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title: "Verordnung über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule"
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provisions: 32
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# Verordnung über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Zweck der Verordnung
1 Die vorliegende Verordnung hat zum Ziel, die Bestimmungen des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen
Mittelschule und Berufsfachschule (nachfolgend: das Personal) vom 14.
September 2011 in den Bereichen, die nicht in Sonderbestimmungen abgedeckt sind, zu ergänzen und zu präzisieren.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung gilt unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen
für das im Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der
allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011
definierte und vom Staatsrat oder aufgrund Delegationskompetenz vom Vorsteher des für die Bildung zuständigen Departements (nachfolgend: die Anstellungsbehörde) angestellte Personal sowie für Personen mit demselben
Statut, sofern diese nicht anderen, gegenteiligen Bestimmungen unterstehen
(namentlich Fachberater, pädagogische Berater, Inspektoren, Schuldirektoren, Lehrpersonen mit Spezialaufgaben oder Spezialfunktionen). *
2 Verwaltung der Organisation

## Art. 3 {#art_3}

Organisation des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit
und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule *
1 Der Staatsrat ist verantwortlich für die Organisation des Lehrpersonals der
obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule.
2 Der Staatsrat erstellt ein diesbezügliches Reglement.

## Art. 4 {#art_4}

Organisation der Teilzeitarbeit
1 Im Rahmen der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben unterstützt der
Staatsrat die Möglichkeit, den Beschäftigungsgrad des Personals zu ändern. *
2 Die Anstellungsbehörde kann eine bewilligte Stelle in mehrere Teilzeitstellen aufteilen, sofern die Organisation der Arbeit dies erlaubt und die Qualität
des Unterrichts nicht beeinträchtigt wird.
3 Die Teilzeitbeschäftigten dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden.
4 Es existiert, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen, kein Anrecht

## Art. 5 auf eine Änderung des Beschäftigungsgrades. * {#art_5}

Erhöhung des Beschäftigungsgrades
1 Die Anstellungsbehörde kann den Beschäftigungsgrad des Personals auf
dessen Gesuch hin erhöhen, sofern von Seiten der Schule das Bedürfnis
vorhanden ist.

## Art. 6 {#art_6}

Reduzierung des Beschäftigungsgrades
1 Die Anstellungsbehörde kann, sofern die Organisation des Schulalltags
dies zulässt, auf Gesuch des Personals oder falls die Umstände es erfordern, den Beschäftigungsgrad desselben reduzieren.
Art. 6a * Reorganisation
1 Der Staatsrat setzt alle notwendigen Mittel ein, um die Auswirkungen von
Reorganisationen zu mindern.
2 Die folgenden Massnahmen müssen einer Kündigung des Dienstverhältnisses vorausgehen und grundsätzlich integrierender Bestandteil eines jeden Sozialplans sein:
a) Zuteilung einer anderen Stelle für den Angestellten im Rahmen des
Möglichen und unter der Bedingung, dass der Angestellte volle Zufriedenheit in Bezug auf die Leistungen und das Verhalten gibt;
b) Stellensuche für Angestellte, denen eine Kündigung droht;
c) Ausbildung und berufliche Weiterbildung;
d) Frühpensionierung und Versetzung in die Frühpensionierung.
3 Administratives Personalcontrolling

## Art. 7 {#art_7}

Instrumente
1 Der Staatsrat beschliesst in Form von Richtlinien die notwendigen Verfahrensabläufe für die Personalverwaltung.
2 Das für die Bildung zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) führt zusammen mit der Dienststelle für Personalmanagement (DPM)
beim Lehrpersonal periodisch eine Umfrage über die Mitarbeiterzufriedenheit durch, mit dem Ziel, die Personalpolitik zu evaluieren. Das Departement
schlägt einen entsprechenden Aktionsplan vor. *
3 Der Direktor führt mit seinem Personal regelmässige Gespräche, jedesmal
wenn er dies für nötig hält oder die Umstände es erfordern.
4 Anstellung und Auflösung der Dienstverhältnisse
4.1 Allgemeines

## Art. 8 {#art_8}

Personalstatut
1 Als Personal gelten diejenigen Personen, die von der zuständigen Anstellungsbehörde in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis auf unbestimmte oder bestimmte Zeit angestellt und monatlich, lektionenweise oder
nicht entschädigt werden. *
2 Die Personen, welche von den Dienststellen durch Honorare bezahlt werden, die Kommissionsmitglieder sowie Experten gelten nicht als Personal.
Diese Personen sind der eidgenössischen Gesetzgebung über die Sozial-
und Unfallversicherungen unterstellt. Die Bestimmungen über die Besoldung
im Krankheitsfall werden nicht angewendet.

