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title: "Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen"
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# Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen

## Art. 1 I. Einleitung {#art_1}

Geltungsbereich
Art. 2 Information, Zusammenarbeit
II. Organisation, Aufgaben, Befugnisse
Art. 3 Konkordatskonferenz
Art. 4 Präsidium
Art. 5 Sekretariat
Art. 6 Kontrollstelle
Art. 7 Fachkonferenzen
Art. 8 Arbeitsgruppe Koordination und Planung
Art. 9 Unentgeltlichkeit
Art. 10 Fachkommission
III. Konkordatliche Vollzugseinrichtungen
Art. 11 Verpflichtung, Anerkennung, Zweckänderung, Entbindung
IV. Personal
Art. 12 Anstellung, Aus- und Weiterbildung
V. Vollzugsbestimmungen
Art. 13 Allgemeines
Art. 14 Einweisung, Versetzung
Art. 15 Aufnahmepflicht, Vollzugsvorschriften
Art. 16 Vollzugskompetenzen, Vollzugsplanung, Vollzugsplan, Besichtigungen
Art. 17 Vollzugskosten, Standards, Baufonds
Art. 18 Versicherungen
Art. 19 Kostenbeteiligung
VI. Verschiedene Bestimmungen
Art. 20 Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen
Art. 21 Streitbeilegung
Art. 22 Kündigung, Ausschluss
Art. 23 Inkrafttreten
Art. 24 Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
Konkordat
der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz
über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
vom 5. Mai 2006
Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau
schliessen sich,
gestützt auf Art. 48 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) und Art. 372 und

## Art. 1des {#art_1des}

Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG).
mit dem Ziel,
x Strafurteile verfassungs- und gesetzeskonform, einheitlich und kostengünstig zu
vollziehen,
x die bedarfsgerechte Anzahl Vollzugsplätze gemeinsam zu planen und die Aufgaben beim Bau und beim Betrieb der Vollzugseinrichtungen zu verteilen und zu koordinieren,
zum Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz (im Folgenden Konkordat genannt) zusammen.
I. Einleitung
Art. 1 Geltungsbereich
1Das Konkordat nimmt im Erwachsenenstrafrecht folgende Aufgaben wahr:
a) Es ist Planungsbehörde für Vollzugseinrichtungen, die dem Vollzug von Strafurteilen in der Form von Freiheitsstrafen oder Massnahmen dienen.
b) Es koordiniert die Planung von Hafteinrichtungen, die dem Vollzug der
Untersuchungshaft dienen.
c) Es erlässt Richtlinien für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.
2Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug von Sanktionen gegenüber Jugendlichen, soweit er in konkordatlichen Einrichtungen durchgeführt wird.

## Art. 2 {#art_2}

Information, Zusammenarbeit
1Die Kantone teilen dem Konkordat im Voraus mit:
a) Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs;
b) Projekte für Neu-, Aus-, Um- und Rückbauten im gesamten Bereich des Freiheitsentzugs;
c) Änderungen im organisatorischen oder konzeptionellen Bereich, die auf die Planung, Koordination oder Vollzugsregeln Auswirkungen haben können.
2Die Kantone wirken darauf hin, dass die Beschlüsse und Richtlinien der Konferenz
beachtet und umgesetzt werden.
3Das Konkordat arbeitet mit den anderen Strafvollzugskonkordaten sowie den zuständigen Gremien der KKJPD und des Bundes zusammen.

