schutzimpfungen vom 20. Dezember 1973.
1 OS 45, 502 und GS VI, 231. Vom Bundesrat genehmigt am 13. Juni 1975.
2 SR 818.101 ff.
3 SR 818.101.
4 SR 818.102.
5 Aufgehoben durch RRB vom 6. November 1991 (OS 51, 882). In Kraft seit
1. Januar 1992.
6 Fassung gemäss RRB vom 6. November 1991 (OS 51, 882). In Kraft seit
1. Januar 1992.
7 Aufgehoben durch RRB vom 31. August 1994 (OS 52, 815). In Kraft seit
1. Oktober 1994.
8 Eingefügt durch RRB vom 31. August 1994 (OS 52, 815). In Kraft seit
1. Oktober 1994
9 Fassung gemäss RRB vom 31. August 1994 (OS 52, 815). In Kraft seit
1. Oktober 1994
10 Fassung gemäss RRB vom 20. Dezember 1995 (OS 53, 321). In Kraft seit 1. Januar
1996.
11 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2007 (OS 62, 449; ABl 2007, 2002). In
Kraft seit 1. Dezember 2007.
12 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 746; ABl 2010, 2181). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
13 Aufgehoben durch RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 746; ABl 2010, 2181).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
14 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 379; ABl 2020-06-05). In Kraft
seit 1. August 2020.