## Art. 9 {#art_9}

Anstellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit *
1 Die ordentliche Anstellung ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit. *
2 Wenn die auszuführenden Aufgaben zeitlich begrenzt sind und die Dauer
abgeschätzt werden kann, ist die Anstellung auf bestimmte Zeit. *
3 Anstellungsverhältnisse auf bestimmte Zeit können nicht mehr als ein Mal
von der zuständigen Anstellungsbehörde erneuert oder verlängert werden,
unabhängig von der Anstellungsdauer (ausgenommen Personen in Ausbildung oder in Urlaub). *
4 Falls sich die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nach einer ersten
Erneuerung oder einer ersten Verlängerung als nützlich erweist, ist die Form
der Anstellung auf unbestimmte Zeit anwendbar. *
Art. 9a * Probezeit
1 Bei einer Anstellung von unbestimmter Zeit oder einer bestimmten Zeit von
mehr als einem Jahr beträgt die Probezeit ein Jahr.
2 Bei einer Anstellung von einem Jahr oder weniger beträgt die Probezeit
drei Monate. Falls es Zweifel an der Eignung, an den Leistungen oder am
Verhalten der Lehrperson gibt, kann die Anstellungsbehörde die Probezeit
um höchstens drei Monate verlängern.
3 Wird während der Probezeit die Arbeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht unterbrochen,
wird die Probezeit automatisch entsprechend verlängert.

## Art. 10 {#art_10}

Anstellungsbehörde
1 Der Staatsrat stellt die Direktoren der Mittel- und Berufsfachschulen, die
pädagogischen Berater und die Inspektoren an.
2 Auf Zuständigkeitsdelegation des Staatsrats stellt der Departementsvorsteher folgende Personen an:
a) die Lehrpersonen, die in den Artikeln 13 und 14 des Gesetzes über
das Personal vom 14. September 2011 erwähnt werden;
b) die Fachberater sowie;
c) sämtliches Personal der Mittel- und Berufsfachschulen.
3 Die Dienstchefs stellen die Lehrpersonen für eine bestimmte Zeit an, falls
die maximale Anstellungsdauer ein Jahr beträgt; dies mit der Möglichkeit einer Verlängerung von höchstens einem Jahr. *
Art. 10a * Anstellungsanforderungen
1 Der Staatsrat kann Richtlinien zu einer ergänzenden Überprüfung und/oder
einer Sicherheitskontrolle erlassen, welche dem Gesetz über die Information
der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) Rechnung
tragen.
2 Wenn der Bewerber seine Zustimmung zu einem Test oder einer Kontrolle
im Sinne von Absatz 1 verweigert, wird seine Bewerbung nicht berücksichtigt.
3 Die im Rahmen dieser Tests und Kontrollen gesammelten Daten werden
dem Bewerber mitgeteilt.
4 Der Dienstchef, beziehungsweise der Departementsvorsteher kann nach
der Anstellung jederzeit von der Lehrperson verlangen, den Nachweis zu erbringen, dass die in Artikel 12 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule
(GPOS) für die Ausübung seiner Funktion aufgeführten Anforderungen immer noch erfüllt sind. Die Verweigerung sich einer Kontrolle zu unterziehen,
kann andere administrative Massnahmen gemäss Gesetzgebung nach sich
ziehen.

## Art. 11 {#art_11}

Grundsatz und Abläufe der beruflichen Mobilität
1 Um dem Personal die Möglichkeit zu geben, sich individuell weiter zu entwickeln, fördert der Arbeitgeber durch verschiedene Massnahmen (namentlich durch die Validierung von Bildungsleistungen (VBL), Zusatzausbildungen, Bildungsurlaub, Transfers innerhalb des Kantons) die berufliche Mobilität seines Personals.
2 Der Staatsrat verabschiedet Prozesse zur Förderung der beruflichen Mobilität des Personals.