## Art. 3 II. Organisation, Aufgaben, Befugnisse {#art_3}

Konkordatskonferenz
1Oberstes Organ ist die Konkordatskonferenz (im Folgenden Konferenz genannt).
Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone.
2Der Konferenz obliegen namentlich:
a) die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse;
b) der Erlass von Reglementen;
c) die Planung des notwendigen Angebots an Vollzugsplätzen;
d) unter Vorbehalt der Zustimmung des Standortkantons, der Entscheid welche Vollzugseinrichtungen als Konkordatsinstitutionen gemeinsame Vollzugsaufgaben erfüllen;
e) die Festlegung von Standards für die konkordatlichen Vollzugseinrichtungen;
f) der Erlass von Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Kantone als verbindlich erklärt
werden können;
g) die Festlegung der Kostgelder und Kostgeldzuschläge;
h) die Festlegung der Bemessungsgrundlagen und des mittleren Ansatzes des Verdienstanteils:
i) die Zustimmung zu Projekten und Modellversuchen, soweit sie den Geltungsbereich des Konkordats betreffen;
j) die Erteilung der Bewilligung an privat geführte Institutionen für den Vollzug von
- Strafen in Form der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn-
und Arbeitsexternats;
- Massnahmen für junge Erwachsene;
k) die Stellungnahme zu Vorlagen oder Berichten des Bundes sowie zu internationalen Verträgen oder Berichten internationaler Organisationen;
l) die Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Strafvollzugskonkordaten;
m) die Bewilligung des Voranschlags und die Abnahme der Rechnung;
n) die Wahl des Konkordatssekretärs oder der Konkordatssekretärin (im Folgenden
Sekretär oder Sekretärin genannt);
o) die Wahl der Kontrollstelle;
p) die Wahl der Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB.
3Die Konferenz tagt zweimal jährlich. Bei Bedarf kann der Präsident oder die Präsidentin zusätzliche Tagungen einberufen. Vier Kantone können die Einberufung einer
ausserordentlichen Konferenz verlangen.
4Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Regierungsmitglieder von mindestens
sechs Kantonen anwesend sind. Entscheide werden mit einfachem Mehr getroffen.
Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder
dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
5Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten sowie eine
Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

## Art. 4 {#art_4}

Präsidium
Der Präsident oder die Präsidentin ist das operative Leitungsorgan des Konkordats
und vertritt dieses nach aussen.

## Art. 5 {#art_5}

Sekretariat
1Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz steht ein Sekretariat zur Verfügung. Dieses wird vom Sekretär oder der Sekretärin geführt.
2Das Sekretariat
a) bereitet die Sitzungen der Konferenz vor und vollzieht deren Beschlüsse;
b) leitet die Arbeitsgruppe Koordination und Planung und nimmt nach Möglichkeit an
den Sitzungen der Fachkonferenzen teil;
c) führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3Die Kosten des Sekretariats tragen die Kantone im Verhältnis der Einwohnerzahl
gemäss der aktuellen Bevölkerungsstatistik des Bundes. Die Konferenz kann einen
Grundbeitrag festlegen.

## Art. 6 {#art_6}

Kontrollstelle
Die Finanzkontrolle eines Kantons prüft jährlich die im Konkordat geführten Rechnungen.

## Art. 7 {#art_7}

Fachkonferenzen
¹Es bestehen folgende Fachkonferenzen:
x Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE)
x Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI)
x Fachkonferenz der Bewährungshilfe (FKB)
²Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und
Informationsaustausch. Sie wirken bei der Meinungsbildung der Konferenz mit.
³Soweit nicht das Reglement Anordnungen trifft, regeln die Fachkonferenzen ihr Verfahren selbst.

## Art. 8 {#art_8}

Arbeitsgruppe Koordination und Planung (AKP)
¹Die AKP besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der drei Fachkonferenzen sowie
dem Sekretär oder der Sekretärin.
²Die AKP
a) erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Bereich des
Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt dem Präsidium Antrag und vollzieht dessen Aufträge;
b) nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie;
c) stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher;
d) fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten;
e) stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher
Erlasse ab.
³Im Übrigen regelt die Konferenz Organisation und Aufgaben der AKP mit Reglement.

## Art. 9 {#art_9}

Unentgeltlichkeit
Die Kantone verpflichten sich, die notwendigen Vertretungen in den Gremien des
Konkordats, mit Ausnahme der Fachkommission gemäss Art. 10, unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen.

## Art. 10 {#art_10}

Fachkommission
¹Die Konferenz bestellt die Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB und bezeichnet den Vorsitz.
²Die Fachkommission beurteilt auf Antrag der einweisenden Behörde die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab:
a) in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen;
b) falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von der
Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, bei Gemeingefährlichkeit Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen oder eine Vollzugslockerung erwogen wird.
³Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton.
4Im Übrigen regelt die Konferenz Aufgaben und die Organisation der Fachkommission mit Reglement.