## Art. 12 {#art_12}

Mitarbeiterbindung und Eingliederung in den Arbeitsmarkt
1 Das Departement unterstützt die Bindung der Mitarbeiter und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
2 Der Staatsrat beschliesst mittels Weisungen, Entscheiden und Verfahren
die notwendigen Bestimmungen.
4.2 Stellenausschreibung

## Art. 13 {#art_13}

Lehrerstellen, die durch die kommunale/interkommunale Behörde besetzt werden *
1 Die kommunale/interkommunale Behörde (nachfolgend: die lokale Behörde) analysiert auf Grundlage der vom Departement zugeteilten Stundendotation die Bedürfnisse ihrer Schulen. Sie arbeitet die Stellenausschreibungen
aus und erwähnt dabei die zu besetzenden Stellen (1., 2. oder 3. Zyklus,
Arbeitsort(e), Generalist oder Fachlehrperson, Unterrichtsfächer, Bandbreite
des Beschäftigungsgrads). Das Departement erlässt Weisungen und definiert die diesbezüglichen Vorgehensweisen.
2 Die Bewerbungsdossiers werden von der lokalen Behörde geprüft, welche
die Ergebnisse der Auswertung und den Anstellungsvorschlag an die kantonale Anstellungsbehörde weiterleitet.
3 Nach der Prüfung der Dossiers stellt der Departementsvorsteher in seiner
vom Staatsrat übertragenen Kompetenz den bezeichneten Kandidaten an,
der die erforderlichen Bestimmungen erfüllt.

## Art. 14 {#art_14}

Stellen, die durch die kantonale Behörde besetzt werden
1 Die Direktoren der kantonalen Schulen (Mittel- und Berufsfachschulen)
analysieren die Bedürfnisse ihrer Schulen. Die Stellenausschreibung erfolgt
gemäss dem vom Staatsrat festgelegten Vorgehen.

## Art. 15 {#art_15}

Stellen von Direktoren der Mittel- und Berufsfachschulen,
pädagogischen Beratern, Inspektoren und Lehrpersonen mit besonderen pädagogischen Funktionen
1 Die betroffenen Dienststellen analysieren die Bedürfnisse. Die Stellenausschreibung erfolgt gemäss dem vom Staatsrat festgelegten Vorgehen.
4.3 Auflösung des Dienstverhältnisses *
Art. 15a * Informationsfrist des Personals, welches in den Ruhestand treten möchte
1 Das Personal informiert die zuständige Behörde über den beabsichtigten
Übertritt in den Ruhestand grundsätzlich 3 Monate vor dem 1. Mai, aber spätestens am 1. Mai.
Art. 15b * Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand durch die Anstellungsbehörde
1 Die Anstellungsbehörde kann das Personal, welches das 62. Lebensjahr
erfüllt hat, ganz oder teilweise, in den vorzeitigen Ruhestand versetzen, und
dies zu folgenden alternativen Bedingungen:
a) Mängel bei den Leistungen und/oder beim Verhalten, insbesondere in
Bezug auf die Beziehung zu den Schülern, den Lehrpersonen, der Direktion, den Eltern und den anderen Partnern der Schule, oder
b) ungenügende Eignung oder Fähigkeiten, um gewisse, zur Funktion gehörende Aufgaben zu erfüllen, oder
c) fehlende Motivation, oder
d) ungenügende Teamarbeit, oder
e) Beeinträchtigung der geistigen und/oder körperlichen Gesundheit, oder
f) Weigerung, die vom Departement validierten pädagogischen Leitlinien
anzuwenden, oder
g) Weigerung, an obligatorischen Schulungen oder Weiterbildungen teilzunehmen, oder
h) Aufhebung oder Änderung der Stelle.
5 Rechte und Pflichten des Personals

## Art. 16 {#art_16}

Medizinische Untersuchung
1 Das arbeitsunfähige Personal, dessen Lohnanspruch bald zu Ende geht,
muss sich einer medizinischen Untersuchung durch den Vertrauensarzt der
PKWAL unterziehen.
2 Die DPM, die betroffenen Dienststellen des Departements oder die Anstellungsbehörde können verlangen, dass sich das Personal einer medizinischen Untersuchung unterzieht, falls ein triftiger Grund eine solche Massnahme rechtfertigt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz. Ein triftiger Grund besteht insbesondere bei wiederholter Abwesenheit, Verdacht auf Missbrauch oder Sucht, bei erheblichem Leistungsabfall und unangebrachtem Verhalten.
3 Die Verweigerung, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen,
kann einen Grund für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses bilden.
4 Der Staat Wallis arbeitet eng mit der IV zusammen zur frühzeitigen Erkennung möglicher gesundheitlicher Probleme seiner Angestellten, um dadurch
deren berufliche Wiedereingliederung zu fördern.
Art. 16a * Information bei Strafverfolgung
1 Das Personal, welches aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens gemäss Artikel 41a GPOS strafrechtlich verfolgt wird, ist gehalten, den Staatsrat über seinen Dienstchef und seinen Departementsvorsteher darüber in
Kenntnis zu setzen
Art. 16b * Disziplinarkommission
1 Die Disziplinarkommission besteht grundsätzlich aus drei Mitgliedern oder
drei stellvertretenden Mitgliedern und setzt sich folgendermassen zusammen:
a) ein Mitglied der Staatskanzlei als Präsident;
b) ein Vertreter der HR-Koordination für das Lehrpersonal;
c) ein Vertreter der Sozialpartner aus dem Bildungswesen.
2 Der Präsident muss über eine juristische Ausbildung verfügen und die
Staatskanzlei gewährleistet das Sekretariat der Kommission.
3 Der Staatsrat kann mittels Weisungen ergänzende Bestimmungen erlassen.
Art. 16c * Administrative Massnahmen
1 Für alle ins Auge gefassten administrativen Massnahmen, die das Lehrpersonal betreffen, wird die HR-Koordinationsstelle für das Lehrpersonal konsultiert.
2 Die HR-Koordinationsstelle für das Lehrpersonal und die zentrale Dienststelle für Personalmanagement werden über die getroffenen Massnahmen
informiert.

## Art. 17 {#art_17}

Arbeitsort
1 Der oder die Arbeitsorte entsprechen für die obligatorische Schulzeit den
Schulen innerhalb der Gemeinde oder der Gemeindevereinigung resp. einer
oder mehreren Schulen für die Sekundarstufe II.
2 Falls es die Tätigkeit verlangt, können einer Lehrperson mehrere Arbeitsorte zugeteilt werden. Letztere müssen auf dem Anstellungsentscheid aufgeführt sein.

## Art. 18 {#art_18}

Schutz der Persönlichkeit
1 Der Staat Wallis trifft alle notwendigen Massnahmen für den Schutz des
Personals, welches in der Ausübung seiner Funktion mit mutmasslich ungerechtfertigten Drohungen und Attacken oder anderen Angriffen auf die Persönlichkeit konfrontiert wird. Falls nötig unterstützt er ausserdem das Personal, welches die Pflicht hat, eventuelle Straftaten, welche von Amtes wegen
geahndet werden, zur Anzeige zu bringen. *
2 Die Anstellungsbehörde kann dem Personal Rechtsbeistand gewähren, sofern der Antrag zu Beginn der Streitsache gestellt wurde: *
a) im Zivilrecht, wenn sie diesen aufgrund eines erlittenen Schadens in
der Ausübung ihrer Funktion beantragt oder sie in einer Klage gegen
den Staat als Nebenintervenient auftritt;
b) im Strafrecht, wenn sie aufgrund einer erlittenen Rechtsverletzung in
der Ausübung ihrer Funktion als Kläger auftritt oder wenn sie als Angeklagter einer Streitsache im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer
Funktion auftritt.
3 Der Rechtsbeistand kann nach Beendigung des Dienstverhältnisses
gewährt werden.
4 Durch Entscheid der Anstellungsbehörde gehen die Kosten des Rechtsbeistandes ganz oder teilweise zu Lasten der Lehrperson, wenn diese schuldig
gesprochen wird und sofern sie ihre Dienstpflichten vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt hat.
5 Der Staatsrat beschliesst mittels Weisungen oder Entscheid die notwendigen Bestimmungen.
Art. 18a * Meldung von Unregelmässigkeiten und Missständen
1 Das Personal meldet der Whistleblowingstelle des Staates Wallis die Unregelmässigkeiten und Missstände, von denen sie bei der Ausübung ihrer
Funktion Kenntnis erhalten haben. Hinweise von Dritten müssen nur dann
gemeldet werden, wenn ausreischende Beweise vorliegen oder der Sachverhalt glauhaft dargelegt wurde.
2 Die Whistleblowingstelle des Staates Wallis ermittelt den Sachverhalt und
trifft die erforderlichen Massnahmen. Insbesondere stellt sie die Anonymität
des Personals sicher.
3 Niemand darf beruflich benachteiligt werden, weil er in gutem Glauben eine
Unregelmässigkeit gemeldet hat.
Art. 18b * Sicherheitskommission
1 Der Staatsrat ernennt für jede Verwaltungsperiode eine von der Staatskanzlei präsidierte Sicherheitskommission.
2 Die Sicherheitskommission hat folgende Aufgaben:
a) die Koordination zwischen den Stellen fördern, die für den Schutz von
Lehrpersonen zuständig sind, die in Ausübung ihrer Tätigkeit Bedrohungen, mutmasslichen Angriffen oder anderen Persönlichkeitsverletzungen ausgesetzt sind, oder die für die Unterstützung von Lehrpersonen in konfliktträchtigen oder kritischen Situationen zuständig sind;
b) die nötigen Massnahmen ergreifen, um den Persönlichkeitsschutz zu
gewährleisten, insbesondere durch Information, Prävention, Schulung
und Begleitung.
3 Der Staatsrat kann ergänzende Bestimmungen mittels Weisungen erlassen.