## Art. 11 III. Konkordatliche Vollzugseinrichtungen {#art_11}

Verpflichtung, Anerkennung, Zweckänderung, Entbindung
¹Die Kantone verpflichten sich, unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen, folgende
Vollzugseinrichtungen bereit zu stellen und zu betreiben oder deren Aufgaben durch
Leistungsverträge mit Dritten sicherzustellen:
- Einrichtungen für die Verwahrung (Art. 64 Abs. 4 StGB)
- geschlossene und offene Strafanstalten (Art. 76 Abs. 1 StGB)
- Einrichtungen für stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59 Abs. 2 und 3
StGB)
- Einrichtungen für Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 3 StGB)
- Einrichtungen für das Arbeits- und Wohnexternat (Art. 77a StGB)
- Einrichtungen für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB)
- Einrichtungen für Jugendliche gemäss Art. 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung
²Die Konferenz anerkennt auf Antrag des Standortkantons eine Vollzugseinrichtung
oder Teile davon als konkordatliche Institution, sofern der Bedarf nachgewiesen ist
und die Vollzugseinrichtung die entsprechenden Standards erfüllt.
³Über die Änderung der Zweckbestimmung einer konkordatlichen Einrichtung oder
deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben entscheidet die Konferenz
auf Antrag oder nach Anhörung des Standortkantons. Gegen den Willen des Standortkantons kann eine Änderung der Zweckbestimmung oder die Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Art.
22 Abs. 1 erfolgen.

## Art. 12 IV. Personal {#art_12}

Anstellung, Aus- und Weiterbildung
Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze eingehalten
werden können, sorgen die Kantone für eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für deren, soweit zweckmässig, gemeinsame Aus-, Fort-
und Weiterbildung.

## Art. 13 V. Vollzugsbestimmungen {#art_13}

Allgemeines
¹Die Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und
freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen.
²Vorbehalten bleiben:
a) der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Vollzug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder persönlichen
Gründen nicht in eine konkordatliche Einrichtung eingewiesen werden kann;
b) der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft;
c) der Vollzug des Wohn- und Arbeitsexternats, soweit in den konkordatlich anerkannten Einrichtungen keine Plätze vorhanden sind;
d) die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht angehört;
e) die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung
oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert
wird.

## Art. 14 {#art_14}

Einweisung, Versetzung
¹Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die
sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
²Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe der Gründe
von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst
werden. Bei hoher Dringlichkeit kann die Vollzugseinrichtung die Versetzung selber
vornehmen. Die Vollzugsbehörde ist hierüber umgehend zu informieren.

## Art. 15 {#art_15}

Aufnahmepflicht, Vollzugsvorschriften
¹Die Kantone, welche Konkordatsinstitutionen führen, verpflichten sich, die Verurteilten bzw. die zum vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt Eingewiesenen aus den
anderen Kantonen nach den gleichen Grundsätzen aufzunehmen wie die Gefangenen aus dem eigenen Kanton.
²Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtungen. Die Hausordnungen werden vom Standortkanton erlassen. Sie richten sich nach
der Konkordatsvereinbarung und den konkordatlichen Richtlinien und sind der Konferenz zur Kenntnis zu bringen.

## Art. 16 {#art_16}

Vollzugskompetenzen, Vollzugsplanung, Vollzugsplan, Besichtigungen
¹Der einweisende Kanton übt alle Vollzugskompetenzen aus. Er kann Vollzugskompetenzen an die Vollzugseinrichtung delegieren.
²Die Vollzugsbehörde ist für die Vollzugsplanung zuständig. Die Kantone sorgen dafür, dass ihre Behörden, namentlich die Ausländerbehörden, die vollzugsrelevanten
Entscheide so früh als möglich treffen.
³Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen Person den Vollzugsplan gemäss Art. 75 Abs. 3 StGB. In die Erarbeitung des Vollzugsplans werden
einbezogen:
a) die Vollzugsbehörde, wenn sie es verlangt;
b) die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf, insbesondere bei der Vorbereitung der Entlassung.
4Die zuständigen Behörden der Kantone können jederzeit die konkordatlichen Einrichtungen besichtigen und mit den von ihnen eingewiesenen Personen frei Rücksprache nehmen.