## Art. 19 {#art_19}

Schutz der Gesundheit und Sicherheit
1 Der Staat Wallis sieht die notwendigen personellen, finanziellen und infrastrukturellen Mittel vor, welche notwendig sind, um Massnahmen zur Vorbeugung beruflicher Gefahren umzusetzen.
2 Diese Massnahmen zielen darauf ab Gefahren zu beseitigen und Risiken
zu vermindern; arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu diagnostizieren
und einer Verschlechterung der Symptome vorzubeugen und die Betreuung
und die Eingliederung der Personen mit arbeitsbedingten Erkrankungen zu
gewährleisten.
3 Der Staat Wallis stattet sich für diese Massnahmen mit zweckmässigen, internen und externen Kompetenzen aus (z.B. in den Bereichen der Ergonomie, der Gesundheit, der Hygiene, der Sicherheit und der Arbeitsmedizin).
4 Der Staatsrat beschliesst mittels Reglemente, Weisungen und Verfahren
die notwendigen Bestimmungen.
Art. 19a * Gesundheitsscheck
1 Im Sinne eines Gesundheitsschecks wird dem Personal, welches PKWALbeitragspflichtig ist, ab dem 55. Lebensjahr ein Beitrag von 200 Franken unabhängig von der Höhe des Beschäftigungsgrades ausbezahlt. Dieser Gesundheitsscheck wird bis spätestens ein Jahr vor dem ordentlichen Rentenalter ausgestellt. Dieser Scheck stellt eine Unterstützung zum Erhalt und
zum Schutz der Gesundheit dar. Die gesetzlichen Bestimmungen im Bereiche der Sozialversicherungen sind anwendbar.
2 Der vorgesehene Betrag wird mit dem Lohn des Monats, in welchem das
Personal Geburtstag hat, ausbezahlt.
3 Das Departement legt die Anwendungsbestimmungen fest.

## Art. 20 {#art_20}

Unterstützungsorgan *
1 Der Staatsrat stellt ein Organ zur Verfügung, welches die Unterstützung
des Personals in schwierigen beruflichen und privaten Situationen
gewährleistet. Das Letztere ist inbesondere dafür verantwortlich, aktiv zur
Lösung zwischenmenschlicher Konflikte beizutragen. *
2 Die Aufgaben dieses Organs werden in einer Weisung festgelegt. *
3 Die Sitzungen finden grundsätzlich ausserhalb der Unterrichtszeit des Personals statt, somit ausserhalb des Tätigkeitsbereichs Unterricht-Erziehung. *

## Art. 21 {#art_21}

Gesundheitsdaten
1 Die vom Staatsrat bezeichneten Vertrauensärzte behandeln die personenbezogenen Gesundheitsdaten vertraulich und bewahren die medizinischen
Akten auf.
2 Sie teilen den betroffenen Dienststellen alle medizinisch sachdienlichen
Angaben zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit des Personals mit.

## Art. 22 {#art_22}

Hilfsfonds für das Personal
1 Der Hilfsfonds ist dazu bestimmt, ausnahmsweise dem Personal oder seiner Familie in einer vorübergehend sehr schwierigen Situation Hilfe zu bieten. *
2 Die Hilfe kann insbesondere in Form eines zinslosen Darlehens oder eines
Lohnvorschusses zur Verfügung gestellt werden.
3 Der Fonds wird durch Spenden und ausserordentliche Einnahmen gespeist.
4 Die DPM ist mit der Verwaltung des Fonds betraut.
5 Eine aus Vertretern der DPM und des ZMLP zusammengesetzte Kommission respektive ein Vertreter der von der Anfrage der Lehrperson betroffenen
Dienststelle schlägt dem Staatsrat die Verwendung der Gelder aus dem
Fonds für jeden einzelnen Fall vor.

## Art. 23 {#art_23}

Umweltschutz
1 Der Staatsrat trifft Massnahmen, um sein Personal im Bereich der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes zu einem verantwortungsbewussten Verhalten anzuregen.

## Art. 24 {#art_24}

Persönliche Entwicklung, berufliche Aus- und Weiterbildung
1 Die Ausbildung des Personals und die Personalentwicklungsmassnahmen
erlauben:
a) das Personal in der Realisierung seiner jetzigen und zukünftigen Aufgaben und Herausforderungen zu unterstützen;
b) den Bedarf an qualifiziertem und motiviertem Personal, Spezialisten,
Projekt- und Führungsverantwortlichen zu decken;
c) den Anforderungen des Arbeitsmarktes zu entsprechen;
d) die dem Personal gebotene Flexibilität und Mobilität zu wahren und zu
verbessern;
e) das Personal im Erwerb neuer Kompetenzen zu unterstützen, damit es
neue Aufgaben und Funktionen übernehmen kann;
f) an der persönlichen Entwicklung des Personals mitzuwirken;
g) die Zufriedenheit des Personals und die Attraktivität des Staates Wallis
als Arbeitgeber zu fördern.
2 Der Staatsrat beschliesst auf dem Reglementsweg die notwendigen Bestimmungen über die Weiterbildung.

## Art. 25 {#art_25}

Chancengleichheit
1 Die Massnahmen zu Gunsten der Chancengleichheit bestehen insbesondere in der Ermutigung zu einer ausgeglichenen Geschlechterverteilung auf

## Art. 26 allen Hierarchieebenen des Personals. * {#art_26}

Telearbeit für das Personal mit besonderen Aufgaben und
Funktionen
1 Die Telearbeit ist eine flexible Arbeitsform mit dem Ziel, die Leistung und
die Motivation des Personals zu verbessern und dabei Berufs- und Familienleben bestmöglich zu vereinbaren.
2 Das Personal kann Telearbeit ausüben, sofern es die Zustimmung des
Dienstchefs und der kantonalen Dienststelle für Informatik hat und der Entscheid vom Departementsvorsteher validiert worden ist.
3 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Bestimmungen mittels Weisungen.
Er kann für gewisse Personalkategorien Sonderbestimmungen vorsehen.
Art. 26a * Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nach Geburt oder Adoption
1 Das Personal hat nach der Geburt oder Adoption eines oder mehrerer Kinder in seiner Funktion Anspruch auf eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades um bis zu 20 Prozent bis zu einem verbleibenden Beschäftigungsgrad von 60 Prozent.
2 Der Anspruch auf Herabsetzung des Beschäftigungsgrades muss innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt oder der Adoption des Kindes geltend
gemacht werden.
3 Die Arbeit mit herabgesetztem Beschäftigungsgrad beginnt spätestens am
ersten Tag nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von 12 Monaten.
4 Der Staatsrat kann durch eine Richtlinie Kategorien von Personal festlegen, welche von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 ausgeschlossen sind.
5 Sofern die Organisation des Schulalltags dies zulässt, kann die Anstellungsbehörde einen Beschäftigungsgrad unter 60 Prozent genehmigen.