## Art. 17 {#art_17}

Vollzugskosten, Standards, Baufonds
¹Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten.
Der Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt vorbehalten.
²Das Kostgeld wird unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugseinrichtungen festgelegt. Die Konferenz bestimmt, welche Leistungen mit dem Kostgeld
abgegolten werden und welche Standards erfüllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann.
³Die Ermittlung der Vollzugskosten sowie die Kostenabgeltung richten sich nach Art.
27 f. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV). Es ist ein Standortvorteil anzurechnen. Dieser ist durch die Konferenz nach einem anerkannten Rechnungsmodell festzulegen. Sie bestimmt die für
die einzelnen Vollzugskategorien massgebenden Soll-Auslastungen.
4Für Vollzugseinrichtungen der gleichen Kategorie sind einheitliche Kostgelder festzulegen. Um dieses Ziel zu fördern, kann die Konferenz über Kostgeldzuschläge einen Fonds äufnen, welcher Beiträge an bauliche Investitionen ausrichtet (Baufonds).
Die Ausstattung des Fonds erfolgt über einen vom einweisenden Kanton zu bezahlenden Kostgeldzuschlag von höchstens Fr. 5.00 pro Tag. Der Höchstbetrag wird
nach dem Zürcher Index der Wohnbaukosten indexiert (Stand bei Inkraftsetzung dieser Vereinbarung; Basis 100 Punkte 1.4.1998).

## Art. 18 {#art_18}

Versicherungen
¹Die Vollzugseinrichtung versichert die Insassen im Rahmen des Kostgeldzuschlags
gegen Unfall.
²Die Vollzugseinrichtung sorgt für den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer
Krankenversicherung der Insassen im Rahmen und im Umfang des KVG-
Obligatoriums.
³Kann im Unfall- oder Krankheitsfall kein anderer Kostenträger gefunden werden,
gehen die Kosten zu Lasten der Vollzugseinrichtung.
4Die Vollzugseinrichtung sorgt für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes
bei der AHV/IV.

## Art. 19 {#art_19}

Kostenbeteiligung
¹Soweit dies möglich und zumutbar ist, gehen zu Lasten der eingewiesenen Person
namentlich
a) persönliche Anschaffungen;
b) die Urlaubskosten;
c) die Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen und Kommunikationsmitteln;
d) die Sozialversicherungsbeiträge;
e) durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten;
f) die Kosten besonderer Weiterbildungsmassnahmen;
g) die Kosten der Rückkehr ins Heimatland.
²Die verurteilte Person beteiligt sich, bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 100.-- pro
Tag, angemessen an den Kosten des Electronic Monitorings, der Halbgefangenschaft, des tageweisen Vollzugs, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats.

## Art. 20 VI. Verschiedene Bestimmungen {#art_20}

Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen
¹Die Konferenz kann mit andern Konkordaten oder Kantonen Vereinbarungen abschliessen.
²Vereinbarungen einzelner Kantone mit andern Kantonen oder Konkordaten bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, soweit solche Vereinbarungen den Geltungsbereich des Konkordats berühren.

## Art. 21 {#art_21}

Streitbeilegung
¹Es gelangt das Streitbeilegungsverfahren gemäss Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) zur Anwendung.
²Bis zum Inkrafttreten der IRV bzw. gegenüber Kantonen die der IRV nicht angehören, liegt der Entscheid in Streitfällen bei der Konferenz.

## Art. 22 {#art_22}

Kündigung, Ausschluss
¹Ein Kanton kann unter Beachtung einer sechsjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz aus dem Konkordat austreten.
²Ein Kanton kann mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder aus dem Konkordat ausgeschlossen werden, wenn er sich fortgesetzt und in gravierender Weise konkordatswidrig verhält.
³Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf.

## Art. 23 {#art_23}

Inkrafttreten 1)
Nach erfolgter Zustimmung aller Kantone bestimmt die Konferenz den Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Konkordats.

## Art. 24 {#art_24}

Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Vereinbarung vom 4. März 1959
aufgehoben.
1) Die Vereinbarung wurde mit Beschluss der Konkordatskonferenz vom 2.11.2007
per 1.1.2008 in Kraft gesetzt.