## Art. 27 {#art_27}

Finanzielle Beteiligung an den Betreuungskosten der Kinder
des Personals
1 Der Staat Wallis beteiligt sich finanziell bis maximal 50 Prozent an den
Betreuungskosten der Kinder seines Personals. Der Prozentsatz wird alljährlich durch einen Staatsratsentscheid festgesetzt.
2 Die Betreuungskosten werden im folgenden Jahr zurückerstattet aufgrund
der effektiven Abrechnungen.
3 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Bestimmungen mittels Weisungen.

## Art. 28 {#art_28}

Betreuung kranker/verunfallter Kinder des Personals
1 Das Personal verfügt im Falle von Krankheit/Unfall seiner Kinder über
einen Betreuungsdienst.
2 Der Staat Wallis und das Rote Kreuz Wallis schliessen ein Abkommen
über die Anwendungsmodalitäten ab.

## Art. 29 {#art_29}

Arbeitszeugnis und Austrittsgespräch
1 Das Personal kann von der Anstellungsbehörde jederzeit ein Zeugnis über
die Art und Dauer des Dienstverhältnisses sowie über die Qualität seiner
Arbeit und sein Arbeitsverhalten verlangen.
2 Auf ausdrückliches Verlangen des Personals hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
3 Vor dem Austritt erstellt der Direktor ein Arbeitszeugnis und führt mit dem
austretenden Personal ein Austrittsgespräch.
4 Das Arbeitszeugnis wird grundsätzlich durch den Vorgesetzten beim Austrittsgespräch übergeben.
5 Der Staatsrat erlässt mittels Weisungen und Prozessen die Bestimmungen
zu einer standardisierten Erstellung von Arbeitszeugnissen sowie zur standardisierten Führung von Austrittsgesprächen.

## Art. 30 {#art_30}

Nebenbeschäftigung
1 Die Ausübungsbewilligung für Nebenbeschäftigungen und die entsprechenden Bestimmungen (mögliche Herabsetzung des Beschäftigungsgrads
und damit einhergehende Kürzung der Besoldung) werden in einer Weisung
des Staatsrates geregelt.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 31 {#art_31}

Übergangsrecht
1 Der Übergang vom alten zum neuen Statut erfolgt ex lege, ohne neuen individuellen Entscheid.
2 Für besondere Fälle (namentlich Erneuerung des Dienstverhältnisses, provisorische Anstellung, Krankheiten, Änderung der Funktionsbezeichnung)
können individuelle Entscheide getroffen werden.

## Art. 32 {#art_32}

Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1.
September 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.06.2012 01.09.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2012
18.12.2019 01.01.2020 Ingress geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 3 Titel geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 6a eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 9 Titel geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 9 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 9 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 9 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 9a eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 10 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 10a eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 13 Titel geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Titel 4.3 eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 15a eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 15b eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 16a eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 16b eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 16c eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 18 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 18 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.09.2020 Art. 19a eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 20 Titel geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 20 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 20 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 20 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 22 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 25 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-011
18.12.2019 01.01.2020 Art. 26a eingefügt RO/AGS 2020-011
26.10.2022 01.11.2022 Art. 18a eingefügt RO/AGS 2022-078
19.11.2025 01.01.2026 Art. 18b eingefügt RO/AGS 2025-116
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 20.06.2012 01.09.2012 Erstfassung BO/Abl. 27/2012
Ingress 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 2 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 3 18.12.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-011
Art. 4 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 4 Abs. 4 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 6a 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 7 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 8 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 9 18.12.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-011
Art. 9 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 9 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 9 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 9 Abs. 4 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 9a 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 10 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 10a 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 13 18.12.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-011
Titel 4.3 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 15a 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 15b 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 16a 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 16b 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 16c 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 18 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 18 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 18a 26.10.2022 01.11.2022 eingefügt RO/AGS 2022-078
Art. 18b 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt RO/AGS 2025-116
Art. 19a 18.12.2019 01.09.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 20 18.12.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-011
Art. 20 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 20 Abs. 2 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 20 Abs. 3 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
Art. 22 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 25 Abs. 1 18.12.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-011
Art. 26a 18.12.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-011
